.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
Vierter Teil: Lehrerinnen und Lehrer mit besonderen Aufgaben und Funktionen
###§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer sowie Schulleiterinnen und Schulleiter an katholischen Schulen in freier Trägerschaft. Neufassung
Verwaltungsverordnung vom 13. Dezember 2019
#Erster Teil: Allgemeines
###§ 1
Aufgabe der Dienstordnung
(
1
)
Diese Dienstordnung fasst die wichtigsten Aussagen zusammen, die sich aus den Bestimmungen des kirchlichen und öffentlichen Schulrechts und des jeweils geltenden Dienst- und Arbeitsrechts für die Tätigkeit der Schulleiterin und des Schulleiters sowie der Lehrerin und des Lehrers ergeben, und konkretisiert Aufgaben, die im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrages der katholischen Ersatzschulen des Erzbistums Paderborn zu erfüllen sind.
(
2
)
Diese Dienstordnung ist auch eine innerdienstliche Geschäftsordnung, die den Schulen praktische Hilfe geben soll, ihren katholischen Bildungs- und Erziehungsauftrag aufgabengerecht zu erfüllen. Sie setzt ein kollegiales und vertrauensvolles Zusammenwirken aller Beteiligten voraus. Die Beteiligungsrechte der Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bleiben hiervon unberührt.
#§ 2
Geltungsbereich
(
1
)
Diese Dienstordnung gilt für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie für Lehrerinnen und Lehrer in einem Beschäftigungsverhältnis an den katholischen Ersatzschulen in der Trägerschaft des Erzbistums Paderborn sowie entsprechend in den Schulen des Stifts Werl und der Stiftung Schulen der Brede, soweit sich diese als Trägerinnen der Schulen diese Dienstordnung zu eigen gemacht haben. Lehrerin oder Lehrer im Sinne dieser Dienstordnung ist, wer an einer Schule in eigener Verantwortung Unterricht erteilt.
(
2
)
Für pädagogische, pastorale und sozialpädagogische Mitarbeitende sowie Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter gilt diese Dienstordnung entsprechend, soweit in besonderen Regelungen für deren Tätigkeit nichts Abweichendes bestimmt ist.
(
3
)
Diese Dienstordnung gilt im Rahmen der kirchlichen und staatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, soweit sie für die Erzbischöflichen Schulen Anwendung finden. Vorrangige Regelungen und spezielle Regelungen für besondere Sachbereiche bleiben deshalb unberührt.
(
4
)
Anderen katholischen Schulträgerinnen und Schulträgern im Erzbistum Paderborn wird diese Dienstordnung zur Übernahme empfohlen.
#§ 3
Grundlagen
Lehrerinnen und Lehrer sowie Schulleiterinnen und Schulleiter üben ihren Dienst aus nach Maßgabe
- ihres Arbeitsvertrages und der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse und der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung,
- der Canones 795-806 des Codex Iuris Canonici (CIC),
- der Grundordnung für die kath. Schulen in freier Trägerschaft im Erzbistum Paderborn sowie der anderen vom Erzbistum erlassenen Ordnungen (z.B. Kirchliches Schulgesetz Paderborn, Präventionsordnung, Mitarbeitervertretungsordnung) und Verfügungen,
- der staatlichen Vorschriften, soweit sie für genehmigte Ersatzschulen verbindlich sind, namentlich im Prüfungs- und Berechtigungswesen.
Sie orientieren sich in der Ausübung ihres Dienstes insbesondere am Leitbild der Katholischen Schulen in Trägerschaft des Erzbistums Paderborn.
#§ 4
Allgemeine Rechte und Pflichten
(
1
)
Für die beamtenähnlich angestellten Lehrerinnen und Lehrer (Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber) ergeben sich die allgemeinen Rechte und Pflichten aus den für vergleichbare Beamtinnen und Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, die analoge Anwendung finden, und den schulgesetzlichen Vorschriften des Schulträgers sowie des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen erfolgt nur, soweit diese nicht auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruhen.
(
2
)
Zu deren Pflichten gehört es, das Amt unparteiisch und gerecht zu führen und sich für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzusetzen, bei politischer Betätigung Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, sich amtsangemessen zu verhalten, Vorgesetzte zu beraten und zu unterstützen sowie gegebenenfalls Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen geltend zu machen. Die beamtenähnlich angestellte Lehrkraft hat, auch nach Beendigung des Planstelleninhaberinnenvertragsverhältnisses oder des Planstelleninhabervertragsverhältnisses, über die ihr bei der Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
(
3
)
Im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses haben Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber gegenüber dem Dienstherrn Erzbistum Paderborn insbesondere Anspruch auf Fürsorge und auf Schutz bei der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit.
(
4
)
Für Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigtenverhältnis gelten die allgemeinen Rechte und Pflichten entsprechend (§ 3 TV-L).
(
5
)
Für schwerbehinderte Lehrerinnen und Lehrer gelten die Richtlinien zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (vgl. Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften BASS 21 – 06 Nr. 1) entsprechend.
(
6
)
Lehrerinnen und Lehrer sowie Mitarbeitende sind verpflichtet, Wohnortwechsel, Adressänderungen sowie Veränderungen des Personen- oder Familienstandes dem Schulträger unverzüglich auf dem Dienstweg anzuzeigen.
(
7
)
Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet und müssen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Möglichkeit erhalten, sich über alle für sie maßgebenden kirchlichen und staatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu informieren. Hierzu gehören insbesondere das Kirchliche Schulgesetz des Erzbistums Paderborn (KSchulG PB1#), die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse, die Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen für die Erzdiözese Paderborn (Präventionsordnung – PrävO2#), das Institutionelle Schutzkonzept für die Schulen in Trägerschaft des Erzbistums Paderborn, die Schulen der Stiftung Schulen der Brede und die Schulen des Stifts Werl (ISK Schulen), die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und die Datenschutzbestimmungen, insbesondere die Regelungen des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz des Erzbistums Paderborn (KDG3#) sowie die hierzu ergangene Durchführungsverordnung (KDG – DV4#) und die Anordnung über den kirchlichen Datenschutz für die Verarbeitung personenbezogener Daten in den katholischen Schulen in freier Trägerschaft im Erzbistum Paderborn (KDO-Schulen5#), sowie die Dienstanweisung zur Nutzung des Internets und der elektronischen Post (E-Mail) für die Schulen in Trägerschaft des Erzbistums Paderborn sowie in den Schulen des St.-Ursula-Stifts Werl und der Stiftung Schulen der Brede (AZ: 4/A12-10.01.2/351).
Die Kenntnis und Einhaltung dieser maßgebenden Vorschriften werden vorausgesetzt und sind Dienstpflichten für Lehrerinnen und Lehrer sowie Mitarbeitende an den Schulen des Erzbistums Paderborn.
#§ 5
Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnerinnen und Partnern
(
1
)
Lehrerinnen und Lehrer arbeiten im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen mit dem Personal der außerschulischen Partnerin oder des außerschulischen Partners ihrer Schule zusammen. Gegebenenfalls nehmen Lehrerinnen und Lehrer auch an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen teil.
