Erzbistum Paderborn
.§ 1
§ 2
Verwaltungsverordnung zur Ausübung und Delegation der Anordnungsbefugnis über die Kirchenkasse (AnordVO)
Vom 10. Oktober 2024
####§ 1
Anordnungsbefugnis und Anordnungsberechtigung
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Anordnungsbefugnis im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die Befugnis, Ein- und Ausgaben über die Kirchenkasse anzuweisen.
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1 Anordnungsberechtigt ist der Vorsitzende des Kirchenvorstandes. 2 Er hat alle Ausgaben anzuweisen, die der Anordnung bedürfen. 3 Ist der Vorsitzende an der Ausübung seines Amtes verhindert, ist für diese Zeit die oder der stellvertretende Vorsitzende des Kirchenvorstandes zur Anordnung berechtigt.
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Ist eine Geschäftsführende Vorsitzende oder ein Geschäftsführender Vorsitzender nach § 6 Abs. 3 und 4 KVVG bestellt, ist diese oder dieser neben dem Pfarrer unmittelbar anordnungsberechtigt.
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1 Die Ausübung der Anordnungsbefugnis erfolgt unter Beachtung des Vier-Augen-Prinzips. 2 Zur Mitunterzeichnung berechtigt sind die Mitglieder des Kirchenvorstandes. 3 Der Kirchenvorstand kann andere Personen, insbesondere die Verwaltungsleitung, mit der Mitunterzeichnung betrauen.
#§ 2
Delegation der Anordnungsbefugnis
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1 Soweit im Einzelfall erforderlich, kann der Kirchenvorstand neben den in § 1 Abs. 2 genannten Personen einen Dritten, insbesondere Mitglieder des Kirchenvorstandes oder die Verwaltungsleitung, im Wege der Delegation zur Anordnung berechtigen. 2 Dies kann vollumfänglich oder für einzelne Geschäftsbereiche des Kirchenvorstandes, grundsätzlich aber nur befristet erfolgen.
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Für die Delegation der Anordnungsbefugnis auf einen Dritten gemäß Abs. 1 gilt:
- Dritter im Sinne des Abs. 1 S. 1 kann grundsätzlich nur sein
- ein einzelnes Mitglied des Kirchenvorstandes, dem diese Befugnis nicht bereits in der Funktion der oder des Geschäftsführenden Vorsitzenden oder einer Stellvertreterfunktion nach § 6 Abs. 2 KVVG zukommt,
- die Verwaltungsleitung oder
- ein anderes Mitglied einer katholischen Kirchengemeinde, das nicht zugleich bei der delegierenden Kirchengemeinde haupt- oder nebenamtlich beschäftigt ist.
- 1 Die Anordnungsbefugnis kann nur im Wege eines Kirchenvorstandsbeschlusses und nur auf Antrag des Vorsitzenden oder der oder des Geschäftsführenden Vorsitzenden auf einen Dritten delegiert werden. 2 Der Beschluss muss den Gegenstand, den Umfang und die Dauer der Delegation genau umschreiben.
- Die Anordnungsbefugnis kann nur im Rahmen des der Delegation zugrunde liegenden Beschlusses, höchstens jedoch im Rahmen der geltenden Etatpositionen ausgeübt werden.
- Jede oder jeder Anordnungsberechtigte hat ihre oder seine Tätigkeit nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung zu dokumentieren und dem Kirchenvorstand für die im Rahmen der Delegation ausgeübten Befugnisse regelmäßig Rechenschaft zu geben.
- § 1 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
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1 Die Delegation der Anordnungsbefugnis kann vom Kirchenvorstand jederzeit widerrufen werden. 2 Die auf ein Kirchenvorstandsmitglied oder die Verwaltungsleitung delegierte Anordnungsbefugnis endet spätestens mit dem Ausscheiden des oder der Anordnungsbefugten aus seinem oder ihrem Amt.
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1 Die Delegation der Anordnungsbefugnis nach Abs. 2 bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. 2 § 3 GA PB findet entsprechende Anwendung.