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Ordnung für Ständige Diakone im Erzbistum Paderborn

Diözesangesetz vom 25. Juli 2022

in: KA 165 (2022) 164-172;
geändert am 28. Juni 2023, in: KA 166 (2023) 80-82, Nr. 70

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Präambel

( 1 ) Diese Ordnung für das Amt des Ständigen Diakons, die in der Einheit von sakramentaler Befähigung und ekklesialer Sendung gründet, bestimmt sich nach den Vorschriften des Codex Iuris Canonici (CIC) und den folgenden dienstrechtlichen Vorschriften:
  1. Grundnormen für die Ausbildung der Diakone (Ratio fundamentalis institutionis diaconorum permanentium = RF)
  2. Direktorium für den Dienst und das Leben der Ständige Diakone
  3. Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland vom 24. Februar 1994
  4. Richtlinien über persönliche Anforderungen an Diakone und Laien im pastoralen Dienst im Hinblick auf Ehe und Familie vom 28. September 1995 mitsamt den Ergänzungen vom 1. Februar 2000 (in: KA 143 [2000] 213-216, Nr. 1481#)
  5. Zukunftsbild des Erzbistums Paderborn (24.10.2014)
  6. Dienstanweisungen und Vereinbarungen des Bereichs Pastorales Personal im Erzbischöflichen Generalvikariat.
( 2 ) Sein Vorbild hat der Diakonat im Dienen Jesu selbst, der sich als „Diakonos“ (Diener) versteht und sein Wirken als „Diakonia“ (Dienst) bezeichnet: „Welcher von beiden ist größer: Wer bei Tisch sitzt oder wer bedient? Natürlich der, der bei Tisch sitzt. Ich aber bin unter euch wie der, der bedient“ (Lk 22,27). Im Dienen sieht Jesus das Grundgebot für seine Jünger, die ihm in dieser Haltung nachfolgen sollen. Beispielhaft wäscht Jesus ihnen deshalb die Füße, „damit auch ihr so handelt, wie ich an euch gehandelt habe“ (Joh 13,15). Die sogenannten Werke der Barmherzigkeit (Mt 25,42-45) verdeutlichen die Hinwendung Jesu gerade zu den Menschen, die nach den konventionellen Vorstellungen von Ordnung, Rang und sozialer Anerkennung als die Geringsten gelten, benachteiligt und ungerecht behandelt werden. Aber auch für die Gemeinschaft der Jünger hat das Beispiel Jesu Folgen: Konsequent weist die Ordnung seiner Jüngergemeinde eine im krassen Gegensatz zur gesellschaftlichen Umwelt stehende herrschaftsfreie Struktur auf. Sie soll sich ganz am Dienen ihres Herrn orientieren, das in seiner Lebenshingabe am Kreuz gipfelt (Mk 10,42-45).
( 3 ) Das II. Vatikanische Konzil stellt den über Jahrhunderte ruhenden Diakonat wieder her und knüpft dabei an die Hl. Schrift und das Proprium und Profil des Diakons der frühen Kirche an. Auf der Grundlage der erneuerten Amtstheologie wurde in den vier Jahrzehnten nach dem Konzil eine Theologie des Diakonats entwickelt. Das Konzil bezeichnet den Diakonat als ein „für die Kirche im höchsten Maße lebensnotwendiges Amt“ (LG 29), das „in der Kirche stets in hohem Ansehen gestanden hat“. Der Diakon ist „Teilhaber an dem einzigen kirchlichen Dienstamt“ (RF 5), das eine spezifische Berufung voraussetzt, dem Geweihten mit der Eingießung des Heiligen Geistes ein unauslöschliches Merkmal einprägt (RF 7), ihn mit Christus gleichförmig gestaltet (RF 5) und in die Kirche und ihr Amt einbindet (RF 4).
( 4 ) Diakone nehmen aufgrund der sakramentalen Weihe am kirchlichen Amt in den drei Grunddiensten teil. „Er ist kein bloßer Gehilfe des Pfarrers und schon gar nicht ein Ersatz für fehlende Priester. Sein spezifischer Dienst ist nicht die Kerngemeinde, sondern bewegt sich in der Spannung zwischen der Mitte, die in der Eucharistie besteht, und der Peripherie der Gemeinde“ (Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland. Beschlüsse der Vollversammlung [Freiburg i.Br. 1976], Einleitung zum Beschluss Dienste und Ämter, S. 588). Ihre spezielle Aufgabe liegt in der Sorge für den diakonischen Auftrag der Gemeinde. Sein Diakonat unterstützt die Berufung ins Mensch-Sein, der innerhalb seines Pastoralen Raumes – und darüber hinaus in der Berufswelt und in der Familie das Bewusstsein für Menschen am Rande wachhält und durch sein Gehen an die sogenannten gesellschaftlichen Ränder die Menschen dort darin unterstützt, ihren Platz im Herzen von Kirche und Gesellschaft zu erobern. Diese für den kirchlichen Dienst wesentliche Nähe soll auch in der Verkündigung und in der Liturgie zum Ausdruck kommen.
( 5 ) Die vorrangige Aufgabe des Diakons ist es, „Deuter der Nöte und der Bedürfnisse der christlichen Gemeinschaften zu sein sowie Anreger zur Diakonia, die ein wesentlicher Teil der Sendung der Kirche ist“ (RF 5). In der Gemeinde soll der Diakon verdeutlichen, dass die Diakonie Ort authentischen Zeugnisses für Gott und wesenskonstitutive Dimension des christlichen Glaubens ist, dass es keine Gottesliebe ohne Nächstenliebe gibt und dass die Gemeinde für den Menschen da ist – und nicht umgekehrt. Daher ist der Diakon ein wichtiger Mitgestalter und Mitträger des Prozesses der Diakonisierung der Kirche und ihrer gesamten christlichen Praxis.
( 6 ) Das Zukunftsbild der Erzdiözese Paderborn hält fest, dass die „Kirche von Paderborn Menschen zu Diensten sein möchte, die in Nöten sind – seien diese materieller, sozialer oder seelischer Art. Dabei geht es beim diakonischen Handeln (…) immer zugleich um einen deutlich erkennbaren und glaubwürdigen Ausdruck der kirchlichen Sorge um das ganzheitliche Heil des Menschen, also um eine Form der Hinwendungspastoral“ (Zukunftsbild, S. 93). Der Diakon hat ein Sensorium für Situationen der Ausgrenzung („waches Auge“) und steht in seinem diakonischen Handeln für die Überwindung einer Trennung von Wort und Tat mit seiner Person ein.
( 7 ) Die Ratio fundamentalis sieht diesen Dienst des Diakons durch drei dem geweihten Dienstamt eigene Aufgaben (munera), und zwar in der spezifischen Perspektive der diaconia, gekennzeichnet. Sie umschreiben den Dienstcharakter des Diakonats sehr genau, wie er aus der alten Praxis des Diakonats und aus den Vorgaben der Konzilien klar ersichtlich ist: Im munus docendi (= Dienst des Lehrens) ist der Diakon berufen, die Hl. Schrift zu verkünden und das Volk zu unterweisen und zu ermahnen. Das munus sanctificandi (Dienst des Heiligens) des Diakons äußert sich im Gebet, in der feierlichen Spendung der Taufe, in der Aufbewahrung und Austeilung der Eucharistie, in der Assistenz und Segnung bei Trauungen, in der Leitung der Trauer- und Begräbnisfeiern sowie in der Verwaltung der Sakramentalien. Dies macht deutlich, wie sehr der Dienst des Diakons in der Eucharistie seinen Ausgangs- und Zielpunkt hat und sich nicht nur in einer einfachen sozialen Dienstleistung erschöpfen darf. Im munus regendi (= Dienst des Leitens) schließlich vollzieht er sich im Einsatz für die Werke der Nächstenliebe und der Hilfeleistung sowie in der Belebung von Gemeinden oder Bereichen des kirchlichen Lebens besonders im Hinblick auf die Nächstenliebe. Es ist dies der Dienst, der am deutlichsten den Diakon kennzeichnet (vgl. RF 9; vgl. DD 9).
( 8 ) Der Dienst als Diakon kann in Verbindung mit einem Zivilberuf ausgeübt werden. Er lebt seine Berufung und übt sein Amt – zumeist eingebunden in Ehe und Familie – aus. Der Dienst kann auch hauptberuflich wahrgenommen werden, um so mit größerem Zeitumfang den diakonischen Auftrag der Kirche in den Grunddiensten präsent zu halten.
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Teil I Grundlegende Bestimmungen

