Erzbistum Paderborn
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Mediations- und Schlichtungsordnung für Kirchenvorstände in der Erzdiözese Paderborn (MeSchlO-KV PB)
Vom 10. Oktober 2024
Gemäß § 23 S. 2 KVVG wird für die Kirchengemeinden in der Erzdiözese Paderborn folgende Regelung getroffen:
####§ 1
Mediations- und Schlichtungsverfahren
(
1
)
Bei fortdauernden Unstimmigkeiten im Kirchenvorstand kann auf Antrag einzelner Kirchenvorstandsmitglieder ein Mediations- oder Schlichtungsverfahren durchgeführt werden (§ 23 S. 1 KVVG).
(
2
)
1 Mediation und Schlichtung im Sinne dieser Ordnung sind Instrumente der freiwilligen innerkirchlichen Konfliktbeilegung. 2 Sie sind keine Verfahren nach § 278a oder §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie § 47 KAVO oder § 22 AVR und schließen diese nicht aus.
(
3
)
Niemand kann zur Teilnahme an einer Mediation oder Schlichtung nach dieser Ordnung angehalten werden.
#§ 2
Antragstellung, Verfahrensgrundsätze
(
1
)
1 Der Antrag auf Mediation oder Schlichtung ist in Textform beim Erzbischöflichen Generalvikariat zu stellen und substantiiert zu begründen. 2 Er kann bis zum Abschluss des Verfahrens jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden. 3 Der Antrag muss enthalten:
- a.
- die Namen der Beteiligten und der Kirchengemeinde;
- b.
- das Antragsziel (Mediation oder Schlichtung);
- c.
- eine alle Tatsachen und Dokumente umfassende Sachverhaltsdarstellung;
- d.
- eine Einverständniserklärung zur Verarbeitung der Daten sowie zur Offenlegung an die Verfahrensbeteiligten.
(
2
)
Das Mediations- oder Schlichtungsverfahren wird in Textform durchgeführt, es sei denn, das Erzbischöfliche Generalvikariat hält eine mündliche Erörterung für sachdienlich.
(
3
)
1 Die jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen sind zu beachten. 2 Die Beteiligten und die Schlichtungsstelle haben insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Privatsphäre der Beteiligten gewahrt bleibt und vertraulich zu behandelnde Sachverhalte durch das Mediations- oder Schlichtungsverfahren nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
#§ 3
Durchführung der Mediation
(
1
)
Spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages lädt das Erzbischöfliche Generalvikariat die Beteiligten zur Mediation ein.
(
2
)
1 Wird eine mündliche Erörterung durchgeführt, lädt das Erzbischöfliche Generalvikariat die Beteiligten spätestens drei Monate nach Eingang des Antrages zu einem Mediationsgespräch ein. 2 Jede oder jeder Beteiligte kann eine Vertrauensperson hinzuziehen oder sich durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 3 Die Erörterung kann auch als Telefon- oder Videokonferenz stattfinden. 4 Im Vorfeld soll den Beteiligten Gelegenheit zur textlichen Stellungnahme eingeräumt werden.
#§ 4
Durchführung der Schlichtung
(
1
)
Spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages fordert das Erzbischöfliche Generalvikariat die anderen Beteiligten unter angemessener Fristsetzung zu einer Stellungnahme in Textform auf.
(
2
)
1 Wird eine mündliche Erörterung durchgeführt, lädt das Erzbischöfliche Generalvikariat die Beteiligten spätestens drei Monate nach Eingang des Antrages zu einem Schlichtungsgespräch ein. 2 Jede Beteiligte oder jeder Beteiligte kann eine Vertrauensperson hinzuziehen oder sich durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 3 Die Erörterung kann auch als Telefon- oder Videokonferenz stattfinden. 4 Im Vorfeld soll den Beteiligten Gelegenheit zur textlichen Stellungnahme eingeräumt werden.
(
3
)
1 Wenn das Erzbischöfliche Generalvikariat eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für geboten hält, kann es insbesondere von den Beteiligten unter Setzung angemessener Fristen ergänzende Auskünfte einholen. 2 Erfolgen die Stellungnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist, entscheidet das Erzbischöfliche Generalvikariat aufgrund der Aktenlage. 3 Anstelle einer Entscheidung nach Satz 2 kann das Erzbischöfliche Generalvikariat feststellen, dass sich das Verfahren erledigt hat.
(
4
)
Spätestens sechs Wochen nach Vorliegen der Stellungnahmen oder nach mündlicher Erörterung unterbreitet das Erzbischöfliche Generalvikariat einen Einigungsvorschlag.
#§ 5
Abschluss des Verfahrens
(
1
)
Mediation oder Schlichtung enden, wenn
- die Beteiligten im Rahmen der Mediation zu einer Einigung gelangt sind oder im Falle der Schlichtung den Einigungsvorschlag des Erzbischöflichen Generalvikariates angenommen haben,
- die Beteiligten übereinstimmend erklären, dass sich der Streit erledigt hat,
- sich die Beteiligten nicht einigen können,
- der Antragsteller oder die Antragstellerin seinen oder ihren Antrag zurücknimmt oder der weiteren Durchführung des Verfahrens widerspricht oder
- das Erzbischöfliche Generalvikariat feststellt, dass die Belange nach § 1 Abs. 1 nicht mehr berührt sind.
(
2
)
Das Ergebnis der Mediation oder Schlichtung ist zu dokumentieren und den Beteiligten spätestens vier Wochen nach Beendigung des Verfahrens in Textform zu übersenden.
#§ 6
Gesetzliche Fristen, Ablehnung eines Antrages auf Mediation oder Schlichtung
(
1
)
1 Durch das Mediations- oder Schlichtungsverfahren nach dieser Ordnung werden gesetzliche Fristen nicht berührt. 2 Verfahren nach § 14 KVVG sollen während eines laufenden Schlichtungsverfahrens ausgesetzt werden.
(
2
)
1 Das Erzbischöfliche Generalvikariat lehnt eine Mediation oder Schlichtung ab, wenn
- in derselben Angelegenheit eine Streitsache vor kirchlichen oder staatlichen Gerichten anhängig ist oder war,
- in derselben Angelegenheit eine Schlichtung nach § 47 KAVO oder § 22 AVR anhängig ist oder war,
- in derselben Angelegenheit bereits ein Mediations- oder Schlichtungsverfahren nach dieser Ordnung durchgeführt wurde,
- das Erzbischöfliche Generalvikariat unzuständig ist, weil es sich um eine Angelegenheit anderer kirchlicher Rechtsträger, insbesondere kirchlicher Vereine, Stiftungen oder Gesellschaften handelt oder die Zuständigkeit einer anderen Diözese gegeben ist,
- die Streitigkeit bereits beigelegt ist oder
- das Erzbischöfliche Generalvikariat den Sachverhalt nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand klären kann.
2 Die Ablehnungsentscheidung ist zu begründen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb von vier Wochen nach vollständigem Antragseingang mitzuteilen. 3 Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann die weitere Durchführung eines Mediations- oder Schlichtungsverfahrens auch ablehnen, wenn einer der in S. 1 genannten Gründe erst während des Verfahrens eintritt oder bekannt wird.
#§ 7
Kosten
1 Jede Beteiligte oder jeder Beteiligte trägt ihre oder seine Kosten für das Mediations- oder Schlichtungsverfahren selbst. 2 Eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.
#§ 8
Evaluation
Diese Ordnung soll innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten evaluiert werden.