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Verfahren zur steuerlichen Anerkennung der Dienstzimmer von Priestern

Verwaltungsverordnung vom 2. Februar 2009

Az 6/A 12-10.01.2/156

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Gemäß § 8 der Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung (PrBVO) hat ein Priester Anspruch auf die Bereitstellung einer mietfreien Dienstwohnung. Der Umfang der Dienstwohnung ergibt sich aus der Dienstwohnungsverordnung (Anlage 7 zur PrBVO). Das Raumprogramm für Dienstwohnungen sieht für Priester in der Aufteilung zwischen privat und dienstlich genutztem Bereich auch ein dienstlich genutztes Arbeitszimmer = Dienstzimmer vor.
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Dienstzimmers ist nach der mit der Oberfinanzdirektion Münster abgeschlossenen Vereinbarung u.a. (I.) die ausdrückliche schriftliche Zuweisung dieses Raumes durch den Dienstgeber, sowie (II.) eine Teilmöblierung durch den Dienstgeber.
  1. Die Zuweisung erfolgt nach folgendem Verfahren:
    1. Das Sekretariat Kirchenrecht informiert die HA Finanzen zeitnah über jede Stellenneubesetzung.
    2. Das Dienstzimmer weist die HA Finanzen auf der Basis der durch die jeweilige Dienststelle des Priesters gegengezeichneten Erhebung zur steuerlichen Beurteilung der Dienstwohnung zu. Die Erhebung geschieht für die Kirchengemeinden i.d.R. durch die Gemeindeverbände.
      Bei der Zuweisung, die die Angabe der Lage und Größe des Dienstzimmers, z.B. Dienstzimmer im Erdgeschoss; 22,40 qm, zu enthalten hat, ist das o.g. Raumprogramm einzuhalten.
      Unter Berücksichtigung von Erhebung zur steuerlichen Beurteilung und Zuweisung nimmt die HA Personal und Verwaltung die Versteuerung der Dienstwohnung vor.
    3. Ein einmal zugewiesenes Dienstzimmer kann nur durch erneute Zuweisung aufgrund eines schriftlichen Antrags bei Grundrissänderung der Dienstwohnung infolge Baumaßnahmen oder einer Änderung der Raumprogramme neu bestimmt werden.
  2. Ausstattung des Dienstzimmers
    1. Im Zusammenhang mit der Erstbeauftragung eines Priesters wird durch den Dienstgeber ein Zuschuss in Höhe von bis zu 1.300 € für die Erstausstattung an Möbeln oder technischem Inventar zur Verfügung gestellt.
    2. Zur Erlangung dieses Zuschusses sind die Originalrechnungen der Hauptabteilung Finanzen vorzulegen. Daraufhin wird der Zuschuss festgesetzt und ausgezahlt. Die Originalbelege gehen dann mit dem Vermerk „Bezuschusst mit …“ an den Absender zurück.
  3. Diese Verfügung tritt zum 01.01.2009 in Kraft. Ziffer II. der Verfügung findet bereits Anwendung auf die Neupriester des Weihejahres 2008. Die bisherige Verfügung vom 10.02.1992 tritt damit außer Kraft.