Es werden folgende Ausführungsbestimmungen erlassen mit dem Ziel, die persönlichen, theologischen und geistlichen Kompetenzen des Bewerbers zu professionellem pastoralem Handeln mit diakonischem Schwerpunkt zu befähigen.
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§ 1
Voraussetzungen für den Dienst

( 1 ) Die Ausbildung zum Diakon fördert persönliche, theologische und geistliche Kompetenzen mit dem Ziel, den Kandidaten zu professionellem pastoralem Handeln mit diakonischem Schwerpunkt zu befähigen.
( 2 ) Bewerber für das Amt des Diakons können verheiratet sein (Mindestalter 35 Jahre) oder sich zum Zölibat verpflichten (Mindestalter 25 Jahre). Bei verheirateten Bewerbern ist die Zustimmung der Ehefrau zur Weihe eine Voraussetzung.
( 3 ) Bei Beginn der Ausbildung zum Ständigen Diakonat (im Diakonatskreis) soll der Bewerber das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. In Einzelfällen kann die Aufnahmekommission Bewerber, die ein höheres Alter haben, zulassen.
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§ 2
Struktur der Ausbildung und Berufseinführung

Jeder Interessent kann sich beim Diözesanbeauftragten informieren, ob für ihn der Dienst des Diakons als spezifischer Weg in Frage kommt und ob er diesen Weg einschließlich der Vorbereitungs- und Ausbildungsschritte berufsbegleitend auf sich nehmen will. Mit der Aufnahme unter die Bewerber für den Diakonat beginnt er die Ausbildung zum Diakon, die sich in folgende Phasen gliedert:
  1. dreijährige Diakonatsausbildung mit begleitendem theologischem Studium, falls kein entsprechender Studienabschluss vorliegt;
  2. Phase der Berufseinführung im ersten Dienstjahr mit Abschlussgespräch.
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§ 3
Eigenverantwortlichkeit der Bewerber und Diakone

Der Bewerber und der Diakon tragen grundsätzlich eine eigene Verantwortung für den Erwerb der geforderten Grundlegung und Ausbildung sowie für die Vertiefung ihrer menschlichen, spirituellen und theologisch-pastoralen Bildung.
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§ 4
Ausbildungsbegleitung

Der Diözesanbeauftragte verantwortet und begleitet mit seinen Mitarbeitern die Ausbildung und Berufseinführung.
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§ 5
Spirituelle Begleitung

( 1 ) Für die spirituelle Bildung des Bewerbers ist der bischöflich bestellte Spiritual zuständig.
( 2 ) Nach einem mit dem Diözesanbeauftragten abgesprochenen Curriculum führt er den Bewerber und seine Ehefrau in die Grundvollzüge der Spiritualität ein. In Gesprächen bespricht er mit den Bewerbern auch deren geistlichen Weg und deren Erfahrungen mit dem persönlichen geistlichen Begleiter.
( 3 ) Der Spiritual ist der zuständige Ansprechpartner für den Bewerber hinsichtlich seiner Regelungen für die geistliche Begleitung und die Exerzitien und steht grundsätzlich hierzu selbst bereit. Sein Dienst gehört zum Forum Internum. Für die Beurteilung des Kandidaten „darf er nicht herangezogen werden“ (vgl. can. 240 § 2 CIC).
( 4 ) Darüber hinaus wählt sich jeder Bewerber eine geistliche Begleitung. Dies muss nicht der Spiritual sein. Mit diesen führt er regelmäßig persönliche Gespräche, die alle Glaubens- und Lebensfragen umfassen können. Für die Beurteilung des Kandidaten dürfen sie nicht herangezogen werden.
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§ 6
Interessent

( 1 ) Dem Interessenten steht nach ersten individuellen Überlegungen, evtl. mit seinen Seelsorgern vor Ort, der Diözesanbeauftragte für eine Kontaktaufnahme und ein erstes Gespräch zur Verfügung. Weitere Gespräche mit dem Diözesanbeauftragten und dem Spiritual folgen. Der Diözesanbeauftragte führt in diesem Zusammenhang auch mindestens ein Gespräch mit der Ehefrau.
( 2 ) Bei ersten Kontakten stehen die Klärungen der individuellen Überlegungen und die Voraussetzungen für die Aufnahme als Bewerber im Vordergrund. Dabei sind folgende Punkte in den Blick zu nehmen:
  1. Berufung, Eignung und Motivation,
  2. Schul- und Studienabschlüsse,
  3. Erfahrungen und Engagement in der Gemeindearbeit und/oder anderen kirchlichen Tätigkeitsfeldern,
  4. Auseinandersetzung mit dem Berufsprofil des Diakons,
  5. Selbstverständnis, Dienst, Spiritualität und Lebensform des Diakons,
  6. Geistliche Begleitung auf dem Weg zum Diakonat,
  7. Evtl. Wege zur theologischen Ausbildung.
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§ 7
Bewerber

( 1 ) Liegen die kirchlichen, religiösen, menschlichen und fachlichen Voraussetzungen vor, kann der Interessent die Aufnahme in den Diakonatskreis beim Diözesanbeauftragten beantragen. Dazu sind folgende Unterlagen einzureichen:
  1. Schriftliche Bewerbung mit Motivation und Begründung des Berufungswunsches,
  2. Tabellarischer, lückenloser Lebenslauf,
  3. Passbild,
  4. Personalbogen,
  5. Aufnahmegesuch,
  6. Tauf- und Firmzeugnis,
  7. ggf. Urkunde über den kirchlichen Eheabschluss,
  8. Abschlusszeugnis Theologie/Würzburger Fernkurs (Grundkurs),
  9. Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis,
  10. Selbstauskunftserklärung,
  11. Zeugnisse (Schule/Studium/Ausbildung),
  12. Zertifikate/Bescheinigungen (z.B. kirchliche Kurse, Auszeichnungen),
  13. Praktikums- und Arbeitszeugnisse,
  14. ärztliches Gesundheitszeugnis.
( 2 ) Der Diözesanbeauftragte fordert vom zuständigen Pfarrer ein Zeugnis über den Bewerber an. Dieses Zeugnis bezieht sich einerseits auf den Leumund des Bewerbers und seiner Familie, zum anderen auf die Bereitschaft der Gemeinde, ihn als Diakon in der Gemeinde anzunehmen. Der Diözesanbeauftragte kann darüber hinaus auch Stellungnahmen anderer Verantwortlicher aus den Feldern des bisherigen Engagements des Interessenten einholen.
( 3 ) Eine vom Erzbischof eingesetzte Aufnahmekommission nimmt nach Vorliegen der genannten Bewerbungsunterlagen und dem Ergebnis des Bewerbungsverfahrens den Interessenten unter die Bewerber für den Ständigen Diakonat auf oder lehnt ihn ab.
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§ 8
Praktische Ausbildung im Diakonatskreis

( 1 ) Die Ausbildung dauert drei Jahre und wird berufsbegleitend durchgeführt. Der Diakonatskreis hat folgende Ziele:
  1. Klärung und Vertiefung der persönlichen Berufung zum Diakonat;
  2. Hinführung zu einem geistlichen und mitbrüderlichen Leben;
  3. Einübung und Ausbildung in eine diakonische Grundhaltung und Weiterentwicklung diakonischer Kompetenzen;
  4. Erweiterung der Fähigkeit zur Wahrnehmung notleidender Menschen;
  5. Reflexion des persönlichen Glaubens in der Glaubensgemeinschaft der Kirche und Aneignung von theologischem Grundwissen;
  6. Sensibilisierung zu einer angemessenen Verkündigung und Rede von Gott sowie Vermittlung grundlegender homiletischer Kompetenzen;
  7. Einführung in die Ausübung der Dienste des Diakons im Rahmen gottesdienstlicher Feiern;
  8. Entwicklung einer Identität und Gestaltung der Rolle als Diakon im Spannungsfeld von Ehe und Familie, Beruf und Pfarrei.
( 2 ) Die Treffen der Diakonatskreise sollen eine geistliche Prägung haben. Geeignete Formen könnten sein: gemeinsames Gebet, insbesondere Stundengebet, Meditation, Glaubens- und Schriftgespräche, Eucharistiefeier.
( 3 ) Der Bewerber ist verpflichtet, an den Veranstaltungen seines Diakonatskreises teilzunehmen. Im Einzelfall werden Regelungen mit der Leitung des Diakonatskreises vereinbart.
( 4 ) Jedem Bewerber wird im Rahmen der Ausbildungsjahre ein Mentor zur Seite gestellt. Dies kann der leitende Pfarrer des Bewerbers sein oder ein anderer Priester/Diakon, der aktiv im Pastoralteam mitarbeitet.
( 5 ) Im Rahmen des ersten Ausbildungsjahres absolviert jeder Bewerber ein Praktikum. Das Praktikum ist in einem pädagogischen, diakonalen oder sozialen Feld abzuleisten. Ziel des Praktikums sind das Kennenlernen dieser Handlungsfelder und die Reflexion der Praxiserfahrung in Bezug auf den eigenen Glaubensweg. Das Praktikum schließt mit einer schriftlichen Reflexion durch den Bewerber ab, die im Rahmen der Ausbildung reflektiert und besprochen wird.
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§ 9
Theologische Ausbildung

