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Kirchliche Eheschließung ausgetretener Katholiken
Hinweis
in: KA 154 (2011) 93-94, Nr. 10
###Durch das Motuproprio Papst Benedikts XVI. Omnium in mentem vom 26.10.2009, veröffentlicht in den AAS 102 (2010) 8-10 vom 8.1.2010, ist der Wortlaut der Canones 1086 § 1 (Ehehindernis der Religionsverschiedenheit), 1117 (Eheschließungsform) und 1124 (Konfessionsverschiedenheit) CIC/1983 dahingehend verändert worden, dass die bisherige Berücksichtigung eines formalen Aktes des Abfalls von der katholischen Kirche (actus formalis defectionis ab Ecclesia catholica) gestrichen wurde. Damit sind die eherechtlichen Sonderregelungen des CIC/1983 für Katholiken, die durch einen formalen Akt von der katholischen Kirche abgefallen sind, aufgehoben.
Folglich müssen nach dem 8.4.2010 wieder alle Katholiken, die in der katholischen Kirche getauft oder zu ihr übergetreten sind, – unbeschadet der Möglichkeit einer Dispens von der Formpflicht – die kanonische Eheschließungsform einhalten und ggf. die Dispens vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit einholen, wenn sie eine gültige Ehe eingehen wollen. Auch bedürfen sie ggf. einer Erlaubnis zur Schließung einer konfessionsverschiedenen Ehe.
Diese Neuregelung gilt für alle Katholiken, die nach dem 8.4.2010 eine Ehe schließen, unabhängig davon, ob sie vor der Eheschließung durch einen formalen Akt von der katholischen Kirche abgefallen sind (Kirchenaustritt).
Sollten im Einzelfall bei der Zulassung zu einer Eheschließung Unklarheiten bestehen, wende man sich bitte umgehend an das Erzbischöfliche Generalvikariat, Sekretariat Kirchenrecht, Ruf 05251 125-1239/-1924/-1258, E-Mail: sekretariat-kirchenrecht@erzbistum-paderborn.de).
Anhang. Textfassung der geänderten Canones [Auf Abdruck wurde verzichtet.]
#Informationen über Veränderungen
- in der Anmerkungstafel des Ehevorbereitungsprotokolls
Im Formular des Ehevorbereitungsprotokolls müssen keine Veränderungen vorgenommen werden.
In der Anmerkungstafel muss in Anmerkung 11, dritte Zeile der Zusatz „und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist“ gestrichen werden. - im Formblatt „Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe wegen Formmangels“
Im Formblatt Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe wegen Formmangels müssen folgende Veränderungen vorgenommen werden:- Die Überschrift VI. muss künftig heißen: „Für Ehen, die nach dem 26. November 1983 und vor dem 8. April 2010 zivil/nichtkatholisch-kirchlich geschlossen worden sind“.
- In VI.1. dritte Zeile muss gestrichen werden: „(c.1117)“ bzw. „(c. 1086 § 1)“ (je nach Vorlage).
- In VI.2. dritte Zeile muss gestrichen werden: „(c.1117)“ bzw. „(c 1086 § 1)“ (je nach Vorlage).