Erzbistum Paderborn
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Dokumente der deutschen Bischöfe

Nr. 92Aufruf der deutschen Bischöfe zum Caritas-Sonntag 2025

Liebe Schwestern und Brüder,
die Öffnung der Heiligen Pforten in diesem Heiligen Jahr 2025 ist eine Aufforderung an uns alle, unsere Herzen zu öffnen, Verschlossenheit und Verhärtungen zu überwinden und Pilgerinnen und Pilger der Hoffnung zu sein.
Im Jahr 2025 ist die geöffnete Tür auch das Leitmotiv der Jahreskampagne des Deutschen Caritasverbandes. Die Tür steht vor Caritas-Einrichtungen und mitten im öffentlichen Raum. Auf den Plakaten1, die die Caritas-Kampagne 2025 begleiten, findet sich die Tür in unterschiedlichen Kontexten menschlichen Lebens. Sie machen deutlich: In dieser von Krisen und Kriegen, von Naturkatastrophen und Pandemien gezeichneten Zeit braucht es die Angebote der Caritas an vielen Orten und für viele Menschen – dringlicher denn je! „Tuet Gutes Allen“ (Gal 6,10) ist der biblische Anspruch, dem die Caritas-Angebote heute und morgen genügen wollen.
Die Einladung der Caritas soll dabei besonders jene erreichen, die das Leben vor allem vor verschlossenen Türen kennen. Und die draußen gelassen werden – vor der Tür. Weil sie zu klein oder zu alt sind, um sie zu öffnen, weil sie nicht gut riechen oder ansteckend sind, weil sie nicht ins Muster passen oder weil die Türschwelle zu hoch ist und keine Rampe hinüberführt. In den Einrichtungen und Diensten der Caritas erfahren sie die Hilfe, die sie brauchen, ohne sich verstellen zu müssen – in der Bahnhofsmission genauso wie in der Altenhilfeeinrichtung, im Inklusionsbetrieb wie im Jugendmigrationsdienst.
Mi Ihrer Spende für die Kollekte am Caritas-Sonntag helfen Sie mit, dass die Türen der Caritas offengehalten werden können; Sie helfen mit, dass Menschen in Not hinter diesen offenen Türen wirksame Hilfsangebote finden. Wir danken Ihnen herzlich für Ihre Spende!
Berlin, 24. Juni 2025
Für das Erzbistum Paderborn
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Erzbischof
Dieser Aufruf soll am 14. September 2025 in allen Gottesdiensten – einschließlich der Vorabendmesse – verlesen bzw. in geeigneter Weise veröffentlicht werden.

Nr. 93Aufruf der deutschen Bischöfe zum Weltmissionssonntag 2025

Liebe Schwestern und Brüder,
„Hoffnung lässt nicht zugrunde gehen“ (Röm 5,5) – mit diesem Leitwort greift der Sonntag der Weltmission am 26. Oktober das Motto des Heiligen Jahres auf. Die diesjährige Missio-Aktion lenkt dabei unseren Blick auf die Kirche in Myanmar und auf den Philippinen. In einer Welt, in der vieles um uns herum ins Wanken gerät, erinnern uns die Missio-Projektpartner in den beiden Ländern an die unerschütterliche Kraft christlicher Hoffnung.
In Myanmar steht die Kirche an der Seite von Millionen Menschen, die vor Bürgerkrieg und Unterdrückung fliehen mussten. Mit ihrer sozialpastoralen Arbeit schenkt sie den Geflüchteten Hoffnung, auch wenn die Situation ausweglos erscheint. Auf den Philippinen kämpft die Kirche gegen Armut, Unrecht und Gewalt. Sie setzt sich für Menschenrechte und die Bewahrung der Schöpfung ein, leitet Schulen in Slums und geht an die Ränder der Gesellschaft. So wird die Kirche zur Stimme der Entrechteten, die unter menschenunwürdigen Bedingungen leben.
Der Weltmissionssonntag am 26. Oktober steht für eine Welt, in der Hoffnung und Menschlichkeit stärker sind als Hass und Verzweiflung. Die Solidaritätskollekte ermöglicht konkrete Unterstützung von Menschen, die sich aus dem Glauben heraus für andere einsetzen – überall dort, wo Menschen Gefahr laufen, die Hoffnung auf eine lebenswerte Zukunft zu verlieren. Wir bitten Sie: Unterstützen Sie unsere Schwestern und Brüder durch Ihr Interesse, Ihr Gebet und eine großzügige Spende bei der Kollekte am kommenden Sonntag der Weltmission. Dafür danken wir Ihnen herzlich.
Kloster Steinfeld, 13. März 2025
Für das Erzbistum Paderborn
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Erzbischof
Dieser Aufruf soll am Sonntag, dem 19. Oktober 2025, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen und den Gemeinden zudem in geeigneter anderer Weise bekannt gemacht werden. Die Kollekte am Weltmissionssonntag, dem 26. Oktober 2025, ist ausschließlich für die Päpstlichen Missio-Werke in Aachen und München bestimmt.

