.
Richtlinien für die Berechnung von laufenden Finanzzuweisungen an die Kirchengemeinden (Schlüsselzuweisung)
Diözesangesetz vom 16. Oktober 1973
in: KA 116 (1973) 173-175, Nr. 249
####Allgemeines
Am 1.1.1974 werden auf Beschluss des Kirchensteuerrates die bisherigen Bedarfszuweisungen an die Kirchengemeinden durch ein System von laufenden Finanzzuweisungen abgelöst.
Mit der Einführung der Schlüsselzuweisung an die Kirchengemeinden ist die Absicht verbunden, die Selbstverwaltung und Verantwortung der Kirchengemeinden zu stärken. Die Kirchengemeinden sollen in die Lage versetzt werden, neben den allgemeinen Aufgaben pastorale Prioritäten zu setzen und zu fördern. Zugleich soll das Interesse der Kirchengemeinden gefördert werden, das eigene Vermögen klug zu verwalten und ihre Mittel sparsam einzusetzen.
Die Berechnung für die Schlüsselzuweisungen zielen darauf ab, dass die Kirchengemeinden wenigstens den gleichen Betrag aus der Schlüsselzuweisung erhalten wie bei der bisherigen Regelung. Diejenigen Kirchengemeinden, die nach der neuen Berechnung weniger bekommen würden als bisher, erhalten aus einem Ausgleichsstock Zuschüsse. Die Etats dieser Gemeinden werden in ihrem Finanzbedarf überprüft. […]1#
Die Erzdiözese stellt den Kirchengemeinden Anteile am Kirchensteueraufkommen in Form von
- laufenden Finanzzuweisungen und
- einmaligen Zuschüssen zur Verfügung.
#
2 ↑ [Aufgehoben durch Haushaltsrichtlinien 1996, in: KA 138 (1995) 86 Nr. 99, hier Ziff. 5. – Zur geltenden Regelung der Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder vgl. E.5.2.1 ff]
2 ↑ [Aufgehoben durch Haushaltsrichtlinien 1996, in: KA 138 (1995) 86 Nr. 99, hier Ziff. 5. – Zur geltenden Regelung der Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder vgl. E.5.2.1 ff]