Erzbistum Paderborn
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Grundordnung für den Einsatz von Priestern der Weltkirche im seelsorglichen Dienst des Erzbistums Paderborn

vom 9. September 2024

KA 2024, Nr. 119
geändert am 5. November 2024, KA 2024, Nr. 148

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Präambel

Das Erzbistum Paderborn wird geprägt von kultureller, sprachlicher und religiöser Vielfalt. In der Liturgie werden neben dem lateinischen Ritus auch viele Riten der katholischen Ostkirchen praktiziert. Eine beachtliche Zahl von Katholiken mit internationaler Herkunft und Familiengeschichte aus ca. 50 Ländern dieser Erde lebt im Erzbistum Paderborn und bringt ihre Lebens- und Glaubensrealitäten in Gesellschaft und Kirche ein. Auch die Priester der Weltkirche im seelsorglichen Dienst kommen aus unterschiedlichen Ländern dieser Erde. Gemeinsam stehen sie für eine Interkulturalität, die als Bereicherung für die Gemeinschaft der Gläubigen im Erzbistum Paderborn erlebt werden kann. Durch das miteinander verbindende „auf dem Weg Sein“ kann die Glaubens- und Lerngemeinschaft im Erzbistum Paderborn gefördert werden, damit die Weltkirche vor Ort weiterwächst.
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1. Grundsätzliches

Priester der Weltkirche aus Ländern Asiens, Afrikas, Mittel- und Südamerikas oder Ländern Europas sind im pastoralen Dienst des Erzbistums Paderborn willkommen und seit Jahren im eingespielten Umfang in Höhe von ca. 10 bis 15% des Diözesanklerus.
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2. Voraussetzungen für den Einsatz

Die Einladung zum längerfristigen Einsatz im pastoralen Dienst des Erzbistums Paderborn wird erst ausgesprochen, wenn folgende Dokumente vorliegen und ein Vorstellungsgespräch (digital oder in Präsenz) durchgeführt wurde:
  1. Dokumente des entsendenden Ordinarius (Heimatbischof bzw. Ordensoberer)
    • schriftliche Freistellung
    • Unbedenklichkeitserklärung (qualifiziertes Zeugnis)
    • unterzeichneter Vertrag
    • Vorlage des „Indultum biritualismi“ bei nicht lateinischen Ritusangehörigen
  2. Dokumente des Priesters der Weltkirche
    • handgeschriebener Lebenslauf in deutscher Sprache mit vollständigen Angaben zum Bildungsweg
    • Zeugnis Theologiestudium
    • Weiheurkunden (Diakonat/ Presbyterat)
    • Selbstverpflichtungserklärung (DBK 23./24.6.14)
    • Kopie Personalausweis/ Reisepass
  3. schriftliches ärztliches Gesundheitszeugnis (in englischer oder deutscher Sprache), darüber hinaus wird empfohlen, eine Patientenverfügung zu erstellen,
  4. alle für Einreise und Aufenthalt in Deutschland/ in der EU notwendigen Dokumente, für die Beantragung erforderliche Dokumente werden durch das Erzbistum Paderborn ausgestellt.
  5. Nachweis über vorhandene deutsche Sprachkenntnisse (i. d. R. erfolgreiches Bestehen aller vier Module der Prüfung B1, abgelegt an einem Goethe-Institut im Heimatland),
  6. Nachweis über eine gültige Fahrerlaubnis (Führerscheinklasse B) für einen PKW.
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3. Auswahl- und Bewerbungsprozess

