Erzbistum Paderborn
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Verwaltungsverordnung über die Erteilung von Vorausgenehmigungen gemäß § 3 der Geschäftsanweisung über die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbänden des nordrhein-westfälischen und des hessischen Anteils der Erzdiözese Paderborn (GA PB)
Vom 10. Oktober 2024
Gemäß § 3 GA PB kann der Ortsordinarius anordnen, unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates zu einem der in § 1 GA PB aufgeführten Beschlüsse, Rechtsgeschäfte oder Rechtsakte vorab erteilt wird (Vorausgenehmigung). Diesbezüglich wird folgende Regelung getroffen:
####§ 1
Erwerb, Belastung und Veräußerung von Wertpapieren und Anteilsscheinen sowie bei Begründung abstrakter Schuldverpflichtungen einschließlich wertpapierrechtlicher Verpflichtungen im Zusammenhang mit Vermögensverwaltungsverträgen
(
1
)
Für Beschlüsse und Willenserklärungen gemäß § 1 Abs. 1 lit. b) Nr. 4 und 7 GA PB, die im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrages von einem Kreditinstitut im Auftrag eines Kirchenvorstandes getätigt werden, wird hiermit unter nachfolgenden Voraussetzungen die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt:
- Die Vermögensverwaltung durch das Kreditinstitut erfolgt im Rahmen eines kirchenaufsichtlich genehmigten Vermögensverwaltungsvertrages.
- Für die Vermögensverwaltung durch das Kreditinstitut gelten die Anlagekriterien für katholische Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn in ihrer jeweils gültigen Fassung.
- Der jeweils einzelne im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrages getätigte Rechtsakt bzw. das einzelne getätigte Rechtsgeschäft hat einen Gegenstandswert von nicht mehr als 150.000,00 EUR.
- Sowohl der jeweilige Beschluss als auch die daraus resultierenden Willenserklärungen des Kirchenvorstandes entsprechen den formalen Voraussetzungen des für die kirchliche Vermögensverwaltung geltenden Rechts (insbesondere §§ 17, 21 Abs. 1 KVVG).
(
2
)
Unbeschadet der Regelung nach Abs. 1 bleibt es dem Erzbischöflichen Generalvikariat vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
#§ 2
Abschluss oder vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen
(
1
)
Für Beschlüsse und Willenserklärungen der Kirchenvorstände in Bezug auf den Abschluss von Dienst- und Arbeitsverträgen wird hiermit unter nachfolgenden Voraussetzungen die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt:
- Der Beschluss bzw. die Willenserklärung betrifft
- den Abschluss oder die vertragliche Änderung von Dienst- oder Arbeitsverträgen für die Dauer von bis zu einem Jahr;
- den Abschluss oder die vertragliche Änderung von Dienst- oder Arbeitsverträgen für die Dauer von mehr als einem Jahr
- mit Mitarbeitenden im Reinigungsdienst,
- mit Mitarbeitenden in der Pflege der Außenanlagen kirchlicher Gebäude,
- bei geringfügiger Beschäftigung i.S.d § 8 SGB IV,
- bei Eingruppierung bis EG VII KAVO mit einem Beschäftigungsumfang von bis zu 12 Stunden in der Woche;
- den Abschluss oder die vertragliche Änderung von Verträgen mit Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten.
- Der Dienst- bzw. Arbeitsvertrag enthält eine individualvertragliche Inbezugnahme des kirchlichen Dienst- und Arbeitsrechts, insbesondere der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweils gültigen, vom Erzbischof von Paderborn in Kraft gesetzten Fassung.
- Die persönlichen Voraussetzungen nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweils gültigen, vom Erzbischof von Paderborn in Kraft gesetzten Fassung, sind erfüllt.
- Die Vergütung richtet sich nach der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO).
- Sowohl der jeweilige Beschluss als auch die daraus resultierenden Willenserklärungen des Kirchenvorstandes entsprechen den formalen Voraussetzungen des für die kirchliche Vermögensverwaltung geltenden Rechts (insbesondere §§ 17, 21 Abs. 1 KVVG).
