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Imprimatur für Gebetbücher

Hinweis auf gesamtkirchliches Recht

in: KA 126 (1983) 137, Nr. 227

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Es wird darauf hingewiesen, dass
  1. Gebetbücher und Gebetstexte für den öffentlichen wie für den privaten Gebrauch gem. can. 826 § 3 (CIC/1983) der kirchlichen Approbation (Imprimatur) bedürfen,
  2. in Kirchen und auch in Schriftenständen nur Gebetbücher, Gebetstexte, Bücher und Schriften ausgelegt werden dürfen, die kirchlich approbiert sind (can. 827 § 4 CIC/1983).