( 1 ) Die theologische Qualifikation wird in der Regel, wenn keine andere theologische Grundqualifikation (Bachelorstudiengang im Fachbereich Theologie/Praktische Theologie/Religionspädagogik/Angewandte Theologie oder mindestens gleichwertiger Abschluss) vorliegt, durch die erfolgreiche Absolvierung des Grund- und Aufbaukurses „Theologie im Fernkurs“ der Domschule Würzburg erworben. Für die Aufnahme in den Diakonatskreis muss der Grundkurs abgeschlossen sein. Der Aufbaukurs muss spätestens vor der Admissio erfolgreich abgeschlossen sein.
( 2 ) Die für das Studium an der Domschule Würzburg geltende Studienordnung in der jeweiligen Fassung wird im Rahmen dieser Aus- und Fortbildungsordnung anerkannt.
( 3 ) Die Kurse des Studiums an der Domschule Würzburg werden, wenn möglich, durch eine Lerngruppe begleitet.
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§ 10
Ehefrau des Bewerbers

Da der Beruf des Diakons im engen Zusammenhang mit der Familie des Diakons steht, werden bei verheirateten Bewerbern auch die Ehefrauen in den Weg zum Diakonat einbezogen. Sie werden zu einigen Veranstaltungen in den Diakonatskreis eingeladen. Darüber hinaus werden die Ehefrauen bei Gesprächen, die der Diözesanbeauftragte führt, und beim Skrutinium mit dem Bischof eingebunden.
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§ 11
Beauftragung zum Lektorat und Akolythat

Nach einjähriger regelmäßiger Teilnahme und Bewährung im Diakonatskreis auf Bitten des Bewerbers und mit Zustimmung des Diözesanbeauftragten und des Bischofs wird dem Bewerber der Dienst des Lektorates und Akolythates übertragen.
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§ 12
Zulassung unter die Kandidaten für die Weihe

Im dritten Jahr kann der Bewerber den Erzbischof über den Diözesanbeauftragten um Aufnahme unter die Kandidaten für die Weihe (Admissio) zum Diakon bitten.
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§ 13
Diakonenweihe

( 1 ) Gegen Ende der Ausbildung bittet der Kandidat über den Diözesanbeauftragten den Erzbischof schriftlich um die Diakonenweihe.
( 2 ) Der Diözesanbeauftragte schlägt dem Bischof den Kandidaten zur Weihe vor, nachdem er die Gemeinde des Kandidaten um eine Stellungnahme gebeten hat, indem sie über die bevorstehende Weihe informiert und aufgefordert wird, etwaige Gründe mitzuteilen, die gegen die Weihe sprechen.
( 3 ) Vor der Weihe erfolgt das Skrutinium durch den Erzbischof. Bei diesem Gespräch ist bei einem verheirateten Kandidaten die Ehefrau eingebunden.
( 4 ) Die innere und geistliche Vorbereitung auf die Weihe geschieht durch die verpflichtende Teilnahme an den Weiheexerzitien.
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§ 14
Berufseinführungsphase

( 1 ) Nach der Diakonenweihe und der Beauftragung als Diakon im Zivilberuf schließt sich die einjährige Diensteinführungsphase mit vierteljährlichen Treffen an.
( 2 ) Ein Jahr nach der Weihe findet ein Abschlussgespräch mit dem Diözesanbeauftragten, dem Diakon und zuständigen Pfarrer statt. Ziel des Gespräches ist, die vor der Weihe erarbeitete und gemeinsam unterschriebene Aufgabenumschreibung zu reflektieren und möglichen neuen Erfordernissen anzupassen für den weiteren Dienst des Diakons.
( 3 ) Die Berufseinführungsphase schließt mit der zweiten Dienstprüfung ab.
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Teil II Dienstrechtliche Bestimmungen

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§ 15
Rechtsnatur des Dienstverhältnisses

Das Dienstverhältnis des Diakons ist ein Klerikerdienstverhältnis. Durch die Inkardination, die mit der Diakonenweihe erfolgt, untersteht der Diakon als Kleriker dienstrechtlich dem Diözesanbischof als Inkardinationsordinarius, der seinerseits die einem Kleriker zustehenden Rechte betreffend dienstliche Verwendung, geistliche Begleitung und wirtschaftliche Versorgung im Rahmen des kirchlichen Rechts zu sichern hat.
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§ 16
Beginn des Dienstverhältnisses