Dokumente des Erzbischofs

Nr. 94Beschluss der Kolping-KODA Diözesanverband Paderborn vom 14. Januar 2025

Die Kommission zur Ordnung des Arbeitsrechts des Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn (Kolping-KODA) hat nach ihrer Sitzung am 14. Januar 2025 unter Verzicht auf sämtliche Frist- und Formvorschriften einstimmig im Umlaufverfahren beschlossen:
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I.

Die Arbeits- und Vergütungsrichtlinien Kolping Paderborn (AVR Kolping Paderborn) vom 2. Dezember 2010 (KA 2011, Nr. 22), zuletzt geändert mit Beschluss vom 8. November 2024 (KA 2024, Nr. 166), werden wie folgt geändert:
1)
§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d) erhält folgende Fassung:
„d) für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen:
35 v.H. je Stunde“
2)
§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e) erhält folgende Fassung:
„e) für Arbeit am 24. und 31. Dezember ab 06.00 Uhr:
35 v.H. je Stunde“
3)
§ 8 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
Bei Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchstaben b) bis e) wird nur der höhere Zeitzuschlag gezahlt.“
4)
§ 8 Abs. 1 Satz 4 wird gestrichen.
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II.

Die Änderungen treten zum 1. April 2025 in Kraft.
Paderborn, 23. Juli 2025
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
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Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/6/2-2025

Nr. 95Beschluss der Kolping-KODA Diözesanverband Paderborn vom 9. April 2025

Die Kommission zur Ordnung des Arbeitsrechts des Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn (Kolping-KODA) hat nach ihrer Sitzung am 9. April 2025 unter Verzicht auf sämtliche Frist- und Formvorschriften beschlossen:
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I.

Die Arbeits- und Vergütungsrichtlinien Kolping Paderborn (AVR Kolping Paderborn) vom 2. Dezember 2010 (KA 2011, Nr. 22), zuletzt geändert mit Beschluss vom 14. Januar 2025 (Veröffentlichung in diesem Amtsblatt), werden wie folgt geändert:
1)
§ 25 Abs. 4 des allgemeinen Teils erhält folgenden Wortlaut
(4) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres, erhält die/der Mitarbeiter/in als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Abs. 1; im Fall des Ausscheidens in der zweiten Kalenderjahreshälfte nach mindestens sechsmonatigem Bestand des Arbeitsverhältnisses aber immer mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubs. § 5 Bundesurlaubsgesetz bleibt im Übrigen unberührt.
2)
Die Anlage 1a wird ab 01.04.2025 wie folgt geändert:
  1. Entgeltgruppe A1 Fallgruppe 1.1 wird gestrichen.
  2. Entgeltgruppe A1 Fallgruppe 1.2 erhält die Nummerierung 1.1.
  3. Der Entgeltgruppe A2 wird folgende Fallgruppe 2.1 hinzugefügt:
    2.1
    Reinigungskräfte, hauswirtschaftliche Kräfte und sonstige Hilfskräfte unabhängig vom Berufsabschluss mit einfacheren Tätigkeiten (insbesondere Reinigung, Küche, Spülküche)
3)
Die Anlage 1b wird wie folgt geändert:
  1. Das Tabellenentgelt nach der Entgelttabelle A der Anlage 1b wird ab 01.04.2025 vorbehaltlich des Buchstaben b) für alle Entgeltgruppen um 3,0 v.H. erhöht.
  2. In der Entgeltgruppe A2 werden folgende Entgeltbeträge eingefügt: A2 Stufe 1: 2.259,10 Euro, A2 Stufe 2: 2.315,59 Euro, A2 Stufe 3: 2.373,47 Euro, A2 Stufe 4: 2.432,81 Euro und A2 Stufe 5: 2.493,63 Euro.
  3. Das Tabellenentgelt nach der Entgelttabelle A der Anlage 1b wird ab 01.05.2026 für alle Entgeltgruppen um 2,8 v.H. erhöht.
4)
Die Anlage 2b wird wie folgt geändert:
  1. Das Tabellenentgelt nach der Entgelttabelle P der Anlage 2b wird ab 01.06.2025 für alle Entgeltgruppen um 3,0 v.H. erhöht.
  2. Das Tabellenentgelt nach der Entgelttabelle P der Anlage 2b wird ab 01.05.2026 für alle Entgeltgruppen um 2,8 v.H. erhöht.
5)
Die Anlage 4b wird wie folgt geändert:
  1. Das Tabellenentgelt nach der Entgelttabelle B der Anlage 4b) wird ab dem 01.06.2025 wie folgt erhöht:
    a.
    für die Entgeltgruppe B1 um 4 v.H.,
    b.
    für die Entgeltgruppen B2, B3 und B4 um 3 v.H.
  2. Das Tabellenentgelt nach der Entgelttabelle B der Anlage 4b) wird ab dem 01.07.2026 für alle Entgeltgruppen um 2 v.H. erhöht.
6)
Die Anlage 5 wird ab 01.06.2025 wie folgt geändert:
Es wird folgender § 7 neu eingefügt:
§ 7
Zulage für Mitarbeiter in Unterbringungseinrichtungen für Flüchtlinge und Asylbewerber
Mitarbeiter in den Bereichen Hauswirtschaft, Haustechnik und Gemeinschaftsverpflegung in Unterbringungseinrichtungen für Flüchtlinge und Asylbewerber erhalten zusätzlich zu dem Tabellenentgelt nach § 3 eine nicht dynamische Zulage in Höhe von monatlich 100,00 Euro brutto.
7)
Die Anlage 6b wird wie folgt geändert:
  1. Das Tabellenentgelt nach der Entgelttabelle P der Anlage 6b wird ab 01.08.2025 für alle Entgeltgruppen um 3,0 v.H. erhöht.
  2. Das Tabellenentgelt nach der Entgelttabelle P der Anlage 6b wird ab 01.08.2026 für alle Entgeltgruppen um 2,8 v.H. erhöht.
8)
Die Anlage 7b wird wie folgt geändert:
  1. Das Tabellenentgelt nach der Entgelttabelle P der Anlage 7b wird ab 01.07.2025 für alle Entgeltgruppen um 3,0 v.H. erhöht.
  2. Das Tabellenentgelt nach der Entgelttabelle P der Anlage 7b wird ab 01.07.2026 für alle Entgeltgruppen um 2,8 v.H. erhöht.
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II.

