.
Vertreter der Mitarbeiter der Arbeitsrechtlichen Kommission des DCV aus Nordrhein-Westfalen zwecks Beteiligung an der Krankenhausplanung in Nordrhein-Westfalen. Rechtstellungsordnung
Verwaltungsverordnung vom 14. November 2001
in: KA 145 (2002) 95-96, Nr. 102
####Präambel
Die Dienstnehmervertretung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes in Nordrhein-Westfalen ist gemäß § 17 Absatz 2 Nr. 8 Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHG NW) vom 16. Dezember 1998 (GVBl. NW 1998, S. 696ff) mittelbar Beteiligte an der Krankenhausplanung in Nordrhein-Westfalen.
Die Dienstnehmervertretung setzt sich entsprechend § 2 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes aus den Vertretern der Mitarbeiter sowie deren Stellvertreter in der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes aus dem Bereich der Diözesan-Caritasverbände der (Erz-)Bistümer Köln, Paderborn, Aachen, Essen und Münster zusammen.
#§ 2
Die Mitglieder der Dienstnehmervertretung bestimmen aus ihrer Mitte einen Ansprechpartner für das zuständige Ministerium als Kontaktadresse. Die fachliche und bürotechnische Hilfe für die Aufgaben nach § 17 KHG NW bietet der Diözesan-Caritasverband, in dessen Bereich der Ansprechpartner tätig ist.
#§ 3
Die Mitglieder der Dienstnehmervertretung führen ihr Amt innerhalb ihrer dienstlichen Aufgaben unentgeltlich aus.
Für die Aufgabenerfüllung besteht Anspruch auf Freistellung vom Dienst im erforderlichen Umfang.
Die aus der Mitte der Dienstnehmervertretung als Ansprechpartner bestimmte Person kann für die notwendige Tätigkeit eine Dienstbefreiung von maximal 25 vom Hundert beanspruchen.
Die Dienstbefreiung nach dieser Ordnung wird auf Antrag zusätzlich gewährt, ohne die in der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes genannte Obergrenze zu überschreiten.
§ 10 Absatz 7 Allgemeiner Teil AVR gilt entsprechend.
#§ 4
Auf die Freistellung und die daraus resultierenden Personalkosten und Sachkosten findet die Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes Anwendung mit der Maßgabe, dass diese von den Diözesan-Caritasverbänden getragen werden.
#§ 5
In allen Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet dieser Ordnung kann die mitarbeitervertretungsrechtliche bzw. individualarbeitsrechtliche Schlichtungsstelle der Erzdiözese Köln angerufen werden.
Für die durch diese Tätigkeit einer Schlichtungsstelle entstehenden Kosten gilt § 4 der Ordnung sinngemäß.
#§ 6
Diese Ordnung tritt zum 1. Januar 2001 in Kraft.