Erzbistum Paderborn
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168. Jahrgang, Stück 11Paderborn, den 16. Oktober 2025
Dokumente der deutschen Bischöfe
Nr. 129Aufruf der deutschen Bischöfe zur Weihnachtsaktion Adveniat 2025
Liebe Schwestern und Brüder,
die indigenen Völker im Amazonasgebiet zeichnen sich durch ein Leben im Einklang mit der Natur aus. So sind sie Vorbilder für die Bewahrung der Schöpfung, die den Menschen anvertraut ist. Doch es gibt auch eine dunkle Seite: Häufig leben diese Völker in großer Armut. Sie erfahren Ausgrenzung, Ausbeutung und Vertreibung.
Die diesjährige Weihnachtsaktion des Lateinamerika-Hilfswerks Adveniat steht unter dem Motto „Rettet unsere Welt – Zukunft Amazonas“. Sie hilft indigenen Gemeinschaften, ihre Rechte zu schützen und zerstörerischen Eingriffen entgegenzuwirken. Dies ist wichtig für uns alle. Denn die Regenwälder mit ihrer Vielfalt an Tieren und Pflanzen sind für die ganze Menschheit unverzichtbar. Mit Ihrer Spende bei der Weihnachtskollekte, die den Projekten von Adveniat zugutekommt, tragen Sie gemeinsam mit den indigenen Völkern zur Bewahrung der Schöpfung und zur Rettung unserer Welt bei. Bitte zeigen Sie Ihre Verbundenheit mit den Menschen in Lateinamerika durch Ihre großherzige Spende und Ihr Gebet.
Kollektenankündigung an Heiligabend und am 1. Weihnachtsfeiertag (24./25. Dezember 2025)
Die heutige Kollekte ist für Adveniat bestimmt und dient der Förderung von Projekten in Lateinamerika. In diesem Jahr stellt Adveniat die Lebensrealität indigener Völker im Amazonasgebiet in den Vordergrund. Mit Ihrem Beitrag zur Kollekte helfen Sie, die Rechte dieser Gemeinschaften zu schützen und sie in Ihrem Einsatz für die Schöpfung zu stärken. Herzlichen Dank und vergelt’s Gott!
Für das Erzbistum Paderborn | |
Erzbischof | |
Es wird empfohlen, den Aufruf am 3. Adventssonntag, dem 14. Dezember 2025, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) zu verlesen. In jedem Falle muss er den Gemeinden in geeigneter Weise bekannt gemacht werden (Pfarrbrief, Homepage, Aushang usw.). Die Kollektenankündigung während des Gottesdienstes am Kollektentermin, etwa nach den Fürbitten, ist obligatorisch. Die Kollekte, die am Heiligabend und am 1. Weihnachtsfeiertag (24./25. Dezember) in allen Gottesdiensten, auch in den Kinderkrippen-Feiern, gehalten wird, ist ausschließlich für den Bischöfliche Aktion Adveniat e. V. bestimmt.
Dokumente des Erzbischofs
Nr. 130Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2025 – Änderung der KAVO –
#Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-) Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 11. September 2025 beschlossen:
- Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 15. Dezember 1971 (KA 1971, Nr. 283ff.), zuletzt geändert am 18. Juni 2025 (KA 2025, Nr. 96), wird wie folgt geändert:
- § 14b wird wie folgt geändert:
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „105 Euro“ durch die Angabe „200 Euro“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „0,63 Euro“ durch die Angabe „1,18 Euro“ ersetzt.
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „40 Euro“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „0,24 Euro“ durch die Angabe „0,59 Euro“ ersetzt.
- Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:„(6a) Die in den Absätzen 5 und 6 aufgeführten Beträge verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem 31. Dezember 2026 um den von der Regional-KODA vereinbarten Vomhundertsatz.“
- § 60g wird wie folgt neu gefasst:„§ 60g Beschluss der Regional-KODA vom 11. September 2025 zur Übernahme des Tarifabschlusses 2025Für Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 10. September 2025 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die Änderungen dieser Ordnung, die auf dem Beschluss der Regional-KODA vom 11. September 2025 beruhen, nur, wenn sie dies bis zum 31. März 2026 schriftlich beantragen. Für Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 10. September 2025 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gelten diese Änderungen nicht.“
- Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- In der Fußnote zu Satz 5 der Vorbemerkung Nummer 3 wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2029“ ersetzt.
