Erzbistum Paderborn
.Einführungsgesetz zum Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz für die
#Artikel 1
§ 1
#§ 2
§ 3
§ 3
Artikel 2
#Artikel 3
Artikel 4
#§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
Artikel 5
#§ 1
§ 2
Einführungsgesetz zum Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz für die
Erzdiözese Paderborn – KVVG –
(EG KVVG PB)
vom 10. Oktober 2024
KA 2024, Nr. 131, zuletzt geändert am 15. Dezember 2025 KA 2026, Nr. 6
###Inhalt
Artikel 1 Geschäftsanweisung über die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbänden des nordrhein-westfälischen und des hessischen Anteils der Erzdiözese Paderborn (GA PB) | |
§ 1 | Kirchenaufsichtliche Genehmigungsvorbehalte |
§ 2 | Bestimmung des Gegenstandswertes |
§ 3 | Verfahren |
§ 4 | Vorabgenehmigungen |
Artikel 2 Erlass von Ausführungsbestimmungen | |
Artikel 3 Bestimmungen für (Kirchen-)Gemeindeverbände | |
Artikel 4 Bestimmungen für Kirchenvorstände | |
§ 1 | Übergangsregelung für Kirchenvorstände bis zur ersten Neuwahl |
§ 2 | Übergangsregelung zu § 13 Abs. 1 lit. c) KVVG i. V. m. § 11 Abs. 4 S. 1 lit. a) und b) KVVG und § 3 Abs. 3 lit. a) und b) KV-WO |
§ 3 | Anwendungsregelung zu § 11 Abs. 4 S. 1 lit. a) KVVG und § 3 Abs. 3 lit. a) KV-WO |
§ 4 | Regelung in Bezug auf bisherige Mitglieder der Kirchenvorstände nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 |
§ 5 | Regelung in Bezug auf die Mitglieder des Kirchenvorstandes nach § 5 Abs. 1 lit. c) KVVG |
Artikel 5 KVVG Niedersachen, Inkrafttreten | |
§ 1 | KVVG Niedersachsen |
§ 2 | Inkrafttreten |
Artikel 1
Geschäftsanweisung über die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbänden des nordrhein-westfälischen und des hessischen Anteils der Erzdiözese Paderborn (GA PB)
1 Gemäß § 22 des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Erzdiözese Paderborn (KVVG) vom 10. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 130), geändert am 14. März 2025 (KA 2025, Nr. 45), wird durch gesondertes Diözesangesetz bestimmt, in welchen Fällen ein Beschluss, ein Rechtsgeschäft oder ein Rechtsakt erst durch Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates rechtswirksam wird. 2 Diesbezüglich wird folgende Regelung getroffen:
#§ 1
Kirchenaufsichtliche Genehmigungsvorbehalte
Beschlüsse und Willenserklärungen des Kirchenvorstandes sowie der beschlussfassenden Organe (Verbandsversammlung und Verbandsausschuss) der (Kirchen-)Gemeindeverbände bedürfen in folgenden Fällen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates:
- Rechtsgeschäfte ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert:
- Erwerb, Veräußerung, Belastung und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken, grundstückgleichen Rechten und sonstigen Rechten an Grundstücken und deren Änderung sowie die Ausübung von Vorkaufsrechten, jeweils einschließlich des schuldrechtlichen Geschäfts;
- Zustimmung zur Veräußerung und Belastung von Rechten Dritter an kirchlichen Grundstücken;
- Begründung bauordnungsrechtlicher Baulasten an kirchlichen Grundstücken;
- Verträge über Bau- und Unterhaltungsverpflichtungen, Kultuslasten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche;
- Annahme von mit einer Verpflichtung belasteten Schenkungen, Zuwendungen und Vermächtnissen sowie die Annahme und Ausschlagung von Erbschaften;
- Abgabe von Bürgschafts- und Garantieerklärungen, Übernahme von Fremdverpflichtungen, insbesondere Schuldübernahme und Schuldbeitritt, sowie Rangrücktrittserklärungen;
- Rechtsgeschäfte über Gegenstände, die einen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, sowie die Aufgabe des Eigentums an diesen Gegenständen;
- Abschluss und wesentliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen;
- Verträge über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Verträge mit bildenden Künstlern;
- Gesellschaftsverträge und deren Änderung sowie der Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft;
- Begründung von Vereinsmitgliedschaften;
- Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und teilweise oder vollständige Schließung von Einrichtungen einschließlich Friedhöfen, sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung;
- Errichtung oder Umwandlung juristischer Personen;
- Erteilung von Gattungsvollmachten;
- Begründung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, unbeschadet der unter Buchstabe c) genannten Verpflichtungstatbestände, insbesondere Erschließungsverträge, Sanierungsausgleichsverträge, Durchführungsverträge im Rahmen von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen;
- alle Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des örtlichen Vermögensverwaltungs- und Vertretungsorganes und der örtlichen pfarrlichen Gremien, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht;
- Beauftragung von Rechtsanwälten;
- Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten (ausgenommen Mahn- und Vollstreckungsverfahren) und deren Fortführung in weiteren Rechtszügen, soweit es sich nicht um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt; im letzteren Fall ist die bischöfliche Behörde unverzüglich zu benachrichtigen.
- gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche;
- Verträge über Beteiligungen, Finanzanlagen und -instrumente jeder Art, soweit sie nicht vom Diözesanbischof erlassener oder kirchenaufsichtlich genehmigter qualifizierter Anlagerichtlinien unterfallen.
- Rechtsgeschäfte, soweit diese einen Gegenstandswert von 50.000 Euro überschreiten:
- Schenkungen;
- Aufnahme von Darlehen und die Vereinbarung von Kontokorrentkrediten sowie die Gewährung von Darlehen, mit Ausnahme von Einlagen bei Kreditinstituten;
- Kauf- und Tauschverträge;
- Werkverträge mit Ausnahme der unter Ziffer 1 Buchstabe i) genannten Verträge;
- Geschäftsbesorgungs- und Treuhandverträge;
- Abtretung von Forderungen, Schulderlass, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse nach §§ 780, 781 BGB, Begründung sonstiger abstrakter Schuldverpflichtungen;
- Miet-, Pacht- und Leasingverträge, die unbefristet sind oder befristet sind mit einer Laufzeit von 10 oder mehr Jahren und in beiden Fällen deren Miete oder Pacht die vom Diözesanbischof nach dieser Ziffer allgemein festgesetzte Höhe von 50.000 Euro übersteigt.
- Ferner bedürfen Beschlüsse und Willenserklärungen des Kirchenvorstandes in folgenden Fällen der Genehmigung der Erzbischöflichen Generalvikariates:
- bei Ausmalungen, Beschaffung von Fenstern in Glasmalerei, Anschaffung von Innenausstattung, insbesondere auch von Altargeräten, Paramenten, Teppichen usw., soweit im Einzelfalle deren Wert 30.000,00 EUR übersteigt;
- bei Verwendung von Kirchenvermögen zu anderen als den bestimmungsgemäßen Zwecken einschließlich der Gewährung von Darlehen, mit Ausnahme von Einlagen bei Kreditinstituten;
- bei Einführung oder Veränderung von Gebühren, die der Kirchengemeinde zufließen;
- bei Festsetzung oder Veränderung ständiger Gehälter und Ruhegehälter;
- bei der Festsetzung des Voranschlages (Haushaltsplan);
- bei Feststellung des Jahresabschlusses.
§ 2
Bestimmung des Gegenstandswertes
Für die Bestimmungen des Gegenstandwerts gelten in Zweifelsfällen die Vorschriften der Zivilprozessordnung.
#§ 3
Verfahren
1 Bei Eingaben zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung ist in allen genehmigungspflichtigen Fällen der betreffende Beschluss in Form eines beglaubigten Auszuges aus dem Protokoll in zweifacher Ausfertigung mit etwaigen zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen. 2 Durch gesonderte Bestimmung kann die Vorlage in elektronischer Form zugelassen werden.
#§ 3
Vorabgenehmigungen
1 Zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung kann die kirchliche Aufsichtsbehörde regeln, dass für genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte oder für bestimmte Gruppen genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte nach § 1 unter bestimmten Voraussetzungen die Genehmigung als bereits erteilt gilt. 2 Zu den Voraussetzungen nach Satz 1 gehört die Wahrung bestehender Zustimmungsvorbehalte des diözesanen Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums.