(
2
)
Lehrerinnen und Lehrer sollen sich im Rahmen der mit den außerschulischen Partnerinnen und Partnern getroffenen Vereinbarungen an der Planung und Umsetzung der Angebote beteiligen, soweit hierfür Lehrerinnen- und Lehrerstellen zur Verfügung gestellt werden. Sie können Mitarbeitende der außerschulischen Partnerin oder des außerschulischen Partners je nach den schulfachlichen und erzieherischen Erfordernissen zur Planung des Unterrichts hinzuziehen.
(
3
)
Schulleiterinnen und Schulleitern ist es erlaubt, Kooperationsvereinbarungen abzuschließen soweit diese keine rechtlichen oder finanziellen Konsequenzen haben. Sollte dies der Fall sein, obliegt der Abschluss der Vereinbarung der hierzu befugten Trägervertreterin oder dem hierzu befugten Trägervertreter.
#Zweiter Teil: Lehrerinnen und Lehrer
###§ 6
Aufgaben und Tätigkeiten der Lehrerin und des Lehrers
(
1
)
Es gehört zum Beruf der Lehrerin und des Lehrers, in eigener pädagogischer Freiheit und Verantwortung die Schülerinnen und Schüler zu erziehen, zu unterrichten, zu beraten, zu beurteilen, zu beaufsichtigen und zu betreuen. Dabei sind der spezifische Bildungs- und Erziehungsauftrag der Katholischen Schulen nach den hierzu erlassenen kirchlichen Vorschriften und der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag nach der Landesverfassung und den Schulgesetzen zu beachten.
(
2
)
Lehrerinnen und Lehrer sind an Vorgaben gebunden, die durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und Lehrpläne sowie durch Konferenzbeschlüsse und Anordnungen der kirchlichen wie staatlichen Schulaufsicht gesetzt sind. Konferenzbeschlüsse dürfen die Freiheit und Verantwortung der Lehrerinnen und Lehrer bei der Gestaltung des Unterrichts und der Erziehung nicht unzumutbar einschränken.
Die Lehrerin und der Lehrer berücksichtigen angemessen das Recht der Eltern, die Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen. Im Sinne der Grundordnung für die kath. Schulen in freier Trägerschaft im Erzbistum Paderborn fördern sie und er die Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule.
(
3
)
Schulleiterinnen und Schulleiter dürfen in die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Lehrerinnen und Lehrer nur im Rahmen ihrer Befugnisse (§§ 20 ff.) im Einzelfall eingreifen.
#§ 7
Unterrichtsplanung
Unterricht erfordert sorgfältige Planung, Vor- und Nachbereitung, Transparenz und Kontinuität. Grundlagen für die Unterrichtsplanung sind die gültigen Richtlinien und Lehrpläne des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, soweit diese auf die Katholischen Freien Schulen Anwendung finden, und – soweit vorhanden – die Richtlinien und Lehrpläne des Schulträgers sowie die schuleigenen Lehrpläne und Beschlüsse der Mitwirkungsorgane. Darüber hinaus sind die grundsätzlichen Regelungen des Kirchlichen Schulgesetzes für das Erzbistum Paderborn zu beachten.
Gemäß den Einzelregelungen im Kirchlichen Schulgesetz des Erzbistums Paderborn sind Grundsätze zur fachmethodischen und fachdidaktischen Arbeit sowie zur Leistungsbewertung in den Fach- und Bildungsgangkonferenzen, Fragen der Bildungs- und Erziehungsarbeit in den Klassen- bzw. Jahrgangsstufenkonferenzen zu beraten und zu entscheiden.
Planung, Organisation und Koordination von Unterricht beachten folgende Gesichtspunkte:
- Lehrerinnen und Lehrer nehmen anhand der Lehrplanvorgaben sowie der Erkenntnisse der Fach- und Erziehungswissenschaften eine begründete Unterrichtsplanung vor. Sie beachten die Vorgaben und Beschlüsse der zuständigen schulischen Gremien.
- Sie planen und organisieren ihren Unterricht in sinnvoll abgesteckten Zeiträumen so, dass eine zielgerichtete Aufeinanderfolge und Beziehungsstruktur der Inhalte gewährleistet sind.
- Sie koordinieren ihre Unterrichtsplanung mit der Planung für andere Fächer der betreffenden Jahrgangsstufe, um fachliche und überfachliche Beziehungen zwischen den Inhalten herzustellen.
§ 8
Pädagogische Förderung
(
1
)
Lehrerinnen und Lehrer fördern die Schülerinnen und Schüler im Unterricht umfassend und individuell und erziehen sie insbesondere zur Selbstständigkeit. Zu dieser Selbstständigkeit gehört auch, Initiativen und Anregungen für Unterricht und Schulleben zu entwickeln und Verantwortung in den Gremien der Schule zu übernehmen.
(
2
)
Lehrerinnen und Lehrer berücksichtigen im Unterricht die jeweiligen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler. Sie regen leistungsstärkere Schülerinnen und Schüler an, ihr Lernen und Wissen zu vertiefen und ihre Fähigkeiten in den Dienst aller Schülerinnen und Schüler zu stellen; sie geben leistungsschwächeren Schülerinnen und Schülern Hilfen, Lerndefizite abzubauen und Wissenslücken zu schließen, und wirken auf die Beseitigung geschlechtsbezogener Nachteile hin.
#§ 9
Information und Beratung
(
1
)
Zu den pädagogischen Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer gehören auch die Information und die Beratung der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Eltern, an Berufskollegs auch der für die Berufserziehung Mitverantwortlichen. Den Schülerinnen und Schülern geben sie auf Wunsch in einem persönlichen Gespräch Auskunft über ihren Leistungsstand.
(
2
)
Lehrerinnen und Lehrer sollen neben den internen Beratungsmöglichkeiten auch mit externen Stellen wie Jugendämtern, Beratungsstellen (beispielsweise dem schulpsychologischen Dienst), insbesondere der Schulberatung und der Berufsberatung, zusammenarbeiten, an Berufskollegs auch mit der Ausbildungsberatung der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz. Dabei sind die Einrichtungen in katholischer Trägerschaft besonders zu berücksichtigen.
(
3
)
Lehrerinnen, Lehrer und Eltern arbeiten zur Förderung der Schülerinnen und Schüler eng zusammen. An einem Sprechtag je Schulhalbjahr, bei Bedarf an besonders zu vereinbarenden Terminen und ggf. in Sprechstunden stehen die Lehrerinnen und Lehrer den Eltern und den für die Berufserziehung Mitverantwortlichen für Rücksprachen und Beratung zur Verfügung.
(
4
)
Sind an einer Schule Beratungslehrerinnen oder Beratungslehrer eingesetzt, so ergänzen und intensivieren sie die Beratungstätigkeit der Lehrerinnen und Lehrer (vgl. Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften BASS 12 – 21 Nr. 4).
(
5
)
Entsprechendes gilt für Beratungstätigkeiten in den Bereichen Schulseelsorge, Schulsozialarbeit, Prävention von sexuellem Missbrauch, Schullaufbahnplanung und Studien- und Berufswahlorientierung.
