.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 4a
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Kirchensteuerbeirat für den im Lande Hessen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn. Statut
Diözesangesetz vom 1. September 1969
KA 1969, Nr. 260;
zuletzt geändert am 11. Dezember 2024, KA 2024, Nr. 162
Für den im Lande Hessen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn besteht zur Mitwirkung in Kirchensteuerangelegenheiten ein Kirchensteuerbeirat. Zusammensetzung und Aufgaben regeln die nachfolgenden Bestimmungen.
####§ 1
Zusammensetzung
(
1
)
1 Den Vorsitz im Kirchensteuerbeirat führt der Erzbischof oder ein von ihm benannter Vertreter. 2 Der Vorsitz ist nicht mit einer Mitgliedschaft oder einem Stimmrecht verbunden.
(
2
)
1 Dem Kirchensteuerbeirat gehören aus dem im Lande Hessen gelegenen Anteil der Erzdiözese Paderborn als Mitglieder an:
- ein amtierender Pfarrer;
- zwei Personen, die nach den jeweils geltenden Vorschriften die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen (passives Wahlrecht) für die Mitgliedschaft in einem Kirchenvorstand im hessischen Anteil der Erzdiözese Paderborn erfüllen.
2 Die Mitglieder werden vom Erzbischof auf fünf Jahre berufen. 3 Wiederberufung ist zulässig.
(
2a
)
1 Die Mitgliedschaft im Kirchensteuerbeirat endet, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 1 entfallen. 2 Sie endet ferner, wenn der Rücktritt erklärt wird. 3 Abweichend von Satz 1 endet die Mitgliedschaft im Kirchensteuerbeirat nicht, wenn die persönliche Wählbarkeitsvoraussetzung nach Abs. 2 Ziffer 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 lit. b) KVVG entfällt (Erreichen der Altersgrenze).
(
3
)
An den Sitzungen des Kirchensteuerbeirates nehmen beratend teil:
- der Generalvikar, sofern er nicht vom Erzbischof mit dem Vorsitz beauftragt ist;
- der Diözesan-Ökonom (c. 494 CIC);
- der Leiter der Hauptabteilung Finanzen im Erzbischöflichen Generalvikariat, sofern er nicht gleichzeitig Diözesan-Ökonom ist.
§ 2
Verpflichtung
1 Die Mitglieder sind zu Beginn ihrer Amtszeit durch den Vorsitzenden auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben sowie zur Wahrung der Verschwiegenheit, des Datengeheimnisses (§ 5 KDG)1# und des Steuergeheimnisses (§ 30 Abgabenordnung) zu verpflichten. 2 Satz 1 gilt für die Personen nach § 1 Abs. 3 lit. a) bis c) entsprechend.
#§ 3
Aufgaben
Der Kirchensteuerbeirat wirkt mit:
- bei der Aufstellung des Gesamthaushaltsplanes der Kirchengemeinden,
- bei der Bewilligung außerordentlicher Zuschüsse aus Kirchensteuermitteln.
§ 4
Einberufung
(
1
)
Der Vorsitzende beruft den Kirchensteuerbeirat, so oft es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte erforderlich ist.
(
2
)
Er hat ihn zu berufen, wenn die Hälfte der Mitglieder es schriftlich verlangt.
(
3
)
1 Zu den Sitzungen sind sämtliche Mitglieder in Schrift- oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung wenigstens sieben Tage vorher einzuladen. 2 Ist nicht vorschriftsmäßig eingeladen, so kann ein Beschluss nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
#§ 4a
Besondere Sitzungs- und Beschlussformate
(
1
)
Im Ausnahmefall, insbesondere bei Eilbedürftigkeit, können
- die in § 4 Abs. 3 Satz 1 genannte Frist bis auf 48 Stunden verkürzt werden,
- Sitzungen virtuell, insbesondere als Telefon-, Web- oder Videokonferenz, abgehalten werden,
- Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden.
(
2
)
Über die Verkürzung von Ladungsfristen nach Abs. 1 lit. a) sowie die Durchführung von besonderen Sitzungs- oder Beschlussformaten nach Abs. 1 lit. b) und c) befindet der Vorsitzende; einen entsprechenden Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder kann er nur aus wichtigem Grund zurückweisen.
(
3
)
Für besondere Sitzungsformate nach Abs. 1 lit. b) gelten §§ 4, 4a Abs. 1 lit. a) und Abs. 2 sowie §§ 5 und 6 entsprechend.
(
4
)
1 Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach Abs. 1 Satz 3 lit. c) setzt voraus, dass
- kein Mitglied dieser Form der Beschlussfassung widerspricht,
- eine Rückäußerungsfrist von mindestens sieben Tagen gesetzt wird.
2 Den nach § 1 Abs. 3 lit. a) bis c) beratend teilnehmenden Personen ist vor der Durchführung des Umlaufverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3 Die Stellungnahmen sind den Unterlagen für das Umlaufverfahren beizufügen.
(
5
)
1 Für Umlaufverfahren gilt § 5 entsprechend; abweichend gilt, dass innerhalb der Rückäußerungsfrist nicht abgegebene Voten als Nein-Stimmen gelten. 2 Im Umlaufverfahren gefasste Beschlüsse sind unverzüglich zu dokumentieren; sie sind in der nächsten Sitzung zu verlesen und in das Sitzungsprotokoll einzutragen.
#§ 5
Beschlussfähigkeit
(
1
)
1 Der Kirchensteuerbeirat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. 2 Er ist stets beschlussfähig, wenn er zum zweiten Male zu einer Sitzung mit derselben Tagesordnung eingeladen und auf diese Folge dabei ausdrücklich hingewiesen ist.
(
2
)
1 Beschlüsse werden mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. 2 Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt.
(
3
)
Die Beschlüsse des Kirchensteuerbeirates bedürfen der Genehmigung des Erzbischofs.
#§ 6
Protokollierung der Beschlüsse
(
1
)
Über die Sitzung des Kirchensteuerbeirates ist ein Protokoll zu fertigen, das Tag und Ort der Sitzung, die Namen der erschienenen Mitglieder sowie den Gegenstand, den wesentlichen Inhalt der Beratungen und die Beschlüsse wiedergibt.
(
2
)
1 Das Protokoll ist zu Beginn der nächsten Sitzung vom Kirchensteuerbeirat zu genehmigen und mit entsprechendem Vermerk durch die vom Vorsitzenden mit der Protokollführung betraute Person zu unterzeichnen. 2 Die Wirksamkeit der bereits gefassten Beschlüsse bleibt hiervon unberührt.
(
3
)
Das Protokoll wird den Mitgliedern zugesandt.
#§ 7
Vakanz
Im Falle der Behinderung oder Vakanz des Erzbischöflichen Stuhls (cc. 412ff, 416ff CIC) werden die dem Erzbischof nach diesem Statut zukommenden Befugnisse von derjenigen Person wahrgenommen, der nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen die Leitung der Erzdiözese obliegt.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Fassung des Statuts tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft.