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Schlichtungsverfahren nach § 22 Abs. 1 AVR. Kostenordnung für den Bereich des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn in Fällen der Säumnis sowie in Verfahren von Kooperationspartnern

Verwaltungsverordnung vom 2. Oktober 2014

in: KA 157 (2014) 200-201, Nr. 137

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§ 1
Gebühren für Beendigung nach mündlicher Erörterung sowie Säumnis im Termin

Für ein Schlichtungsverfahren eines Kooperationspartners, das nach einer mündlichen Erörterung beendet wird, beträgt die Gebühr 350,- € plus USt. (§ 13 Abs. 2, § 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. §§ 10, 12 der Schlichtungsordnung).
Die gleiche Gebühr gilt bei sämtlichen Schlichtungsverfahren bei einer Säumnis im Termin (§ 13 Abs. 4, § 11 Abs. 1 oder 3 der Schlichtungsordnung).
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§ 2
Gebühren für Beendigung im schriftlichen Verfahren

Bei Beendigung des Schlichtungsverfahren eines Kooperationspartners im schriftlichen Verfahren beträgt die Gebühr 150,- € plus USt. (§ 13 Abs. 2, § 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 8 Abs. 7 der Schlichtungsordnung).
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§ 3
Gebühren bei Säumnis vor Termin

Bei Beendigung des Schlichtungsverfahren eines Kooperationspartners wegen Verweigerung der Mitwirkung vor dem Termin ohne Einigungsvorschlag wird lediglich eine (Post- und Telekommunikations-)Gebühr von 20,- € plus USt. erhoben (§ 13 Abs. 2, § 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 der Schlichtungsordnung). Ergeht in diesen Fällen auf Wunsch des Antragstellers ein Einigungsvorschlag nach § 11 Abs. 4 S. 1, 1. Fall der Schlichtungsordnung, gilt die Beendigungsgebühr für schriftliche Verfahren entsprechend § 2 dieser Ordnung.
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§ 4
Gebührenfreiheit bei Einigung

Bei Beendigung von Schlichtungsverfahren durch Einigung bzw. Annahme des Schlichtungsspruches entfällt in allen Verfahren die Gebühr (Gebührenfreiheit des Verfahrens).
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§ 5
Entscheidung über Quotelung

Über die Kostentragungspflicht (Quotelung) entscheidet grundsätzlich die Schlichtungsstelle in derselben Besetzung, in der erörtert worden ist. Über die Kostentragungspflicht in Fällen des § 3 S. 1 dieser Ordnung entscheidet der Vorsitzende.
Bei allen Entscheidungen finden die Grundsätze der §§ 91 ff. ZPO Beachtung.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. November 2014 in Kraft.