#§ 10
Weitere Aufgaben
(
1
)
Zu den Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer gehören auch die üblichen mit Unterricht und Erziehung zusammenhängenden Arbeiten. Sie überwachen z.B. die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Unterricht, beaufsichtigen und korrigieren deren Arbeiten, achten auf die Erledigung der Hausaufgaben, erteilen Noten, fertigen Zeugnisse aus und führen Unterrichtsnachweise in Klassenbüchern bzw. Kursheften. Sie wirken mit bei der Vorbereitung und Durchführung von schulischen Prüfungen, Konferenzen und Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts (z.B. außerunterrichtlicher Schulsport, Schulwanderungen, Schulfahrten, Schulfeste).
(
2
)
Lehrerinnen und Lehrer beaufsichtigen Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Aufsichtspflicht der Schule (§ 13 KSchG PB). Sie tragen Sorge, dass die Schuleinrichtungen pfleglich behandelt werden. Näheres regeln Hausordnung und Aufsichtspläne.
(
3
)
Zu den Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer gehört es auch, Verwaltungs-, Organisations- und Vertretungsaufgaben zu übernehmen sowie an der Vorbereitung des neuen Schuljahres mitzuwirken.
(
4
)
Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, Praktikantinnen und Praktikanten zu betreuen und Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in den Fächern auszubilden, in denen sie die Lehrbefähigung besitzen.
(
5
)
Mit Blick auf das besondere Profil der Katholischen Freien Schulen sind die Lehrerinnen und Lehrer verpflichtet, das religiöse Leben der Schule aktiv mitzugestalten und die schulpastorale Konzeption umzusetzen; dazu gehören i.d.R. z.B. die Begleitung und Mitgestaltung von Wallfahrten, Besinnungstagen, Schulgottesdiensten sowie die Pflege und Praxis des Schulgebets.
(
6
)
Die Lehrerinnen und Lehrer stimmen sich in der pädagogischen Arbeit miteinander ab und arbeiten zusammen. Sie wirken an der Qualitätsentwicklung und -sicherung schulischer Arbeit sowie an der Gestaltung des Schullebens mit.
(
7
)
Bestehen Anhaltspunkte für
- eine Vernachlässigung durch Eltern,
- eine Misshandlung oder
- einen sexuellen Missbrauch einer Schülerin oder eines Schülers innerhalb oder außerhalb der Schule durch Eltern oder Dritte bzw. Personal außerschulischer Partnerinnen oder Partner der Schule,
ist die Schulleitung umgehend auf dem Dienstweg zu informieren. Diese setzt sich umgehend mit dem Schulträger in Verbindung. Die Schule entscheidet in enger Abstimmung mit dem Schulträger unverzüglich über die Einbeziehung des Jugendamtes, der Polizei oder anderer Stellen.
(
8
)
Bestehen Anhaltspunkte für ein grenzverletzendes Fehlverhalten oder eine Misshandlung, die nicht sexualbezogen sind, gegenüber einer Schülerin oder einem Schüler innerhalb oder außerhalb der Schule durch Lehrerinnen, Lehrer oder Mitarbeitende des Schulträgers sowie Personen, die als Praktikantinnen oder Praktikanten beim Schulträger oder ehrenamtlich im Auftrag des Schulträgers tätig werden, ist Absatz 7 entsprechend anzuwenden.
(
9
)
Im Falle von Hinweisen auf strafbare sexualbezogene Handlungen, sonstige sexuelle Übergriffe und Grenzverletzungen an Schülerinnen und Schülern durch Lehrerinnen und Lehrer oder Mitarbeitende des Schulträgers sowie Personen, die als Praktikantinnen oder Praktikanten beim Schulträger oder ehrenamtlich im Auftrag des Schulträgers tätig werden, gelten die Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohlener durch Kleriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz (Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn 2013, Stück 11, Nr. 151, S. 156 ff.6#), und es sind die speziellen Dienstanweisungen des Schulträgers hierfür zu beachten, die aufgrund und zur Umsetzung der Leitlinien der Deutsche Bischofskonferenz für den Umgang mit sexuellem Missbrauch an Minderjährigen erlassen worden sind.
#§ 11
Fortbildung
(
1
)
Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, sich zur Erhaltung und weiteren Entwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten selbst fortzubilden und an schulinternen und schulexternen dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen auch in der unterrichtsfreien Zeit teilzunehmen. Dabei sind das Schulprogramm und damit auch die katholische Eigenprägung der Schule zu berücksichtigen.
(
2
)
Der Schulleiter oder die Schulleiterin wirkt auf die Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer hin und entscheidet im Rahmen des Fortbildungskonzeptes der Schule sowie der von der Konferenz der Lehrerinnen und Lehrer beschlossenen Grundsätze über Angelegenheiten der Fortbildung. Dazu gehört auch die Auswahl von Teilnehmenden an Fortbildungsveranstaltungen. Sofern schwerbehinderte Lehrerinnen und Lehrer von der Auswahlentscheidung betroffen sind, ist die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen (§ 95 Absatz 2 SGB IX).
(
3
)
Der Schulleiter oder die Schulleiterin trägt dafür Sorge, dass neben der schulfachlichen und pädagogischen Weiterbildung Fragen des katholischen Bildungs- und Erziehungsauftrages Berücksichtigung finden. Kirchliche Dokumente zu Bildung und Erziehung und zu ethischen Fragen werden mit einbezogen. Neue Mitarbeitende werden entsprechend ihren Aufgaben systematisch mit der katholischen Prägung der Schule vertraut gemacht, z.B. durch Information, Beratung, Einbezug in bestehende Arbeitsstrukturen. Die Teilnahme an außerschulischen religiösen Fortbildungen bzw. Angeboten wird gefördert. Die Wahrnehmung der trägerseits vorgesehenen Fortbildung zur Vertiefung der persönlichen Glaubenspraxis ist verpflichtend.
(
4
)
Die Genehmigung von Fortbildung während der Unterrichtszeit setzt in der Regel voraus, dass eine Vertretung gesichert ist oder der Unterricht vorgezogen oder nachgeholt oder Unterrichtsausfall auf andere Weise vermieden wird.
(
5
)
Schulen können zwei Unterrichtstage pro Schuljahr zur schulinternen Fortbildung für das gesamte Kollegium (Pädagogischer Tag) verwenden. Diese Tage sind thematisch-inhaltlich in enger Abstimmung und im Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Schulaufsicht zu gestalten. Die Fortbildungstage sind frühzeitig festzulegen und bekanntzugeben. Für die Schülerinnen und Schüler ist der Pädagogische Tag ein Studientag, an dem von der Schule gestellte und vorbereitete Aufgaben bearbeitet werden. Bei Schülerinnen und Schülern in einem Ausbildungsverhältnis sind die Ausbildungsbetriebe frühzeitig über den Pädagogischen Tag zu informieren. Sofern keine anderslautenden Absprachen mit den Praktikums- und Ausbildungsbetrieben getroffen werden, nehmen die Schülerinnen und Schüler an diesem Tag an der betrieblichen Ausbildung teil.