Die Änderungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Paderborn, 23. Juli 2025
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
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Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/6/1-2025

Nr. 96Beschlüsse der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2025

Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-) Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 18. Juni 2025 beschlossen:
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I)
Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 15.Dezember 1971 (KA 1971, Nr. 283ff.), zuletzt geändert am 26. März 2025 (KA 2025, Nr. 60), wird wie folgt geändert:
  1. § 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    Das Wort „schriftlich“ wird durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
  2. § 18 Satz 2 wird wie folgt geändert:
    Die Wörter „schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt“ werden durch die Wörter „ein dienstliches oder betriebliches Interesse in Textform anerkannt, soweit nicht gesetzlich eine andere Form vorgeschrieben ist“ ersetzt.
  3. § 25 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
    2. In Absatz 3 Satz 1 Buchstabe d werden die Wörter „schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse“ durch die Wörter „ein dienstliches oder betriebliches Interesse in Textform, soweit nicht gesetzlich eine andere Form vorgeschrieben ist,“ ersetzt.
  4. § 32 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:
    Das Wort „schriftlich“ wird durch die Wörter „in Textform, soweit nicht gesetzlich eine andere Form vorgeschrieben ist,“ ersetzt.
  5. § 35 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden nach dem Wort „Hinterbliebenenversorgung“ die Wörter „bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK)“ eingefügt.
    2. In Absatz 2 werden die Wörter „Soweit bei Inkrafttreten der Anlage 24 Dienstgeber im Sinne des § 1 Abs. 1 Beteiligte einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung sind,“ durch die Wörter „Soweit Dienstgeber im Sinne des § 1 Abs. 1 am 1. Januar 2002 (erstmaliges Inkrafttreten der Anlage 24) Beteiligte einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung waren,“ ersetzt.
    3. In Absatz 3 werden die Wörter „Soweit bei Inkrafttreten der Anlage 24 Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung“ durch die Wörter „Soweit Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung am 1. Januar 2002 (erstmaliges Inkrafttreten der Anlage 24)“ ersetzt.
  6. Die Anlage 11 wird wie folgt geändert:
    1. In § 5 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
    2. In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
    3. In § 9 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „schriftliche Anordnung“ durch die Wörter „Anordnung in Textform“ ersetzt.
  7. In Anlage 13 wird § 2 wie folgt geändert:
    Das Wort „schriftlich“ wird durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
  8. In Anlage 16 wird § 2 Absatz 1 Satz 1 wie folgt geändert:
    Die Wörter „schriftlich mit kirchenaufsichtlicher Genehmigung“ werden durch die Wörter „in Textform, soweit nicht gesetzlich eine andere Form vorgeschrieben ist,“ ersetzt.
  9. In Anlage 19 wird § 3 Satz 1 wie folgt geändert:
    Das Wort „schriftlich“ wird durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
  10. In Anlage 22a wird § 5 Absatz 3 Satz 1 wie folgt geändert:
    Das Wort „schriftlich“ wird durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
  11. Die Anlage 24 wird wie folgt neu gefasst:
    Bestimmungen zum Abschluss einer betrieblichen Zusatzversicherung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK)
    § 1 Versorgungsanspruch
    Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters-, Erwerbsminderungs-, und Hinterbliebenenversorgung (Zusatzversorgung) nach Maßgabe der Satzung der KZVK in der jeweils gültigen Fassung.
    § 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht
    Versicherungsfrei sind Mitarbeiter, die aufgrund einer KODA-Regelung, der Satzung der KZVK oder der Satzung einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, von der Versicherungen übergeleitet werden, von der Pflicht zur Versicherung befreit worden sind.
    § 3 Pflichtversicherung
    (1) Der Dienstgeber erfüllt den Anspruch auf Zusatzversorgung durch Versicherung bei der KZVK nach Maßgabe dieser Anlage.
    (2) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen keine andere Regelung ergibt, gelten für die Begründung, Durchführung und Beendigung der Versicherung des Mitarbeiters ausschließlich die Bestimmungen der Satzung der KZVK in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie die Ausführungsbestimmungen zur Satzung.
    (3) Der Anspruch auf Leistungen aus der Zusatzversorgung richtet sich ausschließlich nach der Satzung der KZVK in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie den Ausführungsbestimmungen zur Satzung. Dieser Anspruch kann nur gegenüber der KZVK geltend gemacht werden.