( 1 ) Das Dienstverhältnis des Diakons beginnt mit der Diakonenweihe und der damit verbundenen Inkardination. Durch den Empfang der Diakonenweihe erfolgen gemäß c. 266 § 1 CIC die Aufnahme des Diakons in den Klerikerstand sowie die Inkardination in die Erzdiözese.
( 2 ) Dienstvorgesetzter der Diakone ist der Erzbischof bzw. der Ortsordinarius. Unmittelbarer kirchlicher Vorgesetzter ist der im Beauftragungsschreiben Benannte.
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§ 17
Tätigkeitsformen

( 1 ) Der Diakon ist entweder hauptberuflich beschäftigt oder als Diakon im Zivilberuf tätig.
( 2 ) Voraussetzung für die hauptberufliche Tätigkeit als Diakon sind der Nachweis der erforderlichen theologischen Studien, der Berufserfahrung im pastoralen Dienst, die Teilnahme am dreijährigen Diakonatskreis und die Ablegung der zweiten Dienstprüfung.
( 3 ) Der Diakon im Hauptberuf wird entsprechend dem Klerikerdienstrecht des CIC und den sonstigen kirchenrechtlichen Regelungen eingesetzt. Er wird durch den Erzbischof mit der hauptberuflichen Tätigkeit und einer konkreten Tätigkeitsbeschreibung beauftragt und seiner Einsatzstelle zugewiesen.
( 4 ) Wird dem Diakon im Hauptberuf eine Stelle in einer Einrichtung zugewiesen, kann er zusätzlich einem Pastoralen Raum zugeordnet werden.
( 5 ) Ein Diakon, der nicht hauptberuflich als Diakon tätig ist, gilt als Diakon im Zivilberuf, auch wenn der Dienstgeber eine kirchliche Rechtsperson ist.
( 6 ) Der Diakon im Hauptberuf hat Anspruch auf Vergütung und Versorgung gemäß c. 281 §§ 1-3 CIC; diese erhält er gemäß den Bestimmungen des Teils IV dieser Ordnung.
( 7 ) Der Diakon im Zivilberuf hat gemäß c. 281 § 3 CIC keinen Anspruch auf Vergütung und Versorgung; er erhält daher, auch wenn er seinen Zivilberuf verliert oder aufgibt oder auf Einkünfte verzichtet, aus seinem Dienstverhältnis als Diakon im Zivilberuf weder Besoldung oder Vergütung noch Versorgung.
( 8 ) Der Diakon im Zivilberuf erhält eine Entschädigung für allgemeine Aufwendungen für den Dienst als Diakon nach Maßgabe von Anlage 2 zu dieser Ordnung.
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§ 18
Änderung der Tätigkeitsform

( 1 ) Die Tätigkeitsform kann geändert werden, und zwar sowohl vom hauptberuflichen Diakon zum Diakon im Zivilberuf als auch nach entsprechender Ausbildung und Berufseinführung vom Diakon im Zivilberuf zum hauptberuflichen Diakon.
( 2 ) Maßgebend für die Entscheidung über die Änderung der Tätigkeitsform sind einerseits die pastoralen Erfordernisse und die Möglichkeiten des Erzbistums Paderborn, andererseits die persönlichen und familiären Voraussetzungen und die Fähigkeiten aufseiten des Diakons. Der die hauptberufliche Tätigkeitsform anstrebende Diakon im Zivilberuf muss gemäß diözesaner Regelung über eine zusätzliche Qualifikation verfügen oder sie erwerben.
( 3 ) Die Änderung der Tätigkeitsform erfolgt im Einvernehmen mit dem Diakon.
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§ 19
Unvereinbarkeit von Tätigkeiten, Nebentätigkeiten

( 1 ) Dem Diakon sind alle Tätigkeiten untersagt, die gemäß cc. 285-287 und 289 CIC nicht von Klerikern ausgeübt werden dürfen.
( 2 ) Unvereinbar mit dem Dienst eines Diakons sind alle Tätigkeiten, Berufe, Aufgaben, Dienste und Funktionen, die nach dem Urteil des Diözesanbischofs dem Ansehen des geistlichen Dienstes oder dem pastoralen Wirken des Ständigen Diakons abträglich sind oder bei denen die Gefahr unzulässiger Interessenkollision besteht. Jeder beabsichtigte Wechsel des Zivilberufs ist dem Erzbischof rechtzeitig anzuzeigen. Jede Nebentätigkeit bedarf der Genehmigung des Erzbischofs.
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§ 20
Ruhestand, Beurlaubung, Entpflichtung

