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Verwendung von Paramenten bei
nichtliturgischen Veranstaltungen

Hinweis auf gesamtkirchliches Recht

in: KA 93 (1950) 157, Nr. 355

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Wiederholt konnte festgestellt werden, dass für außerkirchliche Veranstaltungen (Nikolausfeiern, Weihnachtsspielen usw.) kirchliche Paramente verwandt wurden. Demgegenüber muss daran erinnert werden, dass gemäß can. 1296 § 1 CIC die liturgischen Gewänder durch ihre Weihe dem profanen Gebrauch entzogen sind und nur zu gottesdienstlichen Handlungen benutzt werden dürfen.1# Der außerkirchliche Gebrauch von geweihten liturgischen Gewändern ist daher nicht statthaft.

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1 ↑ [Vgl. c. 1171 CIC/1983.]