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Ordnung für die Kirchliche Bevollmächtigung
zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts
(Missio canonica / Kirchliche Unterrichtserlaubnis)
im Erzbistum Paderborn

Vom 22. April 2024

KA 2024, Nr. 71

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Präambel

Die Kirchliche Bevollmächtigung als Kirchlicher Auftrag und Bestärkung
für Religionslehrkräfte
Die Kirchliche Bevollmächtigung ist Kirchliche Sendung, Auftrag und Rückhalt für die Religionslehrkräfte zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts im Rahmen des schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrags. In dieser Sendung der Religionslehrkräfte wird die grundgesetzliche Konstruktion gemäß Artikel 7 Absatz 3 GG des katholischen Religionsunterrichts als sogenannte „res mixta“ konkret, und sie ist Teil der gemeinsam wahrgenommenen Verantwortung von Staat und katholischer Kirche für das Fach. Im Rahmen dieser gemeinsamen Verantwortung setzen die Bundesländer nur solche Lehrkräfte im katholischen Religionsunterricht ein, die – wie die Lehrkräfte aller Fächer – für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten und vom Ortsbischof zur Erteilung des Religionsunterrichts im Namen der Kirche bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist auch kirchenrechtlich geregelt.1#
Der katholische Religionsunterricht hat aus kirchlicher Perspektive drei wesentliche Aufgaben:
  1. „Vermittlung von strukturiertem und lebensbedeutsamem Grundwissen über den Glauben der Kirche“2# – Die Wissensvermittlung setzt dieses im Studium der Theologie vermittelte Grundwissen bei den Religionslehrkräften voraus sowie die Kompetenz, dieses Wissen mit Bezug zur Lebensrealität der Menschen heute zu reflektieren.
  2. „Reflexive Erschließung von Formen gelebten Glaubens“3# – Die reflexive Erschließung erfordert persönliches Vertrautsein mit Formen gelebten Glaubens bei den Religionslehrkräften.
  3. „Förderung religiöser Dialog- und Urteilsfähigkeit“4# – Voraussetzung ist eine religiös verortete und dialogfähige Persönlichkeit, die als Religionslehrkraft das Wechselspiel von Fragen, Zweifel und Vertrauen als Lernweg des Glaubens wahrnimmt und auch vermittelt.
Daher setzt die Berufstätigkeit als Religionslehrkraft neben der theologischen und pädagogischen Befähigung, die durch das Theologie- und Pädagogikstudium sowie durch den anschließenden Vorbereitungsdienst erworben werden, die volle Eingliederung in die katholische Kirche durch die Initiationssakramente Taufe, Firmung und Eucharistie5# und die Bereitschaft voraus, „in der Kirche die Kommunikationsbasis für [ihr bzw.] sein Glaubensleben zu suchen“.6# Im Sinne der Zielsetzung des katholischen Religionsunterrichts, Schülerinnen und Schüler zu verantwortlichem Denken und Handeln im Hinblick auf Glauben und Religion zu befähigen, gehört zur Profession von Religionslehrkräften auch die Bereitschaft, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche zu erteilen.
Grundlagen dazu sind das Glaubensbekenntnis der katholischen Kirche, die apostolische Überlieferung7# und das Prinzip der „Hierarchie der Wahrheiten“8#. Damit besteht eine hohe Bindung an die Gemeinschaft der katholischen Kirche.
Doch „die Bindung an die Kirche kann nicht die Verpflichtung auf ein verklärtes, theologisch überhöhtes Idealbild der Kirche beinhalten. Die Spannung zwischen Anspruch und Realität, zwischen der Botschaft Jesu Christi und der tatsächlichen Erscheinungsweise seiner Kirche, zwischen Ursprung und Gegenwart darf nicht verharmlost und schon gar nicht ausgeklammert werden. Liebe und kritische Distanz zur Kirche müssen einander nicht ausschließen.“9# Aus diesem Grund sollen sich Religionslehrkräfte im Sinne einer kritischen Loyalität zu kontrovers diskutierten kirchlichen Themen auch im Unterricht theologisch begründet positionieren und so zu einer lebendigen Kirche beitragen, die um die Nachfolge Jesu Christi in der Welt von heute ringt und unter dem Beistand des Heiligen Geistes fortschreitet.10# Rechtgläubigkeit im Sinne von can. 804 § 2 CIC schließt theologisch begründete Kritik und Zweifel nicht aus. Gleichzeitig bedarf es innerhalb der weltanschaulich pluralen Gesellschaft einer glaubwürdigen Positionierung der eigenen Religiosität in dem Bewusstsein, dass es sich hierbei immer um eine lebenslange Aufgabe handelt. Katholische Religionslehrkräfte sind als katholische Lehrkräfte gerade auch dann erkennbar, wenn sie konfessionsbewusst und differenzsensibel katholischen Religionsunterricht kooperativ in ökumenischem Geist erteilen.11#