- An Satz 4 der Vorbemerkung Nummer 4 wird die zu Satz 3 der Vorbemerkung Nummer 4 geltende Fußnote angefügt.
- In der Fußnote zu Satz 3 und 4 der Vorbemerkung Nummer 4 wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2029“ ersetzt.
- Teil B Abschnitt III Ziffer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Das der Entgeltgruppe 3 zugeordnete Tätigkeitsmerkmal wird wie folgt neu gefasst:„Entgeltgruppe 3Kirchenmusiker, die die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 5 nicht erfüllen.38)“
- bb)
- Das der Entgeltgruppe 5 zugeordnete Tätigkeitsmerkmal wird wie folgt neu gefasst:„Entgeltgruppe 5Kirchenmusiker mit dem C-Examen entsprechenden kirchenmusikalischen Diensten.38)40)“
- cc)
- Nach dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 5 wird folgendes der Entgeltgruppe 7 zugeordnete Tätigkeitsmerkmal eingefügt:„Entgeltgruppe 7Kirchenmusiker, die sich aus der Entgeltgruppe 5 dadurch herausheben, dass ihnen zusätzlich Koordinationsaufgaben innerhalb eines Bereichs übertragen sind.43)44)“
- dd)
- An das der Entgeltgruppe 9b zugeordnete Tätigkeitsmerkmal werden hinter der Erläuterungsziffer 41) die Erläuterungsziffern 41a) und 41b) angefügt.
- ee)
- Das der Entgeltgruppe 10 zugeordnete Tätigkeitsmerkmal wird wie folgt neu gefasst:„Entgeltgruppe 10Kirchenmusiker, die sich aus der EG 9b dadurch herausheben, dass ihnen zusätzlich Koordinations- oder Ausbildungsaufgaben innerhalb eines Bereichs übertragen sind.43)44)45)“
- ff)
- Das der Entgeltgruppe 11 zugeordnete Tätigkeitsmerkmal wird wie folgt neu gefasst:„Entgeltgruppe 11Kirchenmusiker, die sich aus der EG 9b dadurch herausheben, dass ihnen zusätzlich Koordinations- und Ausbildungsaufgaben innerhalb eines Bereichs übertragen sind.43)44)45)“
- gg)
- An das der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 zugeordnete Tätigkeitsmerkmal wird zwischen den Erläuterungsziffern 38) und 42) die Erläuterungsziffer 41b) eingefügt.
- hh)
- Das der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 2 zugeordnete Tätigkeitsmerkmal wird wie folgt neu gefasst:„2. Kirchenmusiker mit künstlerischen kirchenmusikalischen Diensten an Kirchen, die vom (Erz-)Bistum als bistumsweit herausgehoben anerkannt sind.38)41b)42)“
- ii)
- An das der Entgeltgruppe 14 zugeordnete Tätigkeitsmerkmal wird zwischen den Erläuterungsziffern 38) und 42) die Erläuterungsziffer 41b) eingefügt.
- Im Besonderen Teil B, Abschnitt V. Sozial- und Erziehungsdienst, wird an Satz 5 der Fußnote zur Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 3 ein Satz 6 mit folgendem Wortlaut angefügt:„Die Zulage erhöht sich ab dem 1. April 2025 um weitere 3,11 %.“
- Die Erläuterungen werden wie folgt geändert:
- aa)
- Die zweite Spiegelstrichaufzählung der Erläuterung 37) wird wie folgt neu gefasst:„- die Betreuung von hochwertigen, sakralen und historischen Kunstgegenständen an vom (Erz-)Bistum als bistumsweit herausgehoben anerkannten Kirchen“
- bb)
- Die Erläuterung 39) wird unter Beibehaltung der Nummerierung aufgehoben.
