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Kunstgut. Abgabe an das Erzbistum

Hinweis

in: KA 129 (1986) 71, Nr. 102

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  1. Im Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn 1970 Nr. 157 ist auf die Genehmigungspflicht bei der Weggabe bzw. Veräußerung von Kunstgegenständen hingewiesen worden.
  2. Will eine Kirchengemeinde sich von vorhandenen Kunstgegenständen trennen, besteht die Möglichkeit, diese in Hardehausen im bistumseigenen Depot zu lagern. Das Eigentumsrecht der Kirchengemeinde bleibt unangetastet.
  3. Falls eine Kirchengemeinde das Eigentum an Kunstgegenständen aufgeben will, hat sie durch Kirchenvorstandsbeschluss das Eigentum an den betreffenden Kunstgegenständen auf das Erzbistum Paderborn zu übertragen.1#

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1 ↑ [Hingewiesen sei auf die Aufgabe des Diözesanmuseums, vgl. B.4.15.]