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Bau und Einrichtung von Kapellen in sozialen Einrichtungen. Investitionskostenzuschuss

Verwaltungsverordnung vom 21. Juni 2017

Az 2211.10/2/3-2016

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[…] Um der wirtschaftliche Stärke, der Größe und der pastoralen Bedeutung des Trägers Rechnung zu tragen, erfolgt rückwirkend zum 1.1.2017 folgende Bezuschussung:
Je nach Platz-/Bettenzahl der Einrichtung x Eurobetrag pro Einrichtungstyp, max. 50% der förderfähigen Kosten:
  • 1.000 € Krankenhäuser, Reha-Einrichtungen
  • 2.000 € Behinderten-und Pflegeeinrichtungen, Jugendhilfe
  • 20.000,00 € Hospize
Voraussetzungen für die Förderung sind:
  • Anregungen und Empfehlung der Fachstelle Kunst sind verbindlich zu beachten.
  • Eine Mehrzweckfunktion ist auszuschließen.
  • Die Kapelle soll im Erdgeschoss gelegen sein und einen direkten Zugang von außen haben.
Für die Bemessung der Fördersumme wird das Datum der genehmigten Vorplanung zu Grunde gelegt.
Die Verfügung vom 22.7.1999 (Az: 6/A 12-10.01.2/74) wird außer Kraft gesetzt.