- cc)
- Die Erläuterung 40) wird wie folgt neu gefasst:„40) Eignung durch C-Examen in katholischer oder evangelischer Kirchenmusik. Als C-Examen in katholischer Kirchenmusik gilt auch die erfolgreich abgeschlossene ökumenische C-Ausbildung.“
- dd)
- Die Erläuterung 41) wird wie folgt neu gefasst:„41) Eignung durch mindestens B-Examen oder Bachelor-Abschluss in katholischer Kirchenmusik.“
- ee)
- Nach der Erläuterung 41) werden die Erläuterungen 41a) und 41b) folgenden Wortlauts eingefügt:„41a) Kirchenmusiker im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind auch Mitarbeiter mit einer tätigkeitsbezogenen abgeschlossenen Hochschulbildung sowie C-Examen in katholischer Kirchenmusik. Als tätigkeitsbezogen gilt eine Hochschulbildung z. B. in evangelischer Kirchenmusik, Schulmusik, Gesang, (Kinder-)Chorleitung, Popularmusik oder Stimmbildung. Über eine abgeschlossene tätigkeitsbezogene Hochschulbildung verfügen insbesondere Personen, die die Voraussetzungen der Protokollerklärung Nr. 1 Satz 1 zu Abschnitt XX. (Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer) der Anlage 1 (Entgeltordnung) zum TVöD-VKA in der Fassung vom 1. August 2023 erfüllen.Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 1 zu Abschnitt XX. der Anlage 1 TVöD-VKA lautet:„Musikschullehrerinnen und -lehrer sind an Musikschulen im Sinne der Protokollerklärung Nr. 5 tätige Beschäftigte, diea) nach einem achtsemestrigen Studium an einer Musikhochschule oder einer Musikakademie die künstlerische Reifeprüfung bzw. die künstlerische Abschlussprüfung bzw. die A-Prüfung für Kirchenmusik,b) nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer Musikhochschule oder einer Musikakademie den künstlerischen Teil der künstlerischen Prüfung für das Lehramt am Gymnasium bzw. die Teilprüfung Musik in der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium,c) an einer staatlichen Hochschule für Musik die Prüfung für Diplom-Musiklehrer,d) eine staatliche Musiklehrerprüfung im Sinne der Rahmenprüfungsordnung für die staatlichen Privatmusiklehrer (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Oktober 1958) oder eine Prüfung im Sinne der Empfehlung der Kultusministerkonferenz über Rahmenbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung von Lehrern an Musikschulen und selbstständigen Musiklehrern (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 9. November 1984),e) eine einer Prüfung im Sinne des Buchstaben d gleichwertige Prüfung (z. B. Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit dem Wahlfach Musik oder die B-Prüfung als Kirchenmusiker)mit Erfolg abgelegt haben.“1 Als C-Examen in katholischer Kirchenmusik gilt auch die erfolgreich abgeschlossene ökumenische C-Ausbildung.Liegt das C-Examen im vorgenannten Sinn nicht vor, sind die Kirchenmusiker in der nächstniedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. Die Vorbemerkung Nr. 7 Absätze 3, 4 und 6 zu dieser Anlage findet mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort vorgeschriebenen Prüfungen das C-Examen im vorgenannten Sinn tritt, sinngemäße Anwendung.Die künstlerischen kirchenmusikalischen Dienste unterscheiden sich von den dem C-Examen entsprechenden kirchenmusikalischen Diensten (Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 5) durch ein gesteigertes Niveau. Kennzeichnend dafür sind beispielsweise:
- Bei Chorleitungstätigkeit:
- anspruchsvolleres und breiteres Repertoire an Chorliteratur (Repertoire, das alle Stilepochen abdeckt)
- Leitung mehrerer Chöre (z. B. Kinderchor, Jugendchor, Kirchenchor, Schola)
- Orchesterleitung
- eigene Arrangements.