#§ 12
Unterrichtseinsatz, außerunterrichtliche Angebote
(
1
)
Lehrerinnen und Lehrer unterrichten in der Regel in den Fächern, für die sie die Lehrbefähigung erworben haben, sowie in außerunterrichtlichen Angeboten, soweit für diese im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung oder über Fördererlasse vom Land zusätzliche Stellenanteile für Lehrerinnen und Lehrer bereitgestellt werden und der Schulträger hinsichtlich der betroffenen Schule davon Gebrauch macht oder diese Mittel selbst zur Verfügung stellt. Über Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und die Aufstellung von Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplänen entscheidet die Konferenz der Lehrerinnen und Lehrer. Einsatzwünsche von Lehrerinnen und Lehrern sowie behinderungs- und krankheitsbedingte Erfordernisse sollen im Rahmen der Möglichkeiten der Unterrichtsorganisation angemessen berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf Unterricht zu bestimmten Zeiten, in bestimmten Klassen und in bestimmten Fächern oder auf die Leitung einer bestimmten Klasse besteht nicht.
(
2
)
Wenn es zur Vermeidung von Unterrichtsausfall oder aus pädagogischen Gründen geboten ist und die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen vorliegen, sind Lehrerinnen und Lehrer verpflichtet, Unterricht auch in Fächern zu erteilen, für die sie im Rahmen ihrer Ausbildung keine Lehrbefähigung besitzen. Sie sind vor einem fachfremden Einsatz von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu hören. Eine Verpflichtung zur fachfremden Erteilung von Religionsunterricht besteht nicht.
(
3
)
Lehrerinnen und Lehrer im Primarbereich erteilen in der Regel nach dem Prinzip der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers den Unterricht in mehreren Fächern.
(
4
)
Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, auf Anordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters auch Vertretungsunterricht zu erteilen. Der Vertretungsunterricht orientiert sich am Vertretungskonzept der Schule. In diesem Rahmen sind sie zu einer angemessenen fachlichen Vorbereitung und Durchführung dieses Unterrichts verpflichtet. Die zu Vertretenden haben in vorhersehbaren Fällen sicherzustellen, dass die für den ordnungsgemäßen Vertretungsunterricht erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stehen (z.B. bereits behandelte Unterrichtsgegenstände, geplanter weiterer Verlauf des Unterrichts, geplante Klassenarbeiten und Klausuren). Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter können im Rahmen der jeweiligen Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung (OVP) und unter besonderer Beachtung der Erfordernisse der Ausbildung zu Vertretungsunterricht herangezogen werden.
(
5
)
Auf Anordnung des Schulträgers können Lehrerinnen und Lehrer nach Maßgabe des Arbeitsvertrages verpflichtet werden, Unterricht an anderen Schulen des Schulträgers zu erteilen. Dies kann insbesondere in der Form von Versetzungen, Abordnungen und Teil-Abordnungen erfolgen.
#§ 13
Arbeitszeit, Vertretungsunterricht, Mehrarbeit
(
1
)
Für Lehrerinnen und Lehrer gilt grundsätzlich die wöchentliche Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes. Sie erteilen die gesetzlich festgelegte und im Einzelnen bestimmte Anzahl der wöchentlichen Pflichtstunden (Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW; Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften – BASS 11 – 11 Nr. 1).
(
2
)
Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrerin und eines Lehrers kann aus schulorganisatorischen Gründen, insbesondere zum Ausgleich einer nicht gleichmäßigen Unterrichtserteilung, für bis zu 6 Monate um bis zu sechs Stunden über- oder unterschritten werden. Eine Überschreitung um mehr als zwei Stunden soll in der Regel nicht ohne Zustimmung der betroffenen Lehrkraft erfolgen, wenn sie über zwei Wochen hinaus andauert. Die zusätzlich oder weniger erteilten Unterrichtsstunden sind innerhalb des laufenden Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr.
(
3
)
Lehrerinnen und Lehrer können während der allgemeinen Unterrichtszeit der Schule (die Zeit, in der die ganz überwiegende Zahl der Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden), soweit sie nicht selbst im Unterricht eingesetzt sind, durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bei Bedarf im Rahmen des Zumutbaren mit anderen schulischen Aufgaben betraut werden. Sie können im Einzelfall zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet werden, wenn Aufgaben in der Schule, insbesondere kurzfristig wahrzunehmender Vertretungsunterricht, dies erfordern.
(
4
)
Wenn der stundenplanmäßige Unterricht wegen Abwesenheit der zu Unterrichtenden nicht erteilt werden kann (z.B. Abgangsklassen, Schulfahrten, Exkursionen, Berufspraktika) oder durch Abschlussprüfungen (z.B. Abiturprüfung) vorzeitig endet, sollen die nicht erteilten Unterrichtsstunden insbesondere für Vertretungszwecke verwendet werden. Besondere dienstliche Belastungen sind im Einzelfall zu berücksichtigen.
(
5
)
Wenn zwingende dienstliche Verhältnisse (z.B. Fachlehrerinnen- und Fachlehrermangel) es erfordern, können Lehrerinnen und Lehrer verpflichtet werden, über ihre Pflichtstunden hinaus Unterricht als Mehrarbeit zu erteilen. Dabei sind die allgemeinen Regelungen über die Mehrarbeit (vgl. Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften BASS 21 – 22 Nr. 21) und die von der Konferenz der Lehrerinnen und Lehrer aufgestellten Grundsätze zu beachten. Besondere dienstliche Belastungen und persönliche Verhältnisse der Betroffenen sollen berücksichtigt werden. Eine regelmäßige Mehrarbeit wird durch die Hauptabteilung Schule und Erziehung angeordnet. Schwerbehinderte Lehrerinnen und Lehrer werden auf ihr Verlangen gemäß § 207 SGB IX von Mehrarbeit freigestellt.
(
6
)
Für Lehrerinnen und Lehrer, deren wöchentliche Pflichtstundenzahl im Zusammenhang mit der Wahrnehmung einer anderen dienstlichen Tätigkeit außerhalb der Schule oder im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines Ehrenamtes reduziert ist, gelten die in § 17 Absätze 1 und 2 genannten Grundsätze entsprechend. Unberücksichtigt bleiben dabei Ermäßigungen und Anrechnungen nach § 2 Absätze 2, 3 und 5 sowie § 5 der VO zu § 93 Absatz 2 SchulG (BASS 11 – 11 Nr. 1).
(
7
)
Der Leitungstätigkeit der Schulleiterin oder des Schulleiters wird ein hoher Stellenwert beigemessen; die entsprechende Leitungszeit soll gerade diese Tätigkeit zeitlich ermöglichen. Deshalb darf der Unterrichtseinsatz der Schulleiterin oder des Schulleiters einschließlich der Vertretungsbedarfe die individuelle wöchentliche Pflichtstundenzahl (vertraglicher Beschäftigungsumfang abzüglich der Leitungszeit) grundsätzlich nicht überschreiten; Ausnahmen in besonders begründeten Fällen sind mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Vertreterin oder des zuständigen Vertreters des Schulträgers zulässig. Unabhängig hiervon sind einzelne Vertretungseinsätze in einem nicht vergütungsrelevanten Umfang auch ohne Zustimmung der zuständigen Vertreterin oder des zuständigen Vertreters des Schulträgers statthaft. Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für ständige Vertreterinnen und ständige Vertreter. Die Berechnung der Leitungszeit erfolgt nach § 5 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW (Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften – BASS 11 – 11 – Nr. 1).
