.B. Nutzungsordnung für Kirchengebäude, Teil 2
Nutzungsordnung für Kirchengebäude (KiNutzO PB)
Diözesangesetz vom 10. Mai 2016
in: KA 159 (2016) 91-92, Nr. 78
###Artikel 1
Für die Nutzung von Kirchengebäuden im Bereich der Erzdiözese Paderborn wird die folgende Nutzungsordnung erlassen:
#A. Nutzungsordnung für Kirchengebäude, Teil 1 (Bau- und ausstattungstechnische Hinweise für liturgische und nicht-liturgische Veranstaltungen)
- Bei überregional bedeutsamen Veranstaltungen ist die Eignung des Kirchengebäudes insbesondere im Hinblick auf Besucher- und Parkverkehr, sanitäre Anlagen sowie eine ausreichende Luftwechselrate sorgfältig zu prüfen.
- Die Fluchtmöglichkeit durch die Türen des Kirchengebäudes muss stets gegeben sein. Es ist sicherzustellen, dass alle Ausgangstüren unverschlossen und frei zugänglich sind. Zusätzliche Bestuhlung in Mittel- und Seitenschiffgängen oder Emporen ist nur dann zulässig, wenn eine wesentliche Einschränkung der Fluchtwegbreiten nicht erfolgt.
- Bei Veranstaltungen während der Dunkelheit sollen ausreichend ortskundige Verantwortliche für den Veranstalter zur Verfügung stehen, um eine eventuelle Evakuierung zu organisieren. Eingeschränkt begehbare Fluchtwege sind mit netzunabhängiger Beleuchtung auszustatten.
- Es ist sicherzustellen, dass den Belangen mobilitätseingeschränkter Personen hinreichend Rechnung getragen wird.
- Drittveranstalter sind verpflichtet, sämtliche in dieser Nutzungsordnung normierten Pflichten zu beachten und umzusetzen. Alles Weitere ergibt sich aus dem abzuschließenden Nutzungsvertrag.
- Veranstaltungstechnik im Sinne der Sonderbauverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung soll grundsätzlich nur bei fachlicher Begleitung eingesetzt werden.
- Podien müssen den Sicherheitsvorschriften entsprechen. Insbesondere bei der Aufstellung größerer Podien müssen die Planung, Ausführung und Abnahme fachlich qualifiziert erfolgen.
- Zusätzliche Elektroinstallationen dürfen nur durch Fachfirmen ausgeführt werden.
- Kerzen sind grundsätzlich so aufzustellen, dass ein ausreichender Sicherheitsabstand zu brennbaren Stoffen verbleibt und den Sicherheitsbelangen Genüge getan wird.
- Zu Fragen des Unfallschutzes und der Evakuierung im Notfall wird vom Erzbischöflichen Generalvikariat ein ergänzendes Merkblatt zur Verfügung gestellt.
B. Nutzungsordnung für Kirchengebäude, Teil 2
(Nutzungsordnung für katholische Kirchengebäude außerhalb der Liturgie)
Kirchengebäude sind grundsätzlich dem Gottesdienst vorbehalten. Der Charakter geplanter Veranstaltungen in Kirchengebäuden und die Nutzung von Kirchengebäuden müssen sich daher an dem besonderen Widmungszweck orientieren. Alle Besucher/-innen haben sich der Würde des Ortes angemessen zu verhalten. Veranstaltungen müssen mit dem christlichen Glauben vereinbar sein und dem Raum der Kirche, dem Kirchenjahr und seinen Festen entsprechen.
Die Verantwortung für den adäquaten Charakter einer Veranstaltung in dem Kirchengebäude trägt der Pfarrer bzw. der Rector Ecclesiae (nachfolgend: Rector Ecclesiae). Er ist als Hausrechtsinhaber für die Art und Weise der Durchführung der Veranstaltung verantwortlich. Alle Veranstaltungen bedürfen seiner vorherigen schriftlichen Zustimmung.
Das vollständige Veranstaltungsprogramm muss mindestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn dem Rector Ecclesiae zur Genehmigung vorliegen. Er hat innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung eine Entscheidung zu treffen. Unbeschadet der dem Rector Ecclesiae zukommenden Rechte ist der Kirchenvorstand im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu beteiligen.
Sollte der Rector Ecclesiae bei der Veranstaltung nicht anwesend sein, muss von ihm eine Person bestimmt werden, die während der Veranstaltung anwesend ist und die Einhaltung dieser Nutzungsordnung überwacht.