- Bei Organistentätigkeit:
- anspruchsvolleres und breiteres Repertoire an Orgelliteratur (Repertoire, das alle Stilepochen abdeckt)
- anspruchsvolleres liturgisches Orgelspiel (freie Liedbegleitung in verschiedenen Formen, verschiedenartige Improvisationen und Intonationen)
- spontane Liedtransposition (Tonartwechsel).“
- ff)
- Die Erläuterung 45) wird wie folgt neu gefasst:„45) Unter „Ausbildungsaufgaben“ ist in der Regel die Aus- und Weiterbildung von Kirchenmusikern im Sinne der EG 3, EG 5 und EG 7 zu verstehen.“
- Die Anlage 5 wird wie folgt neu gefasst:„Entgelttabelle (§ 23 KAVO)gültig ab 1. April 2025 (monatlich in Euro)EntgeltgruppeGrundentgeltEntwicklungsstufenStufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6155.669,126.039,846.453,367.017,897.598,617.980,65145.153,965.489,645.928,036.414,516.956,787.346,09134.767,625.135,535.554,356.009,066.544,146.834,50124.295,434.718,785.213,525.762,476.406,616.712,24114.153,354.542,724.908,595.305,545.848,796.154,45104.012,194.317,284.664,105.040,245.459,105.596,649c3.901,484.173,644.469,614.788,535.131,375.377,149b3.676,893.929,004.089,074.562,794.843,495.168,659a3.558,963.772,323.986,064.461,844.569,484.844,3383.391,443.596,593.738,683.883,664.040,374.115,7373.205,233.441,583.582,383.724,473.860,943.935,0663.152,043.346,553.482,943.617,923.750,493.819,2653.038,993.227,673.355,113.490,063.615,473.680,2842.912,623.103,553.263,753.363,483.463,203.521,6032.872,693.078,023.127,993.242,213.327,923.406,4322.692,162.894,282.944,673.016,583.174,633.339,971–2.465,522.498,862.540,552.579,422.679,47“
- In Anlage 22a wird die Fußnote zu § 7 Absatz 2 Satz 2 wie folgt neu gefasst:„Das Wertguthaben erhöht sich am 1. April 2025 um 3,11 %.“
- Die Anlage 27 wird wie folgt geändert:
- Die Fußnote zu § 4 Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt neu gefasst:„Die Beträge der individuellen Endstufen erhöhen sich ab dem 1. April 2025 um 3,0 Prozent, mindestens aber um 110,00 Euro.“
- Die Fußnote zu § 5 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:„Die individuelle Zwischenstufe erhöht sich ab dem 1. April 2025 um 3,0 Prozent, mindestens aber um 110,00 Euro.“
- Die Fußnote zu § 6 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:„Die Besitzstandszulage erhöht sich ab dem 1. April 2025 um 3,11 %.“
- Die Fußnote zu § 8 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:„Die Besitzstandszulage erhöht sich am 1. April 2025 um 3,11 %.“
- Die Tabelle in § 13 Satz 2 wird durch folgende Tabelle ersetzt:„Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6Gültig ab 1. April 20256.955,187.685,888.378,118.839,658.947,29“
- Die Fußnote zu § 15 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:„Der Betrag der Differenz nach Satz 2 erhöht sich am 1. April 2025 um 3,11 %.“
- Die Anlage 29 wird wie folgt geändert:
- § 1 Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:„Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 in der höheren Entgeltgruppe
- in den Entgeltgruppen S 2 bis S 8b ab 1. April 2025 weniger als 75,26 Euro,
- in den Entgeltgruppen S 9 bis S 18 ab 1. April 2025 weniger als 120,42 Euro,
so erhält die Mitarbeiterin während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages den vorgenannten jeweils zustehenden Garantiebetrag.“ - § 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Fußnote zu Absatz 4 Satz 7 wird wie folgt neu gefasst:„Die Vergleichsentgelte sowie die Beträge der individuellen Endstufen erhöhen sich am 1. April 2025 um 3,0 Prozent, mindestens aber um 110,00 Euro.“
- bb)
- Absatz 8 Satz 1 Buchstabe a) wird wie folgt neu gefasst:„a) nach der Anlage 2 KAVO, Besonderer Teil B Abschnitt V., in der Entgeltgruppe S 11b eingruppiert sind, erhalten für die Dauer der Zuordnung zur Stufe 6 zusätzlich zum Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 11b Stufe 6 eine Zulage ab dem 1. April 2025 in Höhe von 93,51 Euro monatlich;“
- cc)
- Absatz 8 Satz 1 Buchstabe b) wird wie folgt neu gefasst:„b) nach der Anlage 2 KAVO, Besonderer Teil B Abschnitt V., in der Entgeltgruppe S 12 eingruppiert sind, erhalten für die Dauer der Zuordnung zur Stufe 6 zusätzlich zum Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 12 Stufe 6 eine Zulage ab dem 1. April 2025 in Höhe von 106,84 Euro monatlich.“
- dd)
- Die Tabelle in Absatz 8 Satz 4 wird durch folgende Tabelle ersetzt:„Stufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6Gültig ab 1. April 20253.928,464.191,364.552,584.842,375.204,585.385,68“
- ee)
- Die Tabelle in Absatz 9 Satz 1 wird durch folgende Tabelle ersetzt:„Stufe 3Stufe 4Stufe 5Gültig ab 1. April 20254.918,965.433,325.752,09“
- Die Tabelle in § 4a Absatz 2 Satz 6 wird durch folgende Tabelle ersetzt:„Stufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6Gültig ab 1. April 20253.504,813.829,793.996,374.494,034.899,975.233,39“
- In § 5a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ab dem 1. März 2024 136,78 Euro“ durch die Wörter „ab dem 1. April 2025 140,88 Euro“ ersetzt.
