.Präsenz des Pfarrers (Pfarrvikars, Vikars …)
Präsenz des Pfarrers (Pfarrvikars, Vikars …)
in der Gemeinde
Diözesangesetz vom 29. Juli 1981
in: KA 124 (1981) 132-133, Nr. 174;
zuletzt geändert am 27. Januar 2006, in: KA 149 (2006) 19-23, Nr. 17
Die veränderte pastorale Situation und die immer schwieriger werdenden personellen Voraussetzungen für den Gemeindedienst machen es notwendig, die Bestimmungen der Paderborner Diözesansynode von 1948 über die Residenzpflicht der Pfarrer und über die Urlaubsregelung der Priester den heutigen Verhältnissen anzupassen.
#I. Einige Grundsätze
- Die Präsenz des Priesters in der ihm anvertrauten Gemeinde ist Ausdruck seiner Zugehörigkeit zu ihr und seiner pastoralen Verantwortung für sie. Alle in der Gemeinde tätigen Priester und Mitarbeiter im pastoralen Dienst sollen in der Wahrnehmung der Präsenz zusammenarbeiten; jeder Priester muss grundsätzlich zu Vertretungsdiensten bereit sein.
- Vielfache überpfarrliche Verpflichtungen und zusätzliche Beauftragungen für mehrere Gemeinden bringen es mit sich, dass der zuständige Seelsorger zeitweilig abwesend ist; außerdem hat er Anspruch auf Erholung und Urlaub. Die Erreichbarkeit eines Priesters muss aber immer gewährleistet sein.
II. Praktische Hinweise
- Bei Abwesenheit des zuständigen Seelsorgers soll eine „Kontaktstelle“ der Gemeinde bekannt sein. Außerdem muss für dringende Fälle (zum Beispiel in der Krankenseelsorge) ein Vertretungsdienst bestehen und bekanntgegeben sein.
- Wichtige Möglichkeiten der Information, vor allem, wenn im Pfarrhaus niemand zu erreichen ist, können sein:
- Einrichtung einer Telefon-Nebenstelle, deren Besetzung gesichert ist,
- notfalls auch die Einrichtung eines automatischen Anrufbeantworters,
- Bekanntgabe einer Zeit, zu der der Seelsorger sicher zu erreichen ist.
- Bei Urlaub oder bei längerer Abwesenheit ist ein Vertreter aus dem Bereich des Pfarrverbandes oder Dekanates zu benennen und der Gemeinde bekanntzumachen (siehe auch I.1).Laut Statut sind die Dechanten befugt, einen Vertreter zu bestellen.Ebenfalls ist die Vertretung für den Religionsunterricht zu regeln.Bei Abwesenheit von mehr als einer Woche muss ein Pfarrstellvertreter durch den Dechanten bestellt werden.Zur Ermöglichung von Urlaub oder Vertretung ist notfalls das Angebot an Gottesdiensten einzuschränken.
III. Urlaubsregelung
[…]2# Diese Regelungen sollen mit den verantwortlichen Gremien der Gemeinde besprochen und der Gemeinde in geeigneter Form bekanntgemacht werden.