.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Schlichtungsverfahren nach § 22 Abs. 1 AVR. Kostenordnung für den Bereich des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn in Fällen der Säumnis sowie in Verfahren von Kooperationspartnern
Verwaltungsverordnung vom 2. Oktober 2014
in: KA 157 (2014) 200-201, Nr. 137
####§ 1
Gebühren für Beendigung nach mündlicher Erörterung sowie Säumnis im Termin
Für ein Schlichtungsverfahren eines Kooperationspartners, das nach einer mündlichen Erörterung beendet wird, beträgt die Gebühr 350,- € plus USt. (§ 13 Abs. 2, § 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. §§ 10, 12 der Schlichtungsordnung).
Die gleiche Gebühr gilt bei sämtlichen Schlichtungsverfahren bei einer Säumnis im Termin (§ 13 Abs. 4, § 11 Abs. 1 oder 3 der Schlichtungsordnung).
#§ 2
Gebühren für Beendigung im schriftlichen Verfahren
Bei Beendigung des Schlichtungsverfahren eines Kooperationspartners im schriftlichen Verfahren beträgt die Gebühr 150,- € plus USt. (§ 13 Abs. 2, § 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 8 Abs. 7 der Schlichtungsordnung).
#§ 3
Gebühren bei Säumnis vor Termin
Bei Beendigung des Schlichtungsverfahren eines Kooperationspartners wegen Verweigerung der Mitwirkung vor dem Termin ohne Einigungsvorschlag wird lediglich eine (Post- und Telekommunikations-)Gebühr von 20,- € plus USt. erhoben (§ 13 Abs. 2, § 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 der Schlichtungsordnung). Ergeht in diesen Fällen auf Wunsch des Antragstellers ein Einigungsvorschlag nach § 11 Abs. 4 S. 1, 1. Fall der Schlichtungsordnung, gilt die Beendigungsgebühr für schriftliche Verfahren entsprechend § 2 dieser Ordnung.
#§ 4
Gebührenfreiheit bei Einigung
Bei Beendigung von Schlichtungsverfahren durch Einigung bzw. Annahme des Schlichtungsspruches entfällt in allen Verfahren die Gebühr (Gebührenfreiheit des Verfahrens).
#§ 5
Entscheidung über Quotelung
Über die Kostentragungspflicht (Quotelung) entscheidet grundsätzlich die Schlichtungsstelle in derselben Besetzung, in der erörtert worden ist. Über die Kostentragungspflicht in Fällen des § 3 S. 1 dieser Ordnung entscheidet der Vorsitzende.
Bei allen Entscheidungen finden die Grundsätze der §§ 91 ff. ZPO Beachtung.
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. November 2014 in Kraft.