#§ 14
Urlaub
(
1
)
Die Lehrerinnen und Lehrer nehmen den ihnen nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW und des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zustehenden Urlaub in den Ferien.
(
2
)
Ferienzeiten, die über den Urlaubsanspruch hinausgehen, dienen der Fort- und Weiterbildung, der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie der Wahrnehmung anderer dienstlicher Verpflichtungen, z.B. der organisatorischen Vorbereitung des neuen Schuljahres. In den letzten fünf Werktagen – ohne Samstag – der Ferien vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres müssen sich die Lehrerinnen und Lehrer zur Dienstleistung für schulische Aufgaben bereithalten, soweit dies für die organisatorische Vorbereitung des neuen Schuljahres erforderlich ist und vorher, spätestens in der letzten Schulwoche des laufenden Schuljahres, angekündigt wurde. Die Pflicht zur frühzeitigen Ankündigung gilt auch für die Vorbereitung und Abnahme von Nachprüfungen und für schulinterne Fortbildungen.
(
3
)
Die Erteilung von Sonderurlaub richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW und des TV-L (vgl. auch § 31).
#§ 15
Abwesenheit
(
1
)
Wer gehindert ist, seinen Dienstpflichten nachzukommen, hat die Schulleiterin oder den Schulleiter unverzüglich unter Angabe des Grundes – i.d.R. telefonisch – zu benachrichtigen.
(
2
)
Wird der Dienst wegen Krankheit von Planstelleninhaberinnen oder Planstelleninhabern länger als drei Arbeitstage, von Tarifbeschäftigten länger als drei Kalendertage versäumt, so ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ersichtlich ist.
(
3
)
Schulleiterinnen und Schulleiter leiten ärztliche Bescheinigungen über eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich an den Schulträger weiter. Des Weiteren reicht die Schulleiterin oder der Schulleiter beim Schulträger zur Umsetzung von „Prävention und Betriebliches Eingliederungsmanagement“ (BEM, vgl. § 84 Absatz 2 SGB IX) jeweils zum Monatsende eine Auflistung der Kurzzeiterkrankungen ein, für die keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) eingereicht wurde.
(
4
)
Wenn bei einer Erkrankung absehbar ist, dass sie vermutlich länger als 6 Wochen andauern wird, ist zur Klärung des Vertretungsbedarfs die Vertreterin des Schulträgers oder der Vertreter des Schulträgers durch die Schulleitung umgehend zu verständigen.
#§ 16
Beschwerden, Eingaben, Dienstweg
(
1
)
Aufgrund ihrer persönlichen Verantwortung für die Rechtmäßigkeit dienstlicher Handlungen haben Lehrerinnen und Lehrer das Recht und die Pflicht, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter geltend zu machen. Wer Bedenken gegen den Beschluss eines schulischen Mitwirkungsgremiums hat, z.B. wegen Verstoßes gegen gesetzliche Bestimmungen oder Anordnungen des Schulträgers oder der Schulaufsichtsbehörden, informiert unverzüglich die Schulleitern oder den Schulleiter.
(
2
)
Lehrerinnen und Lehrer haben das Recht, sich mit Eingaben an den Schulträger zu wenden. Dabei ist der Dienstweg über die Schulleiterin oder den Schulleiter einzuhalten. Bei Eingaben von Schulleiterinnen und Schulleitern oder bei von diesen unterzeichneten Eingaben an das Ministerium für Schule und Weiterbildung oder an die Bezirksregierung geht der Dienstweg über den Schulträger.
(
3
)
Beschwerden über Vorgesetzte können unmittelbar an den Schulträger gerichtet werden.
(
4
)
In Fällen des Verdachtes eines sexuellen Missbrauchs von Mitarbeitenden des Erzbistums an einer Schülerin oder einem Schüler kann vom Dienstweg abgewichen werden. Insbesondere ist jederzeit die Meldung eines solchen Verdachtsfalles an die vom Erzbistum bestellten Missbrauchsbeauftragten möglich.
#§ 17
Teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer
(
1
)
Der Umfang der Dienstpflichten der teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer (Unterrichtsverpflichtung und außerunterrichtliche Aufgaben) soll der reduzierten Pflichtstundenzahl entsprechen.
(
2
)
Die dienstliche Verpflichtung teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer erstreckt sich auf die Klassenleitung und in der Regel auch auf die Teilnahme an Konferenzen und Prüfungen. Sonstige dienstliche Aufgaben (z.B. Vertretungen, Aufsichtführung, Sprechstunden, Sprechtage) sollen proportional zur Arbeitszeitermäßigung wahrgenommen werden. Bei Schulwanderungen und Schulfahrten bezieht sich die Reduzierung in der Regel auf die Anzahl der Veranstaltungen.
(
3
)
Bei der Stundenplangestaltung sollen unterrichtsfreie Tage ermöglicht werden, sofern dies aus schulformspezifischen, schulorganisatorischen und pädagogischen Gründen vertretbar ist; eine überproportionale Belastung durch Springstunden soll vermieden werden.
#§ 18
Klassenleitung
(
1
)
Für jede Klasse bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Klassenlehrerin oder einen Klassenlehrer sowie dessen Stellvertretung oder gleichberechtigte Teams aus Klassenlehrerinnen und Klassenlehrern, wobei sie oder er die jeweils vorgesehenen Klassenleitungen zuvor anhört. Diese sollen im besonderen Maße auf die erzieherische und fachliche Förderung der Schülerinnen und Schülern der Klasse hinwirken. Sie achten darauf, dass die Klasse, insbesondere durch den Umfang der Hausaufgaben und die Verteilung der Klassenarbeiten, im Laufe des Schuljahres ausgewogen und nicht unangemessen belastet wird.
(
2
)
Die Klassenleitung pflegt engen Kontakt mit den Eltern, um ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Eltern und Schule herzustellen und zu festigen. Dazu gehören insbesondere die Information und Benachrichtigung der Eltern bei besonderen Anlässen. Sie fördert und initiiert in besonderem Maße gemeinsam mit dem Klassenkollegium Maßnahmen zur Integration von Schülerinnen und Schülern in den Klassenverband sowie zur Einübung christlichen Verhaltens und sozialer Verantwortung.
(
3
)
Die Klassenleitung informiert und berät die Klasse bei Bedarf in allen schulischen Angelegenheiten, insbesondere in Fragen der Schullaufbahnen, soweit diese Aufgabe nicht von Beratungslehrerinnen und Beratungslehrern (§ 9 Absatz 4) wahrgenommen wird. In Gesprächen und im Rahmen von Klassenkonferenzen informiert sich die Klassenleitung über das Verhalten und die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Unterricht der anderen Lehrerinnen und Lehrer.
(
4
)
Die Klassenleitung führt den Vorsitz in der Klassenkonferenz und ist mit beratender Stimme Mitglied der Klassenpflegschaft. Die Klassenleitung fördert und koordiniert die Kontakte zu den Eltern und benachrichtigt sie bei besonderen Anlässen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der für die Berufserziehung Mitverantwortlichen.