(
2
)
Unbeschadet der Regelungen nach Abs. 1 bleibt es dem Erzbischöflichen Generalvikariat vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
#§ 3
Abschluss oder vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen, beim Abschluss von Kauf- und Tauschverträgen, Werkverträgen sowie Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträgen durch die (Kirchen-)Gemeindeverbände katholischer Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn
(
1
)
Für Beschlüsse und Willenserklärungen der (Kirchen-)Gemeindeverbände gemäß § 1 Abs. 1 lit. a) Nr. 8 GA PB [Abschluss und vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen] wird hiermit unter nachfolgenden Voraussetzungen die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt (Vorausgenehmigung):
- die Willenserklärung betrifft nicht die Bestellung einer Person zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer oder stellv. Geschäftsführerin oder stellv. Geschäftsführer des (Kirchen-)Gemeindeverbandes oder die vertragliche Änderung eines solchen Dienstverhältnisses;
- der Abschluss des betreffenden Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses erfolgt im Rahmen eines vom Verbandausschuss beschlossenen und kirchenaufsichtlich genehmigten Stellenplanes;
- der Dienst- bzw. Arbeitsvertrag enthält eine individualvertragliche Inbezugnahme des kirchlichen Dienst- und Arbeitsrechts, insbesondere der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweils gültigen, vom Erzbischof von Paderborn in Kraft gesetzten Fassung;
- die persönlichen Voraussetzungen nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweils gültigen, vom Erzbischof von Paderborn in Kraft gesetzten Fassung, sind erfüllt;
- die Vergütung richtet sich nach der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO);
- sowohl der jeweilige Beschluss als auch die daraus resultierende Willenserklärung entsprechen den formalen Voraussetzungen des für die kirchliche Vermögensverwaltung geltenden Rechts.
(
2
)
Für Beschlüsse und Willenserklärungen der (Kirchen-)Gemeindeverbände gemäß
- § 1 Abs. 1 lit. b) Nr. 3 GA PB [Kauf- und Tauschverträge];
- § 1 Abs. 1 lit. b) Nr. 5 GA PB [Werkverträge mit Ausnahme der unter § 1 Abs. 1 lit. a) Nr. 11 GA PB genannten Verträge] sowie
- § 1 Abs. 1 lit. c) GA PB [Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge]
wird hiermit unter nachfolgenden Voraussetzungen die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt:
- Die Vertragsschlüsse erfolgen im Rahmen eines von der Verbandsvertretung beschlossenen und kirchenaufsichtlich genehmigten Haushaltsplanes des jeweiligen (Kirchen-) Gemeindeverbandes (einschl. Investitionsplan).
- Der Gegenstandswert beträgt im Einzelfall nicht mehr als 100.000,00 EUR.
- Grundlage beim Abschluss von Werkverträgen sowie beim Abschluss von Miet- und Pachtverträgen sind die vom Erzbischöflichen Generalvikariat freigegebenen Vertragsmuster in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
- Sowohl der jeweilige Beschluss als auch die daraus resultierende Willenserklärung des Kirchenvorstandes oder der Verbandsorgane entsprechen den formalen Voraussetzungen des für die kirchliche Vermögensverwaltung geltenden Rechts.
(
3
)
Unbeschadet der Regelungen nach Abs. 1 und 2 bleibt es dem Erzbischöflichen Generalvikariat vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
#§ 4
Abschluss oder vertragliche Änderung von Landpachtverträgen
(
1
)
Für Beschlüsse und Willenserklärungen der Kirchenvorstände gemäß § 1 Abs. 1 lit. c) GA PB wird hiermit unter nachfolgenden Voraussetzungen die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt:
- der Beschluss betrifft den Abschluss oder die vertragliche Änderung von Pachtverträgen über landwirtschaftliche Nutzflächen (Landpachtverträge);
- der Pachtzins beträgt im Einzelfall mehr als 1,30 EUR pro Bodenpunkt und Morgen sowie, auf das Jahr umgerechnet, insgesamt nicht mehr als 50.000,00 EUR;
- das Pachtverhältnis wird nicht unbefristet geschlossen bzw. endet bei befristeten Verträgen spätestens mit Ablauf des 31.12. des Jahres, in dem das Pachtverhältnis ununterbrochen seit 10 Jahren besteht bzw. bestanden hat;
- der Vertragsabschluss oder die vertragliche Änderung erfolgt auf Basis der vom Erzbischöflichen Generalvikariat freigegebenen Vertragsmuster in ihrer jeweils aktuellen Fassung;
- sowohl der jeweilige Beschluss als auch die daraus resultierenden Willenserklärungen des Kirchenvorstandes entsprechen den formalen Voraussetzungen des für die kirchliche Vermögensverwaltung geltenden Rechts (insbesondere §§ 17, 21 Abs. 1 KVVG).
(
2
)
Die (Kirchen-)Gemeindeverbände sind angehalten, die Pachtverhältnisse im Liegenschaftsverwaltungsprogramm KiS.1 vollständig einzutragen und zu pflegen.
