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Regelung betreffend die entgeltlichen Nebentätigkeiten von Klerikern im Dienst des Erzbistums Paderborn

Diözesangesetz vom 28. Oktober 2014

in: KA 157 (2014) 210-211, Nr. 150

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§ 1
Regelungsgegenstand

Nebentätigkeiten im Sinne dieser Regelung sind diejenigen zusätzlichen Tätigkeiten, die ein Kleriker außerhalb seiner ihm vom Ortsordinarius übertragenen hauptamtlichen Aufgaben gegen Entgelt (Vergütung, Aufwandsentschädigung, Honorar o.ä.) ausübt und die sich aus seinem klerikalen Hauptamt ergeben oder die er auf Vorschlag oder Veranlassung oder mit der erforderlichen Zustimmung des Ortsordinarius wahrnimmt.
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§ 2
Vorlagepflicht

Übt ein Kleriker, der in einem Dienstverhältnis zum Erzbistum Paderborn steht, eine oder mehrere der in § 1 genannten Nebentätigkeiten aus, so hat er dem Erzbischöflichen Generalvikariat zum Ende des Kalenderjahres unaufgefordert eine jeden Einzelfall erfassende Aufstellung über Art und Umfang der Nebentätigkeit und des Entgelts vorzulegen.
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§ 3
Abführungspflicht

Entgelt aus Nebentätigkeiten gemäß § 1 ist insoweit an die Erzbistumskasse abzuführen, als es innerhalb eines Kalenderjahres die gemäß § 13 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung – NtV) in der jeweils gültigen Fassung festgesetzte Höchstgrenze überschreitet.
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§ 4
Übergangsregelung

( 1 ) Die in den §§ 2 und 3 genannten Pflichten finden erstmals Anwendung auf das Kalenderjahr 2015.
( 2 ) Ab dem 1. Januar 2015 sind alle entgegenstehenden diözesanen Regelungen aufgehoben.1#
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§ 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit seiner Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ [Vgl. aber die Regelung zur Vergütung für nebenamtlichen Religionsunterricht, abgedruckt: H.4.65a.]