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Vergütung für nebenamtlichen Unterricht
Verwaltungsverordnung
in: KA 114 (1971) 154, Nr. 234;
geändert am 25. Oktober 2001, in: KA 144 (2001) 168, Nr. 2211#
[Es]2# sind die Bezüge aus nebenamtlicher Religionslehrertätigkeit u.a. mit jenem Betrag, der monatlich € 154,- übersteigt, auf das Gehalt anzurechnen.
Sich mehrende Anfragen lassen den Schluss zu, dass die Motivation für diese Anordnung häufig falsch interpretiert und deshalb nicht verstanden wird.
Zur Klarstellung weisen wir auf folgendes hin: Die Dienstbezüge nach der Pfarrbesoldungsordnung und nach der Geistlichen-Besoldungsordnung sind so bemessen, dass sie jedem Geistlichen, entsprechend seines besonderen Amtes, einen angemessenen Unterhalt gewährleisten.
Eben aus diesem Grunde ist der Teil der Vergütung, welcher durch die Erteilung von nebenamtlichem Religionsunterricht erzielt wird, der nicht auf das Gehalt angerechnet wird (bis € 154,-), nicht als zusätzlicher Verdienst, sondern lediglich als pauschalierte Abgeltung von Aufwendungen die im Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit entstehen, zu werten.
Um ein einheitliches Abrechnungsverfahren zu erreichen, wird in Ergänzung der vorstehenden Ausführungen nochmals und unmissverständlich angeordnet: Geistliche, die nebenamtlichen Religionsunterricht erteilen und dafür eine Vergütung beanspruchen können, haben zu veranlassen, dass diese nicht an sie unmittelbar, sondern nur über die Besoldungskasse des Erzbischöflichen Generalvikariates ausgezahlt wird. Sofern diese Anordnung von einzelnen Geistlichen nicht beachtet wird, ist die Besoldungskasse ermächtigt, Vergütungen die unmittelbar an den Geistlichen ausgezahlt werden, in Höhe des Betrages, der € 154,- monatlich übersteigt, auf die zu zahlenden Dienstbezüge anzurechnen. Die Höhe dieses Betrages ergibt sich aus den Mitteilungen der jeweiligen Schulträger an das Erzbischöfliche Generalvikariat.
Zum Verfahren im einzelnen gilt folgendes:
- Geistliche, die eine Vergütung für die Erteilung von nebenamtlichem Religionsunterricht erhalten, beauftragen die für die Zahlung dieser Vergütung maßgebende Stelle, Zahlungen nur auf das Konto [.... des] Erzbischöfliches Generalvikariat zu leisten.
- Die Besoldungskasse ist angewiesen, die überwiesenen Zahlungen, die für den einzelnen monatlich eingehen, mit dem Betrag, der € 154,- übersteigt, auf die Dienstbezüge anzurechnen.
- Der nicht auf die Dienstbezüge anzurechnende Teil der Vergütung ist den Dienstbezügen des Geistlichen hinzuzurechnen und zusammen mit diesen zu versteuern.
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1 ↑ [Vgl. auch Regelung betreffend die entgeltlichen Nebentätigkeiten von Klerikern im Dienst des Erzbistums Paderborn, abgedruckt: H.1.49.]
1 ↑ [Vgl. auch Regelung betreffend die entgeltlichen Nebentätigkeiten von Klerikern im Dienst des Erzbistums Paderborn, abgedruckt: H.1.49.]
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2 ↑ [Es wird auf die damalige Rechtsgrundlage verwiesen; heute gilt entsprechend Anlage 8 der Priesterbesoldungsordnung, abgedruckt: H.4.11.]
2 ↑ [Es wird auf die damalige Rechtsgrundlage verwiesen; heute gilt entsprechend Anlage 8 der Priesterbesoldungsordnung, abgedruckt: H.4.11.]