#Artikel 2
Erlass von Ausführungsbestimmungen
1 Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, trifft die Ausführungsbestimmungen zum KVVG und zur GA PB der Generalvikar. 2 Dies betrifft insbesondere Regelungen nach
- § 7 Abs. 3 KVVG (Ausschüsse des Kirchenvorstandes),
- § 21 Abs. 3 S. 3 KVVG (Geschäfte der laufenden Verwaltung),
- § 23 S. 2 KVVG (Schlichtungsverfahren) und
- § 4 GA PB (Vorabgenehmigungen).
Artikel 3
Bestimmungen für (Kirchen-)Gemeindeverbände
(
1
)
1 Die in Bezug auf die Verwaltung und Vertretung der (Kirchen-)Gemeindeverbände Katholischer Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn bestehenden Bestimmungen bleiben bis zu einer Neuregelung in Kraft. 2 Dies betrifft insbesondere:
- die Verwaltungsvorschriften für die Gemeindeverbände Katholischer Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn, Verwaltungsverordnung vom 12. Februar 1979 (KA 1979, Nr. 64), zuletzt geändert durch 2. ÄndVO VVGemVerb vom 22. Juni 2015 (KA 2015, Nr. 94);
- die Anordnung zur Rechnungslegung der Gemeindeverbände Katholischer Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn, Verwaltungsverordnung vom 20. Dezember 2016 (KA 2017, Nr. 15);
- die Anordnung über die Auflösung der Gemeindeverbände Katholischer Kirchengemeinden Hellweg, Hochsauerland-Waldeck und Siegerland-Südsauerland und über die Errichtung des Gemeindeverbands Katholischer Kirchengemeinden Mitte im Erzbistum Paderborn vom 26. November 2020 (KA 2021, Nr. 6);
- die Anordnung über die Auflösung des Gemeindeverbandes Katholischer Kirchengemeinden Ruhr-Mark und über die Erweiterung des Gemeindeverbandes Katholischer Kirchengemeinden Östliches Ruhrgebiet vom 15.12.2021 (KA 2022, Nr. 11);
- die Anordnung über die Auflösung des Gemeindeverbandes Katholischer Kirchengemeinden Hochstift Paderborn und über die Erweiterung des Gemeindeverbandes Katholischer Kirchengemeinden Minden-Ravensberg-Lippe vom 05. September 2022 (KA 2022, Nr. 150).
(
2
)
1 Bis zu einer Neuregelung gilt, dass Sitzungen von Organen der (Kirchen-)Gemeindeverbände auch virtuell oder hybrid durchgeführt werden können. 2 Über die Durchführung virtueller oder hybrider Formate befindet die oder der Vorsitzende des jeweiligen Organs. 3 Einen entsprechenden Antrag kann sie oder er nur aus wichtigem Grund zurückweisen. 4 Auf virtuelle oder hybride Formate finden die jeweils gültigen Vorschriften über Präsenzsitzungen der Verbandsorgane entsprechende Anwendung.
(
3
)
§ 32 Abs. 2 KVVG bleibt unberührt.
#Artikel 4
Bestimmungen für Kirchenvorstände
#§ 1
Übergangsregelung für Kirchenvorstände bis zur ersten Neuwahl
(
1
)
1 Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KVVG bleiben die bei Inkrafttreten des KVVG bestehenden Organe der Kirchengemeinden (Kirchenvorstände) und Gemeindeverbände (Vertreterversammlungen, Verbandsausschüsse) bis zur ersten Konstituierung der nach dem KVVG zu bildenden Organe bestehen. 2 § 5 Abs. 1 KVVG findet insoweit keine Anwendung.
(
2
)
Abs. 1 findet auf die bestehenden Ausschüsse sowie bestehende Vermögensverwaltungen nach § 19 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (VVG), insbesondere Vermögensverwaltungsräte, entsprechende Anwendung.
#§ 2
Übergangsregelung zu § 13 Abs. 1 lit. c) KVVG i. V. m. § 11 Abs. 4 S. 1 lit. a) und b) KVVG
und § 3 Abs. 3 lit. a) und b) KV-WO
1 Gemäß § 11 Abs. 4 S. 2 KVVG analog wird im Hinblick auf § 11 Abs. 4 S. 1 lit. a) und b), § 13 Abs. 1 lit. c) KVVG sowie § 3 Abs. 3 lit. a) und b) KV-WO die Regelung getroffen, dass auch die dort genannten Personen bis zur ersten Konstituierung der nach dem KVVG zu bildenden Organe Mitglieder des jeweiligen Kirchenvorstandes bleiben. 2 § 13 Abs. 1 lit. c) KVVG und § 3 Abs. 3 lit. a) KV-WO finden insoweit keine Anwendung.
