Erzbistum Paderborn
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Wahlordnung für den Bereich der Kath. Schulen in Trägerschaft des Erzbistums Paderborn

Vom 28. November 2025

KA 2025, Nr. 9

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§ 1

Gemäß der Regelung zur Mitarbeitervertretungsordnung - MAVO – für den Bereich der Erzdiözese Paderborn vom 12. Januar 2018 (KA 2018, Nr. 11), zuletzt geändert am 10. April 2024 (KA 2024, Nr. 68) gelten die Erzbischöflichen Schulen einer Schulform jeweils als eine Einrichtung im Sinnes des § 1a Abs. 2 MAVO, für die eine eigenständige Mitarbeitervertretung zu bilden ist.
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§ 2

Zur Mitarbeitervertretung sind gemäß § 6 Abs. 2 MAVO
in die Mitarbeitervertretung für die Berufskollegs
7 Mitglieder,
in die Mitarbeitervertretung für die Gymnasien
11 Mitglieder und
in die Mitarbeitervertretung für die Realschulen
7 Mitglieder
zu wählen.
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§ 3

In Abweichung vom Mehrheitswahlprinzip des § 11 Abs. 6 MAVO wird folgende Regelung getroffen:
Von den Kandidatinnen und / oder Kandidaten im Bereich der Einrichtung Berufskolleg sind als Mitglieder der Mitarbeitervertretung jeweils die drei Kandidatinnen und / oder Kandidaten gewählt, die an ihrer Schule die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Im Übrigen sind diejenigen Kandidatinnen und / oder Kandidaten gewählt, die im Verhältnis zur Anzahl der stimmberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über beide Schulen die meisten Stimmen erhalten haben.
Von den Kandidatinnen und Kandidaten im Bereich der Einrichtung Realschule und im Bereich der Einrichtung Gymnasium ist als Mitglied der Mitarbeitervertretung jeweils die Kandidatin / der Kandidat gewählt, die / der an ihrer / seiner Schule die höchste Stimmzahl erhalten hat. Im Übrigen sind jeweils diejenigen Kandidatinnen und / oder Kandidaten gewählt, die im Verhältnis zur Anzahl der stimmberechtigten Mitarbeiter über alle Schulen der jeweiligen Einrichtung die meisten Stimmen erhalten haben.
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§ 4

Die nicht gewählten Kandidatinnen und / oder Kandidaten sind Ersatzmitglieder mit der Maßgabe, dass abweichend von § 11 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 13b Abs. 1 MAVO bei Ausscheiden von Mitgliedern der Mitarbeitervertretung, die gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 3 Satz 1 gewählt wurden, zunächst diejenigen Ersatzmitglieder – in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahl – nachrücken, die zur selben Schule wie die ausscheidenden MAV-Mitglieder gehören. Im Übrigen werden die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 3 Abs. 3 Satz 2 berücksichtigt.
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§ 5

Die Ausübung des Wahlrechts erfolgt ausschließlich durch Briefwahl; § 11 Abs. 2 Satz 1, 5 und 6 MAVO findet insoweit keine Anwendung. Für die Durchführung der Briefwahl gilt § 11 Abs. 4 mit Ausnahme des Satzes 1 entsprechend.
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§ 6

Diese Wahlordnung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft und gilt für die Wahl zur Mitarbeitervertretung im Jahr 2025 und die aus ihr hervorgehenden Mitarbeitervertretungen.