    § 4 Freiwillige Versicherung
    Der Mitarbeiter hat Anspruch auf den Abschluss einer zusätzlichen freiwilligen Versicherung bei der KZVK nach deren jeweils gültigen Satzungsvorschriften nach Maßgabe des Beschlusses der Zentral-KODA [seit 1. März 2023: Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission] vom 15. April 2002 (zuletzt geändert durch Beschluss der Zentral-KODA vom 8. November 2018 zur Entgeltumwandlung) in seiner jeweils gültigen Fassung.
    § 5 Pflichtbeiträge
    (1) Der Dienstgeber trägt die von der KZVK nach § 62 ihrer Satzung festgesetzten Beiträge bis zu einer Höhe von 5,2 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des Mitarbeiters allein. An dem darüberhinausgehenden Beitrag des Dienstgebers zur Pflichtversicherung beteiligt sich der Mitarbeiter zur Hälfte mit einem Eigenbeitrag im Sinne des § 61 der Satzung der KZVK.
    (2) Der Dienstgeber führt die Beiträge als Schuldner nach § 61 Abs. 1 lit. a) der Satzung der KZVK ab. Dies umfasst auch die Eigenbeiträge der Mitarbeiter. Der Dienstgeber behält den Eigenbeitrag des Mitarbeiters vom Arbeitsentgelt des Mitarbeiters ein. Die Beteiligung erfolgt für jeden Kalendermonat, für den der Mitarbeiter einen Anspruch auf Bezüge (Entgelt, sonstige Zuwendungen, Krankenbezüge) oder einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss hat, auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird.
    (3) Dem Mitarbeiter wird unter Bezug auf § 30e Abs. 2 BetrAVG das Recht, nach § 1b Abs. 5 Nr. 2 BetrAVG die Pflichtversicherung nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis mit eigenen Beiträgen fortzusetzen, nicht eingeräumt, sofern die Satzung der KZVK dies nicht ausdrücklich vorsieht. Ist die persönliche Beteiligung des Mitarbeiters und die Übernahme der Pflichtbeitragsschuld nach der Satzung der KZVK vorgesehen, richten sich alle weiteren Ansprüche, die aus diesen Beiträgen bestehen, ausschließlich nach deren Satzung, ohne dass Ansprüche gegenüber dem Dienstgeber entstehen.
    (4) Der Anspruch des Mitarbeiters, nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz BetrAVG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BetrAVG zu verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 EStG erfüllt werden, ist ausgeschlossen, wenn die Satzung der KZVK diese Förderungsmöglichkeit nicht ausdrücklich vorsieht.
    (5) Der Anspruch des Mitarbeiters nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz BetrAVG in Verbindung mit § 1a Abs. 4 BetrAVG auf Fortführung der Versicherung mit eigenen Beiträgen in entgeltlosen Zeiten während des Beschäftigungsverhältnisses ist für die Pflichtversicherung ausgeschlossen, sofern die Satzung der KZVK dies nicht ausdrücklich vorsieht. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
    (6) Soweit die KZVK einen Beitrag im Sinne von Absatz 1 von mehr als 7,1 % erhebt, ist der Eigenbeitrag des Mitarbeiters nach Absatz 1 Satz 2 auf die Hälfte der Differenz zwischen 5,2 % und 7,1 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts beschränkt. Erhebt die KZVK einen geringeren Beitrag, verbleibt es bei der Anwendung von Absatz 1 Satz 2.
    (7) Die Regelungen des Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Sätze 2 bis 4 und Absatz 6 treten mit Ablauf des Tages vor dem Tag außer Kraft, an dem ein Leistungsrecht der KZVK wirksam wird, das nicht dem in dem Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K), abgeschlossen zwischen der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände und ver.di – Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft, in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Versorgungsanspruch entspricht. Sie treten außerdem mit Ablauf des Tages vor dem Tag außer Kraft, an dem eine Satzungsbestimmung der KZVK wirksam wird, nach der nicht mindestens 50 % der Mitglieder der Organe der KZVK ausgenommen deren Vorstand Versicherte oder ihre Vertreter sein sollen. Bei der Zahl der Organmitglieder im Sinne des Satzes 2 bleiben neutrale Vorsitzende unberücksichtigt.
    § 6 Inkrafttreten
    Die Neufassung dieser Anlage tritt am 1. August 2025 in Kraft.“
  12. In Anlage 25 wird § 6 wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „schriftlich beim Dienstgeber vorzulegen“ durch die Wörter „beim Dienstgeber in Textform zu stellen“ ersetzt.
    2. In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
  13. In Anlage 29 wird § 2 Absatz 3 Satz 7 wie folgt geändert:
    Das Wort „schriftlich“ wird durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
II)
Die Änderungen unter Ziffer I) treten am 1. August 2025 in Kraft.
Paderborn, 17. Juli 2025
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
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Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/3/22-2025

Nr. 97Änderung der KODA-Ordnung Nordrhein-Westfalen (KODA-O)

