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Meldepflicht bei Kirchenverwüstungen
Verwaltungsverordnung
in: KA 118 (1975) 192, Nr. 203
#In letzter Zeit häufen sich die Fälle, in denen Kirchen verwüstet und geschändet werden. Es ist erforderlich, dass in solchen Fällen unverzüglich das Erzbischöfliche Generalvikariat telefonisch und sodann auch schriftlich unter genauer Berichterstattung in Kenntnis gesetzt wird. Selbstverständlich muss auch in jedem Fall bei der Kriminalpolizei Anzeige erstattet werden.