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Material für das ewige Licht
Diözesangesetz
in: KA 102 (1959) 72, Nr. 144
#Entsprechend dem Beschluss der Kölner Bischofskonferenz vom 16.-18. Feb. und der Freisinger Bischofskonferenz vom 10.-11. März 1959 wird bezüglich des Wachsgehalts der liturgischen Kerzen folgendes festgelegt: […]1# c) Das Öl und die Kerzen, die für die Unterhaltung des Ewigen Lichts bestimmt sind, müssen aus reinem Pflanzenöl hergestellt sein.