.a. Hinweis
Herbst- und Winterzeit, Advents- und Weihnachtszeit
a. Hinweis
b. Hinweis
a. in: KA 166 (2023) 137, Nr. 116
b. in: KA 153 (2010) 185, Nr. 142; vgl. KA 162 (2019) 128-129, Nr. 107
a. Herbst- und Winterzeit
Im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ist im Herbst und Winter eine besondere Sorgfalt zu verwenden auf das Räumen von Laub und das Streuen bei Schnee- und Eisglätte auf Bürgersteigen, Gehwegen und Plätzen. Hierbei ist bei der örtlichen Ordnungsbehörde der politischen Gemeinde zu erfragen, in welchem Zeitraum die Streupflicht besteht. Es wird darauf hingewiesen, dass It. Rechtsprechung auch außerhalb der pflichtigen Zeiträume gestreut werden muss, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Entstehung von Gefahrenquellen zu erwarten ist.
#a. Advents- und Weihnachtszeit
Das Benutzen von echten Kerzen in Adventskränzen, Gestecken und/oder an Tannenbäumen ist zu vermeiden. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass diese Kerzen nicht von Kindern ohne Aufsicht angezündet werden oder unbeaufsichtigt brennen. Entsprechende Löschmittel sind vor Ort bereitzuhalten. Bei einem möglichen Brandschadenereignis durch nicht beaufsichtigte Kerzen bei Adventskränzen, Gestecken oder Tannenbäumen ist von grober Fahrlässigkeit auszugehen, die eine Schadensersatzpflicht durch den Versicherer unter Umständen ausschließen kann.
#b. Frostschäden an Heizungssystemen und Wasserleitungen
In der Kälteperiode sollte unbedingt in leerstehenden Gebäuden aus Heizungsanlagen das Wasser abgelassen werden oder die Heizung auf das Heizminimum (Entfrostung) eingestellt werden, um Frostschäden am Heizungssystem und daraus resultierende Folgeschäden zu vermeiden. Sollte die Heizung auf Entfrostung eingestellt sein, entbindet das den Hausbesitzer nicht, von Zeit zu Zeit die Funktionsfähigkeit der Heizung zu kontrollieren.
In den Gebäuden, in denen die Heizungsanlagen wie oben beschrieben außer Funktion gestellt werden, sollten auch das Wasser abgestellt und Wasser führender Leitungen entleert werden.