( 1 ) Die Versetzung in den Ruhestand des Diakons im Zivilberuf und im Hauptberuf wird wie folgt geregelt:
  1. Vor Vollendung des 70. Lebensjahres kann ein Diakon unter Vorlage eines ärztlichen Attestes um Entpflichtung bitten, wenn er aus gesundheitlichen Gründen seinen Dienst nicht mehr ausüben kann. Über den Antrag entscheidet der Erzbischof.
  2. Mit Vollendung des 70. Lebensjahres können Diakone ohne Angabe von Gründen schriftlich um Entpflichtung bitten.
  3. Mit Vollendung des 75. Lebensjahres wird ein Diakon aus dem aktiven Dienst entpflichtet.
  4. Die Entpflichtung eines Diakons, der das 75. Lebensjahr vollendet hat und die Voraussetzungen zur Weiterführung seines Dienstes erfüllt, kann mit seiner Zustimmung auf Antrag des zuständigen Pfarrers nach Anhörung des Pfarrgemeinderates und des Dechanten um bis zu zweimal zwei Jahre aufgeschoben werden. Über den Antrag entscheidet der Erzbischof.
( 2 ) Die Ausgestaltung des Ruhestandseintritts der hauptberuflichen Diakone wird wie folgt geregelt:
  1. Der hauptberufliche Diakon leistet seinen Dienst bis zum Eintritt in den Ruhestand gemäß Abs. 1, auch wenn er das staatliche Renteneintrittsalter erreicht hat.
  2. Mit Erreichen des Renteneintrittsalters kann eine Umwandlung der Tätigkeitsform vom hauptberuflichen Diakon zum nebenberuflichen Diakon im Zivilberuf stattfinden. Mit dem Ausscheiden aus der Tätigkeitsform des hauptberuflichen Diakons endet der Vergütungsanspruch.
  3. Für die Dauer der Tätigkeit als nebenberuflicher Diakon im Zivilberuf bis zum Eintritt in den Ruhestand besteht Anspruch auf die allgemeine Aufwandsentschädigung gemäß § 17 Abs. 8 dieser Ordnung.
( 3 ) Eine zeitlich befristete Beurlaubung aus persönlichen Gründen ist auf schriftlich begründeten Antrag des Diakons möglich. Die Entscheidung hierüber trifft der Erzbischof.
( 4 ) Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann eine Entpflichtung vom Dienst des Diakons ausgesprochen werden. Die Entscheidung trifft der Erzbischof.
( 5 ) Mit der Entpflichtung bzw. mit der Beurlaubung entfällt die Zahlung der Aufwandsentschädigung für den Diakon bzw. endet der Anspruch auf Vergütung für einen hauptberuflichen Diakon.
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§ 21
Wechsel des Dienstverhältnisses

( 1 ) Das Dienstverhältnis eines Diakons kann gemäß cc. 267-270 CIC durch Inkardination in einen anderen Inkardinationsverband gewechselt werden. In diesem Fall endet das Dienstverhältnis des Diakons mit dem Erzbistum Paderborn mit Eintritt der Wirksamkeit der Exkardination.
( 2 ) Das Dienstverhältnis eines Diakons im Zivilberuf wird durch dessen zivilberuflich bedingten Wohnsitzwechsel in eine andere Diözese nicht berührt. Die Ausübung des Dienstes als Diakon außerhalb der Erzdiözese Paderborn ist so lange nicht zulässig, bis in analoger Anwendung von can. 271 CIC eine Regelung mit dem Diözesanbischof der neuen Wohnsitzdiözese vereinbart oder ein Wechsel des Inkardinationsverhältnisses durchgeführt ist. Der Diakon im Zivilberuf teilt dem Erzbischof von Paderborn den zivilberuflich bedingten Wohnsitzwechsel rechtzeitig mit und setzt den Diözesanbischof der neuen Wohnsitzdiözese davon in Kenntnis.
( 3 ) Der Erzbischof von Paderborn informiert seinerseits den Diözesanbischof des neuen Wohnsitzes des Diakons im Zivilberuf. Beide Diözesanbischöfe vereinbaren unter Mitwirkung des betroffenen Diakons eine vertragliche Regelung über den Dienst des Diakons im Zivilberuf.
( 4 ) Der Diözesanbischof der neuen Wohnsitzdiözese ist nicht gehalten, dem Diakon im Zivilberuf die Ausübung des Dienstes im gleichen Umfang wie in der Inkardinationsdiözese zu ermöglichen.
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§ 22
Beendigung des Dienstverhältnisses

Das Dienstverhältnis eines Diakons endet durch den Verlust des Klerikerstandes (vgl. c. 290 CIC).
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§ 23
Ernennung

( 1 ) Dem Diakon kann durch den Ortsordinarius eine Stelle oder ein Aufgabenbereich in einem bestimmten Einsatzgebiet schriftlich zugewiesen werden. Im jeweiligen Ernennungsdekret sind Tätigkeitsform und Aufgabe des Diakons anzugeben; ferner werden der unmittelbare kirchliche Vorgesetzte und der Dienstort benannt.
( 2 ) Bei einem Diakon im Zivilberuf sind für die Auswahl der Stelle und für den Umfang der zu übertragenden Aufgaben seine berufliche Tätigkeit und seine zusätzliche Belastbarkeit zu berücksichtigen. In der Regel ist der Pastorale Raum des Wohnsitzes das Einsatzgebiet des Diakons im Zivilberuf.
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§ 24
Versetzung

( 1 ) Der hauptberufliche Diakon und der Diakon im Zivilberuf können versetzt werden. Eine Versetzung ist neben pastoralen Erfordernissen auch aus personenbezogenen Gründen möglich. Vor einer Versetzung ist der Diakon anzuhören.
( 2 ) Eine Versetzung kann auch auf schriftlich begründeten Wunsch des Diakons geschehen. Der Versetzungswunsch ist dem Erzbischof rechtzeitig vorzutragen.
( 3 ) Bei einer Versetzung sind die familiären Verhältnisse des Diakons zu berücksichtigen. Bei der Versetzung eines Diakons im Zivilberuf aufgrund eines zivilberuflich bedingten Wohnsitzwechsels innerhalb des Erzbistums Paderborn kann wegen pastoraler Erfordernisse der bisherige Aufgabenkreis verändert werden.
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§ 25
Aufgabenumschreibung, Stellenbeschreibung

