.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Regelung betreffend die entgeltlichen Nebentätigkeiten von Klerikern im Dienst des Erzbistums Paderborn
Diözesangesetz vom 28. Oktober 2014
in: KA 157 (2014) 210-211, Nr. 150
####§ 1
Regelungsgegenstand
Nebentätigkeiten im Sinne dieser Regelung sind diejenigen zusätzlichen Tätigkeiten, die ein Kleriker außerhalb seiner ihm vom Ortsordinarius übertragenen hauptamtlichen Aufgaben gegen Entgelt (Vergütung, Aufwandsentschädigung, Honorar o.ä.) ausübt und die sich aus seinem klerikalen Hauptamt ergeben oder die er auf Vorschlag oder Veranlassung oder mit der erforderlichen Zustimmung des Ortsordinarius wahrnimmt.
#§ 2
Vorlagepflicht
Übt ein Kleriker, der in einem Dienstverhältnis zum Erzbistum Paderborn steht, eine oder mehrere der in § 1 genannten Nebentätigkeiten aus, so hat er dem Erzbischöflichen Generalvikariat zum Ende des Kalenderjahres unaufgefordert eine jeden Einzelfall erfassende Aufstellung über Art und Umfang der Nebentätigkeit und des Entgelts vorzulegen.
#§ 3
Abführungspflicht
Entgelt aus Nebentätigkeiten gemäß § 1 ist insoweit an die Erzbistumskasse abzuführen, als es innerhalb eines Kalenderjahres die gemäß § 13 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung – NtV) in der jeweils gültigen Fassung festgesetzte Höchstgrenze überschreitet.
#§ 4
Übergangsregelung
(
1
)
Die in den §§ 2 und 3 genannten Pflichten finden erstmals Anwendung auf das Kalenderjahr 2015.
#§ 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.