(
5
)
Die Klassenleitung sorgt dafür, dass die die Klasse betreffenden Unterlagen ordnungsgemäß erstellt und geführt werden (insbesondere das Schülerinnen- oder Schülerstammblatt, das Klassenbuch, die Zeugnisse, die Anwesenheitsliste und die Entschuldigungen). Die Klassenleitung sorgt für die Durchführung vorgeschriebener ärztlicher Untersuchungen und für die Fertigung von Gutachten zu Übergangsverfahren und erledigt die damit zusammenhängenden Aufgaben einschließlich der Vorbereitung der Klassen- und Versetzungskonferenzen.
(
6
)
Bei Schulwanderungen und Schulfahrten begleitet in der Regel die Klassenleitung die Klasse; in begründeten Fällen kann die Schulleitung eine andere Regelung treffen. Besondere Veranstaltungen der Klasse (z.B. Betriebsbesichtigungen, Feiern) sind mit der Schulleitung abzustimmen.
(
7
)
Die Klassenleitung informiert die Schulleiterin oder den Schulleiter unverzüglich über wichtige Vorkommnisse in der Klasse.
#§ 19
Jahrgangsstufenleitung
(
1
)
Im Kurssystem der gymnasialen Oberstufe gilt § 18 für die Jahrgangsstufenleitung (Beratungslehrerin, Beratungslehrer) entsprechend. Es gehört zu ihren Aufgaben, die Erfüllung der Pflicht- und Wahlbedingungen der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe zu Beginn und am Ende eines jeden Kurshalbjahres zu prüfen, die Schülerinnen und Schüler zu beraten sowie die Unterlagen für die Zulassung zur Abiturprüfung und für die Abiturprüfung vorzubereiten (§§ 5 und 18 Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe – APO-GOSt – und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften; vgl. Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften BASS 13 – 32 Nr. 3.1/Nr. 3.2). Weitere Aufgaben ergeben sich aus dem Geschäftsverteilungsplan der Schule.
(
2
)
In den Bildungsgängen des Beruflichen Gymnasiums unterstützt die Jahrgangsstufenleitung die Bildungsgangleitung. Es gehört zu ihren Aufgaben, die Erfüllung der Pflicht- und Wahlbedingungen der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe zu Beginn und am Ende eines jeden Kurshalbjahres zu prüfen, die Schülerinnen und Schüler zu beraten sowie die Unterlagen für die Zulassung zur Abiturprüfung und für die Abiturprüfung vorzubereiten.
#Dritter Teil: Schulleitung
###§ 20
Allgemeine Leitungsaufgaben
(
1
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Schule im Rahmen der für die Katholischen Schulen in freier Trägerschaft geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Weisungen des Schulträgers sowie der Konferenzbeschlüsse und der Vorgaben des Schulträgers in inneren und äußeren Schulangelegenheiten. Zu den Aufgaben gehört auch die Erteilung von Unterricht. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat den Vorsitz in der Schulkonferenz, bereitet deren Beschlüsse vor und ist für die Umsetzung verantwortlich. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist gegenüber dem Schulträger verantwortlich, dass die Schule in ihrer Bildungs- und Erziehungsarbeit nicht hinter denen einer entsprechenden öffentlichen Schule zurücksteht. Die Schulleiterin oder der Schulleiter trägt dafür Sorge, dass die für die Schule verbindlichen Richtlinien eingehalten werden. Weisungen der staatlichen Schulaufsicht gemäß Ziffer 8 des Erlasses über die Schulaufsicht über Ersatzschulen (Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften BASS 10 – 32 Nr. 54) sind im Rahmen der Ausübung dieser Schulaufsicht zu beachten. Einem berechtigten Begehren der staatlichen Aufsicht auf Einblick in Führung und Einrichtung der Schule hat die Schulleiterin oder der Schulleiter stattzugeben und die in diesem Rahmen notwendigen Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat in diesen Fällen mit dem Schulträger Rücksprache zu nehmen. Schriftverkehr mit der staatlichen Schulaufsicht, der für den Schulträger von Belang ist, erfolgt auf dem Dienstweg über die Hauptabteilung Schule und Erziehung. Im Rahmen der Fachaufsicht kann sich die Schulleiterin oder der Schulleiter von der staatlichen Schulaufsicht beraten und unterstützen lassen. Einladungen an die schulfachlichen Dezernentinnen oder Dezernenten erfolgen über die Hauptabteilung Schule und Erziehung. Die Schulleiterin oder der Schulleiter nimmt ihre oder seine Führungsverantwortung auf der Grundlage und im Rahmen der katholischen Eigenprägung der Schule wahr.
(
2
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter arbeitet in der Schulleitung mit der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter zusammen und überträgt ihr oder ihm im Einzelfall oder generell Leitungsaufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung (vgl. § 32 Absatz 3). Nach Maßgabe dieser Dienstordnung können weitere Personen mit Schulleitungsaufgaben betraut werden. Die Gesamtverantwortung und die abschließende Entscheidungsbefugnis der Schulleiterin oder des Schulleiters bleiben unberührt. Schulleitung und Mitwirkungsorgane arbeiten zur Erfüllung des katholischen Bildungs- und Erziehungsauftrages eng zusammen.
(
3
)
Zu den vorrangigen Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters gehört es, in Zusammenarbeit mit dem Kollegium, den Eltern, den Schülerinnen und Schülern sowie mit dem Schulträger und den staatlichen Schulaufsichtsbehörden, an Berufskollegs auch mit den für die berufliche Bildung Mitverantwortlichen auf gute Arbeitsbedingungen in der Schule hinzuwirken, für eine angemessene Arbeitsatmosphäre zu sorgen und alle am Schulleben Beteiligten zu einer Erziehungs- und Arbeitsgemeinschaft zusammenzuführen im Sinne der Grundsätze und Ziele gemäß dem Kirchlichen Schulgesetz des Erzbistums Paderborn.
(
4
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Wahrnehmung
- der Unterrichts- und sonstigen Dienstpflichten der Lehrerinnen und Lehrer,
- der Bildungs- und Erziehungsarbeit,
- der Verwaltungsarbeit,
- der Aufgaben der Schule im Rahmen der Lehrerinnen- und Lehrerausbildung und für die ordnungsgemäße Durchführung schulischer Veranstaltungen.
(
5
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter achtet darauf, dass die geltenden Vorschriften, die Anordnungen des Schulträgers, die Konferenzbeschlüsse sowie die Vereinbarungen mit außerschulischen Partnerinnen und Partnern eingehalten werden. Beschlüsse, die gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verstoßen, sind zu beanstanden.
(
6
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter wirkt darauf hin, dass der Unterricht im Rahmen der personellen Ressourcen ungekürzt erteilt wird. Bei Abwesenheit von Lehrerinnen oder Lehrern ist – soweit möglich – für Vertretungsunterricht zu sorgen (§ 12 Absatz 4, § 13). Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist dafür verantwortlich, dass zu Beginn des neuen Unterrichtsjahres die erforderlichen schulorganisatorischen Maßnahmen abgeschlossen sind und die Unterrichtserteilung mit dem ersten Schultag erfolgen kann.
(
7
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter überwacht die Erfüllung der Schulpflicht und ist zuständig für die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler sowie deren Entlassung bei Beendigung des Schulvertragsverhältnisses nach den Vorgaben des Schulträgers.
