Erzbistum Paderborn
.

Einführungsgesetz zum Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz für die Erzdiözese Paderborn – KVVG – (EG KVVG PB)

vom 10. Oktober 2024

KA 2024, Nr. 131

###

Inhalt

Artikel 1
Geschäftsanweisung über die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbänden des nordrhein-westfälischen und des hessischen Anteils der Erzdiözese Paderborn (GA PB)
§ 1
Kirchenaufsichtliche Genehmigungsvorbehalte
§ 2
Verfahren
§ 3
Vorausgenehmigungen
Artikel 2
Erlass von Ausführungsbestimmungen
Artikel 3
Bestimmungen für (Kirchen-)Gemeindeverbände
Artikel 4
Bestimmungen für Kirchenvorstände
§ 1
Übergangsregelung für Kirchenvorstände bis zur ersten Neuwahl
§ 2
Übergangsregelung zu § 13 Abs. 1 lit. c) KVVG i. V. m. § 11 Abs. 4 S. 1 lit. a) und b) KVVG und § 3 Abs. 3 lit. a) und b) KV-WO
§ 3
Anwendungsregelung zu § 11 Abs. 4 S. 1 lit. a) KVVG und § 3 Abs. 3 lit. a) KV-WO
§ 4
Regelung in Bezug auf bisherige Mitglieder der Kirchenvorstände nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924
§ 5
Regelung in Bezug auf die Mitglieder des Kirchenvorstandes nach § 5 Abs. 1 lit. c) KVVG
Artikel 5
KVVG Niedersachen, Inkrafttreten
§ 1
KVVG Niedersachsen
§ 2
Inkrafttreten
#

Artikel 1
Geschäftsanweisung über die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbänden des nordrhein-westfälischen und des hessischen Anteils der Erzdiözese Paderborn (GA PB)

Gemäß § 22 des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Erzdiözese Paderborn (KVVG) vom 10. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 130) wird durch gesondertes Diözesangesetz bestimmt, in welchen Fällen ein Beschluss, ein Rechtsgeschäft oder ein Rechtsakt erst durch Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates rechtswirksam wird. Diesbezüglich wird folgende Regelung getroffen:
#