(
3
)
Unbeschadet der Regelung nach Absatz 1 bleibt es dem Erzbischöflichen Generalvikariat vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
#§ 5
Belastung oder Veräußerung von Erbbaurechten
(
1
)
Für Beschlüsse und Willenserklärungen der Kirchenvorstände und Vertretungen der (Kirchen)Gemeindeverbände gemäß § 1 Abs. 1 lit. a) Nr. 2 GA PB betreffend die Belastung von Erbbaurechten mit Grundschulden, einschließlich damit verbundener Zustimmungs- und Stillhalteerklärungen, wird hiermit unter nachfolgenden Voraussetzungen die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt:
- die Belastung erfolgt bis zu einer Höhe von maximal 70% des Verkehrswertes;
- der Gegenstandswert des einzelnen Rechtsgeschäftes übersteigt die in der Partikularnorm der Deutschen Bischofskonferenz Nr. 19, Ziffer II.2.a gesetzte Wertgrenze von 100.000,00 EUR nicht;
- die Zustimmungs- bzw. Stillhalteerklärungen entsprechen den vom Erzbischöflichen Generalvikariat jeweils vorgegebenen Mindestanforderungen;
- im jeweiligen Beschluss wird unter Angabe der UR-Nr. explizit Bezug genommen auf die jeweilige notarielle Urkunde;
- sowohl der jeweilige Beschluss als auch die daraus resultierende Willenserklärung des Kirchenvorstandes oder der Verbandsorgane entsprechen den formalen Voraussetzungen des für die kirchliche Vermögensverwaltung geltenden Rechts.
(
2
)
Für Beschlüsse und Willenserklärungen der Kirchenvorstände und Vertretungen der (Kirchen-)Gemeindeverbände gemäß § 1 Abs. 1 lit. a) Nr. 2 GA PB der Geschäftsanweisung betreffend die Zustimmung zur Veräußerung von Erbbaurechten wird hiermit unter nachfolgenden Voraussetzungen die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt:
- die Merkmale des zu übertragenden Erbbaurechtes (vertragliche und grundbuchliche Angaben, Grundstücksbezeichnungen) müssen zutreffend wiedergegeben sein;
- der Erbbaurechtserwerber erklärt in einer Rechtsnachfolgeverpflichtungserklärung den vollständigen Eintritt in die Rechte und Pflichten des Erbbaurechtsvertrages;
- der Übertragungsvertrag enthält keine Regelungen zur inhaltlichen Änderung des Erbbaurechtsvertrages;
- der Übertragungsvertrag enthält keine Vereinbarung zu sonstigen zustimmungs- oder genehmigungspflichtigen Belastungen des Erbbaurechtes;
- im jeweiligen Beschluss wird unter Angabe der UR-Nr. explizit Bezug genommen auf die jeweilige notarielle Urkunde;
- sowohl der jeweilige Beschluss als auch die daraus resultierende Willenserklärung des Kirchenvorstandes oder der Verbandsorgane entsprechen den formalen Voraussetzungen des für die kirchliche Vermögensverwaltung geltenden Rechts.
(
3
)
Die (Kirchen-)Gemeindeverbände sind angehalten, die Erbbaurechtsverhältnisse im jeweils genutzten Liegenschaftsverwaltungsprogramm vollständig einzutragen und zu pflegen.
(
4
)
Unbeschadet der Regelungen nach Abs. 1 und 2 bleibt es dem Erzbischöflichen Generalvikariat vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
#§ 6
Abschluss oder vertragliche Änderung von Mietverträgen für Garagen und/oder Kfz-Stellplätze
(
1
)
Für Beschlüsse und Willenserklärungen der Kirchenvorstände gemäß § 1 Abs. 1 lit. c) GA PB wird hiermit unter nachfolgenden Voraussetzungen die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt:
- der Beschluss betrifft den Abschluss oder die vertragliche Änderung von Mietverträgen über Garagen und/oder Kfz-Stellplätze, die nicht im Zusammenhang mit der Vermietung einer Wohnung oder eines Gebäudes stehen;
- der Mietzins beträgt im Einzelfall mindestens 20,00 EUR pro Monat sowie, auf das Jahr umgerechnet, insgesamt nicht mehr als 50.000,00 EUR;
- der Vertragsabschluss oder die vertragliche Änderung erfolgt unter Verwendung gängiger oder in Anlehnung an gängige Vertragsmuster nach aktuellem Stand, wie z. B. Haus und Grund. Das Vertragswerk enthält keine Abweichungen / Sonderabreden zu Lasten der Vermieterin;
- der Vertrag berücksichtigt die (ab spätestens ab 2021 geltende) Umsatzsteuerpflicht (siehe KA 2016, Stück 4, Nr. 54 und Stück 12, Nr. 171) bzw. einen entsprechenden Vorbehalt;
- sowohl der jeweilige Beschluss als auch die daraus resultierenden Willenserklärungen des Kirchenvorstandes entsprechen den formalen Voraussetzungen des für die kirchliche Vermögensverwaltung geltenden Rechts (insbesondere §§ 17, 21 Abs. 1 KVVG).
