.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Umgang mit Beschwerden gegen Kleriker und Laien im hauptberuflichen pastoralen Dienst
Diözesangesetz vom 17. November 2011
in: KA 154 (2011) 258-259, Nr. 149,
geändert am 15. November 2012, in: KA 155 (2012) 169, Nr. 150
§ 1
Anwendungsbereich
(
1
)
Diese Ordnung regelt die Vorgehensweise bei Beschwerden, die von Dritten (im Folgenden: Beschwerdeführer1# bei der Diözesankurie gegen Kleriker oder Laien im hauptberuflichen pastoralen Dienst im Bereich des Erzbistums Paderborn (im Folgenden: Betroffener) im Hinblick auf die Ausübung ihres pastoralen Dienstes oder Amtes angebracht werden.
(
2
)
Diese Ordnung findet keine Anwendung auf Beschwerden,
- die im Rahmen rechtsförmlicher kanonischer Rechtsbehelfe zu bearbeiten sind, oder
- die gegen die Amtsführung von Klerikern und Laien im Bereich der kirchlichen Vermögensverwaltung erhoben werden, oder
- die im Rahmen des kirchlichen Straf-, Dienst- oder Arbeitsrechts zu bearbeiten sind, oder
- für die sonstige spezielle Verfahrensregeln oder Vorgehensweisen normiert sind.
(
3
)
Diese Ordnung findet ferner keine Anwendung auf Beschwerden zwischen Klerikern und Laien im hauptberuflichen pastoralen Dienst.
#§ 2
Zuständigkeit
(
1
)
Zuständig für die Entgegennahme von Beschwerden nach § 1 dieser Ordnung ist die Zentralabteilung Pastorales Personal im Erzbischöflichen Generalvikariat. Beschwerden, die bei anderen Stellen innerhalb der Erzbischöflichen Diözesankurie eingehen, sind an die Zentralabteilung Pastorales Personal weiterzuleiten.
(
2
)
Unmittelbar durch die Zentralabteilung Pastorales Personal des Erzbischöflichen Generalvikariates werden bearbeitet:
- Beschwerden gegen einen Dechanten, unabhängig davon, ob sich die Beschwerde auf seine Amtsführung als Dechant oder seine sonstigen pastoralen Aufgaben bezieht.
- Sonstige Beschwerden, wenn der Leiter der Zentralabteilung Pastorales Personal deren Bearbeitung aus besonderen Gründen der Zentralabteilung Pastorales Personal vorbehält.
(
3
)
In allen übrigen Fällen wird die Beschwerde dem örtlich zuständigen Dechanten zur Bearbeitung gemäß den §§ 3 bis 5 dieser Ordnung zugeleitet (vgl. § 2 Abs. 8 des Dekanatsstatuts2#). Der Beschwerdeführer wird hiervon in Kenntnis gesetzt.
#§ 3
Formerfordernisse
(
1
)
Beschwerden sind in schriftlicher Form einzureichen. Bei mündlich vorgebrachten Beschwerden ist der Beschwerdeführer anzuhalten, seine Beschwerde schriftlich zu verfassen. Der Beschwerdeführer muss durch Namen und vollständige Anschrift eindeutig identifizierbar sein.
(
2
)
Der Beschwerdeführer hat gegenüber der nach § 2 Abs. 2 und 3 für die Bearbeitung der Beschwerde zuständigen Stelle sein schriftliches Einverständnis zu erklären, dass die Beschwerde dem Betroffenen bekannt gemacht werden kann. Wird ein solches Einverständnis nicht erteilt, so entscheidet die mit der Bearbeitung der Beschwerde befasste Stelle, ob dennoch etwas zu veranlassen ist.
(
3
)
Beschwerden, die die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, werden unbeschadet der Regelung in Absatz 2 Satz 2 nicht weiter bearbeitet. Der Vorgang ist zu vernichten. Eine Information an den Betroffenen erfolgt nicht.
#§ 4
Vorgehensweise durch die bearbeitende Stelle
(
1
)
Liegt eine Beschwerde vor, soll der Beschwerdeführer den Hinweis erhalten, er möge sich vor Einschaltung einer anderen Instanz zunächst direkt an den Betroffenen wenden.
(
2
)
Ist aus der Beschwerde deutlich oder wird glaubhaft vorgebracht, dass diese Möglichkeit nicht besteht oder erfolglos versucht wurde, ist vor weiteren Entscheidungen und Maßnahmen die Beschwerde dem Betroffenen unter Beachtung von § 3 Abs. 2 mit der Bitte um Stellungnahme zuzuleiten. Der Betroffene hat seine Stellungnahme in einer angemessenen Frist einzureichen. Er ist zur Mitwirkung verpflichtet.
(
3
)
Nach Eingang der Stellungnahme ist zu entscheiden, in welcher Weise weiter vorzugehen ist. Es soll versucht werden, nach Möglichkeit zu einer Beilegung der Differenzen zu gelangen ggf. unter Einbeziehung des unmittelbaren Vorgesetzten oder auch durch Gespräche mit den Beteiligten.
(
4
)
Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Betroffene sind über alle weiteren Schritte, Schreiben o.Ä. zu informieren.
#§ 5
Abschluss des Verfahrens
(
1
)
Am Ende des Beschwerdeverfahrens steht ein Bericht der nach § 2 Abs. 2 und 3 für die Bearbeitung der Beschwerde zuständigen Stelle, in dem das Ergebnis des Verfahrens kurz schriftlich festgehalten wird. Über das Ergebnis werden sowohl der Beschwerdeführer als auch der Betroffene in geeigneter Weise unterrichtet.
(
2
)
Mit Beendigung des Verfahrens wird der Vorgang nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen zu den Akten genommen. Der Betroffene erhält hierüber Nachricht. Ist die Bearbeitung durch den Dechanten erfolgt, leitet er die Originalunterlagen nach Abschluss zu diesem Zweck an die Zentralabteilung Pastorales Personal im Erzbischöflichen Generalvikariat.
#§ 6
Inkrafttreten, Übergangsregelung
(
1
)
Diese Ordnung tritt zum 1. Januar 2012 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Regelung gemäß Abschnitt XI. 74 bis 78 der Diözesansynode von 1948 außer Geltung.
(
2
)
Ab diesem Zeitpunkt sind alle laufenden und neue Beschwerden nach § 1 gemäß dieser Ordnung zu behandeln.