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Elektroorgeln (Elektronium)
Verwaltungsverordnung
in: KA 158 (2015) 157, Nr. 138
#Die Pfeifenorgel als traditionelles Musikinstrument wird im Erzbistum Paderborn in hohen Ehren gehalten.
Eine der Würde des Ortes (Kirche) entsprechende, arbeitssparende und kostengünstige Pflege soll bei der Planung einer Orgel und der Auswahl der Materialien mit bedacht werden. Entsprechende Finanzmittel für die Wartung etc. sollen aus dem Etat der Kirchengemeinde regelmäßig zur Verfügung gestellt werden.
Sollte aus gravierenden Gründen (z.B. finanzieller Bedarf) der Bau/die Instandhaltung einer Pfeifenorgel nicht möglich sein, so kann über die Anschaffung einer E-Orgel nur im Einzelfall entschieden werden. Eine Stellungnahme des Orgelbeauftragten ist dem Antrag beizufügen. Das Verbot von Elektroorgeln (siehe KA 1956, Nr. 192 in Verbindung mit der Verfügung des Generalvikars vom 08.02.1993) wird aufgehoben.
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1 ↑ [Vgl. auch Verwaltungsverordnung zur Bezuschussung von Baumaßnahmen in Kirchengemeinden, abgedruckt: E.4.12c Abschnitt III.]
1 ↑ [Vgl. auch Verwaltungsverordnung zur Bezuschussung von Baumaßnahmen in Kirchengemeinden, abgedruckt: E.4.12c Abschnitt III.]