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§ 2
§ 3
§ 4
Verträge über die gemeinsame Nutzung katholischer Kirchengebäude, Pfarrheime und Gemeindezentren mit evangelischen Kirchengemeinden. Richtlinien
Verwaltungsverordnung vom 14. November 2008
in: KA 151 (2008) 195-196, Nr. 171
####Präambel
In den „Leitlinien aus der evangelisch-katholischen Kommission der (Erz-) Bistümer Paderborn und Münster, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 28.11.2005 (KA 2005, Stück 13, Nr. 1941#) haben die vereinbarenden Seiten unter Ziffer 3.3.3 festgestellt, dass die gemeinsame Nutzung von Gemeinderäumlichkeiten, insbesondere auch Kirchen, dazu beitragen kann, kirchliche Präsenz vor Ort auch in Zeiten finanzieller und struktureller Veränderungen zu ermöglichen. Zum Gelingen solcher Projekte ist es – so die Leitlinien – unverzichtbar, klare rechtliche Regelungen zu treffen.
Mit den nachfolgenden Richtlinien wird für den Bereich des Erzbistums Paderborn nunmehr der Rahmen konkretisiert, in dem entsprechende Nutzungsvereinbarungen zwischen katholischen und evangelischen Kirchengemeinden abgeschlossen werden können.
#§ 1
Allgemeine Bestimmungen
(
1
)
Um den Kooperationspartnern auch langfristig einen maximalen Handlungsfreiraum zu erhalten, kann die Nutzung katholischer Gemeindeeinrichtungen (insbesondere Kirchen, Pfarrheime oder Gemeindezentren) durch evangelische Kirchengemeinden grundsätzlich nur befristet erfolgen.
(
2
)
Die Bildung gemeinsamer Trägerschaften ist – insbesondere auf Grund der damit verbundenen rechtlichen Gesichtspunkte – grundsätzlich nicht möglich.
(
3
)
Die Einzelheiten der Nutzung sind in einem schriftlichen Vertrag (Nutzungsvereinbarung) festzulegen. Gem. Art. 7 Ziffer 1 lit. o) der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden des nordrhein-westfälischen und hessischen Anteils der Erzdiözese Paderborn (KA 2005, Stück 10, Nr. 152)2# sowie § 16 Abs. 1 Nr. 15 des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes für den im Land Niedersachsen gelegenen Anteil des Erzbistums Paderborn (KVVG) vom 10.12.1987 (KA 1988, Nr. 3), zuletzt geändert durch das 5. Änderungsgesetz zum KVVG vom 1.2.2005 (KA 2005, Stück 3, Nr. 42)3# bedarf dieser zu seiner Wirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(
4
)
Die maximale Laufzeit der Nutzungsvereinbarung beträgt vier Jahre. Eine Verlängerung kann nicht stillschweigend, sondern nur im Rahmen einer neuen Vereinbarung erfolgen, die ebenfalls der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedarf.
In den Nutzungsvereinbarungen ist neben einem ordentlichen auch ein außerordentliches Kündigungsrecht „aus wichtigem Grund“ vorzusehen. Ein wichtiger Grund soll insbesondere dann vorliegen, wenn eine nachhaltige Änderung der pastoralen Rahmenbedingungen eingetreten ist oder ein Eigenbedarf der katholischen Kirchengemeinde vorliegt.
(
5
)
Die finanzielle Beteiligung der evangelischen Kirchengemeinde erfolgt über eine dem Umfang der eingeräumten Nutzung angemessene, monatlich zu entrichtende Nutzungsgebühr, die sich bei Pfarrheimen und Gemeindezentren grundsätzlich an der ortsüblichen Monatsmiete zu orientieren hat. Darüber hinaus beteiligt sich die Mitnutzerin in entsprechender Weise an den umlagefähigen Kosten (insbesondere öffentliche Lasten, Entwässerung, Müllbeseitigung, Strom, Wasser, Gas, Versicherungen, Hausmeister/Reinigung sowie alle sonstigen umlagefähigen Kosten nach der BetrKV). Auf die umlagefähigen Kosten sind in geeigneter Weise Abschlagszahlungen zu erbringen. Die Einbringung von Eigenmitteln der evangelischen Kirchengemeinde oder ihr zuzurechnender „Drittmittel“ (Zuschüsse) in Instandhaltungsrücklagen o. ä. ist grundsätzlich nur in Form einer auf die Nutzungsgebühr anrechenbaren Mietvorauszahlung möglich.