- Anhang 2 wird wie folgt neu gefasst:„Anhang 2 zur Anlage 29 KAVO (Entgelttabelle)Gültig ab 1. April 2025 (monatlich in Euro)EntgeltgruppeGrundentgeltEntwicklungsstufenStufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6S 184.591,954.708,945.288,555.723,216.375,226.773,65S 174.233,844.527,844.998,735.288,555.868,096.208,58S 164.147,174.433,684.752,425.143,625.578,295.839,11S 154.000,664.274,254.564,084.897,325.433,435.665,23S 143.962,444.232,664.554,714.882,305.244,565.498,11S 133.869,684.132,984.491,624.781,385.143,625.324,74S 123.859,504.122,074.465,714.769,975.146,705.306,08S 11b3.808,484.067,314.249,154.712,825.075,045.292,38S 11a3.741,493.994,284.174,594.636,514.998,735.216,07S 93.549,303.781,544.053,204.455,274.835,595.128,99S 8b3.481,393.708,793.980,494.380,824.759,335.049,51S 8a3.413,853.636,313.868,504.092,494.311,444.541,67S 73.333,593.550,193.765,703.987,314.153,804.404,69S 43.201,813.408,763.597,333.725,303.848,614.043,12S 33.034,893.229,623.410,783.577,123.653,233.744,14S 22.829,142.948,413.036,643.132,453.240,193.347,95“
- Die Anlage 30 wird wie folgt geändert:
- § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der erste Spiegelstrich wird wie folgt neu gefasst:„
- zum 1. Januar 2014 in Kraft getretener Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen in der am 18. Juli 2025 vereinbarten Fassung“
- bb)
- Der zweite Spiegelstrich wird wie folgt neu gefasst:„
- Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen vom 18. Juli 2025 in der ab 1. Januar 2025 gültigen Fassung, einschließlich der Durchführungsbestimmungen vom 18. Juli 2025“
- § 5 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:„Darüber hinaus findet der zwischen dem Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e. V. (vormals Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e. V.) und dem Deutschen Journalistenverband e. V. abgeschlossene Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen vom 18. Juli 2025 in der ab dem 1. Januar 2025 gültigen Fassung Anwendung.“
- Die Änderungen unter Ziffer I) 3. a), b) und c) sowie 8. treten mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Die Änderungen unter Ziffer I) 2., 3. e), 4., 5., 6. und 7. treten mit Wirkung vom 1. April 2025 in Kraft. Die Änderungen unter Ziffer I) 1. treten am 1. Oktober 2025 in Kraft. Die Änderungen unter Ziffer I) 3. d) und f) treten am 1. November 2025 in Kraft.
Paderborn, 4. Oktober 2025 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz: 5/1318.20/3/22-2025 |
Nr. 131Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2025 – Übernahme des Tarifabschlusses 2025 in die Ordnung für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (Teil 1) –
#Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-) Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 11. September 2025 beschlossen:
- Die Ordnung für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 6. Oktober 2021 (KA 2021, Nr. 149), zuletzt geändert am 21. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 147), wird wie folgt geändert:§ 9 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 Satz 2 Buchstaben a) und b) werden wie folgt neu gefasst:
- „a)
- für Studierende nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a)ab 1. April 2025- im ersten Ausbildungsjahr1.293,26 Euro,- im zweiten Ausbildungsjahr1.343,20 Euro,- im dritten Ausbildungsjahr1.389,02 Euro,- im vierten Ausbildungsjahr1.452,59 Euro.“
- b)
- für Studierende nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b)ab 1. April 2025ab 1. April 2025- im ersten Ausbildungsjahr1.415,69 Euro,- im zweiten Ausbildungsjahr1.477,07 Euro,- im dritten Ausbildungsjahr1.578,38 Euro.“
- In Absatz 2 wird die Angabe „ab 1. März 2024 1.475 Euro“ durch die Angabe „ab 1. April 2025 1.550,00 Euro“ sowie die Angabe „ab 1. März 2024 1.665 Euro“ durch die Angabe „ab 1. April 2025 1.740,00 Euro“ ersetzt.