Es bedarf der fristgerechten bzw. rechtzeitigen, schriftlichen Präsentation des Priesters der Weltkirche durch den jeweiligen Ordinarius. Vor der Anstellung muss ein Vorstellungsgespräch zum Kennenlernen, zur Prüfung der Dokumente, Konditionen und Zustimmungen aller Autoritäten erfolgen. Der Bewerbungsstichtag ist der 1. Februar eines jeden Jahres.
Im Fall der Gemeinden anderer Muttersprache (und Ritus) muss der zuständige Delegat/ Sprecher der Sprachgruppe die Einstellung des Kandidaten empfehlen und der/die Nationaldirektor/in der Deutschen Bischofskonferenz (vgl. DBK Arbeitshilfe Nr. 171) zustimmen.
Das „Indultum biritualismi“ wird durch den entsendenden Ordinarius (Heimatbischof bzw. Ordensoberer) beantragt und im Bewerbungsprozess nachgewiesen.
Das Verfahren wird koordiniert von der/dem Referentin/en für die Priester der Weltkirche bzw. der/dem Referentin/en für die Gemeinden anderer Muttersprache im Erzbischöflichen Generalvikariat.
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4. Vertragsmodalitäten

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4.1 Vertragsmodalitäten für die Indienstnahme eines Weltpriesters

Die Aufnahme eines Weltpriesters in den Pastoralen Dienst des Erzbistums Paderborn erfolgt durch Vereinbarung zwischen dem Erzbischof von Paderborn und dem Inkardinationsbischof des Priesters. Der Erzbischof von Paderborn übt die Dienstaufsicht und Jurisdiktion für die Zeit der Beauftragung im Erzbistum Paderborn aus. Unbeschadet dessen bleibt der Priester mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten in seinem Heimatbistum inkardiniert (vgl. can. 271 § 2 CIC).
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4.2 Modalitäten für die Indienstnahme eines Ordenspriesters

Die Aufnahme eines Ordenspriesters in den Pastoralen Dienst des Erzbistums Paderborn erfolgt durch Vereinbarung zwischen dem Erzbischof von Paderborn und dem Höheren Oberen des Priesters.
Sofern rechtlich möglich, wird der Einsatz des Ordenspriesters gestellungsvertraglich geregelt. Hierbei bleibt der Ordensangehörige in persönlicher und ordensmäßiger Hinsicht seinem Oberen unterstellt, und wird aufgrund der Vereinbarung zwischen seinem Orden und dem Erzbistum Paderborn im Auftrag seiner Ordensgemeinschaft tätig. Hierbei bleibt die Ordensgemeinschaft für den Unterhalt des Ordensangehörigen sowie für die Vorsorge in Krankheit, Alter und Dienstunfähigkeit verantwortlich.
Sofern kein Gestellungsvertrag geschlossen werden kann, wird die Indienstnahme des Ordensgeistlichen zwischen seinem Höheren Oberen durch Vertrag analog zu can. 271 § 2 CIC vereinbart.
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5. Vertragsdauer

Die Vereinbarung über den Einsatz eines Priesters im Erzbistum Paderborn wird zunächst über einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen. Sie kann – mit Zustimmung des Ordinarius des Priesters sowie des Priesters selbst und nach Rücksprache mit dem zuständigen direkten Dienstvorgesetzten (i. d. R. Pfarrer) – um weitere fünf Jahre verlängert werden. Nach zehn Jahren endet für den Priester der Weltkirche der reguläre Dienst im Erzbistum Paderborn. Eine weitere Verlängerung des Einsatzes im Erzbistum Paderborn ist nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Priesters, seines Ordinarius sowie des Erzbischofs von Paderborn möglich.
Der Einsatz kann auf Wunsch des Priesters der Weltkirche, auf Wunsch des entsendenden Ordinarius sowie des Erzbischofs von Paderborn bei Vorliegen eines gerechten Grundes (vgl. can. 271 § 3 CIC) vorzeitig beendet werden. Vor einer solchen Beendigung erfolgt eine wechselseitige Konsultation der drei Parteien.
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6. Vergütung

Die Vergütung und Versorgung der Priester der Weltkirche erfolgt nach der Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester im Erzbistum Paderborn oder, sofern möglich, über einen Gestellungsvertrag mit der jeweiligen Ordensgemeinschaft.
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6.1 Vergütung gemäß Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester im Erzbistum Paderborn