Da der Religionsunterricht ein ordentliches Unterrichtsfach ist, gelten für ihn wie für jedes andere Fach die Grundregeln schulischen Lernens:
  1. Ziel des Unterrichts ist die Ermöglichung eines selbstständigen Urteils der Schülerinnen und Schüler, weshalb jede Form der Indoktrinierung zu vermeiden ist. Dieses Ziel verfolgt auch der katholische Religionsunterricht, indem er Schülerinnen und Schüler „zu verantwortlichem Denken und Verhalten im Hinblick auf Glaube und Religion“ befähigen will.12#
  2. Diesem Ziel dient das Kontroversitätsgebot für den schulischen Unterricht; nach diesem Prinzip muss das, was in Wissenschaft und Gesellschaft kontrovers ist, auch im Unterricht kontrovers behandelt werden. Auch in der Theologie und im Leben der Kirche gibt es eine legitime Pluralität von Überzeugungen, die im Religionsunterricht zur Sprache kommen sollen. Denn wenn unterschiedliche Standpunkte und deren theologische Begründungen unerörtert blieben, widerspräche dies seiner oben genannten Zielsetzung und der intendierten Förderung der Urteilsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler.
  3. Mit dieser Zielsetzung entspricht der Religionsunterricht zugleich der dritten Grundregel, dem schulischen Gebot der Subjekt- bzw. Schülerorientierung, die auch theologisch begründet ist; denn es ist Aufgabe der katholischen Kirche, „in einer jeder Generation angemessenen Weise auf die bleibenden Fragen der Menschen nach dem Sinn des gegenwärtigen und zukünftigen Lebens und nach dem Verhältnis beider zueinander Antwort zu geben“.13#
Die Beachtung dieser Grundsätze schulischer Bildung und der Bekenntnischarakter des Religionsunterrichts widersprechen sich nicht; denn der Bekenntnischarakter des Faches nach Artikel 7 Absatz 3 GG setzt voraus, dass die Religionslehrkräfte das Fach „nicht nur in der Beobachterperspektive über den Glauben“ erteilen, sondern dies „auch in der Teilnehmerperspektive vom Glauben“ tun.14# Das schließt die Teilnahme am Leben der Kirche und an ihrem Ringen um die Frage ein, was Nachfolge Christi heute bedeutet.
Mit der Kirchlichen Beauftragung ist die Erwartung verbunden, dass Religionslehrkräfte ein „Zeugnis christlichen Lebens“ (can. 804 § 2 CIC) geben. Wie wichtig diese Zeugenschaft ist, hat schon Papst Paul VI. festgestellt: „Der heutige Mensch hört lieber auf Zeugen als auf Gelehrte, und wenn er auf Gelehrte hört, dann deshalb, weil sie Zeugen sind.“15# Religionslehrkräfte sollen ihren persönlichen Glauben und ihre Glaubenserfahrungen didaktisch und methodisch reflektiert in das Unterrichtsgeschehen einbringen. Für Schülerinnen und Schüler, deren Eltern, Kolleginnen und Kollegen sind sie auch außerhalb des Unterrichts Ansprechpartnerinnen und -partner in oft sehr persönlichen Glaubens- und Lebensfragen. Nicht selten sehen sie sich auch durch Kritik an Glaube und Kirche zu einer persönlichen Stellungnahme herausgefordert. Ihr Zeugnis zeigt sich aber auch im täglichen Umgang mit den Schülerinnen und Schülern, den Kolleginnen und Kollegen, den Eltern, der Schulleitung und nicht zuletzt in der Mitverantwortung für die Gestaltung des Schullebens. Zu einem solchen Zeugnis christlichen Lebens sind alle Religionslehrkräfte aufgefordert, unabhängig von ihrer Herkunft, ihrem Alter, ihrer Behinderung, ihrer persönlichen Lebenssituation, ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität. Mit dem Zeugnis christlichen Lebens unvereinbar sind „Handlungen, die öffentlich wahrnehmbar sind und sich gegen die Kirche oder deren Werteordnung richten“.16#
Der Beruf der Religionslehrkraft ist anspruchsvoll und herausfordernd. Die Kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts durch den Erzbischof von Paderborn stellt hierzu eine Ermutigung und vor allem eine Vertrauenserklärung dar, die mit der Zusage verbunden ist, die Religionslehrkräfte umfänglich zu begleiten und zu unterstützen.
Im Sinne dieser Präambel wird für das Erzbistum Paderborn zur Regelung aller Verfahrensfragen die folgende Ordnung erlassen. Diese orientiert sich an der Musterordnung zur Erteilung der Missio canonica, die in der 243. Sitzung des Ständigen Rats der Deutschen Bischofskonferenz am 23. Januar 2023 verabschiedet wurde.
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§ 1 Kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts

  1. Eine Kirchliche Bevollmächtigung durch den Erzbischof ist eine notwendige Voraussetzung zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht an allen Schulen im Bereich des Erzbistums Paderborn.
  2. Bei einer Kirchlichen Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts sind zu unterscheiden:
    • Missio canonica (§ 2)
    • Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst (§ 3)
    • Kirchliche Unterrichtserlaubnis (§ 4)
  3. Die Erteilung einer Kirchlichen Bevollmächtigung ist an die Erfüllung fachlicher und persönlicher Voraussetzungen gebunden und wird auf Antrag gewährt. Die Antragstellung hat schriftlich unter Beifügung der entsprechenden Nachweise zu erfolgen. Die Anträge sind auf Formblättern beim Erzbischöflichen Generalvikariat Paderborn, Bereich Schule und Hochschule, einzureichen. Dieser hält auf seiner Homepage > Missio canonica ausführliche Hinweise und Formulare bereit.
  4. Zu den persönlichen Voraussetzungen gehören in jedem Fall:
    • die Mitgliedschaft und volle Eingliederung in die Katholische Kirche durch Taufe, Firmung und Eucharistie, nachgewiesen durch einen aktuellen Taufregisterauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf;
    • eine schriftliche Erklärung folgenden Wortlauts: „Ich erkläre mich bereit, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche glaubwürdig zu erteilen und ein persönliches Zeugnis christlichen Lebens zu geben.“
  5. Beim Wechsel des Dienstorts in das Erzbistum Paderborn wird die Kirchliche Bevollmächtigung eines anderen Bistums anerkannt und neu ausgestellt. Hierzu sind die Vorlage einer beglaubigten Kopie der bisherigen Urkunde und aktuelle Angaben zur Person erforderlich. Es findet kein erneutes Verfahren statt.
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§ 2 Missio canonica

