.Instruktion zur Anwendung der Ordnung der zweiten Stufe der zweiten Bildungsphase für Priester
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Instruktion zur Anwendung der Ordnung der zweiten Stufe der zweiten Bildungsphase für Priester
(von der Priesterweihe bis zur Zweiten Dienstprüfung)
im Erzbistum Paderborn
Verwaltungsverordnung vom 20. Oktober 2023
in: KA 123 (2023) 149-150, Nr. 128
###Da durch die Ausbildungsverantwortlichen Präzisierungen der Ordnung der zweiten Stufe der zweiten Bildungsphase für Priester (von der Priesterweihe bis zur Zweiten Dienstprüfung) im Erzbistum Paderborn vom 3. September 2007 (KA 2007, Nr. 112, KA 2011, Nr. 148) für erforderlich erachtet werden, jedoch einer diözesangesetzlichen Neuregelung durch den künftigen Erzbischof nicht vorgegriffen werden soll, wird hierdurch zur Ausführung der Ordnung der zweiten Stufe der zweiten Bildungsphase für Priester bestimmt:
#§ 1
Verpflichtende Fortbildungsmaßnahmen
Zur Ausführung von § 4 Abs. 2 der Ordnung der zweiten Stufe der zweiten Bildungsphase für Priester wird hierdurch bestimmt: Es sind folgende drei Pflichtmodule zu belegen: Moraltheologie, Kirchenrecht, Liturgische Praxis/Homiletik. Weitere drei Module können frei gewählt werden. Ein Wahlmodul muss den Themenbereich „Führen und Leiten“ zum Inhalt haben. Die Wahlmodule sind aus dem Fortbildungsprogramm für das Pastorale Personal und/oder aus dem Berufseinführungsprogramm für Pastorales Personal wählbar. Darüber hinaus ist es möglich, auch Angebote auszuwählen, die nicht im Erzbistum Paderborn angeboten werden. Es ist sinnvoll, eine Fortbildungsberatung durch den Bereich „Fortbildung Pastorales Personal“ in Anspruch zu nehmen. Die Wahlmodule werden mit dem Verantwortlichen für die Vikarsfortbildung abgesprochen und durch ihn genehmigt.
Die verpflichtende Teilnahme an Exerzitien wird durch die Teilnahme an Veranstaltungen erfüllt, die den Exerzitienrichtlinien des Erzbistums Paderborn entsprechen.
#§ 2
Examensarbeit
Zur Ausführung von § 5 Abs. 2 der Ordnung der zweiten Stufe der zweiten Bildungsphase für Priester wird hierdurch bestimmt: Die Erstellung der Examensarbeit wird von einem durch den Verantwortlichen für die Vikarsfortbildung bestellten Mentor begleitet, der einen Bezug zum Themenfeld der Examensarbeit hat. Der dienstvorgesetzte Pfarrer des Vikars kann nicht zugleich Mentor der Pfarrexamensarbeit sein.
#§ 3
Abgabe der Examensarbeit und Zulassung zur Zweiten Dienstprüfung
Zur Ausführung von § 5 Abs. 3 der Ordnung der zweiten Stufe der zweiten Bildungsphase für Priester wird hierdurch bestimmt: Die Zweite Dienstprüfung findet in der Regel in der zweiten Novemberhälfte statt. Die Examensarbeiten müssen bis zum 15. Oktober im Sekretariat der Fortbildung des Pastoralen Personals eingereicht werden. Bis zum 1. November erhalten die Kandidaten eine Rückmeldung hinsichtlich der Annahme ihrer Arbeit. Sollte die Arbeit nicht angenommen werden, wird eine vierzehntägige Überarbeitungszeit gewährt – ansonsten ist die Ablegung der Zweiten Dienstprüfung erst im Folgejahr möglich. Mit der Annahme der Arbeit durch den Verantwortlichen für die Vikarsfortbildung und den Vorsitzenden der Prüfungskommission wird die Zulassung zur Zweiten Dienstprüfung ausgesprochen.
#§ 4
Inkrafttreten
Die Bestimmungen dieser Instruktion treten zum 1. November 2023 in Kraft.