Das Gehalt dient in erster Linie der Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts: Wohnungseinrichtung, laufende Betriebskosten der Wohnung, Ernährung und Bekleidung, Anschaffung und Unterhalt eines PKWs, Eigenanteil an Mobiltelefon u. Internet, mitbrüderlicher Austausch und Freizeitgestaltung, Urlaub bzw. Reisen in die Heimat. Das monatliche Gehalt ist ausreichend hoch, so dass alle anfallenden Kosten im Regelfall daraus bestritten werden können. Pfarrei oder Erzbistum übernehmen über das Gehalt hinaus keine Kosten für die alltägliche Lebensführung.
Sofern ein Priester der Weltkirche mit seinem Inkardinationsverband vereinbart hat, einen Teil seines Gehaltes unmittelbar an diesen abzuführen, ist unbedingt zu regeln, dass der beim Priester selbst zu verbleibende Gehaltsanteil einen auskömmlichen Lebensunterhalt in Deutschland gewährleistet.
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6.2 Vergütung bei gestellungsvertraglichem Einsatz

Für die Aufgaben, die von der Ordensgemeinschaft im Rahmen des Gestellungsvertrags verrichtet werden, wird durch das Erzbistum Paderborn ein finanzieller Ausgleich in Form des sog. Gestellungsgeldes gewährt. Die Höhe richtet sich nach der „Ordnung über die Gestellung von Ordensmitgliedern“ in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
Beim Gestellungsgeld handelt es sich nicht um eine Personalbesoldung, die dem einzelnen Ordensangehörigen zustehen würde, sondern um einen Leistungsaustausch zwischen Ordensgemeinschaft und Diözese. Die Ordensgemeinschaft bleibt für die Absicherung des einzelnen Mitglieds (z. B. im Krankheitsfall, bei einem Unfall, bei Berufsunfähigkeit und im Alter) zuständig. Zwischen dem Ordenspriester und der Ordensgemeinschaft ist unbedingt zu regeln, dass dem Ordenspriester ein auskömmlicher Lebensunterhalt in Deutschland gewährleistet wird.
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7. Sozialversicherung

Ein Priester, der gemäß der Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester vergütet wird, meldet sich in Eigeninitiative bei einer gesetzlichen Krankenversicherung seiner Wahl an, unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Der Beitrag für die Kranken-, Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung wird monatlich über die Gehaltsabrechnung einbehalten und dementsprechend abgeführt. Darüber hinaus erfolgt eine zusätzliche Altersversorgung über die Kirchliche Zusatz- und Versorgungskasse (KZVK).
Der Abschluss eines Gestellungsvertrags ist nur möglich, wenn dem Erzbistum Paderborn eine Bescheinigung der Ordensgemeinschaft über die Rentenversicherungsfreiheit vorgelegt wird. Der Abschluss einer Kranken- und Pflegeversicherung ist dem Erzbistum durch die Ordensgemeinschaft nachzuweisen.
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8. Sprache – Praktikum – Einsatz