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I)
Die Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch Kommissionen in den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn – KODA-Ordnung Nordrhein-Westfalen (KODA-O) – vom 27. Oktober 1997 (KA 1997, Nr. 159), zuletzt geändert am 18. November 2024 (KA 2024, Nr. 163), wird wie folgt geändert:
§ 5 wird wie folgt geändert:
  1. Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
    „Die Wahlbeauftragten werden von den Mitarbeitervertretungen der in § 1 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Rechtsträger bestellt.“
  2. Absatz 3 Satz 2 Buchstabe d) erhält folgenden Wortlaut:
    „d) Studierende im Sinne der Ordnungen für Studierende in ausbildungsintegrierten und in praxisintegrierten dualen Studiengängen.“
II)
Die vorstehenden Änderungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Paderborn, 25. Juli 2025
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
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Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/3/22-2025

Nr. 98Änderung der Wahlordnung für die Wahl der Mitarbeitervertreter in der Regional-KODA (§ 5 Abs. 11 KODA-Ordnung) – Regional-KODA-Wahlordnung

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I)
Die Wahlordnung für die Wahl der Mitarbeitervertreter in der Kommission zur Ordnung diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA-Wahlordnung) gemäß § 5 Abs. 11 der Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch Kommissionen in den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn – KODA-Ordnung Nordrhein-Westfalen (KODA-O) – vom 18. August 2014 (KA 2014, Nr. 115), zuletzt geändert am 18. November 2024 (KA 2024, Nr. 165), wird wie folgt geändert:
  1. § 2 wird wie folgt geändert
    1. In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Wahl“ durch das Wort „Bestellung“ ersetzt.
    2. In Absatz 6 Satz 2 wird vor dem Wort „unterstützt“ das Wort „organisatorisch“ eingefügt.
  2. In § 3 Absatz 3 wird der Buchstabe b) wie folgt neu gefasst:
    „b) höchstmögliche Zahl der Mitglieder der Mitarbeitervertretung (§ 6 Abs. 2 MAVO) bei der jüngsten Wahl zur Mitarbeitervertretung.“
  3. § 4 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „§ 2 Abs. 7 und § 13 Abs. 1 finden sinngemäße Anwendung.“
    2. In Absatz 2 wird in der Aufzählung der 1. Spiegelstrich wie folgt neu gefasst:
      „- bis zu drei zu wählenden Mitgliedern einen Wahlbeauftragten,“
  4. In § 6 Absatz 1 Satz 5 werden vor dem Wort „zugegangen“ die Worte „in Textform“ eingefügt.
  5. In § 8 Absatz 2 wird ein neuer Satz 4 folgenden Wortlauts angefügt:
    „Für die Teilnahme der Kandidaten an der Wahlversammlung finden § 2 Abs. 7 und § 13 Abs. 1 sinngemäße Anwendung.“
  6. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 wird vor dem Wort „Kosten“ das Wort „notwendigen“ eingefügt.
    2. In Satz 2 wird vor dem Wort „Reisekosten“ das Wort „notwendige“ eingefügt.
II)
Die vorstehenden Änderungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Paderborn, 25. Juli 2025
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
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Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/3/22-2025

Nr. 99Dekret über die Errichtung des Pastoralen Raumes Pastoralverbund Iserlohn

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Artikel 1

( 1 ) Nach Anhörung der Beteiligten wird im Dekanat Märkisches Sauerland der Pastorale Raum Pastoralverbund Iserlohn errichtet.
( 2 ) Der Pastorale Raum Pastoralverbund Iserlohn umfasst:
Pfarrei St. Pankratius Iserlohn,
Pfarrei St. Gertrudis und St. Johannes Ev. Sümmern,
Pfarrvikarie Herz Jesu Hennen,
Pfarrei St. Kilian Letmathe,
Pfarrvikarie St. Joseph Letmathe,
Pfarrei Herz Jesu Letmathe-Grüne,
Pfarrei Mariä Himmelfahrt Letmathe-Oestrich.
Die genannten Pfarreien bleiben im bisherigen Umfang rechtlich selbstständig.
( 3 ) Eine neue Rechtsperson wird hierdurch nicht errichtet.
( 4 ) Mit Errichtung des Pastoralen Raumes erlöschen die bisherigen Pastoralverbünde Iserlohn und Letmathe.
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Artikel 2

Sitz des Pastoralen Raumes ist die Pfarrei St. Pankratius Iserlohn.
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Artikel 3

( 1 ) Der Leiter des Pastoralen Raumes wird durch gesondertes Dekret ernannt.
( 2 ) Der Leiter ist gegenüber den weiteren im Pastoralen Raum tätigen Priestern, Diakonen und Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten sowie Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten weisungsbefugt.
( 3 ) Im Übrigen bestimmt sich die Rechtsstellung des Leiters nach dem Grundstatut für Pastoralverbünde in der jeweiligen Fassung.
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Artikel 4

Alle übrigen im Pastoralen Raum tätigen Priester sowie die Diakone, Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten sowie Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten werden im Regelfall im Rahmen des gesamten Pastoralen Raumes eingesetzt.
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Artikel 5