( 1 ) Mit Beginn des Einsatzes ist durch den kirchlichen Vorgesetzten eine Aufgabenumschreibung für den Diakon im Zivilberuf vorzunehmen. Die Aufgabenumschreibung wird alle fünf Jahre erneuert und soll Gegenstand des jährlichen Mitarbeitendengespräches sein.
( 2 ) Mit Beginn des Einsatzes ist durch den unmittelbaren kirchlichen Vorgesetzten eine Stellenbeschreibung für den Diakon im Hauptberuf vorzunehmen.
( 3 ) Aufgrund veränderter pastoraler Notwendigkeiten kann eine Neuumschreibung des Aufgabenbereichs erforderlich werden. Dabei werden nach Anhörung des Diakons alle erheblichen Umstände (wie z. B. persönliche Fähigkeiten und Möglichkeiten, familiäre Situation, Wohnungsfrage) nach Möglichkeit berücksichtigt.
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§ 26
Residenzpflicht, Amtseinführung, Dienstzimmer

( 1 ) Der Diakon soll in dem Pastoralen Raum wohnen, in dem er seinen Dienst leistet.
( 2 ) Der Diakon wird in seinen Aufgabenbereich und in sein Einsatzgebiet durch den unmittelbaren kirchlichen Vorgesetzten in geeigneter Weise eingeführt.
( 3 ) Dem hauptberuflichen Diakon ist ein Arbeitszimmer und ggf. eine Dienstwohnung zur Verfügung zu stellen.
( 4 ) Dem Diakon im Zivilberuf soll ein Gesprächsraum, wenigstens zur Mitbenutzung, zur Verfügung gestellt werden.
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§ 27
Zeitliche Gestaltung des Dienstes

( 1 ) Die konkrete zeitliche Gestaltung des Dienstes des Diakons ist in Absprache mit dem unmittelbaren kirchlichen Vorgesetzten festzulegen. Einzubeziehen sind dabei sowohl anfallende pastorale Notwendigkeiten als auch angemessene Zeit für Gebet, Betrachtung, Studium und Sorge um die Mitbrüder. Die Belange der Familie bei Diakonen, die verheiratet sind, müssen bei der konkreten Festlegung des Dienstes berücksichtigt werden.
( 2 ) Der Diakon übernimmt mit der Weihe die Verpflichtung zum täglichen Gebet von Laudes und Vesper entsprechend der Partikularnorm der Deutschen Bischofskonferenz zu c. 276 § 2 n. 3 CIC.
( 3 ) Dem hauptberuflichen Diakon steht ein voller dienstfreier Tag in der Woche zu. Die freien Tage sind unter Berücksichtigung der pastoralen Erfordernisse im Benehmen mit dem Diakon vom unmittelbaren kirchlichen Vorgesetzten festzulegen, wobei auch Sonn- und Feiertage aus familiären Gründen in vertretbarem Maße berücksichtigt werden sollen.
( 4 ) Mehrtägige pastorale Veranstaltungen gelten als Dienst, wenn die Veranstaltung und ihre zeitliche Dauer zwischen dem Diakon und dessen unmittelbarem kirchlichem Vorgesetzten einvernehmlich festgesetzt wurden. Die freien Tage dürfen nicht kumuliert werden.
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§ 28
Fortbildung und Exerzitien

( 1 ) Der Diakon ist zu spiritueller Vertiefung und beruflicher Fortbildung verpflichtet.
( 2 ) Die Zeit für die Teilnahme an Exerzitien oder geistlichen Einkehrtagen gemäß c. 276 § 2 n. 4 CIC und an Fortbildungsveranstaltungen, jeweils höchstens fünf Wochentage pro Kalenderjahr, gilt als Dienst.
( 3 ) Für den Diakon im Hauptberuf gelten die „Richtlinien für die finanzielle Förderung von Exerzitien für pastorales Personal im aktiven Dienst des Erzbistums Paderborn“2#.
( 4 ) Für den Diakon im Zivilberuf werden Exerzitien- und Fortbildungsmöglichkeiten geschaffen.
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§ 29
Urlaub

( 1 ) Jedem Diakon im Hauptberuf stehen im Jahr insgesamt sechs Wochen (fünf Sonntage) Erholungsurlaub zu. Die Urlaubsregelung für Priester im Gemeindedienst (KA 2013, Nr. 1113#) wird in analoger Weise angewandt.
( 2 ) Der Urlaub ist nach Absprache mit dem unmittelbaren kirchlichen Vorgesetzten bzw. der Leiterin/dem Leiter der jeweiligen Dienststelle sowie den übrigen pastoral Mitarbeitenden vor Ort rechtzeitig abzustimmen. Dabei ist besonders Rücksicht zu nehmen auf sonntägliche Gemeindegottesdienste oder schulische Belange.
( 3 ) Für Diakone im Zivilberuf richtet sich die Zeit der Abwesenheit von ihrem Aufgabenbereich als Diakon nach der aus dem Zivilberuf zustehenden Urlaubszeit.
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§ 30
Dienstunfähigkeit

Bei Krankheit und Dienstunfähigkeit ist der unmittelbare kirchliche Dienstvorgesetzte unverzüglich zu verständigen. Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Tage, hat der Diakon im Hauptberuf eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Dienstunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich seinem Dienstvorgesetzten zur Weiterleitung an das Erzbischöfliche Generalvikariat (Personalabteilung) vorzulegen. In Einzelfällen kann die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung vom ersten Tag an verlangt werden.
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§ 31
Zusammenarbeit

( 1 ) Der Diakon im Pastoralen Raum ist unbeschadet seiner besonderen Verantwortung für die ihm übertragenen Aufgaben zur Zusammenarbeit mit allen anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verpflichtet.
( 2 ) Der unmittelbare kirchliche Dienstvorgesetzte des Diakons führt einmal jährlich ein Mitarbeitendengespräch mit ihm durch.
( 3 ) Beim Diakon im Hauptberuf regelt die Stellenbeschreibung die Zusammenarbeit im Pastoralen Raum.
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§ 32
Gemeinschaft mit Priestern, Diakonen und anderen Mitarbeitenden
im pastoralen Dienst