Die Änderungen unter Ziffer I) treten mit Wirkung vom 1. April 2025 in Kraft.
Paderborn, 4. Oktober 2025 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz: 5/1318.20/3/22-2025 |
Nr. 132Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2025 – Übernahme des Tarifabschlusses 2025 in die Ordnung für Praktikumsverhältnisse (Teil 1) –
#Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 11. September 2025 beschlossen:
- Die Ordnung für Praktikumsverhältnisse für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 15. Dezember 1971 (KA 1971, Nr. 283ff.), zuletzt geändert am 25. September 2024 (KA 2024, Nr. 145), wird wie folgt geändert:§ 10 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:„(1) Das monatliche Entgelt für Praktikantinnen mit Ausbildung zu den nachstehenden Berufen beträgt für:
- Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnenab 1. April 20251.877,02 Euro,
- Sozialarbeiterinnen, Sozialpädagoginnen, Heilpädagoginnenab 1. April 20252.101,21 Euro.“
Die Änderung unter Ziffer I) tritt mit Wirkung vom 1. April 2025 in Kraft.
Paderborn, 4. Oktober 2025 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz: 5/1318.20/3/22-2025 |
Nr. 133Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2025 – Übernahme des Tarifabschlusses 2025 in die PiA-Ordnung (Teil 1) –
#Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-) Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 11. September 2025 beschlossen:
- Die Ordnung für Schülerinnen in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin, Kinderpflegerin oder Heilerziehungspflegerin nach landesrechtlichen Regelungen (PiA-Ordnung) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 8. Mai 2019 (KA 2019, Nr. 64), zuletzt geändert am 25. September 2024 (KA 2024, Nr. 146), wird wie folgt geändert:§ 9 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:„Das monatliche Ausbildungsentgelt in der Ausbildung Erzieherin und Heilerziehungspflegerin beträgt:ab 1. April 2025- im ersten Ausbildungsjahr1.415,69 Euro,- im zweiten Ausbildungsjahr1.477,07 Euro,- im dritten Ausbildungsjahr1.578,38 Euro.“
- Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:„Das monatliche Ausbildungsentgelt in der Ausbildung Kinderpflegerin beträgt:ab 1. April 2025- im ersten Ausbildungsjahr1.343,20 Euro,- im zweiten Ausbildungsjahr1.389,02 Euro.“
Die Änderungen unter Ziffer I) treten mit Wirkung vom 1. April 2025 in Kraft.
Paderborn, 4. Oktober 2025 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz: 5/1318.20/3/22-2025 |
Nr. 134Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2025 – Übernahme des Tarifabschlusses 2025 in die Berufsausbildungsordnung (Teil 1) –
#Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 11. September 2025 beschlossen:
- Die Ordnung für Berufsausbildungsverhältnisse für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 29. April 1991 (KA 1991, Nr. 75), zuletzt geändert am 25. September 2024 (KA 2024, Nr. 143), wird wie folgt geändert:§ 9 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:„(1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt:ab 1. April 2025- im ersten Ausbildungsjahr1.293,26 Euro,- im zweiten Ausbildungsjahr1.343,20 Euro,- im dritten Ausbildungsjahr1.389,02 Euro,- im vierten Ausbildungsjahr1.452,59 Euro.“
- Die Änderung unter Ziffer I) tritt mit Wirkung vom 1. April 2025 in Kraft.
Paderborn, 4. Oktober 2025 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz: 5/1318.20/3/22-2025 |
Bekanntmachungen des Erzbischöflichen Generalvikariates
Nr. 135Wahl bzw. Entsendung des Vertreters/der Vertreterin der Dienstgeber gem. § 6 AK-Ordnung in die Regionalkommission NRW der Arbeitsrechtlichen Kommission
Am 19. September 2025 hat für die Erzdiözese Paderborn die Wahlversammlung zur Wahl des Vertreters/der Vertreterin der Dienstgeber in die Regionalkommission NRW der Arbeitsrechtlichen Kommission stattgefunden. Einstimmig gewählt wurde Herr Christian Schu, Personaldirektor in der GFO mbH (Gemeinnützige Gesellschaft der Franziskanerinnen zu Olpe mbH).