(
6
)
Bei Kirchengebäuden sind die Nutzungsentgelte nach den Umständen des Einzelfalls zu berechnen.
(
7
)
Das für den Betrieb und die Unterhaltung der Einrichtung erforderliche Personal (insbesondere Hausmeister und Reinigungskräfte) bleibt bzw. wird bei der katholischen Kirchengemeinde angestellt und unterliegt somit den dienst- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen der katholischen Kirche.
#§ 2
Einzelbestimmungen für die Nutzung katholischer Pfarrheime oder Gemeindezentren
(
1
)
Der evangelischen Kirchengemeinde können einzelne Räume der Einrichtung zur ausschließlich alleinigen Nutzung, die Versammlungs- und Gemeinschaftsräume grundsätzlich nur zur Mitbenutzung überlassen werden. Für größere Veranstaltungen (z.B. Gemeindefeste) kann die Einrichtung im Einzelfall auch vollständig überlassen werden.
(
2
)
Mit vorheriger Zustimmung der katholischen Kirchengemeinde kann die Mitnutzerin eigene Einrichtungsgegenstände einbringen, sofern der Einrichtungsbetrieb dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird und die Gegenstände nach Beendigung der gemeinsamen Nutzung ohne größeren Aufwand entfernt werden können. Einzelheiten sind vertraglich zu vereinbaren.
(
3
)
Die Koordinierung der Nutzung, insbesondere die Abstimmung und Aufstellung von Nutzungsplänen und -zeiten, erfolgt durch die Einrichtungsträgerin. Die evangelische Kirchengemeinde kann in geeigneter Weise, z.B. im Rahmen eines gemeinsamen Koordinierungskreis, beteiligt werden.
(
4
)
Die Entscheidung in grundsätzlichen Fragen der Einrichtung (insbesondere Erweiterung, Schließung, Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen) bleibt ausschließlich der Trägerin vorbehalten. Die Mitnutzerin sollte vor derartigen Entscheidungen angehört werden.
(
5
)
Eine Umbenennung der Einrichtung kommt im Zusammenhang mit dem Abschluss der Nutzungsvereinbarung nicht in Betracht.
#§ 3
Einzelbestimmungen für die Nutzung katholischer Kirchenräume
(
1
)
Die Mitnutzung katholischer Kirchenräume durch evangelische Kirchengemeinden ist grundsätzlich nur im Rahmen eines befristeten Gastrechtes möglich, insbesondere um einer pastoralen Notsituation zu begegnen. Auf Art. 137 und 138 des Direktoriums zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus vom 25. März 1993 wird verwiesen.
(
2
)
Bei der Nutzung durch die evangelische Kirchengemeinde ist dem Charakter des Kirchenraums als „Heiliger Ort“ im Sinne der kanonischen Bestimmungen angemessen Rechnung zu tragen.
(
3
)
Die Einräumung eines Gastrechts kann grundsätzlich nicht zu einem Mitspracherecht der Mitnutzerin bei der Außen- und Innenraumgestaltung (Einschließlich des Mobiliars) führen. Sollten im Laufe der gemeinsamen Nutzung derartige Veränderungen erforderlich werden, haben sich diese an den für katholische Kirchengebäude geltenden, insbesondere liturgischen und baufachlichen Bestimmungen auszurichten.
(
4
)
Der Mitnutzerin kann das Recht eingeräumt werden, zu ihren Gottesdiensten eigenes Personal (Organist, Küster) einzusetzen. Dieses Personal bleibt den dienst- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen der Anstellungsträgerin unterworfen.
(
5
)
Die dem „Rector Ecclesiae“ nach kanonischem Recht zukommenden Befugnisse, insbesondere die Ausübung des Hausrechtes, können durch vertragliche Nutzungsvereinbarungen nicht eingeschränkt werden.
(
6
)
Einzelheiten der Kirchennutzung, insbesondere die Abstimmung der Gottesdienstzeiten, sind zwischen den leitenden Geistlichen der Kirchengemeinden abzustimmen. Dabei kann es sinnvoll sein, bereits zu Jahresbeginn eine Jahresplanung zu verabreden. Die kirchengemeindlichen Organe und Gremien sind nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen zu beteiligen. Kann hinsichtlich der Kirchennutzung kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet der jeweilige Rector ecclesiae.
#§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Richtlinien treten mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn in Kraft.