.

Richtlinien zur Durchführung der Wahl der Laienmitglieder und -ersatzmitglieder des Kirchensteuerrates der Erzdiözese Paderborn

Vom 27. März 2024

KA 2024, Nr. 57

###
Aufgrund von § 1 Satz 2 der Wahlordnung für den Kirchensteuerrat der Erzdiözese Paderborn in der Fassung vom 5. Februar 2024 werden die folgenden Richtlinien erlassen:
#

1. Wahltermin

Die Wahlen der in den 7 Wahlbezirken der Erzdiözese Paderborn zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kirchensteuerrates für die Amtsperiode vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2029 finden in der Zeit vom 1. September 2024 bis SPÄTESTENS 30. NOVEMBER 2024 statt. Die Festlegung des genauen Wahltermins erfolgt durch den jeweiligen Bezirkswahlausschuss.
Es empfiehlt sich aus organisatorischen Gründen, die Wahl jeweils am gleichen Ort und Tag wie die Sitzungen der Verbandsvertretung der Gemeindeverbände Kath. Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn stattfinden zu lassen, soweit diese in dem vorgenannten Zeitrahmen terminiert sind.
Bei einer Verknüpfung mit der Sitzung der Verbandsvertretung des Gemeindeverbandes ist zu beachten, dass zu der Wahlhandlung als eigenständige Zusammenkunft eingeladen wird und die Wahlen in den Wahlbezirken jeweils gesondert durchgeführt werden. Von daher sind zwei bzw. drei gesonderte Wahlräume vorzusehen.
Die nachstehend genannten Richttermine sind auf den konkreten Wahltermin hin abzustimmen.
#

2. Vorbereitung der Wahl

Bei der Vorbereitung der Wahl sind die vom Erzbischöflichen Generalvikariat formularmäßig vorbereiteten Wahlunterlagen zu verwenden. Diese werden rechtzeitig vom Erzbischöflichen Generalvikariat den Vorsitzenden der 7 Wahlbezirke übergeben. Die Verwendung der vorbereiteten Formulare soll die richtige und zügige Anwendung der Wahlvorschriften gewährleisten.
In einer Vorbesprechung, die am 25. JUNI 2024 als Videokonferenz stattfindet, werden vom Erzbischöflichen Generalvikariat den Vorsitzenden der 7 Wahlbezirke Details zum Wahlverfahren dargelegt.
#

3. Bildung eines Bezirkswahlausschusses

Gemäß § 8 der Wahlordnung ist für jeden Wahlbezirk ein Wahlausschuss (Bezirkswahlausschuss) zu bilden. Hierzu beruft der Vorsitzende zusätzlich zwei Laien, die Mitglieder verschiedener Kirchenvorstände des Wahlbezirks sind. Gleichzeitig lädt er sie zur Sitzung des Bezirkswahlausschusses ein. Den Zusammentritt des Bezirkswahlausschusses hat der Vorsitzende dem Erzbischöflichen Generalvikariat umgehend durch eine Niederschrift mitzuteilen (Formblatt KiStRat 1).
Richttermin für die Bildung des Bezirkswahlausschusses: SPÄTESTENS DREI MONATE VOR DEM WAHLTERMIN.
#

4. Benachrichtigung der Kirchenvorstände

Der Bezirkswahlausschuss bittet die Kirchenvorstände seines Wahlbezirkes gemäß § 10 der Wahlordnung, aus ihren gewählten Mitgliedern einen Wahlmann1# und einen Ersatzwahlmann, ferner, soweit der Kirchenvorstand von seinem Vorschlagsrecht Gebrauch machen will, gemäß § 11 der Wahlordnung bis zu zwei geeignete Kandidaten für den Kirchensteuerrat zu benennen (Formblatt KiStRat 2).
Richttermin für die Benachrichtigung der Kirchenvorstände durch den Bezirkswahlausschuss: INNERHALB VON 2 WOCHEN NACH ZUSAMMENTRITT DES BEZIRKSWAHLAUSSCHUSSES.
#

5. Aufgaben der örtlichen Kirchenvorstände

Die Bestimmung der Wahlmänner und der Ersatzwahlmänner ist Pflicht eines jeden Kirchenvorstandes.
Soweit der Kirchenvorstand von seinem Vorschlagsrecht Gebrauch machen will, werden auch bis zu zwei geeignete Kandidaten für den Kirchensteuerrat benannt. Auf die Beachtung der Voraussetzungen für die Wählbarkeit nach § 1 Abs. 2 Ziff. 1 und § 1 Abs. 5 Satz 2 der Satzung des Kirchensteuerrates (Wählbarkeit) wird hingewiesen. Die Kandidaten sollen vorher befragt werden, ob sie bereit sind, eine Wahl anzunehmen.
Der Kirchenvorstand teilt spätestens 3 Wochen vor dem Wahltermin (Ausschlussfrist) in schriftlicher Form (Formblatt KiStRat 3) die Namen des Wahlmannes, des Ersatzwahlmannes und gegebenenfalls auch der vorgeschlagenen Kandidaten mit. Gleichzeitig müssen die vorgeschlagenen Kandidaten ihr schriftliches Einverständnis abgeben, dass sie für die Wahl kandidieren und im Falle der Wahl das Amt annehmen (Formblatt KiStRat 3a).
Richttermin für die Mitteilung der Kirchenvorstände an den Bezirkswahlausschuss: 4 WOCHEN VOR DEM WAHLTERMIN.
#

