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Verglasung von Kirchen. Förderung
Verwaltungsverordnung vom 24. Mai 1988
#Unter Aufhebung aller bisherigen Zuschussregelungen für die Verglasung von Kirchengebäuden werden folgende Förderungsregeln neu festgelegt:
- Für Bleiverglasung (Instandsetzung oder Neuverglasung), für zusätzliche Schutzverglasung und für zusätzliche Isolierverglasung wird der Zuschuss aufgrund der tatsächlichen Kosten, jedoch maximal aufgrund der Normalkosten von 460,- € pro qm festgelegt.2# Der prozentuale Zuschusssatz entspricht jeweils dem, mit dem die Kirchenrenovierung gefördert wird. Der Maximalzuschuss kann nur einmal im Laufe von 25 Jahren bereitgestellt werden. Der Ermittlung des Zuschusses ist die Nettoglasfläche zugrundezulegen.
- Nebenleistungen wie beispielsweise die Ausbildung der Rahmenkonstruktion, Windeisen und Gerüste werden im üblichen Rahmen zusätzlich bezuschusst.
- Für die Standzeit von Kirchenfenstern wird ein Mindestzeitraum von 25 Jahren zugrundegelegt.
- Künstlerhonorare sind grundsätzlich von einer Förderung ausgeschlossen.
- Ausnahmsweise können alte Fenster von kulturhistorischer Bedeutung mit der allgemein üblichen prozentualen Förderung der tatsächlich entstehenden Restaurierungskosten gefördert werden. Die Förderfähigkeit wird in jedem Fall von der Kunstkommission – ggfl. unter Hinzuziehung von ausgewiesenen Sachverständigen – geprüft. Als Prüfungskriterien gelten hierbei folgende Merkmale:
- Alter der Fenster: Baujahr um 1900 und älter
- In wesentlichen Teilen figürliche Darstellungen
- Gestaltung hauptsächlich aus frei aufgetragener Schwarzlotmalerei.