( 1 ) Die Kirchenvorstände werden nach geltendem Recht weiterhin auf der Ebene der einzelnen Kirchengemeinden gebildet. Den Vorsitz in den Kirchenvorständen führt der Inhaber des seelsorglichen Leitungsamtes in der jeweiligen Kirchengemeinde.
( 2 ) Die Bildung eines Rates der Pfarreien oder von Gemeinderäten erfolgt nach Maßgabe des geltenden diözesanen Rechts.
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Artikel 6

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Grundstatuts für Pastoralverbünde in der jeweiligen Fassung.
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Artikel 7

Dieses Dekret wird vollzogen mit Wirkung vom 1. September 2025.
Paderborn, 22. Juli 2025
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
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Erzbischof
Gz.: 1.72/3424.11/99/102-2020

Nr. 100Gesetz über die Aufhebung der Ordnung für die Diözesanstelle „Berufungspastoral“ im Erzbistum Paderborn

Von den anstehenden Veränderungen auf dem „Leo-Campus“ ist auch die künftige Arbeit der Diözesanstelle „Berufungspastoral“ betroffen. In der derzeitigen Klärungsphase erscheint es notwendig, die bisherige Ordnung für die Diözesanstelle außer Kraft zu setzen, bevor nach Abschluss dieser Phase eine Neuregelung der Arbeit der Diözesanstelle erfolgen wird.
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Artikel 1

Die Ordnung für die Diözesanstelle „Berufungspastoral“ im Erzbistum Paderborn vom 11. März 2010 (KA 2010, Nr. 53), geändert durch Gesetz zur Änderung der Ordnung für die Diözesanstelle „Berufungspastoral“ im Erzbistum Paderborn vom 13. Dezember 2012 (KA 2012, Nr. 6), wird aufgehoben.
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Artikel 2

Dieses Gesetz tritt zum 1. September 2025 in Kraft.
Paderborn, 22. Juli 2025
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
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Erzbischof
Gz.: 1.72/1523/1/3-2025

Personalnachrichten

Nr. 101Heilige Weihen

Im Auftrag des Erzbischofs Dr. Udo Markus Bentz erteilte Weihbischof Josef Holtkotte am 28. Juni 2025 in der Kirche des Collegium Leoninum in Paderborn folgendem Kandidaten die Diakonenweihe:
Für die Erzdiözese Paderborn:
Schefer, Viktor
St. Johannes Baptist Delbrück

Bekanntmachungen des Erzbischöflichen Generalvikariates

Nr. 102Gemeindeverband Katholischer Kirchengemeinden Mitte im Erzbistum Paderborn – Satzung für den gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art
„WIR-KITAs“

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Präambel

Die katholischen Kindertageseinrichtungen im Erzbistum Paderborn sind bedeutende pastorale Orte, an denen das christliche Menschenbild gelebt und erfahrbar wird. Sie vereinen den gesellschaftlichen Auftrag der frühkindlichen Bildung mit der Verantwortung der Kirche, die Würde jedes Menschen als Geschenk Gottes in den Mittelpunkt zu stellen. Als familienpastorale Einrichtungen schaffen sie Räume der Begegnung, fördern die Entwicklung von Kindern und begleiten Familien in ihrer Vielfalt und Einzigartigkeit.
Um gemeinsam den Anforderungen des gesellschaftlichen Wandels, der demografischen Entwicklung und der kirchlichen Zukunft gerecht zu werden, finden sich die katholischen Kindertageseinrichtungen in der Trägergesellschaft WIR-KITAs gem. GmbH gebündelt. Die privatrechtlich verfasste Trägergesellschaft folgt den Prinzipien des Orientierungsrahmens für katholische Kindertageseinrichtungen im Erzbistum Paderborn, der die Bedeutung dieser Einrichtungen als missionarisch-diakonische Orte im Sozialraum hervorhebt.
Die WIR-KITAs gem. GmbH versteht sich als ein zukunftsweisendes Modell, das die pastorale und pädagogische Arbeit in den Kindertageseinrichtungen stärkt und professionalisiert. Die Einrichtungen bleiben Orte, an denen die Verbindung von Existenz und Evangelium spürbar wird, Glauben gefeiert und das Leben aus christlicher Haltung heraus gestaltet wird. Durch eine enge Zusammenarbeit mit den pastoralen Räumen wird die Identität der Einrichtungen als pastoraler Ort unterstützt.
Der Bündelung der katholischen Kindertageseinrichtungen in einer gemeinnützigen, privatrechtlich verfassten Trägergesellschaft bietet die Möglichkeit, Synergien zu nutzen, Ressourcen effizient einzusetzen und die Einrichtungen in ihrer Vielfalt zu fördern. Die WIR-KITAs gem. GmbH wahrt ein klares kirchliches Profil und ist gleichzeitig offen für Familien aller Konfessionen und Glaubensrichtungen, die sich mit den Werten und Zielen der katholischen Kindertageseinrichtungen identifizieren.
Im Sinne des christlichen Auftrags leistet die Trägergesellschaft einen wesentlichen Beitrag zur Bildung und Erziehung der nächsten Generation, zur Begleitung von Familien und zur aktiven Mitgestaltung des sozialen und pastoralen Umfelds. Sie ist Ausdruck der Verantwortung der Kirche, für die Zukunft der Kinder und der Gesellschaft wirksam und verlässlich da zu sein. Die Beteiligung an der WIR-KITAs gem. GmbH sowie die an diese bewirkten Leistungen, wie etwa Warenlieferungen oder Dienstleistungen, sind auf Ebene des Gemeindeverbands Katholischer Kirchengemeinden Mitte im Erzbistum Paderborn einem gemeinnützig verfassten Betrieb gewerblicher Art (im Folgenden auch „BgA“) zuzuordnen. Der Gemeindeverband Katholischer Kirchengemeinden Mitte im Erzbistum Paderborn, vertreten durch den Verbandsausschuss, hat in seiner Sitzung am 26. Juni 2025 folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Trägerschaft, Name und Rechtsform

