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Gebäude-Instandhaltung. Pflicht des Kirchenvorstandes

Hinweis

in: KA 126 (1983) 116-117, Nr. 189

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Es gehört zu den wesentlichen Aufgaben des Kirchenvorstandes, für eine laufende Instandhaltung an den kirchlichen Gebäuden Sorge zu tragen. Durch Unterlassung einer regelmäßigen Instandhaltung können erhebliche Folgeschäden auftreten, für deren Beseitigung manchmal ein Mehrfaches dessen an Finanzmitteln erforderlich ist, wie sie für die laufende Instandhaltung hätten aufgewendet werden müssen.
Aus diesem Grunde wird nachdrücklich auf die Durchführung laufender Instandhaltungsarbeiten an den kirchlichen Gebäuden hingewiesen. Es wird empfohlen, die kirchlichen Gebäude zweimal im Jahr in Augenschein zu nehmen und dabei festzulegen, welche Instandhaltungsmaßnahmen durchzuführen sind. Zur Finanzierung der Maßnahmen hat der Kirchenvorstand im Haushaltsplan der Kirchengemeinde entsprechende Mittel zu veranschlagen; für größere Instandhaltungsmaßnahmen können auf Antrag Zuschüsse aus Kirchensteuermitteln zusätzlich zur Verfügung gestellt werden. Wegen der Abwicklung von Baumaßnahmen wird auf die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt 1977 Nr. 3011# sowie auf die jeweils gültigen Haushaltsrichtlinien verwiesen.
Vorsorglich wird darauf aufmerksam gemacht, dass Zuschüsse aus Kirchensteuermitteln nicht in der üblichen Höhe oder auch gar nicht dann zur Verfügung gestellt werden können, wenn die entstandenen Baukosten auf mangelhafte Instandhaltung zurückzuführen sind.

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1 ↑ [Geltende Regelung: E.4.11.]