(
2
)
Die (Kirchen-)Gemeindeverbände sind angehalten, die Mietverhältnisse im jeweils genutzten Liegenschaftsverwaltungsprogramm vollständig einzutragen und zu pflegen.
(
3
)
Unbeschadet der Regelung nach Abs. 1 bleibt es dem Erzbischöflichen Generalvikariat vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
#§ 7
Abschluss von Dienst- und Werkverträgen über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie von Werkverträgen
(
1
)
Für Beschlüsse und Willenserklärungen der Kirchenvorstände zum Abschluss von Dienst- und Werkverträgen über Architekten- und Ingenieurleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a) Nr. 11 GA PB sowie zum Abschluss von Werkverträgen im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. b) Nr. 5 GA PB wird hiermit unter den nachfolgenden Voraussetzungen die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt (Vorausgenehmigung):
- Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen (einschließlich der Vergütung) sind die vom Erzbischöflichen Generalvikariat freigegebenen Vertragsmuster in ihren jeweils aktuellen Fassungen;
- die dem jeweiligen Vertrag zugrunde liegende Maßnahme hat einen Gegenstandswert von insgesamt nicht mehr als 30.000,00 EUR und betrifft keinen der nachfolgend genannten Bereiche:
- Chorraum und sakrale Ausstattung von Kirchengebäuden (einschl. liturgisches Gerät);
- Orgeln, Kirchenglocken und Läuteanlagen (ausgenommen Wartungsarbeiten);
- Werke der bildenden Kunst (z. B. Kirchenfenster);
- denkmalgeschützte Gebäudeteile, soweit für die jeweilige Maßnahme die Zustimmung der staatlichen Denkmalbehörden gesetzlich vorgesehen ist;
- funktionale Änderungen an Gebäudebeständen (z. B. Umbauten, Nutzungsänderungen)
- Kirchen und Kapellen, die nicht als Gottesdienststationen anerkannt sind;
- Gebäude, für die eine Baulastverpflichtung Dritter besteht;
- frei angemietete Dienstwohnungen hauptamtlicher Geistlicher im Pastoralverbund (Schönheitsreparaturen);
- Maßnahmen im Bereich nicht versicherter Risiken (z. B. Leitungswasserschäden, Sturmschäden, Glasbruchschäden, Einbruchdiebstahlschäden);
- Ausweitung der Bausubstanz (z. B. Errichtung von Garagen oder Abstellräumen);
- Abbruch von Gebäuden.
- sowohl der jeweilige Beschluss als auch die daraus resultierenden Willenserklärungen des Kirchenvorstandes entsprechen den formalen Voraussetzungen des für die kirchliche Vermögensverwaltung geltenden Rechts (insbesondere §§ 17, 21 Abs. 1 KVVG).
(
2
)
Das in Abs. 1 geregelte Genehmigungsverfahren entbindet die Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände nicht von der Verpflichtung, bei Bedenken, insbesondere rechtlicher oder baufachlicher Art, das Erzbischöfliche Generalvikariat zu informieren.
(
3
)
Unbeschadet der Regelung nach Abs. 1 bleibt es dem Erzbischöflichen Generalvikariat vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
#§ 8
Delegation der Anordnungsbefugnis über die Kirchenkasse
(
1
)
Für Beschlüsse und Willenserklärungen des Kirchenvorstandes zur Delegation der Anordnungsbefugnis gemäß § 2 AnordVO wird gemäß § 2 Abs. 4 S. 2 AnordVO hiermit unter den nachfolgenden Voraussetzungen die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt (Vorausgenehmigung):
- die Delegation erfolgt auf ein Mitglied des Kirchenvorstandes oder auf die Verwaltungsleitung,
- die Delegation erfolgt befristet für maximal vier Jahre,
- der Beschluss enthält exakte Angaben zu Dauer, Umfang und Gegenstand der Delegation,
- die Anordnungsbefugnis ist der Höhe nach beschränkt und kann maximal im Rahmen der geltenden Etatposition ausgeübt werden und
- es ist eine weitere Person zur Mitunterzeichnung benannt (Vier-Augen-Prinzip).
