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Rechtsstreitigkeiten

Diözesangesetz vom 1. November 1948

in: Diözesansynode 1948, I. 28

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28.
Streitsachen unter Priestern, unter kirchlichen juristischen Personen oder zwischen Priestern und Ordensleuten sollen auf gütlichem Wege beigelegt werden. Wenn eine Einigung nicht erzielt wird und der Rechtsweg beschritten werden muss, ist die Streitsache nur vor das geistliche Gericht zu bringen.
Die Priester dürfen nur mit Erlaubnis des Ordinarius Straf- oder auch Zivilklage gegen jemand vor dem weltlichen Gericht erheben. Diese Erlaubnis ist unter kurzer Darlegung des Sachverhaltes rechtzeitig nachzusuchen. […]1#
Wenn gegen einen Priester Strafanzeige oder Privatklage erhoben wurde, so hat er unverzüglich dem Generalvikariat Mitteilung zu machen (can. 120 § 3). Ebenso hat er über den Ausgang der Sache zu berichten.

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1 ↑ [Die ausgelassene Passage betrifft die Zeugnisverweigerung; vgl. hierzu heute: H.1.43.]