  1. Diese Satzung gilt für die vom Gemeindeverband Mitte im Erzbistum Paderborn als Betrieb gewerblicher Art (BgA) gehaltene und verwaltete Beteiligung an der WIR-KITAs gem. GmbH sowie die gegenüber dieser erbrachten Leistungen. Der BgA trägt den Namen „WIR-KITAs“.
  2. Steuerrechtlich handelt es sich um einen Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) auf der Grundlage dieser gemäß §§ 59 und 60 Abgabenordnung (AO) erlassenen Satzung.
  3. Der BgA „WIR-KITAs“ ist ein unselbstständiger Betriebsteil des Gemeindeverbands Mitte im Erzbistum Paderborn ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Meschede.
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§ 2
Zweck und Gegenstand des Unternehmens

  1. Der BgA „WIR-KITAs“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des BgA „WIR-KITAs“ ist die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO) sowie der Bildung und Erziehung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO).
  3. Die Zwecke verfolgt der BgA „WIR-KITAs“ insbesondere durch das Halten und Verwalten der Beteiligung im Sinne des § 57 Abs. 4 AO an der Trägergesellschaft katholischer Kindertageseinrichtungen, der WIR-KITAs gem. GmbH.
  4. Weiterhin wird der Satzungszweck verwirklicht durch das planmäßige Zusammenwirken mit der WIR-Kita gem. GmbH, sofern diese die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt, insbesondere durch die Andienung von Verwaltungsleistungen. Diese umfassen dabei insbesondere die zentralen administrativen Funktionen wie Finanz- und Rechnungswesen, Planungs- und Controllingleistungen, Leistungen der Personalbuchhaltung und -verwaltung sowie zentrale Service- und IT-Dienstleistungen, Einkaufs- und Logistikleistungen.
  5. Der Gesellschaftszweck kann gemäß § 58 Nr. 1 AO auch verwirklicht werden durch die Weitergabe bzw. Zuwendung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Förderung der in der Abgabenordnung genannten steuerbegünstigten Zwecke. Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. Die Förderung kann auch durch die vergünstigte Überlassung von Gütern und Leistungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften für deren steuerbegünstige Zwecke erfolgen.
  6. Zur Erfüllung seiner Zwecke kann sich der BgA „WIR-KITAs“ einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) bedienen, soweit er die Zwecke nicht selbst erfüllt. Er kann auch seinerseits als Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO für andere steuerbegünstigte Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts tätig werden.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Der BgA „WIR-KITAs“ ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des BgA „WIR-KITAs“ dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Beschäftigte erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des BgA „WIR-KITAs“. Es dürfen keine Beschäftigten des BgA durch Ausgaben für satzungsfremde Zwecke oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Gemeindeverband Mitte im Erzbistum Paderborn erhält bei Auflösung des BgA „WIR-KITAs“ oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurück.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des BgA „WIR-KITAs“ fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Anfallsklausel und Änderung der Rechtsform

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des BgA „WIR-KITAs“ oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Gemeindeverband Mitte im Erzbistum Paderborn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  2. Wird nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Zusammenfassung mit einem anderen gleichartigen Betrieb angestrebt und ist der neue Rechtsträger steuerbegünstigt im Sinne der §§ 51 – 68 AO, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über.
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§ 5
Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was der Satzungsgeber erkennbar gewollt hat. Dies gilt insbesondere für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft, die ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden ist.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

Nr. 103Konzepttag Notfallseelsorge

Herzliche Einladung an alle Notfallseelsorgerinnen und Notfallseelsorger zum
Konzepttag Notfallseelsorge
am Dienstag, 30. September 2025
von 09:30 bis 16:00 Uhr
im
Bildungs- und Tagungshaus Liborianum, An den Kapuzinern 5–7, 33098 Paderborn
Der Ablauf des Tages ist wie folgt geplant:
Zeit
Thema
09:30
Offenes Ankommen
10:00
Start in den Tag
10:30
Themensammlung für den Vormittag
  • Welche Themen liegen im Bereich der NFS gerade „obenauf“ (von A wie Ausbildung bis Z wie Zusammenarbeit)?
  • Welche Strukturen sind vor Ort in den Teams und ggf. auch auf Bistumsebene wichtig und relevant?
  • Was ist uns wichtig, woran möchten wir arbeiten?
10:15
Kleingruppenarbeit zu den verschiedenen Themenbereichen mit anschließendem Austausch
12:30
Mittagspause
13:30
Konkretisierung der Themen des Vormittages
  • Erarbeitung von realistischen Planungs- und Umsetzungsschritten
14:40
Kaffeepause
15:00
Schlussrunde im Plenum
  • Vereinbarungen bezüglich nächster Schritte
  • Ideensammlung für die Jahreskonferenz 2026
15:45
Auswertung des Tages
16:00
Abschlussimpuls
Anmeldungen bitte an: julia.makhardt@erzbistum-paderborn.de