(
8
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist für die Unfallverhütung sowie eine wirksame Erste Hilfe und für den Arbeits- und Gesundheitsschutz (einschließlich Gefahrstoffentsorgung gem. Gefahrstoffverordnung) verantwortlich.
(
9
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften zur Verkehrssicherung, des Brandschutzes und der Unfallverhütung. Sie oder er meldet Gefahrenquellen unverzüglich der Hauptabteilung Schule und Erziehung. Sie oder er beantragt auf dem Dienstweg über die Hauptabteilung Schule und Erziehung bei der für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung der Erzbischöflichen Schulen zuständigen Firma eine sogenannte Bedarfsbegehung der Schule, wenn sie oder er diesbezüglich Handlungsbedarf sieht.
(
10
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist die Strahlenschutzbevollmächtigte oder der Strahlenschutzbevollmächtigter der Schule gemäß ihrer oder seiner persönlichen Beauftragung durch den Schulträger. Sie oder er nimmt die damit verbundenen Aufgaben für den Schulträger als Strahlenschutzverantwortliche oder Strahlenschutzverantwortlicher nach der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung wahr; der diesbezügliche Erlass des Schulministeriums ist zu beachten.
(
11
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist unbeschadet der Aufgaben der Schulkonferenz für die Durchführung der Zusammenarbeit mit anderen Schulen, außerschulischen Partnerinnen und Partnern und Einrichtungen der Lehrerinnen- und Lehrerausbildung in Abstimmung mit dem Schulträger zuständig und wirkt in Absprache mit diesem auf die Pflege und den Ausbau von Kooperationen und Partnerschaften hin.
(
12
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter arbeitet mit dem Schulträger in allen Schulangelegenheiten eng und vertrauensvoll zusammen und stellt diesem die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. Für die Übermittlung personenbezogener Daten gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Erzbistums Paderborn für seine Schulen
(
13
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt den quantitativen und fächerspezifischen Lehrerinnen- und Lehrerbedarf nach Stellenplan und Unterrichtsverteilung fest und unterbreitet dem Träger Vorschläge zur Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den entsprechenden Vorgaben des Schulträgers.
(
14
)
Soweit die Schulleiterin oder der Schulleiter vom Erzbistum beauftragt ist, führt sie oder er zur Einstellung sonstiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Gespräche mit Bewerberinnen und Bewerbern. Sie oder er gibt gegenüber dem Erzbischöflichen Generalvikariat ein Votum ab. Die Einstellungsentscheidung trifft das Erzbistum.
(
15
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter macht Vorschläge, welche Funktionen und besonderen Aufgaben mit einem Beförderungsamt verbunden werden sollen. Die Stellenausschreibung erfolgt durch den Schulträger.
(
16
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulträger über wesentliche Vorgänge an der Schule.
(
17
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt den Schulträger im Rahmen der jeweiligen Prüfungsordnung zur Teilnahme an Prüfungen ein.
(
18
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter beantragt bei dem Schulträger die Bereitstellung ausreichender Mittel zur Beschaffung des notwendigen Schulbedarfs. Bezüglich des Schulbudgets und der Führung des Schulkontos sowie der Barkasse sind die vom Schulträger gesondert erlassenen Bestimmungen zu beachten.
(
19
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter nimmt die ihr oder ihm in der Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen für die Erzdiözese Paderborn (Präventionsordnung – PrävO des Erzbistums Paderborn) einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen übertragenen Aufgaben wahr. Generell ist sie oder er für die Präventionsarbeit im Sinne dieser Ordnung verantwortlich. Sie oder er wird dabei unterstützt durch die Präventionsfachkräfte an den Schulen sowie die oder den Präventionsbeauftragten des Erzbistums.
#§ 21
Weisungsberechtigungen der Schulleiterin oder des Schulleiters,
Verhältnis zu Mitarbeitenden
(
1
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist allen an der Schule tätigen – lehrenden und nicht lehrenden – Personen gegenüber, die sich in einem Arbeitsverhältnis zum Schulträger befinden oder ehrenamtlich im Auftrag des Schulträgers tätig werden, in der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsberechtigt. Hiervon ausgenommen ist der Bereich der Schulseelsorge mit den hier Tätigen (Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger und Beauftragte für die Schulseelsorge), für den eine gesonderte Regelung ergeht. Zu den Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters gehört es auch, die berufliche Entwicklung und Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer sowie die Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter zu fördern. Im Rahmen der übertragenen Zuständigkeiten wirkt die Schulleiterin oder der Schulleiter in Personalangelegenheiten mit. Sie oder er beachtet die Rechte der schwerbehinderten Beschäftigten.
(
2
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter berät die Lehrerinnen und Lehrer bei Bedarf in allen Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit. In deren Unterrichts- und Erziehungsarbeit darf nur im Einzelfall eingegriffen werden bei Verstößen gegen geltende Vorschriften, Anordnungen des Schulträgers oder Beschlüssen der Konferenzen oder wenn eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit nicht gewährleistet ist.
(
3
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter erstellt dienstliche Beurteilungen und Leistungsberichte über die Lehrerinnen und Lehrer der Schule gemäß den hierfür geltenden Regeln des Schulträgers. Bei der Beurteilung schwerbehinderter Lehrerinnen und Lehrer ist Abschnitt I Nummer 10 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (vgl. Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften BASS 21 – 06 Nr. 1) entsprechend zu beachten. An Unterrichtsbesuchen, die der Vorbereitung einer Beurteilung dienen, kann die Schwerbehindertenvertretung auf Wunsch der Lehrerin oder des Lehrers teilnehmen.
(
4
)
Hält die Schulleiterin oder der Schulleiter allgemein oder im Einzelfall die Notengebung einer Lehrerin oder eines Lehrers für unvereinbar mit den Vorschriften zur Leistungsbewertung oder allgemeinen Bewertungsgrundsätzen und ist darüber kein Einvernehmen unter den Betroffenen zu erreichen, ist der Fall dem Schulträger vorzulegen.
(
5
)
Ist das dienstliche Verhalten einer Lehrerin oder eines Lehrers oder eines sonstigen Beschäftigten an der Schule zu beanstanden, so ist die oder der Betroffene unverzüglich unter Darlegung des Sachverhaltes darauf hinzuweisen und zur Änderung des Verhaltens aufzufordern. Wird das Fehlverhalten nicht abgestellt oder besteht der Verdacht eines Dienstvergehens, meldet die Schulleiterin oder der Schulleiter dies dem Schulträger. Im Falle von Hinweisen auf strafbare sexualbezogene Handlungen, sonstige sexuelle Übergriffe und Grenzverletzungen gegenüber Schülerinnen und Schülern durch Lehrerinnen oder Lehrern oder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Schulträgers sowie Personen, die als Praktikantinnen oder Praktikanten beim Schulträger oder ehrenamtlich im Auftrag des Schulträgers tätig werden, sind die speziellen Dienstanweisungen des Schulträgers hierfür zu beachten (siehe § 30 Absatz 3).
(
6
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter nimmt die Krankmeldungen der Lehrerinnen und Lehrer entgegen, leitet sie an den Träger weiter. Entsprechendes gilt für Dienstunfallmeldungen.
