Erzbistum Paderborn
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Verwaltungsverordnung zur Bestimmung von Geschäften der laufenden Verwaltung
im Sinne des § 21 Abs. 3 S. 1 KVVG (GlV-VO)

Vom 10. Oktober 2024

KA 2024, Nr. 135

Gemäß § 21 Abs. 3 S. 3 KVVG wird folgende Regelung getroffen:
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§ 1
Geschäfte der laufenden Verwaltung

( 1 ) Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 S. 1 KVVG sind solche Geschäfte bis zu einer Höhe von maximal 2.500,00 EUR brutto im Einzelfall, die in mehr oder weniger regelmäßigen Wiederkehr vorkommen und nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der Kirchengemeinde von sachlich weniger erheblicher Bedeutung sind.
( 2 ) Nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zählen alle in § 22 KVVG in Verbindung mit §§ 1 und 2 GA PB enthaltenen Rechtsgeschäfte, mit Ausnahme der Geschäfte nach
  • § 1 Abs. 1 lit. b) Nr. 3 GA PB (Kauf- und Tauschverträge),
  • § 1 Abs. 1 lit. b) Nr. 5 GA PB (Werkverträge der dort genannten Art) und
  • § 1 Abs. 1 lit. b) Nr. 6 GA PB (Geschäftsbesorgungsverträge der dort genannten Art)
mit einem Gegenstandswert von nicht mehr als 2.500,00 EUR brutto im Einzelfall.
( 3 ) Unbeschadet Abs. 2 sind Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne von Abs. 1 auch Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge, die nicht unter den Genehmigungsvorbehalt nach § 1 Abs. 1 lit. c) GA PB fallen.
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§ 2
Heraufsetzung der Wertgrenze

Der Kirchenvorstand kann für einzelne oder sämtliche Geschäfte der laufenden Verwaltung durch vorherigen Beschluss die Wertgrenze nach § 1 bis zur Höhe des doppelten Betrages einheitlich heraufsetzen. Eine darüberhinausgehende Erhöhung bedarf der Genehmigung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat.
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§ 3
Regelung durch den Kirchenvorstand

Der Kirchenvorstand entscheidet nach Maßgabe der §§ 1 und 2 für sich und seine Ausschüsse, welche Rechtsgeschäfte und Verwaltungsvorgänge zu seinen Geschäften der laufenden Verwaltung gehören.
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§ 4
Bevollmächtigung Dritter

Gemäß § 21 Abs. 4 und 5 KVVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a) Nr. 14 GA PB kann der Kirchenvorstand auch eine andere Person, insbesondere die Verwaltungsleitung, mit der Wahrnehmung von Geschäften der laufenden Verwaltung betrauen.