Als weitere Vertreterin der Dienstgeberseite hat der Vorstand des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e.V. Frau Verena Lütke-Verspohl, Leitung Fachbereich Personal und Organisationskultur beim Caritasverband für das Erzbistum Paderborn e.V., in die Regionalkommission NRW der Arbeitsrechtlichen Kommission für die nächste Amtsperiode entsandt.
Nr. 136Hinweise zur Durchführung der Allerseelen-Kollekte 2025
Die Kollekte in den Allerseelen-Gottesdiensten dient der Unterstützung der Priesterausbildung (Diözesan- und Ordenspriester) in Mittel-, Ost- und Südosteuropa. Für den Wiederaufbau und die Stärkung der Kirche in den betroffenen Ländern ist die Priesterausbildung auch 30 Jahre nach dem Ende des Kommunismus weiterhin sehr wichtig. Es zeigt sich dort deutlich, wie zentral die Begleitung der Menschen und die Seelsorge durch Priester ist, in Zeiten des Krieges in der Ukraine, der Konflikte um Armenien und den Kosovo, der politischen Verhältnisse in Russland und Belarus sowie angesichts von sozialer Not und der Diaspora-Situation in vielen Renovabis-Partnerländern im Osten Europas.
Die Kollekte wird über die Diözesen an Renovabis weitergeleitet.
Wir bitten um ein empfehlendes Wort für dieses wichtige Anliegen.
Wir bitten um ein empfehlendes Wort für dieses wichtige Anliegen.
Ein Plakat wird von Renovabis direkt verschickt bzw. kann dort angefordert werden (Adresse siehe unten).
Die Kollekten-Gelder sollen (so bald wie möglich) mit dem Vermerk „Allerseelen-Kollekte 2025“ überwiesen werden an IBAN: DE88370601931050697009 bei der PAX-Bank für Kirche und Caritas eG (BIC: GENODED1PAX). Die Bistumskasse leitet die Beträge an Renovabis weiter.
Die Kollekten-Gelder sollen (so bald wie möglich) mit dem Vermerk „Allerseelen-Kollekte 2025“ überwiesen werden an IBAN: DE88370601931050697009 bei der PAX-Bank für Kirche und Caritas eG (BIC: GENODED1PAX). Die Bistumskasse leitet die Beträge an Renovabis weiter.
Nähere Auskünfte:
Renovabis – Solidaritätsaktion der dt. Katholiken
mit den Menschen in Mittel- und Osteuropa
Domberg 38/40, 85354 Freising
Telefon: 08161 / 5309 -53 oder -49
E-Mail: info@renovabis.de, Internet: www.renovabis.de
Renovabis – Solidaritätsaktion der dt. Katholiken
mit den Menschen in Mittel- und Osteuropa
Domberg 38/40, 85354 Freising
Telefon: 08161 / 5309 -53 oder -49
E-Mail: info@renovabis.de, Internet: www.renovabis.de
Nr. 137Verlust eines Dienstausweises
Der Dienstausweis für Diakon Klaus Henkenherm, Nr. 11013100/1 wird wegen Verlustes für ungültig erklärt.
Nr. 138Hinweise zur Adveniat-Weihnachtsaktion 2025
Die Adveniat-Weihnachtsaktion 2025 steht unter dem Motto „Rettet unsere Welt – Zukunft Amazonas“ und stellt Adveniat-Projektpartner vor, die sich für die Bewahrung der Schöpfung im Amazonasgebiet einsetzen.
Die Adveniat-Weihnachtsaktion wird am 1. Adventssonntag, dem 30. November 2025, im Bistum Mainz eröffnet. Gemeinsam mit Bischöfen, Gästen aus Brasilien und Gläubigen aus dem Bistum Mainz feiert Adveniat um 10:00 Uhr im Mainzer Dom einen Gottesdienst, der live von Domradio.de im Internet übertragen wird.