§ 1
Kirchenaufsichtliche Genehmigungsvorbehalte

( 1 ) Beschlüsse und Willenserklärungen des Kirchenvorstandes sowie der beschlussfassenden Organe (Verbandsversammlung und Verbandsausschuss) der (Kirchen-)Gemeindeverbände bedürfen in folgenden Fällen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates.
  1. Bei Rechtsgeschäften und Rechtsakten ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert
    1. Erwerb, Belastung, Veräußerung von Grundstücken und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken sowie Erwerb, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken;
    2. Zustimmung zur Veräußerung, Änderung und Belastung von Rechten Dritter an kirchlichen Grundstücken, insbesondere Erbbaurechten;
    3. Begründung bauordnungsrechtlicher Baulasten und Zustimmung zu behördlicher Widmung kirchlicher Grundstücksflächen;
    4. Annahme von Schenkungen und Zuwendungen, die mit einer Verpflichtung belastet sind, sowie Annahme und Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen;
    5. Aufnahme von Darlehen, Abgabe von Bürgschafts- und Garantieerklärungen, Übernahme von Fremdverpflichtungen;
    6. Rechtsgeschäfte über Gegenstände, die einen wissenschaftlichen, geschichtlichen und künstlerischen Wert haben, sowie die Aufgabe des Eigentums an diesen Gegenständen;
    7. Begründung und Änderung von kirchlichen Beamtenverhältnissen;
    8. Abschluss und vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen1#;
    9. gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche;
    10. Versicherungsverträge, ausgenommen Pflichtversicherungsverträge;
    11. Gestellungsverträge, Beauftragung von Rechtsanwälten, Dienst- und Werkverträge über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Verträge mit bildenden Künstlern;
    12. Abschluss von Reiseverträgen;
    13. Gesellschaftsverträge, Erwerb und Veräußerung von Geschäftsanteilen, Begründung von Vereinsmitgliedschaften und Beteiligungsverträge jeder Art;
    14. Erteilung von Gattungsvollmachten;
    15. Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und Schließung von Einrichtungen, einschließlich Friedhöfen, sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung;
    16. Verträge über Bau- und Kultuslasten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche;
    17. Begründung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, unbeschadet der unter lit. a) Ziff. 3 und 7 genannten Verpflichtungstatbestände, insbesondere Erschließungsverträge, Kraftfahrzeug-Stellplatzablösungs-Vereinbarungen;
    18. Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des Kirchenvorstandes und des Pfarrgemeinderates, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht;
    19. Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten und deren Fortführung in einem weiteren Rechtszug, soweit es sich nicht um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt; im letzteren Fall ist das Erzbischöfliche Generalvikariat unverzüglich zu benachrichtigen.
  2. Bei Rechtsgeschäften und Rechtsakten mit einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 EUR
    1. Schenkungen;
    2. Gewährung von Darlehen, mit Ausnahme von Einlagen bei Kreditinstituten;
    3. Kauf- und Tauschverträge;
    4. Erwerb, Belastung und Veräußerung von Wertpapieren und Anteilscheinen;
    5. Werkverträge mit Ausnahme der unter lit. a) Ziff. 11 genannten Verträge;
    6. Geschäftsbesorgungsverträge mit Ausnahme der unter lit. a) Ziff. 11 genannten Verträge und Treuhandverträge;
    7. Abtretung von Forderungen, Schulderlass, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse gemäß §§ 780, 781 BGB, Begründung sonstiger abstrakter Schuldverpflichtungen einschließlich wertpapierrechtlicher Verpflichtungen.
  3. Bei Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträgen: Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträgen, die unbefristet sind oder deren befristete Laufzeit länger als ein Jahr beträgt oder deren Nutzungsentgelt auf das Jahr umgerechnet 15.000,00 EUR übersteigt.
  4. Im Bereich der kirchlichen Krankenhäuser und Heime:
    1. Ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert
      1.1
      alle unter lit. a) Nr. 1 bis 7 und Nr. 9 bis 13, 18 und 19 genannten Rechtsgeschäfte bzw. Rechtsakte;
      1.2
      Abschluss und vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen mit Mitarbeitenden in leitender Stellung, insbesondere mit Chefärztinnen und Chefärzten sowie leitenden Oberärztinnen oder Oberärzten, Verwaltungs-, Heim- und Pflegedienstleitungen sowie Oberärztinnen oder Oberärzten;
      1.3
      Belegarztverträge.
    2. Mit einem Gegenstandswert von mehr als 150.000,00 EUR alle unter lit. b) aufgeführten Rechtsgeschäfte und Rechtsakte.
    3. Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge, wenn sie unbefristet geschlossen werden, ihre befristete Laufzeit länger als ein Jahr beträgt oder ihr Nutzungsentgelt auf das Jahr berechnet 150.000,00 EUR übersteigt.
( 2 ) Für die Bestimmung des Gegenstandswertes gelten in Zweifelsfällen die Vorschriften der Zivilprozessordnung.
( 3 ) Ferner bedürfen Beschlüsse und Willenserklärungen des Kirchenvorstandes in folgenden Fällen der Genehmigung der Erzbischöflichen Generalvikariates:
  1. bei Ausmalungen, Beschaffung von Fenstern in Glasmalerei, Anschaffung von Innenausstattung, insbesondere auch von Altargeräten, Paramenten, Teppichen usw., soweit im Einzelfalle deren Wert 15.000,00 EUR übersteigt;
  2. bei Verwendung von Kirchenvermögen zu anderen als den bestimmungsgemäßen Zwecken einschließlich der Gewährung von Darlehen, mit Ausnahme von Einlagen bei Kreditinstituten;
  3. bei Einführung oder Veränderung von Gebühren, die der Kirchengemeinde zufließen;
  4. bei Festsetzung oder Veränderung ständiger Gehälter und Ruhegehälter.
#

§ 2
Verfahren

Bei Eingaben zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung ist in allen genehmigungspflichtigen Fällen der betreffende Beschluss in Form eines beglaubigten Auszuges aus dem Sitzungsbuch in zweifacher Ausfertigung mit etwaigen zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Durch gesonderte Bestimmung kann die Vorlage in elektronischer Form zugelassen werden.
#

§ 3
Vorausgenehmigungen

Der Ortsordinarius kann anordnen, unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates zu einem der in § 1 aufgeführten Beschlüsse, Rechtsgeschäfte oder Rechtsakte vorab erteilt wird (Vorausgenehmigung). Die Regelung ist im Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn zu veröffentlichen.
#

