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Kirchenaustritt von Ausländern

Hinweis

in: KA 121 (1975) 191, Nr. 198

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Es wird darauf hingewiesen, dass die Mitteilungen von Kirchenaustritten, die das Amtsgericht den deutschen Pfarrämtern sendet, den ausländischen Missionen weiterzureichen sind. Diese sollen dann die Heimatpfarreien (Taufpfarreien) informieren.