Für Veranstaltungen außerhalb der Liturgie soll möglichst kein Eintritt erhoben werden. Sofern Kosten nicht durch Spenden oder sonstige Einnahmen gedeckt werden können, kann ein Beitrag zur Deckung dieser Kosten erhoben werden. Hierfür ist die Genehmigung des Rector Ecclesiae erforderlich. Es ist zu gewährleisten, dass der Kirchenraum nicht zu kommerziellen Zwecken in Anspruch genommen wird.
- Musikaufführungen
- 1.1
- Kirchengemeinden als Veranstalter
- 1.1.1
- Kirchengebäude sind Räume der Gottesbegegnung. Deshalb sind musikalische Veranstaltungen, die keinen geistlichen Charakter oder gottesdienstlichen Bezug haben, aus ihnen grundsätzlich fernzuhalten. Musikalische Aufführungen können nur dann in einem Kirchengebäude stattfinden, wenn der Charakter der Werke die Aufführung in einer Kirche ratsam erscheinen lässt. Bei Unklarheiten kann das Erzbischöfliche Generalvikariat beratend unterstützen. Im Übrigen wird auf die Arbeitshilfe 194 der Deutschen Bischofskonferenz zur „Musik im Kirchenraum außerhalb der Liturgie“ und ggf. diözesane Richtlinien verwiesen.
- 1.1.2
- Die Aufstellung von Chor, Orchester und/oder Solisten steht unter dem Gebot der Ehrfurcht gegenüber Altar, Tabernakel und Ambo. Daher sollen Chor, Orchester und Solisten grundsätzlich an dem für den Chor üblichen Platz im Kirchengebäude Aufstellung nehmen. Der Altar selbst darf nicht überbaut oder zweckentfremdet werden.
- 1.2
- Sonstige VeranstalterDie vorstehenden Bestimmungen gelten uneingeschränkt auch für musikalische Veranstaltungen sonstiger Veranstalter. Daneben gilt Folgendes:
- 1.2.1
- Die Pflege der Kirchenmusik obliegt grundsätzlich dem örtlich zuständigen Kirchenmusiker. Andere Chöre, Instrumentalgruppen oder Solisten dürfen nur nach seiner vorherigen Anhörung auftreten.
- 1.2.2
- Der für die Durchführung verantwortliche Veranstalter muss schriftlich die Deckung der Kosten einschließlich der GEMA-Gebühren und der Gebühren für die VG-Musikedition, das Aufräumen des Gebäudes und das Aufkommen für eventuelle Schäden jedweder Art zusichern sowie eine ausreichende und geeignete Versicherung nachweisen. Der Veranstalter hat die Kirchengemeinde und den Eigentümer von allen möglichen Schadensersatzansprüchen Dritter frei zu halten und eine entsprechende schriftliche Garantie abzugeben. Der Veranstalter muss schriftlich die Verkehrssicherungspflicht sowie die Verpflichtung zur Erfüllung möglicher öffentlichrechtlicher Auflagen übernehmen.
Zur Sicherung dieser Verpflichtungen hat die Kirchengemeinde mit dem externen Veranstalter einen Nutzungsvertrag abzuschließen (vgl. auch Teil 1 der Nutzungsordnung).
- Lesungen/sonstige Aufführungen in Kirchenräumen
- 2.1
- Die Ziff. 1.1 und 1.2. gelten entsprechend auch für Lesungen/sonstige Aufführungen in Kirchengebäuden.
- 2.2
- Die Nutzung des Ambos richtet sich nach den liturgischen Bestimmungen. Im Bedarfsfall ist ein zusätzliches Lesepult aufzustellen.
- Ausstellungen
- 3.1
- Die Ziff. 1.1 und 1.2. gelten analog auch für Ausstellungen in Kirchengebäuden.
- 3.2
- Bei der Präsentation von Kunstwerken in Kirchengebäuden ist deren Ausstrahlung auf die vorhandene Ausstattung zu berücksichtigen. Das Gebot der Ehrfurcht gegenüber Altar, Tabernakel und Ambo ist zu beachten. Der Altar selbst darf nicht überbaut oder zweckentfremdet werden.
- 3.3
- Bei der temporären Einbringung von Ausstellungsgut ist zu berücksichtigen, dass keine Rettungswege verstellt werden und inwieweit zusätzliche Brandlasten in das Kirchengebäude eingebracht werden.
- 3.4
- Ausstellungen sind grundsätzlich temporär begrenzt zu konzipieren, damit der primäre Charakter des Kirchengebäudes als Liturgie- und Feierraum der Gemeinde nicht umgedeutet wird.
Artikel 2
Die vorstehende Nutzungsordnung tritt zum 1. Juni 2016 in Kraft.
Zugleich treten alle entgegenstehenden diözesanen Regelungen, insbesondere die Richtlinien für Kirchenkonzerte (Verwaltungsverordnung vom 10. November 2011, KA 2011, Nr. 156.), außer Kraft.