Artikel 2
Erlass von Ausführungsbestimmungen

Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, trifft die Ausführungsbestimmungen zum KVVG und zur GA PB der Generalvikar. Dies betrifft insbesondere Regelungen nach
  1. § 7 Abs. 3 KVVG (Ausschüsse des Kirchenvorstandes),
  2. § 21 Abs. 3 S. 3 KVVG (Geschäfte der laufenden Verwaltung),
  3. § 23 S. 2 KVVG (Schlichtungsverfahren) und
  4. § 3 GA PB (Vorausgenehmigungen).
#

Artikel 3
Bestimmungen für (Kirchen-)Gemeindeverbände

( 1 ) Die in Bezug auf die Verwaltung und Vertretung der (Kirchen-)Gemeindeverbände Katholischer Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn bestehenden Bestimmungen bleiben bis zu einer Neuregelung in Kraft. Dies betrifft insbesondere:
  1. die Verwaltungsvorschriften für die Gemeindeverbände Katholischer Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn, Verwaltungsverordnung vom 12. Februar 1979 (KA 1979, Nr. 64), zuletzt geändert durch 2. ÄndVO VVGemVerb vom 22. Juni 2015 (KA 2015, Nr. 94);
  2. die Anordnung zur Rechnungslegung der Gemeindeverbände Katholischer Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn, Verwaltungsverordnung vom 20. Dezember 2016 (KA 2017, Nr. 15);
  3. die Anordnung über die Auflösung der Gemeindeverbände Katholischer Kirchengemeinden Hellweg, Hochsauerland-Waldeck und Siegerland-Südsauerland und über die Errichtung des Gemeindeverbands Katholischer Kirchengemeinden Mitte im Erzbistum Paderborn vom 26. November 2020 (KA 2021, Nr. 6);
  4. die Anordnung über die Auflösung des Gemeindeverbandes Katholischer Kirchengemeinden Ruhr-Mark und über die Erweiterung des Gemeindeverbandes Katholischer Kirchengemeinden Östliches Ruhrgebiet vom 15.12.2021 (KA 2022, Nr. 11);
  5. die Anordnung über die Auflösung des Gemeindeverbandes Katholischer Kirchengemeinden Hochstift Paderborn und über die Erweiterung des Gemeindeverbandes Katholischer Kirchengemeinden Minden-Ravensberg-Lippe vom 05. September 2022 (KA 2022, Nr. 150).
( 2 ) Bis zu einer Neuregelung gilt, dass Sitzungen von Organen der (Kirchen-)Gemeindeverbände auch virtuell oder hybrid durchgeführt werden können. Über die Durchführung virtueller oder hybrider Formate befindet die oder der Vorsitzende des jeweiligen Organs. Einen entsprechenden Antrag kann sie oder er nur aus wichtigem Grund zurückweisen. Auf virtuelle oder hybride Formate finden die jeweils gültigen Vorschriften über Präsenzsitzungen der Verbandsorgane entsprechende Anwendung.
( 3 ) § 32 Abs. 2 KVVG bleibt unberührt.
#

Artikel 4
Bestimmungen für Kirchenvorstände

#

§ 1
Übergangsregelung für Kirchenvorstände bis zur ersten Neuwahl

( 1 ) Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KVVG bleiben die bei Inkrafttreten des KVVG bestehenden Organe der Kirchengemeinden (Kirchenvorstände) und Gemeindeverbände (Vertreterversammlungen, Verbandsausschüsse) bis zur ersten Konstituierung der nach dem KVVG zu bildenden Organe bestehen. § 5 Abs. 1 KVVG findet insoweit keine Anwendung.
( 2 ) Abs. 1 findet auf die bestehenden Ausschüsse sowie bestehende Vermögensverwaltungen nach § 19 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (VVG), insbesondere Vermögensverwaltungsräte, entsprechende Anwendung.
#

§ 2
Übergangsregelung zu § 13 Abs. 1 lit. c) KVVG i. V. m. § 11 Abs. 4 S. 1 lit. a) und b) KVVG
und § 3 Abs. 3 lit. a) und b) KV-WO

Gemäß § 11 Abs. 4 S. 2 KVVG analog wird im Hinblick auf § 11 Abs. 4 S. 1 lit. a) und b), § 13 Abs. 1 lit. c) KVVG sowie § 3 Abs. 3 lit. a) und b) KV-WO die Regelung getroffen, dass auch die dort genannten Personen bis zur ersten Konstituierung der nach dem KVVG zu bildenden Organe Mitglieder des jeweiligen Kirchenvorstandes bleiben. § 13 Abs. 1 lit. c) KVVG und § 3 Abs. 3 lit. a) KV-WO finden insoweit keine Anwendung.
#