  1. Eine Missio canonica ist die unbefristete Kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts.
  2. Sie wird auf Antrag bei Vorliegen folgender fachlicher Voraussetzungen gewährt:
    • erfolgreicher Abschluss eines für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden Hochschulstudiums der Katholischen Theologie (Fakultas),
    • erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes für eine Lehrerlaufbahn (Staatsprüfung),
    beides nachgewiesen durch eine beglaubigte Zeugniskopie.
  3. Zusätzlich zu den unter § 1 Ziffer 4. genannten persönlichen Voraussetzungen ist die Vorlage einer Referenz erforderlich, erstellt von einer Person, die haupt- oder nebenamtlich im pastoralen Dienst der katholischen Kirche tätig ist.
  4. Für die Erteilung ist der Erzbischof von Paderborn zuständig, soweit der Dienstort oder, wenn dieser noch nicht bekannt ist, der Seminarort im Bereich des Erzbistums Paderborn liegt.
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§ 3 Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst

  1. Eine Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst (Referendariat) gilt befristet bis zu dessen Ende. Sie ist als notwendige staatliche Einstellungsvoraussetzung von allen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern zu beantragen, die während des Vorbereitungsdienstes im Fach Katholische Religionslehre ausgebildet werden.
  2. Eine Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst erfordert als fachliche Voraussetzung den erfolgreichen Abschluss eines für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden Hochschulstudiums der Katholischen Theologie (Fakultas), nachgewiesen durch eine beglaubigte Zeugniskopie.
  3. Zusätzlich zu den unter § 1 Ziffer 4. genannten persönlichen Voraussetzungen ist die Absolvierung der verbindlichen Elemente des Mentorats durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigung aus dem Mentoratsportfolio nachzuweisen (vgl. § 6).
  4. Der Erzbischof von Paderborn ist zuständig für die Erteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst, soweit die Hochschule, an der der Studienabschluss erworben wurde, im Bereich des Erzbistums Paderborn liegt.
  5. Abweichend von § 1 Ziffer 5. ist eine von einem NRW-(Erz-)Bistum erteilte Kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst uneingeschränkt gültig.
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§ 4 Kirchliche Unterrichtserlaubnis

  1. Eine Kirchliche Unterrichtserlaubnis kann auf Antrag an Lehrkräfte verliehen werden, die über eine abgeschlossene Lehramtsausbildung, aber keine Fakultas im Fach Katholische Religionslehre verfügen. Sie kann befristet oder unbefristet erteilt werden.
  2. Neben den unter § 1 Ziffer 4. und § 2 Ziffer 3. genannten persönlichen Voraussetzungen sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
    • unbefristete Anstellung an einer Schule;
    • von der Schulleitung begründete Notwendigkeit des Einsatzes ohne Fakultas;
    • Bereitschaft zu religionspädagogischer Fort- und Weiterbildung.
  3. Eine erstmalige Kirchliche Unterrichtserlaubnis wird zunächst für ein Jahr erteilt. Sie kann im Einzelfall auch ohne Fortbildungsnachweis beantragt werden.
  4. Bei dauerhaft beabsichtigtem Einsatz im katholischen Religionsunterricht sollte die Teilnahme an einem Zertifikatskurs für das Fach Katholische Religionslehre erfolgen. Nach erfolgreichem Abschluss erhalten die Absolventinnen und Absolventen ein Zertifikat mit dem Testat der jeweiligen Bezirksregierung, anschließend wird auf Antrag eine unbefristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt.
  5. Ist die Teilnahme an einem Zertifikatskurs im Einzelfall nicht möglich, kann eine Kirchliche Unterrichtserlaubnis nach Absolvierung spezieller Fortbildungen der Abteilung Religionspädagogik verlängert werden.
  6. Lehramtsstudierenden im Fach Katholische Religionslehre im Hauptstudium / in der 2. Studienphase kann im Einzelfall eine befristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt werden.
  7. Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger in den Lehrerberuf mit einem Hochschulabschluss in Katholischer Theologie oder vergleichbarer Qualifikation, jedoch ohne abgeschlossene Lehrerausbildung können eine zunächst befristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis beantragen; nach dem nachgewiesenen erfolgreichen Abschluss der Qualifizierung kann eine Missio canonica erteilt werden.
  8. Absolventen des Würzburger Fernkurses erhalten auf Antrag eine Kirchliche Unterrichtserlaubnis für die religionspädagogische Praxisphase; nach deren erfolgreichem Abschluss und Vorlage einer staatlichen Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts (gem. BASS 20-53 Nr. 1, II, Satz 6) kann eine Missio canonica erteilt werden.
  9. Zur Katholischen Kirche konvertierten Religionslehrerinnen und Religionslehrern kann nach Abschluss eines Zertifikatskurses für das Fach Katholische Religionslehre eine unbefristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt werden.
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§ 5 Kirchliche Bevollmächtigung für pastorale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