Priester der Weltkirche in der Territorialseelsorge wie in den Gemeinden anderer Muttersprache werden in enger Kooperation der zuständigen Bereiche im Generalvikariat und der direkten Dienstvorgesetzten (i. d. R. der Pfarrer) geführt und begleitet. Das Onboarding (Inkulturation inkl. Spracherwerb und Fort- und Weiterbildungen) obliegt der/dem Referentin/en für die Priester der Weltkirche bzw. der/dem Referentin/en für die Gemeinden anderer Muttersprache (und Ritus) im Erzbischöflichen Generalvikariat.
In Vorbereitung auf den längerfristigen Einsatz in der hiesigen Pastoral muss der Priester der Weltkirche zu Beginn seines Aufenthaltes im Erzbistum an den vom Erzbistum Paderborn vorgesehenen vertiefenden Deutsch- und Phonetik-Kursen teilnehmen sowie die TELC-Zertifikate erwerben, die ein erfolgreiches Sprachniveau in Höhe von B1 und B2 attestieren.
Parallel zum Ablegen der Sprachprüfung B2 absolvieren die Priester der Weltkirche ein Pastoralpraktikum zur seelsorglichen Mitarbeit in einem Pastoralen Raum des Erzbistums. Ein Mitglied des dortigen Pastoralteams übernimmt die Mentorenschaft und sorgt sich um alle Fragen, die mit einem erstmaligen Einsatz in der Pastoral verbunden sind. Das Praktikum endet mit dem letzten Deutschkurs, der auf die Prüfung B2 vorbereitet. Wird die Prüfung B2 im ersten Anlauf nicht bestanden, kann sie wiederholt werden. Sollte dieses Zertifikat nach drei Jahren noch nicht vorliegen, wird der Einsatz von Seiten des Erzbistums Paderborn beendet.
In Ergänzung dazu nimmt der Priester der Weltkirche am Pastoralkurs zum Austausch und Kennenlernen der Kulturen, Pastoral, Traditionen und der Gewohnheiten des Erzbistums Paderborns teil und absolviert die Schulungen für den seelsorglichen Einsatz zur Prävention sexuellen und geistlichen Missbrauchs.
Nach erfolgreichem Ablegen der Prüfung B2 wird die Einsatzbeauftragung zum Vikar in schriftlicher Form, wenn alle Beteiligten einverstanden sind, gern im bisherigen Pastoralen Raum bzw. in der vorgesehenen Gemeinde anderer Muttersprache (und Ritus) vorgenommen. Spätestens nach drei Jahren wird eine Aufgabenumschreibung erstellt.
Die Kosten für Pastoral- und Sprachkurse trägt das Erzbistum Paderborn.
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9. Fahrerlaubnis

Für den Dienst im Erzbistum Paderborn ist eine PKW-Fahrerlaubnis notwendig mit Gültigkeit für die Europäische Union. In der Regel wird der Führerschein im ersten Jahr erworben. Die Kosten für den Erwerb des Führerscheins sind vom jeweiligen Priester bzw. der Ordensgemeinschaft zu tragen. Dies gilt ebenfalls für Anschaffung und Unterhalt eines PKW. Dienstlich notwendige Fahrtkosten können entsprechend der jeweilige „Reisekostenordnung für Geistliche“ (GRKO) abgerechnet werden.
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10. Urlaub – Exerzitien – Fortbildung

Für Priester der Weltkirche gilt – wie für Priester üblich – die Vertrauensarbeitszeit. Entsprechend greifen Regelungen für Urlaub, Exerzitien und Fortbildung. Die jeweiligen Terminwünsche werden mit einem angemessenen Vorlauf i. d. R. mit dem leitenden Pfarrer besprochen und von diesem nach Abwägen der pastoralen Notwendigkeiten vor Ort genehmigt. Für den Urlaub gilt die jeweils gültige Fassung der „Urlaubsregelung für die in der Pfarrseelsorge tätigen Geistlichen“ (KA 156 (2013), Nr. 111).
Für Exerzitien steht eine Woche im Jahr zur Verfügung. Ein Kostenzuschuss wird gewährt nach Maßgabe der Richtlinien für die finanzielle Förderung von Exerzitien für das pastorale Personal im aktiven Dienst im Erzbistum Paderborn (KA 164 (2021), Nr. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
Darüber hinaus können Priester der Weltkirche an Veranstaltungen aus dem Fortbildungsprogramm für das pastorale Personal der Abteilung Personalentwicklung teilnehmen. Die Kosten trägt in der Regel das Erzbistum.
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11. Spenden

Der Priester der Weltkirche bittet nicht um Spenden in Pfarreien oder bei Einzelpersonen. Um eine unkontrollierte Sammlung von Geldern zu vermeiden, dürfen Spendensammlungen nur gehalten werden mit einer schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius, der hierzu eine Stellungnahme der jeweiligen Internationalen Katholischen Institution von Missio, Adveniat, Misereor und Renovabis einholen kann. Im Übrigen findet das Diözesangesetz „über das Kollekten-, Spenden- und Messstipendienwesen und über die Mittelverwaltung in den Kirchengemeinden und Pastoralen Räumen/Pastoralverbünden“ (KA 161 (2018), Nr. 151) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
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12. Schlussbestimmungen

Diese Grundordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2024 in Kraft.