.§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
Urlaubsregelung für Priester im Gemeindedienst
Diözesangesetz vom 24. Juli 2013
in: KA 156 (2013) 118-119, Nr. 111
####§ 1
Erholungsurlaub
(
1
)
Jedem Priester im hauptamtlichen Gemeindedienst im Erzbistum Paderborn stehen im Jahr insgesamt sechs Wochen (fünf Sonntage) Erholungsurlaub zu.1# Es wird empfohlen, zumindest einen Urlaubsabschnitt in einem größeren Zusammenhang von drei bis vier Wochen zu nehmen.
(
2
)
Die Urlaubstermine müssen auf der Ebene des Pastoralverbundes/Pastoralen Raumes und des Dekanates abgesprochen werden. Dabei ist besonders Rücksicht zu nehmen auf sonntägliche Gemeindegottesdienste und schulische Belange.
(
3
)
Bei Urlaubsabwesenheit vom Einsatzort ist die (in der Regel auch telefonische) Erreichbarkeit zu gewährleisten. Die Leiter der Pastoralverbünde und Pastoralen Räume haben hierzu die notwendigen Daten beim zuständigen Dechanten, ggf. auch am Dienstort, zu hinterlegen. Die übrigen Priester haben diese Verpflichtung gegenüber ihrem unmittelbaren Vorgesetzten.
#§ 2
Vertretung bei Abwesenheit
#§ 3
Anrechnung sonstiger Zeiten der Abwesenheiten
Exerzitien über eine Woche hinaus, für deren Teilnahme keine Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates vorliegt, werden auf den Jahreserholungsurlaub angerechnet.
#§ 4
Freier Tag
(
1
)
Jeder Priester hat in den Wochen, in denen keine Tage des Erholungsurlaubes liegen, Anrecht auf einen freien Tag zur Besinnung, Erholung und Fortbildung. Der Tag ist mit dem unmittelbaren Vorgesetzten und dem Pastoralteam abzustimmen.
(
2
)
Freie Tage können nicht aufgespart und zu einem späteren Zeitpunkt einzeln oder kumuliert genommen werden.
#§ 5
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2014 in Kraft.
(
2
)
Alle entgegenstehenden diözesanen Regelungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.