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Beauftragung von Laien zum Begräbnisdienst. Verwaltungsverordnung
vom 31. März 2023
Az 1335.20.60/5/28-2017
####Die Verwaltungsverordnung zur Ausführung und Umsetzung der Ordnung für die Beauftragung von Laien zum Begräbnisdienst im Erzbistum Paderborn (derzeit in der Fassung der 5. Verwaltungsverordnung vom 17. Februar 2023 – Gz.: 1335.20.60/10/1-2023) wird mit Wirkung vom 1. April 2023 wie folgt neu gefasst:
- Die Prüfung der Anträge nach § 2 Abs. 2 der Ordnung für die Beauftragung von Laien zum Begräbnisdienst im Erzbistum Paderborn in der Fassung vom 1. Januar 2018 (KA 150 (2007) Nr. 7, zuletzt geändert: KA 160 (2017) Nr. 116; im Folgenden: Ordnung1#) und die Entscheidung über die Beauftragung erfolgen im Fachbereich Liturgische Grundsatzfragen des Erzbischöflichen Generalvikariats.
- Da die in § 3 Abs. 2 der Ordnung genannten Kriterien objektive und subjektive Aspekte berühren, die in jedem konkreten Einzelfall ein anderes Gewicht haben, werden keine quantitativen oder qualitativen „Messwerte“ vorgegeben, nach denen Anträge zu befürworten oder abzulehnen wären.
- Die Prüfung eines Antrags erstreckt sich in einer ersten Phase auf die formelle Vollständigkeit des Antrags und sodann auf die Frage des Vorliegens einer pastoralen Notwendigkeit im Sinne von § 3 der Ordnung. Die Leitung des Fachbereichs Liturgische Grundsatzfragen prüft die sachliche Richtigkeit der Angaben und die Plausibilität der vorgetragenen Argumente und holt gemäß § 2 Abs. 5 der Ordnung die Stellungnahme des zuständigen Dechanten ein.Für Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht hauptberuflich im pastoralen Dienst des Erzbistums Paderborn oder einer sonstigen öffentlichen juristischen Person des kanonischen Rechts stehen, hat der antragstellende Pfarrer einen aktuellen Taufregisterauszug und einen Lebenslauf vorzulegen.
- In einer zweiten Phase prüft die Leitung des Fachbereichs Liturgische Grundsatzfragen den Antrag hinsichtlich der Person, die für die Beauftragung zum Begräbnisdienst vorgeschlagen worden ist. Sie bildet sich ein vorläufiges Urteil, ob sie die in § 4 Abs. 1 der Ordnung genannten Voraussetzungen als erfüllt ansieht und den in Aussicht genommenen Kandidaten oder die in Aussicht genommene Kandidatin für geeignet hält.
- Wenn die pastorale Notwendigkeit als gegeben angesehen und der Kandidat oder die Kandidatin grundsätzlich für geeignet gehalten werden, wird der Kandidat oder die Kandidatin zur Teilnahme an einem Ausbildungskurs (ehrenamtliche Laien) bzw. einem Einführungskurs (hauptberufliche Laien oder Laien mit theologischer Qualifikation) zugelassen.
- Nach Abschluss des Einführungs- bzw. Ausbildungskurses und einem positiven Votum der Kursleitung wird die Beauftragung durch den Erzbischof ausgesprochen.
- Wenn die pastorale Situation in einem Pastoralen Raum oder Pastoralverbund es erfordert, können Kandidaten und Kandidatinnen vorläufig mit dem Begräbnisdienst beauftragt werden, sofern sie über entsprechende persönliche und fachliche Voraussetzungen verfügen (z.B. Tätigkeit als Gemeindereferent oder -referentin, theologische Qualifikation).Voraussetzung für eine vorläufige Beauftragung ist eine vorausgehende fünfmalige Hospitation bei Beerdigungen (inklusive Kondolenzgespräch) bei einem geeigneten Mentor oder einer geeigneten Mentorin (Priester, Diakon oder mit dem Begräbnisdienst beauftragter Laie). Anschließend nimmt der Mentor oder die Mentorin an zwei Begräbnisfeiern teil, die von dem Kandidaten oder der Kandidatin gehalten werden und reflektiert die Feiern mit ihm oder ihr. Die vorläufige Beauftragung gilt längstens bis zum Abschluss des nächsten Ausbildungs- bzw. Einführungskurses, an dem die vorläufig beauftragte Person teilnehmen muss.
- Wenn der Erzbischof erstmals eine Beauftragung für eine Gemeinde ausspricht, schreibt er der Gemeinde bzw. den Gemeinden, für die sie erfolgt, einen Brief und wirbt dafür, den Begräbnisdienst durch Laien anzunehmen. Dieser Brief ist in den Gottesdiensten zu verlesen und auch in anderer geeigneter Form den Gemeindemitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
- Die Auswahl geeigneter Mentoren und Mentorinnen gemäß § 5 Abs. 2 der Ordnung erfolgt durch die Leitung des Fachbereichs Liturgische Grundsatzfragen, ggf. in Absprache mit dem zuständigen Pfarrer und der zu beauftragenden Person.