.Merkblatt der Unterkommission Urheber-, Medien- und Verlagsrecht
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VDD und die Verwertungsgesellschaft (VG) Musikedition
Merkblatt der Unterkommission Urheber-, Medien- und Verlagsrecht
des Verbandes der Diözesen Deutschlands, Stand: 2022
####I. Einführung –
Wie gelangt der Urheber bzw. der Rechteinhaber an sein ihm zustehendes Geld?
Die Musik ist ein wesentlicher Bestandteil für die Feier von Gottesdiensten. Bei Trauungen und Trauerfeiern wie bei kirchlichen Hochfesten trägt Musik zu einer besonders feierlichen und würdevollen Gestaltung bei. Zur Leitung des Gesangs in der Kirche werden vielfach Kopien von Liedern oder gar kleine gebundene Liederhefte in den Kirchenbänken ausgelegt. Solche Vervielfältigungsvorgänge sind urheberrechtlich relevante Vorgänge.1# Wer aber ein fremdes Werk2# vervielfältigen möchte, bedarf der Zustimmung des Urhebers bzw. des Rechteinhabers und muss schließlich eine Vergütung für die Nutzung des fremden Werkes zahlen. Zu aufwendig und zu kostenintensiv wäre es aber, müsste der Urheber die Rechtsverletzungen wie andere Interessen an seinem Werk selber verfolgen. Wer schöpferisch und künstlerisch tätig bleiben will, ist auf eine schlagkräftige Organisation angewiesen. Verwertungsgesellschaften verfügen über die nötigen Instrumentarien, die Rechte des Urhebers zu schützen, für eine Verwertung der Rechte zu sorgen und Rechtsverletzungen unautorisierter Nutzer nachzuverfolgen.
Zuständige Verwertungsgesellschaft für die Verwertung von Vervielfältigungsvorgängen von Liedtexten und/oder -noten ist die VG Musikedition (dazu II.). Bei der VG sind Vorgänge wie das Kopieren, das Beamen oder sonstige Projektionen von Liedern anzumelden und zu vergüten. Um Kirchengemeinden und Pfarreien von zeitaufwendigen Meldeverfahren und Vergütungspflichten zu befreien, hat der VDD sog. Pauschalverträge mit der VG Musikedition abgeschlossen (dazu III.). Durch die jährliche Zahlung eines (Pauschal-)Betrages wird für im Einzelnen vertraglich bestimmte Vervielfältigungsvorgänge in den katholischen Kirchen Deutschlands von der Melde- und Vergütungspflicht befreit. Für alle anderen Vervielfältigungsvorgänge wird bei ordnungsgemäßer Meldung an die VG Musikedition kirchlichen Einrichtungen ein Nachlass in Höhe von 20% eingeräumt (dazu V.).
####II. Ausgangspunkt –
Zuständigkeit der VG Musikedition für Vervielfältigungen im kirchlichen Bereich
Für die für Kirchen relevanten Rechte nach §§ 46, 53 Abs. 4 und §§ 70/71 UrhG ist die VG Musikedition die zuständige Verwertungsgesellschaft. § 46 UrhG betrifft sog. Sammlungen, die für den religiösen Gebrauch bestimmt sind3#. Nach § 53 Abs. 4 UrhG sind grafische Vervielfältigungen von Werken der Musik stets nur mit Einwilligung des Berechtigten möglich. Als für die Zwecke dieses Merkblattes relevante gesetzlich normierte Ausnahme4# vom Verbot der Vervielfältigung ohne Zustimmung des Berechtigten ist lediglich das Abschreiben zu nennen. Es bedarf also ausnahmsweise keiner Meldung bei der VG Musikedition, wenn das Musikwerk durch bloßes Abschreiben vervielfältigt wird. Insoweit ist nicht einmal das handschriftliche Abschreiben erforderlich, auch ein manuelles Eingeben in den Computer erfüllt das Merkmal des Abschreibens und bedarf daher keiner Meldung bei der VG Musikedition. Notenausgaben nach § 70 UrhG, die das Ergebnis wissenschaftlicher Tätigkeit sind und sich wesentlich von bisher bekannten Ausgaben unterscheiden, genießen einen besonderen urheberrechtlichen Schutz von 25 Jahren. Gleiches gilt für sog. Erstausgaben im Sinne des § 71 UrhG. Wer also ein bisher nicht erschienenes Werk erlaubterweise erscheinen lässt, hat das ausschließliche Recht, dieses zu verwerten.
####III. Verwaltungserleichterung –
Pauschalverträge des VDD mit der VG Musikedition
Der VDD führt seit Jahrzehnten pauschalvertragliche Beziehungen zu den großen Verwertungsgesellschaften Deutschlands.5# Zweck der Pauschalverträge ist es, die Rechte für die Vervielfältigungsvorgänge, an denen möglichst bundesweit ein hoher Bedarf besteht, zentral durch den VDD einzuholen. So sind Pfarreien und Kirchengemeinden von der zeitaufwendigen Last einer Meldung und der Pflicht, die erworbenen Rechte vergüten zu müssen, befreit.