  1. Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Dienst des Erzbistums Paderborn wird die Missio canonica im Zusammenhang mit ihrer Kirchlichen Sendung erteilt.
  2. Priester der Erzdiözese Paderborn erhalten die Missio canonica durch Erteilung des Jurisdiktionsinstruments. Für Weltpriester anderer Diözesen und Ordenspriester gelten die Regelungen ihres eigenen Inkardinationsverbandes. Im Zweifelsfall entscheidet der Erzbischof über das Vorliegen einer Missio canonica.
  3. Ständigen Diakonen kann bei Vorliegen der schulfachlichen Voraussetzungen und nach Einzelfallprüfung eine Kirchliche Bevollmächtigung erteilt werden.
  4. Laisierten Priestern und Diakonen kann nach Maßgabe des römischen Laisierungsreskripts auf Antrag eine Kirchliche Bevollmächtigung erteilt werden.
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§ 6 Mentorat

  1. Im Erzbistum Paderborn ist ein Mentorat zur Begleitung der Lehramtsstudierenden eingerichtet.
  2. Im Mentoratsportfolio werden Angebote und verbindliche Elemente dokumentiert. Diese sind Voraussetzung für die Erteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst und mit einer entsprechenden Bescheinigung nachzuweisen (§ 3.3.).
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§ 7 Missio-Kommission

  1. Zur Beratung des Erzbischofs im Hinblick auf alle Fragen der Kirchlichen Bevollmächtigung wird im Erzbistum Paderborn anlassbezogen eine „Missio-Kommission“ eingerichtet. Insbesondere bedarf jeder Entzug eines entsprechenden Votums der Kommission.
  2. Mitglieder der Kommission sind:
    • die Bereichsleitung Schule und Hochschule (Vorsitz);
    • die Abteilungsleitung Religionspädagogik im Erzbischöflichen Generalvikariat; diese führt auch die Geschäfte der Missio-Kommission;
    • das für die betreffende Schulform zuständige Referat der Abteilung Religionspädagogik;
    • die Leitung der Abteilung Kirchenrecht im Erzbischöflichen Generalvikariat;
    • eine theologische Hochschullehrkraft von einer Hochschule im Bereich des Erzbistums Paderborn.
    • Für jedes Mitglied kann eine Stellvertretung benannt werden.
  3. Regularien:
    • Die Missio-Kommission tagt schulstufenbezogen.
    • Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
    • Die Missio-Kommission ist beschlussfähig bei Teilnahme aller Mitglieder.
    • Die Beschlussfassung erfolgt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
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§ 8 Rückgabe der Kirchlichen Bevollmächtigung