6. Einladung zur Wahl

Gemäß § 12 der Wahlordnung hat die Einladung zur Wahl zwei Wochen vor dem Wahltermin zu erfolgen. Der Vorsitzende des Bezirkswahlausschusses legt den Wahlort (Wahllokal) fest (vgl. hierzu Ziff. 1 dieser Wahlrichtlinien) und lädt spätestens 14 Tage vor dem Wahltermin die Wahlmänner schriftlich unter Angabe von Ort und Zeit der Wahl ein. Wahlmänner, die an der Teilnahme an der Wahl gehindert sind, leiten diese Einladung unverzüglich an ihren Ersatzwahlmann weiter. Mit der Einladung sind auch die Namen der vorgeschlagenen Kandidaten bekannt zu geben (Formblatt KiStRat 4).
Ebenso sind alle dem Bezirkswahlausschuss mitgeteilten Kandidaten vom Vorsitzenden des Bezirkswahlausschusses spätestens 14 Tage vor dem Wahltermin schriftlich unter Angabe von Ort und Zeit der Wahl zwecks persönlicher Vorstellung einzuladen. Mit der Einladung werden auch die Namen der weiteren vorgeschlagenen Kandidaten bekannt gegeben (Formblatt KiStRat 4a). Sind die Kandidaten an der persönlichen Vorstellung verhindert, ist auch eine schriftliche Vorstellung möglich.
Richttermin für die Einladung zur Wahl: 2 ½ WOCHEN VOR DEM WAHLTERMIN.
#

7. Durchführung der Wahl

Gem. § 13 in Verbindung mit §§ 3 und 4 der Wahlordnung erfolgt die Wahl in geheimer, nichtöffentlicher Abstimmung, und zwar in der Weise, dass die Wahlberechtigten auf einem vorbereiteten Wahlzettel die Namen von bis zu zwei Kandidaten eintragen und den Zettel verdeckt abgeben. Zu Mitgliedern sind die Kandidaten gewählt, die die höchste und zweithöchste Stimmzahl erhalten haben, zum Ersatzwahlmitglied der Kandidat, der die nächsthöchste Stimmzahl erhalten hat.
Bei Stimmengleichheit erfolgt der notwendige Losentscheid unmittelbar im Anschluss an die Feststellung der Stimmengleichheit durch den Vorsitzenden des Bezirkswahlausschusses.
Das Ergebnis der Wahl kann den Wahlmännern mündlich durch Nennung der gewählten Mitglieder und des Ersatzwahlmitglieds, aber ohne Benennung der Stimmenzahlen mitgeteilt werden.
Der Bezirkswahlausschuss fertigt gemäß § 14 der Wahlordnung ein Protokoll über die Wahl der zwei Mitglieder und des Ersatzmitgliedes des Kirchensteuerrates in doppelter Ausfertigung an (Formblatt KiStRat 5). Die Niederschrift bezieht sich auf die Tätigkeit des Bezirkswahlausschusses, den Verlauf des Wahlausgangs und gibt das Ergebnis der Wahl wieder.
Die Niederschrift ist nach Beendigung der Wahl von allen Mitgliedern des Bezirkswahlausschusses zu unterzeichnen. Ein Exemplar des Wahlprotokolls ist noch am Wahltag an das Erzbischöfliche Generalvikariat in Paderborn einzusenden; das andere Exemplar ist mit den Stimmzetteln und den sonstigen Wahlunterlagen beim Vorsitzenden für die Dauer der Wahlperiode (bis zum 31. Dezember 2029) zu hinterlegen.
Der Vorsitzende des Bezirkswahlausschusses ist gehalten, allen Kandidaten umgehend das Wahlergebnis (Namen der gewählten Mitglieder und des gewählten Ersatzmitgliedes) schriftlich mitzuteilen (Formblatt KiStRat 6).
#
In Zweifelsfragen über das Wahlverfahren ist das Erzbischöfliche Generalvikariat in Paderborn um Rat und Auskunft anzugehen (Telefon: 05251 / 125-1225).

#
1 ↑ Personenbezeichnungen beziehen sich auf die männliche und weibliche Form, soweit nicht von der Sache her ausgeschlossen.