( 1 ) Priester, Diakone sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im pastoralen Dienst sollen bestrebt sein, eine angemessene Form gemeinschaftlichen und geistlichen Miteinanders zu finden und zu praktizieren.
( 2 ) Darüber hinaus soll der Diakon nach der Ausbildung an den Zusammenkünften seines Diakonatskreises aktiv teilnehmen sowie am jährlichen Treffen aller Diakone.
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§ 33
Beschwerden, Konfliktlösung

( 1 ) Meinungsverschiedenheiten sollen einvernehmlich beigelegt werden.
( 2 ) Beschwerden über einen Diakon, die dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können, sind dem Betroffenen zur Kenntnis zu bringen. Bevor andere dazu gehört werden, ist dem betroffenen Diakon Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wird eine Beschwerde zu den Akten genommen, muss auch die Stellungnahme des betroffenen Diakons beigefügt werden.
( 3 ) Das Verfahren im dienstrechtlichen Konfliktfall zwischen einem Diakon und seinem Vorgesetzten wird durch die diözesan- und kirchenrechtlichen Vorschriften geregelt.
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Teil III Organisationsstruktur des Ständigen Diakonats

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§ 34
Diözesanbeauftragter

( 1 ) Der Bischof bestellt einen Diözesanbeauftragten für den Diakonat.
( 2 ) Der Diözesanbeauftragte verantwortet die Ausbildung und Berufseinführung der Diakone gegenüber dem Erzbischof und ist in Zusammenarbeit mit der Bereichsleitung Pastorales Personal für die Einhaltung der dienstrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.
( 3 ) Der Diözesanbeauftragte wird in seinem Dienst von einem Referenten unterstützt.
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§ 35
Spiritual

( 1 ) Der Bischof bestellt einen Spiritual für die Diakone.
( 2 ) Dem Spiritual obliegt die Geistliche Begleitung der Diakone und der Ehefrauen der Diakone. Er ist Ansprechpartner für deren geistliche und persönliche Anliegen. Der Spiritual ist ebenso für die Interessenten und Bewerber bestellt, an der Gestaltung und Planung der Diakonenausbildung beratend beteiligt und in die Ausbildungseinheiten eingebunden.
( 3 ) Zu Stellungnahmen oder zur Beurteilung über die Eignung von Interessenten, Bewerbern oder Kandidaten zum Diakonat darf der Spiritual nicht herangezogen werden.
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§ 36
Diakonenrat und Diözesansprecher

Für das Erzbistum Paderborn ist ein Diakonenrat eingerichtet. Satzung, Wahlordnung und die Aufgaben des Diakonenrates, des Diözesansprechers und seines Stellvertreters sind gesondert erlassen.4#
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Teil IV Vergütung und Versorgung der hauptberuflichen Ständigen Diakone

[aktuell s. H.2.13.]
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§ 44
Schlussbestimmungen

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2022 in Kraft.
Zugleich treten die Ordnung für die Ständigen Diakone im Erzbistum Paderborn vom 7. März 2002 (KA 2002, Nr. 57; KA 2003, Nr. 117) sowie das Diözesangesetz zur Vergütung und Versorgung der hauptberuflichen Ständigen Diakone vom 5. Mai 2003 (KA 2003, Nr. 118; KA 2015, Nr. 1) außer Kraft.
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Anlage 1 5#

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Anlage 2
zur Ordnung für Ständige Diakone im Erzbistum Paderborn vom 25. Juli 2022
Aufwandsentschädigung für Diakone im Zivilberuf

Diözesangesetz vom 21. August 2023, in: KA 166 (2023) 118-119, Nr. 98
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1. Höhe der Aufwandsentschädigung für allgemeine Aufwendungen

Ständige Diakone im Zivilberuf gemäß § 17 Absatz 8 Dienstrechtliche Bestimmungen erhalten monatlich 250,00 €. Die Entschädigung ist gemäß § 3 Nummer 12 EStG steuerfrei und gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 SvEV sozialversicherungsfrei.
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2. Höhe der Entschädigung für Diakone, die im Arbeitsverhältnis mit dem Erzbistum Paderborn stehen

Ständige Diakone, die aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht in einem Arbeitsverhältnis zum Erzbistum Paderborn stehen, erhalten statt der Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 eine Entschädigung, die zusammen mit den weiteren Bezügen der Steuer- und Sozialversicherungspflicht unterliegt. Die Entschädigung beträgt unter Berücksichtigung eines Ausgleiches der Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge monatlich 400,00 €.
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3. Höhe der Aufwandsentschädigungen für Sonstige Dienste

Ständige Diakone mit Zivilberuf, die als Mentoren von Diakonatskreisen tätig sind, erhalten für diese Tätigkeit eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 250,00 €. Die Aufwandsentschädigung ist gemäß § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei und gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 SvEV sozialversicherungsfrei. Absatz 2 gilt entsprechend.
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2. Inkrafttreten

Die vorstehenden Regelungen treten rückwirkend zum 1. Juli 2023 in Kraft.

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1 ↑ [Abgedruckt: H.1.31.]
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2 ↑ [Abgedruckt: H.1.33.]
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3 ↑ [Abgedruckt: H.4.33a.]
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4 ↑ [Abgedruckt: B.3.21.]
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5 ↑ [Durch nachfolgende Vergütungs- und Versorgungsordnung außer Kraft gesetzt: H.2.13.]