  1. Eine Kirchliche Bevollmächtigung kann jederzeit, auch ohne Angabe von Gründen, durch schriftliche Erklärung an den Erzbischof zurückgegeben werden.
  2. Der Bereich Schule und Hochschule des Erzbischöflichen Generalvikariates bietet in jedem Fall ein ergebnisoffenes Gespräch zur Klärung der Gründe für die erfolgte Rückgabe an.
  3. Wird das Gespräch abgelehnt oder führt es nicht zur Rücknahme der Rückgabe, wird die Kirchliche Bevollmächtigung widerrufen.
  4. Der Widerruf erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die betreffende Religionslehrkraft. Die Urkunde ist, soweit noch nicht geschehen, im Original an das Erzbischöfliche Generalvikariat zurückzugeben. Die zuständigen Schulaufsichtsbehörden und kirchlichen Stellen werden durch den Bereich Schule und Hochschule des Erzbischöflichen Generalvikariates über den Widerruf informiert.
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§ 9 Nichterteilung/Entzug der Kirchlichen Bevollmächtigung

  1. Solange im Rahmen des Antragsverfahrens die erforderlichen Voraussetzungen (§§ 2-4,3) nicht vollständig erfüllt sind, kann eine Kirchliche Bevollmächtigung nicht erteilt werden. Die Antragstellenden erhalten mit dem entsprechenden schriftlichen Bescheid eine eingehende Beratung mit dem Ziel, den Antrag zu einem positiven Abschluss zu führen. Sollte über den Sachverhalt keine Einigkeit bestehen, können Antragstellende innerhalb einer Frist von vier Wochen die Missio-Kommission (§ 8) anrufen und deren Votum beantragen.
  2. Bei einem Kirchenaustritt ist die Urkunde, soweit noch nicht geschehen, im Original an das Erzbischöfliche Generalvikariat zurückzugeben. Die erteilte Kirchliche Bevollmächtigung wird (ohne Beteiligung der Missio-Kommission) analog § 8 Satz 4 widerrufen.
  3. Sollten nach Erteilung der Kirchlichen Bevollmächtigung Zweifel an der Berechtigung zum Fortbestand bestehen, weil die Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere die Gültigkeit der unter § 1 Ziffer 4 abgegebenen Erklärung, nicht mehr erfüllt sind, erhält die betreffende Lehrkraft eine entsprechende schriftliche Mitteilung des Bereichs Schule und Hochschule im Erzbischöflichen Generalvikariat mit der Gelegenheit zur Stellungnahme und dem Angebot eines Beratungsgesprächs.
  4. Bleiben nach gewissenhafter Prüfung der Stellungnahme die Zweifel an der Berechtigung zum Fortbestand der Kirchlichen Bevollmächtigung bestehen, ist ein Entzugsverfahren durch den Bereich Schule und Hochschule unter Einbeziehung der Missio-Kommission einzuleiten.
  5. Nach Akteneinsicht führt die Missio-Kommission im Regelfall eine Anhörung der oder des Betroffenen durch, zu der die Begleitung von einer Person ihres oder seines Vertrauens möglich ist, und spricht anschließend eine schriftliche Entscheidungsempfehlung für den Erzbischof aus.
  6. Die Entscheidung des Erzbischofs wird der/dem Betroffenen schriftlich zugestellt.
  7. Gegen die Entscheidung des Erzbischofs ist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß cann. 1732-1739 CIC gegeben.
  8. Der Erzbischof kann aus schwerwiegenden und dringenden Gründen die Kirchliche Bevollmächtigung während des Verfahrens nach Satz 3 bis 7 bis zur endgültigen Entscheidung durch schriftliche Mitteilung entziehen. Dieser vorläufige Entzug ist nicht anfechtbar.
  9. Jeder Entzug einer Kirchlichen Bevollmächtigung wird den zuständigen Schulaufsichtsbehörden umgehend mit dem Hinweis schriftlich mitgeteilt, dass ab sofort kirchlicherseits keine Berechtigung mehr vorliegt, katholischen Religionsunterricht zu erteilen; unbeschadet can.1736 § 2 CIC.
  10. Die zuständigen Stellen der (Erz)Bistümer in Nordrhein-Westfalen werden ebenso informiert.
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§ 10 Inkraftsetzung

Diese Ordnung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt zugleich die Ordnung über die Kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts (Missio canonica / Kirchliche Unterrichtserlaubnis) vom 9. Mai 2014 (KA 2014, Nr. 77.) außer Kraft.