§ 3
Anwendungsregelung zu § 11 Abs. 4 S. 1 lit. a) KVVG und § 3 Abs. 3 lit. a) KV-WO

Für die Wahl der Kirchenvorstände nach dem KVVG wird für den Bereich der Erzdiözese Paderborn gemäß § 11 Abs. 4 S. 2 KVVG analog geregelt, dass § 11 Abs. 4 S. 1 lit. a) KVVG und § 3 Abs. 3 lit. a) KV-WO keine Anwendung finden auf Personen
  1. die in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8 SGB IV zur jeweiligen Kirchengemeinde, zum Pfarrer oder dem vom Diözesanbischof mit der Leitung der Kirchengemeinde betrauten Geistlichen oder einer nach can. 517 § 2 CIC beteiligten Person gemäß § 5 Abs. 2 KVVG stehen oder
  2. deren nebenberuflicher Beschäftigungsumfang 6 Wochenstunden (15 % der wöchentlichen Regelarbeitszeit) nicht überschreitet.
#

§ 4
Regelung in Bezug auf bisherige Mitglieder der Kirchenvorstände nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924

Bisherige Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 VVG („aufgrund besonderen Rechtstitels Berechtigte oder die von ihnen Ernannten“) gehören den betreffenden Kirchenvorständen weiterhin als stimmberechtigte Mitglieder an. Die Mitgliedschaft endet spätestens mit dem Wegfall der zugrunde liegenden Rechtstitel. Auf eine Ablösung der Rechtstitel soll hingewirkt werden.
#

§ 5
Regelung in Bezug auf die Mitglieder des Kirchenvorstandes nach § 5 Abs. 1 lit. c) KVVG

( 1 ) Mit Beendigung des Amtes im Pfarrgemeinderat oder Gesamtpfarrgemeinderat endet auch die Mitgliedschaft der entsendeten Person im Kirchenvorstand. Der Pfarrgemeinderat oder Gesamtpfarrgemeinderat entsendet in diesem Fall für den Rest der Wahlperiode des Kirchenvorstandes aus seinen Reihen eine Person, die zum Kirchenvorstand wählbar ist. Der Pfarrgemeinderat oder Gesamtpfarrgemeinderat kann auch in diesem Fall auf eine Entsendung verzichten.
( 2 ) Bestehen in einer Kirchengemeinde im Einzelfall mehrere Pfarrgemeinderäte, verständigen sich diese auf die Entsendung einer Person.
( 3 ) Werden die Pfarrgemeinderäte oder Gesamtpfarrgemeinderäte durch ein anderes, mehrheitlich durch Wahl zustande gekommenes pastorales Gremium abgelöst, finden § 5 Abs. 1 lit. c) und § 14 Abs. 3 KVVG sowie die Absätze 1 und 2 dieser Regelung auf dieses Gremium entsprechende Anwendung.
#

Artikel 5
KVVG Niedersachsen, Inkrafttreten

#

§ 1
KVVG Niedersachsen

Das Kirchenvermögensverwaltungsgesetz für den in Niedersachsen gelegenen Anteil des Erzbistums Paderborn (KVVG) vom 10. Dezember 1987 (KA 1988, Nr. 3), zuletzt geändert durch 7. KVVG-ÄndG vom 22. März 2016 (KA 2016, Nr. 64), und die Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens im niedersächsischen Anteil der Erzdiözese Paderborn vom 20. November 2006 (KA 2006, Nr. 175) bleiben unberührt.
#

§ 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Inkrafttreten des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Erzdiözese Paderborn (KVVG) in Kraft. Zugleich treten alle entgegenstehenden kirchlichen Normen und Regelungen außer Kraft, insbesondere die Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden im nordrhein-westfälischen und hessischen Anteil der Erzdiözese Paderborn vom 19.05.1995 – Geschäftsanweisung – in der Fassung vom 29.07.2009 (KA 2009, Nr. 106), zuletzt geändert durch Verwaltungsverordnung vom 15.04.2020 (KA 2020, Nr. 56).

#
1 ↑ Diözesanrechtlicher Regelung bleibt es vorbehalten, bestimmte Dienst- und Arbeitsverträge von der Genehmigungspflicht freizustellen.