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Beurlaubung der Kommunionkinder vom Schulunterricht

a) Hinweis auf staatliches Recht vom 2. Februar 1960
b) Hinweis auf staatliches Recht vom 15. März 1962

a) in: KA 103 (1960) 50, Nr. 70
b) in: KA 105 (1962) 55, Nr. 90

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An den Herrn Regierungspräsidenten in Aachen, Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster:
a) Der Tag der Erstkommunion (Sonntag nach Ostern, Weißer Sonntag) fällt in diesem Jahr nicht in die Ferien. Soweit für die Vorbereitung auf die Erstkommunion eine Beurlaubung vom Unterricht notwendig ist, sollen die Schulleiter entsprechenden Anträgen der Geistlichen stattgeben. Für die Kommunionkinder fällt am Montag, 25.4.1960, der Unterricht aus. Ich bitte, die Schulämter in diesem Sinne zu benachrichtigen. […]
b) Da auch 1962 der Tag der Erstkommunion (Sonntag nach Ostern, Weißer Sonntag) nicht in die Ferien fällt, verweise ich auf den Erlass vom 2.2.1960, der in Zukunft immer anzuwenden ist, wenn die Osterferien schon in der Woche nach Ostern schließen.