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1 ↑ Vgl. can. 804 § 2 CIC: „Der Ortsordinarius hat darum bemüht zu sein, dass sich diejenigen, die zu Religionslehrern in den Schulen, auch den nichtkatholischen, bestellt werden sollen, durch Rechtgläubigkeit, durch das Zeugnis christlichen Lebens und durch pädagogisches Geschick auszeichnen.“ Can. 805 CIC: „Der Ortsordinarius hat für seine Diözese das Recht, die Religionslehrer zu ernennen bzw. zu approbieren und sie, wenn es aus religiösen oder sittlichen Gründen erforderlich ist, abzuberufen bzw. ihre Abberufung zu fordern.“
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2 ↑ Die deutschen Bischöfe, Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, Bonn 2005, 18.
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3 ↑ Die deutschen Bischöfe, Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichtes, Bonn 2016, 31.
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4 ↑ Die deutschen Bischöfe, Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, Bonn 2005, 30.
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5 ↑ Vgl. can. 842 § 2 CIC.
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6 ↑ Synodenbeschluss, Der Religionsunterricht in der Schule (1974), 2.8.4.
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7 ↑ Dogmatische Konstitution über die göttliche Offenbarung „Dei verbum“ des Zweiten Vatikanischen Konzils (1965), Nr. 8.
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8 ↑ Vgl. die deutschen Bischöfe, Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts, hg. vom Sekretariat der deutschen Bischofskonferenz, Bonn 2016, 29 (mit Bezug zum Dekret über den Ökumenismus „Unitatis redintegratio“ des Zweiten Vatikanischen Konzils [1964], Nr. 11).
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9 ↑ Synodenbeschluss, Der Religionsunterricht in der Schule (1974), 2.8.5.
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10 ↑ Dogmatische Konstitution über die göttliche Offenbarung „Dei verbum“ des Zweiten Vatikanischen Konzils (1965), Nr. 8.
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11 ↑ Die deutschen Bischöfe, Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts, hg. vom Sekretariat der deutschen Bischofskonferenz, Bonn 2016, 33. Evangelischer und katholischer Religionsunterricht sind unabhängig von der Organisationsform im ökumenischen Geist zu erteilen, so Deutsche Bischofskonferenz und Evangelische Kirche in Deutschland (EKD), Zur Kooperation von Evangelischem und Katholischem Religionsunterricht, Bonn – Hannover 1998.
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12 ↑ Synodenbeschluss, Der Religionsunterricht in der Schule (1974), 2.5.1.
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13 ↑ Pastoralkonstitution, Die Kirche in der Welt von heute, „Gaudium et spes“ des Zweiten Vatikanischen Konzils (1965), Nr. 4.
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14 ↑ Die deutschen Bischöfe, Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, Bonn 2005, 34.
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15 ↑ Papst Paul VI., Apostolisches Schreiben „Evangelii nuntiandi“ (1975), in: Texte zu Katechese und Religionsunterricht, Arbeitshilfen 66, hg. vom Sekretariat der deutschen Bischofskonferenz, Bonn 1998, 7-77, 34.
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16 ↑ Vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 3 der Grundordnung für den Kirchlichen Dienst (KA für die Erzdiözese Paderborn 2022, Nr. 167): „Hierzu zählen insbesondere – das öffentliche Eintreten gegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche (z. B. die Propagierung der Abtreibung oder von Fremdenhass), – die Herabwürdigung von katholischen Glaubensinhalten, Riten oder Gebräuchen, – die Propagierung von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen, die im Widerspruch zu katholischen Glaubensinhalten stehen, während der Arbeitszeit oder im dienstlichem Zusammenhang, auch die Werbung für andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften.“