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Dekanatsjugendseelsorger. Ordnung für die Arbeit
Verwaltungsverordnung vom 28. September 2016
in: KA 159 (2016) 193-194, Nr. 147
####1. Der Dekanatsjugendseelsorger
In Abstimmung mit dem Dekanatsreferenten/der Dekanatsreferentin für Jugend und Familie fördert und unterstützt der Dekanatsjugendseelsorger die Jugendpastoral des Dekanates.
####2. Aufgaben des Dekanatsjugendseelsorgers
- Theologische Reflexion und Inspiration der Jugendpastoral/Jugendarbeit im Dekanat und in den Pastoralen Räumen;
- Begleitung und Initiierung von spirituell/missionarischen Initiativen und Projekten im Sinne einer (Neu-) Evangelisierung im Kontext aller Felder in der Jugendpastoral/Jugendarbeit, insbesondere in den Pastoralen Räumen;
- theologische und geistliche Unterstützung und Begleitung der Mitarbeitenden in der Jugendarbeit;
- Initiierung von und Mitarbeit bei jugendpastoralen Veranstaltungen und Aktivitäten des Dekanates in Kooperation mit der Fachkonferenz Jugend und dem Dekanatsreferenten/der Dekanatsreferentin für Jugend und Familie;
- verbindliche Teilnahme an der einmal jährlich stattfindenden diözesanen Gesamtkonferenz aller Dekanatsjugendseelsorger.
3. Voraussetzungen zur Ernennung/Beauftragung zum Dekanatsjugendseelsorger
- Allgemeine Berufserfahrung (keine Ernennung während des ersten Vikarsjahres);
- besondere Berufserfahrung im Bereich von kirchlicher Jugendarbeit und die Bereitschaft, eigenes (Fach-)Wissen laufend auf dem aktuellen Stand zu halten sowie sich neue Fähigkeiten und Kenntnisse anzueignen, beispielsweise durch die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen;
- Bereitschaft zur Kooperation (u.a. mit dem Diözesanjugendpfarrer und der Abteilung Jugendpastoral/Jugendarbeit des Erzbischöflichen Generalvikariates) und zur Teamarbeit (im Dekanat).
Das Amt des Dekanatsjugendseelsorgers wird in der Regel von einem Priester bekleidet.
Die Aufgabe kann auch von einem Gemeindereferenten/einer Gemeindereferentin wahrgenommen werden.
####4. Ernennung/Beauftragung zum Dekanatsjugendseelsorger
Der Dechant schlägt dem Diözesanjugendpfarrer nach Beratung im Dekanatsteam einen Dekanatsjugendseelsorger vor. Die Ernennung/Beauftragung geschieht durch den Generalvikar für eine Amtszeit von vier Jahren und umfasst in der Regel einen Beschäftigungsumfang von 25 v.H.
####5. Strukturelle Zuordnung des Dekanatsjugendseelsorgers
- 5.1
- Der Dekanatsjugendseelsorger ist dienstlich dem Dechanten und fachlich der Leitung der Hauptabteilung Pastorale Dienste, Abteilung Jugendarbeit/Jugendpastoral des Erzbischöflichen Generalvikariates, in der Regel dem Diözesanjugendpfarrer, zugeordnet.
- 5.2
- Mit der Ernennung vereinbart die Leitung der Abteilung Jugendarbeit/Jugendpastoral der Hauptabteilung Pastorale Dienste des Erzbischöflichen Generalvikariates (in der Regel der Diözesanjugendpfarrer) mit dem Dekanatsjugendseelsorger für die vierjährige Amtszeit strategische Ziele und Aufgaben im Kontext der Jugendpastoral des Dekanates unter Einbeziehung des Referenten/der Referentin für Jugend und Familie im Dekanat. Diese Aufgaben werden unter Beteiligung der Zentralabteilung Pastorale Dienste des Erzbischöflichen Generalvikariates in einer Aufgabenumschreibung festgehalten, die mit dem Leiter des Pastoralen Raumes abgestimmt wird, in dem der Dekanatsjugendseelsorger im pastoralen Dienst eingesetzt ist.
6. Zusätzliche Beauftragung für ein jugendpastorales Projekt im Dekanat
Für den zusätzlichen Einsatz in einem jugendpastoralen Projekt, das im Sinne einer „besonderen Initiative“ gemäß Abschnitt (6) „Einsatzoptionen“ des Personaleinsatzplans im Erzbistum Paderborn bis 2024 (vgl. KA 2016, Nr. 21#) mit der Zentralabteilung Pastorales Personal
und der Hauptabteilung Pastorale Dienste des Erzbischöflichen Generalvikariates sowie mit dem Diözesanjugendpfarrer und dem Leiter des Pastoralen Raumes, in dem der Dekanatsjugendseelsorger im pastoralen Dienst eingesetzt ist, abgestimmt und von den vorgenannten Abteilungen genehmigt ist, kann der Beschäftigungsumfang des Dekanatsjugendseelsorgers bis zu einer Höhe von 50 v.H. erweitert werden.
Diese Ordnung tritt zum 1. November 2016 an die Stelle der „Ordnung für die Arbeit des Dekanatsjugendseelsorgers im Erzbistum Paderborn“ vom 27. Oktober 2006 (KA 2006, Nr. 157).