Nr. 104Hinweise zur Durchführung der Missio-Aktion 2025 (Missio Aachen)

Die Solidaritätsaktion zum Sonntag der Weltmission am 26. Oktober 2025 steht im Zeichen des Heiligen Jahres. Dementsprechend lautet das LeitwortHoffnung lässt nicht zugrunde gehen“ (Röm 5,5). Mit diesem Vers beginnt Papst Franziskus seine Verkündigungsbulle zum Jubiläum und betont, wie notwendig Hoffnung in einer Welt von Gewalt, Hass und Kriegen ist. Die Missio-Aktion zum Weltmissionssonntag 2025 zeigt, wie die Kirche in Myanmar Zeichen der Hoffnung setzt und den Menschen die Kraft gibt, trotz schwieriger Umstände nicht aufzugeben. Seit dem Militärputsch 2021 führt die Militärjunta einen brutalen Krieg gegen die eigene Bevölkerung, zerstört Dörfer, Schulen und Kirchen. Millionen Menschen sind auf der Flucht. Ende März dieses Jahres kam das furchtbare Erdbeben hinzu. Überall im Land leisten kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter humanitäre Hilfe und machen den Menschen Mut.
Bitte unterstützen Sie die Solidaritätsaktion im Monat der Weltmission, indem Sie das Aktionsplakat gut sichtbar in Ihrer Gemeinde aushängen (zum Beispiel im Schaukasten oder am Schriftenstand), die Spendentüten und Gebetskarten in der Kirche auslegen, dem Pfarrbrief beilegen oder direkt an die Haushalte verteilen und Veranstaltungen im Monat der Weltmission durchführen.
Das Aktionsplakat zeigt ein Mädchen, das vor Freude einen Luftsprung macht. Nach einer leidvollen und gefährlichen Flucht ist sie zusammen mit Schwestern der Missionary Servants of the Blessed Sacrament und anderen Mädchen endlich in einem sicheren Haus angekommen und kann Hoffnung schöpfen.
Im Aktionsheft mit liturgischen Bausteinen finden Sie Informationen über die Situation der Christinnen und Christen in Myanmar sowie Anregungen zur Gestaltung von Gottesdiensten und Aktionsideen für unterschiedliche Anlässe, zum Beispiel das Missio-Solidaritätsessen „Die Welt an einem Tisch“ nach einem Gottesdienst zum Sonntag der Weltmission.
Die bundesweite Aktion startet mit einem Festwochenende vom 26. bis 28. September im Bistum Essen. Alle Informationen zur Eröffnung finden Sie unter: www.missio-hilft.de/wms.
Am 19. Oktober (auch am Vorabend) soll in allen katholischen Gottesdiensten der Aufruf der deutschen Bischöfe zum Weltmissionssonntag verlesen werden.
Am 26. Oktober, dem Sonntag der Weltmission, findet in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) die Missio-Kollekte statt. Die Spenden, die am Sonntag der Weltmission in Deutschland gesammelt werden, kommen der kirchlichen Arbeit in Afrika, Asien und Ozeanien zugute. Sie ermöglichen konkrete Hilfe vor Ort.
Das jeweilige Generalvikariat / Ordinariat überweist die Kollekte einschließlich der später eingegangenen Spenden an Missio Aachen. Auf ausdrücklichen Wunsch der Bischöfe soll die Kollekte zeitnah und ohne jeden Abzug von den Gemeinden über die Bistumskassen an Missio weitergeleitet werden. Eine pfarrinterne Verwendung der Kollektengelder, z. B. für Partnerschaftsprojekte, ist nicht zulässig. Sobald das Ergebnis der Kollekte vorliegt, sollte es der Gemeinde mit einem herzlichen Dank bekannt gegeben werden.
Weitere Informationen finden Sie auf www.missio-hilft.de/wms. Hier können ab Mitte August alle Materialien heruntergeladen werden. Ebenfalls im August wird das Aktionsheft an alle Pfarrgemeinden verschickt. Anfang September folgt der Versand der abonnierten Materialien.
Über bestellungen@missio-hilft.de, Tel. 0241 7507-350 oder Fax 0241 7507-310 können Sie die Materialien zum Weltmissionssonntag direkt bestellen.
Fragen zum Monat der Weltmission in den Diözesen beantwortet gerne unsere Inlandsabteilung unter Tel. 0241 7507-205 oder per E-Mail unter post@missio-hilft.de.
Impressum
Erzbistum Paderborn
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Dieses wird vertreten durch die
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Domplatz 3 in 33098 Paderborn
Telefon:
+49 (0)5251 125-0 (Zentrale Erzbischöfliches Generalvikariat)
Fax:
+49 (0)5251 125-1470
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