(
2
)
Unbeschadet der Regelung nach Abs. 1 bleibt es dem Erzbischöflichen Generalvikariat vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
#§ 9
Erteilung von Gattungsvollmachten in Zusammenhang mit der Friedhofsverwaltung
(
1
)
Für Beschlüsse und Willenserklärungen des Kirchenvorstandes zur Erteilung von Gattungsvollmachten im Bereich der Friedhofsverwaltung wird hiermit gemäß § 1 Abs. 1 lit. a) Nr. 14 GA PB unter nachfolgenden Voraussetzungen die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt (Vorausgenehmigung):
- die Bevollmächtigung betrifft ein Mitglied des Kirchenvorstandes oder ein Mitglied eines für Friedhofsangelegenheiten zuständigen Ausschusses des Kirchenvorstandes;
- die Bevollmächtigung beinhaltet ausschließlich die Befugnis, Willenserklärungen für die Kirchengemeinde in ihrer Eigenschaft als Friedhofsträgerin abgeben zu können;
- die Bevollmächtigung betrifft Geschäfte und Aufgaben der laufenden Verwaltung eines kirchengemeindlichen Friedhofs, insbesondere
- Friedhofsgebührenbescheide,
- Mitteilungen über die Zulassung von gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof,
- die Zustimmung zur Errichtung oder Veränderung von Grabmalen,
- Aufforderungen zur Wiederherstellung der Standsicherheit eines Grabmals,
- Aufforderungen zur Herrichtung oder Unterhaltung einer vernachlässigten oder noch nicht hergerichteten Grabstätte,
- Bescheide zur Zahlung der Kosten, die der Kirchengemeinde für die Durchführung einer Ersatzvornahme entstanden sind;
- die Bevollmächtigung erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs;
- die Bevollmächtigung erfolgt durch Beschluss des Kirchenvorstandes und wird durch einen beglaubigten Auszug aus dem Sitzungsbuch dokumentiert.
(
2
)
1 Für die Bestimmung von Geschäften und Aufgaben der laufenden Verwaltung im Sinne des Abs. 1 lit. c) gilt § 1 GlV-VO entsprechend. 2 §§ 2 und 3 GlV-VO finden keine Anwendung.
(
3
)
Der Beschluss des Kirchenvorstandes gemäß Abs. 1 lit. e) lautet: "Der Kirchenvorstand beschließt, Frau/Herrn mit der Wahrnehmung der Aufgaben der laufenden Verwaltung des Friedhofs für die Kirchengemeinde (Name) in (Ort) zu beauftragen. Sie/er wird unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs bevollmächtigt, die hierfür erforderlichen Willenserklärungen im Namen der Kirchengemeinde abzugeben und insbesondere schriftliche Willenserklärungen für den Kirchenvorstand - wie z.B. Friedhofsgebührenbescheide, Mitteilung über die Zulassung von gewerblicher Tätigkeit auf dem Friedhof, Zustimmung zur Errichtung oder Veränderung von Grabmalen, Aufforderungen zur Wiederherstellung der Standsicherheit eines Grabmals, Aufforderungen zur Herrichtung oder Unterhaltung einer vernachlässigten oder noch nicht hergerichteten Grabstätte, Bescheide zur Zahlung der Kosten, die der Kirchengemeinde für die Durchführung einer Ersatzvornahme entstanden sind - zu unterzeichnen. Für die Bestimmung von Geschäften und Aufgaben der laufenden Verwaltung im Sinne dieser Beschlussfassung gilt § 1 GlV-VO entsprechend."
(
4
)
Unbeschadet der Regelung nach Abs. 1 bleibt es dem Erzbischöflichen Generalvikariat vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
#§ 10
Bestätigungsvermerk des (Kirchen-)Gemeindeverbandes
Das Vorliegen der jeweiligen Genehmigungsvoraussetzungen wird durch den zuständigen (Kirchen-)Gemeindeverband Katholischer Kirchengemeinden durch folgenden Vermerk, der auf sämtlichen Vertragsausfertigungen anzubringen ist, bestätigt (Vorausgenehmigung):
„Kirchenaufsichtlich genehmigt durch das Erzbischöfliche Generalvikariat gemäß § XX der „Verwaltungsverordnung über die Erteilung von Vorausgenehmigungen gemäß § 3 der Geschäftsanweisung über die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbänden des nordrhein-westfälischen und des hessischen Anteils der Erzdiözese Paderborn (GA PB)“ vom 10.10.2024 (KA 2024, Nr. 135).“
Für die Richtigkeit
Ort , den
Geschäftszeichen
(Kirchen-)Gemeindeverband Katholischer Kirchengemeinden
i. A. Geschäftsführer“