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Ruhestandseintritt der hauptberuflichen Diakone

Verwaltungsverordnung vom 21. November 2019

in: KA 162 (2019) 162, Nr. 134

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Präambel

Als Kleriker stehen die im Erzbistum Paderborn inkardinierten hauptberuflichen Diakone in einem Klerikerdienstverhältnis mit dem Erzbischof von Paderborn. Sie leisten ihren Dienst bis zum Eintritt in den Ruhestand gemäß § 7 Abs. 1 der Dienstrechtlichen Bestimmungen (Ordnung für die Ständigen Diakone im Erzbistum Paderborn, Teil II1#), auch wenn sie das staatliche Renteneintrittsalter erreicht haben und eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie ggf. eine Versichertenrente der KZVK erhalten.
Zur Ausgestaltung des Ruhestandseintritts der hauptberuflichen Diakone im Erzbistum Paderborn wird hiermit bestimmt:
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§ 1

Mit Erreichen des Renteneintrittsalters kann eine Umwandlung der Tätigkeitsform vom hauptberuflichen Diakon zum nebenberuflichen Diakon mit Zivilberuf stattfinden (vgl. § 5 Dienstrechtliche Bestimmungen). Mit dem Ausscheiden aus der Tätigkeitsform des hauptberuflichen Diakons endet der Vergütungsanspruch gemäß dem Diözesangesetz zur Vergütung und Versorgung der hauptberuflichen Diakone.
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§ 2

Für die Dauer der Tätigkeit als nebenberuflicher Diakon mit Zivilberuf bis zum Eintritt in den Ruhestand besteht Anspruch auf die allgemeine Aufwandsentschädigung gemäß § 4 Abs. 5 der Dienstrechtlichen Bestimmungen.
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§ 3

Die Bestimmungen dieses allgemeinen Ausführungsdekretes werden allein auf diejenigen im Erzbistum Paderborn inkardinierten Diakone angewendet, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens im aktiven Dienst als hauptberufliche Diakone des Erzbistums Paderborn stehen.
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§ 4

Dieses allgemeine Ausführungsdekret tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.

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1 ↑ [Abgedruckt: H.2.12.]