#§ 3
Anwendungsregelung zu § 11 Abs. 4 S. 1 lit. a) KVVG und § 3 Abs. 3 lit. a) KV-WO
Für die Wahl der Kirchenvorstände nach dem KVVG wird für den Bereich der Erzdiözese Paderborn gemäß § 11 Abs. 4 S. 2 KVVG analog geregelt, dass § 11 Abs. 4 S. 1 lit. a) KVVG und § 3 Abs. 3 lit. a) KV-WO keine Anwendung finden auf Personen
- die in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8 SGB IV zur jeweiligen Kirchengemeinde, zum Pfarrer oder dem vom Diözesanbischof mit der Leitung der Kirchengemeinde betrauten Geistlichen oder einer nach can. 517 § 2 CIC beteiligten Person gemäß § 5 Abs. 2 KVVG stehen oder
- deren nebenberuflicher Beschäftigungsumfang 6 Wochenstunden (15 % der wöchentlichen Regelarbeitszeit) nicht überschreitet.
§ 4
Regelung in Bezug auf bisherige Mitglieder der Kirchenvorstände nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924
1 Bisherige Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 VVG („aufgrund besonderen Rechtstitels Berechtigte oder die von ihnen Ernannten“) gehören den betreffenden Kirchenvorständen weiterhin als stimmberechtigte Mitglieder an. 2 Die Mitgliedschaft endet spätestens mit dem Wegfall der zugrunde liegenden Rechtstitel. 3 Auf eine Ablösung der Rechtstitel soll hingewirkt werden.
#§ 5
Regelung in Bezug auf die Mitglieder des Kirchenvorstandes nach § 5 Abs. 1 lit. c) KVVG
(
1
)
1 Mit Beendigung des Amtes im Pfarrgemeinderat oder Gesamtpfarrgemeinderat endet auch die Mitgliedschaft der entsendeten Person im Kirchenvorstand. 2 Der Pfarrgemeinderat oder Gesamtpfarrgemeinderat entsendet in diesem Fall für den Rest der Wahlperiode des Kirchenvorstandes aus seinen Reihen eine Person, die zum Kirchenvorstand wählbar ist. 3 Der Pfarrgemeinderat oder Gesamtpfarrgemeinderat kann auch in diesem Fall auf eine Entsendung verzichten.
(
2
)
Bestehen in einer Kirchengemeinde im Einzelfall mehrere Pfarrgemeinderäte, verständigen sich diese auf die Entsendung einer Person.
(
3
)
Werden die Pfarrgemeinderäte oder Gesamtpfarrgemeinderäte durch ein anderes, mehrheitlich durch Wahl zustande gekommenes pastorales Gremium abgelöst, finden § 5 Abs. 1 lit. c) und § 14 Abs. 3 KVVG sowie die Absätze 1 und 2 dieser Regelung auf dieses Gremium entsprechende Anwendung.
#Artikel 5
KVVG Niedersachsen, Inkrafttreten
#§ 1
KVVG Niedersachsen
Das Kirchenvermögensverwaltungsgesetz für den in Niedersachsen gelegenen Anteil des Erzbistums Paderborn (KVVG) vom 10. Dezember 1987 (KA 1988, Nr. 3), zuletzt geändert durch 7. KVVG-ÄndG vom 22. März 2016 (KA 2016, Nr. 64), und die Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens im niedersächsischen Anteil der Erzdiözese Paderborn vom 20. November 2006 (KA 2006, Nr. 175) bleiben unberührt.
#§ 2
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt mit Inkrafttreten des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Erzdiözese Paderborn (KVVG) in Kraft. 2 Zugleich treten alle entgegenstehenden kirchlichen Normen und Regelungen außer Kraft, insbesondere die Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden im nordrhein-westfälischen und hessischen Anteil der Erzdiözese Paderborn vom 19.05.1995 – Geschäftsanweisung – in der Fassung vom 29.07.2009 (KA 2009, Nr. 106), zuletzt geändert durch Verwaltungsverordnung vom 15.04.2020 (KA 2020, Nr. 56).