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Führung des Titels Pastor

Verwaltungsverordnung vom 20. Dezember 2000

in: KA 144 (2001) 17, Nr. 33;
geändert am 28. November 2011, in: KA 154 (2011) 256-258, Nr. 148

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  1. Geistliche, die in der Erzdiözese Paderborn tätig sind, sind berechtigt nach Ablegung der Zweiten Dienstprüfung (vgl. KA 1993, Stück 4, Nr. 58, X1#) den Titel „Pastor“ zu führen.
  2. Diese Führung des Titels „Pastor“ hat keine Auswirkungen auf die Besoldung.
  3. Die Verfügung im Kirchlichen Amtsblatt 1977, Nr. 61, S. 33 wird aufgehoben. Erworbene Rechte nach der bisherigen Ordnung2# bleiben unberührt.
Obige Bestimmungen treten mit ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ [Aktuelle Regelung: H.3.41.]
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2 ↑ [Alle Geistlichen, die in der Erzdiözese Paderborn tätig und drei Jahre Priester sind, führen den Titel „Pastor“.]