Bitte hängen Sie das Aktionsplakat zur Weihnachtsaktion in Ihrer Gemeinde auf, zum Beispiel im Schaukasten und am Schriftenstand. Legen Sie bitte das Adveniat-Magazin in der Kirche, dem Pfarrsekretariat und in anderen kirchlichen Einrichtungen aus.
Zahlreiche Gestaltungshilfen für den Pfarrbrief, die Homepage und die Präsenz in den sozialen Netzwerken bietet Adveniat unter www.adveniat.de/gestaltungshilfen zum Download an. Bitte weisen sie die Gläubigen auf die Möglichkeit der Onlinespende hin.
Verschiedene Materialien, die in die Thematik einführen, stehen in gedruckter und digitaler Form zur Verfügung. Materialbestellungen können jederzeit online, per Telefon oder E-Mail aufgegeben werden.
Die Spirituellen Impulse für die Adventszeit geben Anregungen zur Gestaltung von Gottesdiensten und Krippenfeiern; für alte und kranke Menschen empfehlen wir den Adventsbegleiter. Für Kinder gibt es einen Krippenaufsteller zum Ausmalen. Ein Gebetszettel kann ebenso bestellt werden. Weitere Anregungen finden sich unter www.adveniat.de/engagieren/advent-erleben.
Am 3. Adventssonntag, dem 14. Dezember 2025, soll in allen Gottesdiensten der Aufruf der deutschen Bischöfe zur Adveniat-Weihnachtsaktion bekannt gemacht werden. Legen Sie an diesem Wochenende bitte auch die Spendentütchen in der Kirche aus. Diese können auch dem Pfarrbrief beigelegt werden.
Mit der Adveniat-Kollekte, die in allen Gottesdiensten an Heiligabend und am 1. Weihnachtsfeiertag gehalten wird, wird um Unterstützung der Projekte in Lateinamerika gebeten. Die Kollekte soll nach den Fürbitten angekündigt werden. Erwähnen Sie dabei bitte auch die Möglichkeit der Online-Spende. Die Kollekte ist vollständig und zeitnah auf das Adveniat-Kollektenkonto Ihrer (Erz-)Diözese zu überweisen.
Um das Ergebnis der Kollekte den Gemeindemitgliedern bekannt zu geben und sich bei ihnen zu bedanken, bietet Adveniat Vorlagen und Dankkarten an unter www.adveniat.de/gestaltungshilfen oder www.adveniat.de/bestellungen.
Bei Fragen zur Weihnachtsaktion 2025 wenden sie sich an die Bischöfliche Aktion Adveniat e. V., Gildehofstr. 2, 45127 Essen, Tel.: 0201 / 1756-295, E-Mail: weihnachtsaktion@adveniat.de. Unter www.adveniat.de/weihnachtsaktion finden Sie weitere Informationen sowie die Materialien zum Download.
Nr. 139Herbst- und Winterzeit - Hinweise
Im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ist im Herbst und Winter eine besondere Sorgfalt zu verwenden auf das Räumen von Laub und das Streuen bei Schnee- und Eisglätte auf Bürgersteigen, Gehwegen und Plätzen. Hierbei ist bei der örtlichen Ordnungsbehörde der politischen Gemeinde zu erfragen, in welchem Zeitraum die Streupflicht besteht. Es wird darauf hingewiesen, dass It. Rechtsprechung auch außerhalb der pflichtigen Zeiträume gestreut werden muss, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Entstehung von Gefahrenquellen zu erwarten ist.
Advents- und Weihnachtszeit
Das Benutzen von echten Kerzen in Adventskränzen, Gestecken und/oder an Tannenbäumen ist zu vermeiden. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass diese Kerzen nicht von Kindern ohne Aufsicht angezündet werden oder unbeaufsichtigt brennen. Entsprechende Löschmittel sind vor Ort bereitzuhalten. Bei einem möglichen Brandschadenereignis durch nicht beaufsichtigte Kerzen bei Adventskränzen, Gestecken oder Tannenbäumen ist von grober Fahrlässigkeit auszugehen, die eine Schadensersatzpflicht durch den Versicherer unter Umständen ausschließen kann.
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Dieses wird vertreten durch die Generalvikare Msgr. Dr. Michael Bredeck und Prälat Thomas Dornseifer Domplatz 3 in 33098 Paderborn | |
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