Gegenüber der VG Musikedition sind folgende Nutzungen/Vervielfältigungsvorgänge durch Pauschalvertrag bereits eingeholt und müssen daher weder gemeldet noch vergütet werden:
- Fotokopien von einzelnen Liedern (mit oder ohne Noten) für den Gemeindegesang im Gottesdienst und anderen liturgischen Feiern. Erst ab einer Anzahl von mehr als 10.000 Vervielfältigungen müssen die Rechte gesondert eingeholt werden.
- Kleinere, auch gebundene Sammlungen (Liederhefte) bis zu einem Umfang von 8 Seiten für den Gebrauch in einem Gottesdienst oder einer anderen liturgischen Feier – Die Sammlung darf jedoch nur in einer einzelnen liturgischen Feier verwendet werden. Ein wiederholter Gebrauch ist pauschalvertraglich nicht abgegolten.
- Die öffentliche Aufführung des Werkrepertoires nach §§ 70/71 UrhG (vgl. oben) – Aufgeführt werden können die Werke der §§ 70/71 UrhG auch außerhalb liturgischer Feiern bei öffentlichen Veranstaltungen wie Gemeindeabende, Gemeindefeste, regionale und überregionale Kirchentage und Jugendveranstaltungen, sofern der Veranstalter eine Einrichtung der katholischen Kirche ist. Die Berechtigung zur Aufnahme der Musikdarbietung auf Bild- und Tonträger, zur mechanischen und digitalen Vervielfältigung, Verbreitung und Wiedergabe für nicht kommerzielle Zwecke ist eingeschlossen.
IV. Exkurs Erhebung –
Wie gelangt der Urheber bzw. der Rechteinhaber bei einem Pauschalvertrag an sein Geld?
Zwischen VG Musikedition und VDD ist vereinbart, in regelmäßigen Abständen von 4 bis 5 Jahren eine sog. Repräsentativerhebung zur Festlegung eines gerechteten Verteilungsschlüssels für die an die VG Musikedition zu zahlende Pauschalvergütung durchzuführen. Die Verpflichtung des VDD, eine Repräsentativerhebung durchzuführen, ist ein wichtiger Baustein des Pauschalvertrages, der es den Berechtigten, wie dargestellt (vgl. oben), ermöglicht, ohne eigene finanzielle Aufwendungen und Lizenzierungen Noten und Liedtexte zu nutzen. Erhoben werden also ausschließlich Nutzungen, die durch den Pauschalvertrag abgegolten und daher weder melde- noch vergütungspflichtig sind. Um ein repräsentatives Bild zu gewinnen, müssen mindestens 4% aller Kirchengemeinden und Pfarreien in Deutschland an der Repräsentativerhebung teilnehmen und über einen Zeitraum von einem Jahr die Nutzungen, die unter den Pauschalvertrag fallen, der VG Musikedition in einem eigens dafür festgelegten Verfahren angeben.
####V. Was bleibt? –
Melde- und vergütungspflichtige Vervielfältigungen
Vervielfältigungsvorgänge, die nicht durch den Pauschalvertrag abgegolten sind, sind melde- und vergütungspflichtig. Dazu gehören u.a. Fotokopien für „sonstige“ Gemeindeveranstaltungen wie Seniorentreffs, Jugendfreizeiten oder Gemeindefeste, die Sichtbarmachung der Lieder (Noten und/oder Texte) im Gottesdienst oder anderen Gemeindeveranstaltungen mittels Beamer o.ä.; weitergehende online-Rechte oder Fotokopien zur Nutzung in Kinderbetreuungseinrichtungen wie in Heil- und Pflegeeinrichtungen. Bei ordnungsgemäßer Meldung an die VG Musikedition vor der Veranstaltung wird dem katholischen Veranstalter ein Nachlass in Höhe von 20% eingeräumt.
Der für die Meldung konzipierte Meldebogen ist für Sie online abrufbar unter
- https://vg-musikedition.de/uploads/vdd_vg_meldebogen_36672b0390.pdf
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1 ↑ Der urheberrechtliche Schutz ist zeitlich begrenzt. Er erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, § 64 UrhG..
1 ↑ Der urheberrechtliche Schutz ist zeitlich begrenzt. Er erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, § 64 UrhG..
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2 ↑ Werk im Sinne des UrhG ist eine persönliche geistige Leistung. Zu den geschützten Werken gehören insbesondere Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme, Werke der Musik Lichtbildwerke, Filmwerke, Zeichnungen, Karten und andere Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art.
2 ↑ Werk im Sinne des UrhG ist eine persönliche geistige Leistung. Zu den geschützten Werken gehören insbesondere Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme, Werke der Musik Lichtbildwerke, Filmwerke, Zeichnungen, Karten und andere Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art.
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4 ↑ Die weiteren gesetzlichen Ausnahmen von einer Melde- und Vergütungspflicht gegenüber dem Berechtigten wie die „Aufnahme in ein eigenes Archiv“ (§ 53 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 UrhG) oder zum eigenen Gebrauch erscheinen für die Zwecke dieses Merkblattes nicht relevant. Vor diesem Hintergrund wird darauf nicht näher eingegangen.
4 ↑ Die weiteren gesetzlichen Ausnahmen von einer Melde- und Vergütungspflicht gegenüber dem Berechtigten wie die „Aufnahme in ein eigenes Archiv“ (§ 53 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 UrhG) oder zum eigenen Gebrauch erscheinen für die Zwecke dieses Merkblattes nicht relevant. Vor diesem Hintergrund wird darauf nicht näher eingegangen.