(
7
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter genehmigt Dienstreisen der Lehrerinnen und Lehrer und sonstiger Begleiterinnen und Begleiter ihrer oder seiner Schule, wenn die Dienstreise im Zusammenhang mit Schulfahrten oder sonstigen Schulveranstaltungen stattfinden muss und ihr Ziel im Inland liegt und die Kosten 350,– € nicht übersteigen, Dienstreisen aus Anlass der Überwachung aller lehrplanmäßigen Schul-, Betriebs- und Berufspraktika und sonstige Dienstfahrten/-gänge am Ort der Schule. Die Schulleiterin oder der Schulleiter genehmigt ferner Dienstreisen der Lehrerinnen und Lehrer und aller anderen Mitarbeitenden zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, sofern das Reiseziel innerhalb des Erzbistums Paderborn liegt. In den übrigen Fällen leitet die Schulleiterin oder der Schulleiter entsprechende Dienstreiseanträge der Lehrerinnen und Lehrer mit ihrer oder seiner Stellungnahme an die Hauptabteilung Schule und Erziehung weiter. Gleiches gilt für ihre oder seine eigenen Dienstreisen.
#§ 22
Verantwortung für die Bildungs- und Erziehungsarbeit
(
1
)
Dem katholischen Bildungs- und Erziehungsauftrag einschließlich der umfassenden religiösen Erziehung als Prinzip des Unterrichts und der Gestaltung des Schullebens der Schule entsprechend soll die Schulleiterin oder der Schulleiter
- für die Erörterung pädagogischer und fachlicher Fragen in den Konferenzen sorgen und darauf hinwirken, dass der Unterricht den Richtlinien und Lehrplänen entspricht,
- dafür Sorge tragen, dass neue Erkenntnisse und Ergebnisse der Fach- und Erziehungswissenschaften in die schulische Arbeit eingebracht werden,
- für die Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung in der Schule sorgen,
- darauf hinwirken, dass der Unterricht im Rahmen der personellen Ressourcen der Schule ungekürzt erteilt wird,
- die Beschlüsse der Konferenzen mit deren Vorsitzenden koordinieren und zusammen mit ihnen darauf hinwirken, dass Konferenzbeschlüsse ausgeführt werden,
- auf eine fachlich korrekte Beurteilung der Schülerinnen- und Schülerleistungen und die Vergleichbarkeit der Leistungsanforderungen hinwirken,
- für die Unterrichtsverteilung, den Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplan sorgen und dabei einen dienstlich gebotenen und persönlich angemessenen Einsatz der Lehrerinnen und Lehrer sicherstellen,
- die Arbeit der Schülerinnen-und Schülervertretung sowie der Elternvertretung unterstützen.
(
2
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert sich über die Arbeit in der Schule durch Einsicht in die Unterlagen der Klassen und Kurse einschließlich der systematischen Überprüfung der schriftlichen Arbeiten zur Leistungsfeststellung sowie durch Unterrichtsbesuche und erörtert deren Ergebnis anschließend mit den Betroffenen.
(
3
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt das Schülerinnen- und Schüleraufnahmeverfahren gemäß den hierzu ergangenen Richtlinien des Schulträgers durch. Sie oder er schließt als Vertreterin oder Vertreter des Schulträgers den Schulvertrag nach vorgegebenem Muster ab.
(
4
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist bei der Bildung der Klassen an den Schulentwicklungsplan des Schulträgers gebunden.
#§ 23
Zusammenarbeit in der Schule
(
1
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter fördert die Zusammenarbeit der Lehrerinnen und Lehrer untereinander, des Lehrerinnen- und Lehrerkollegiums mit den Eltern, mit den Schülerinnen und Schülern, an den Berufskollegs auch mit den für die Berufsausbildung Mitverantwortlichen. Die Zusammenarbeit mit den Eltern erfolgt immer unter Anerkennung ihres Erziehungsrechts und nach Maßgabe des abgeschlossenen Schulvertrages.
(
2
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt für die organisatorischen, sächlichen und personellen Arbeitsvoraussetzungen der Mitwirkungsorgane.
(
3
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter achtet im Rahmen ihrer oder seiner Fürsorgepflicht auf eine ausgewogene Belastung aller an der Schule tätigen Mitarbeitenden.
(
4
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert insbesondere die Schulkonferenz und die Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz, falls erforderlich auch den Lehrerinnen- und Lehrerrat, die einzelne Lehrkraft sowie die Schulpflegschaft und den Schülerinnen- und Schülerrat und die in der Schule tätigen außerschulischen Partnerinnen und Partner über wesentliche Angelegenheiten der Schule. Hierzu zählen auch dienstliche Vorschriften, Anordnungen und Veröffentlichungen des Schulträgers und ggf. der staatlichen Schulaufsichtsbehörden, soweit diese für die Schule verbindlich sind; den Mitwirkungsorganen ist die Einsichtnahme in der Schule zu ermöglichen.
(
5
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter steht nach terminlicher Vereinbarung für Gespräche zur Verfügung.
(
6
)
In dringenden Fällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter kurzfristig zu Dienstbesprechungen einladen. Dienstbesprechungen können nicht die Konferenzen nach dem Kirchlichen Schulgesetz des Erzbistums Paderborn ersetzen; insbesondere dürfen keine Beschlüsse gefasst werden, die den Konferenzen vorbehalten sind. Soweit die einer solchen kurzfristigen Dienstbesprechung zugrunde liegenden Umstände dies zulassen, sollte eine einwöchige Einladungsfrist eingehalten werden.
(
7
)
Zur Vermeidung von Unterrichtsausfall stellt die Schulleitung sicher, dass außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schule, die weder Unterricht in anderer Form sind noch einen integralen Bestandteil des katholischen Profils darstellen, so organisiert werden, dass kein Unterricht ausfällt. Über Ausnahmen entscheidet die Hauptabteilung Schule und Erziehung. Nachprüfungen finden vor dem ersten Unterrichtstag des neuen Schuljahres statt.
(
8
)
Die Schulleitung stellt sicher, dass Konferenzen und Dienstbesprechungen nur in zwingend gebotenen Ausnahmefällen während der allgemeinen Unterrichtszeit (§ 13 Absatz 3) stattfinden. Elternsprechtage sind so zu organisieren, dass möglichst wenig Unterricht ausfällt. Im Verlauf eines Schuljahres kann höchstens ein Unterrichtsvormittag hierfür in Anspruch genommen werden.
(
9
)
Gemeinschaftsveranstaltungen des Lehrerinnen- und Lehrerkollegiums (z.B. Betriebsausflug) sollen weitestgehend außerhalb der allgemeinen Unterrichtszeit (§ 13 Absatz 3) stattfinden; sie können einmal im Schuljahr bereits innerhalb dieser Zeit beginnen, soweit dies nach Art und Dauer der Veranstaltung erforderlich ist.
(
10
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter fördert die Arbeit der Schülerinnen- und Schülervertretung. Sie oder er prüft die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Verwendung der durch das Erzbistum der Schülerinnen- und Schülervertretung zur Verfügung gestellten Mittel. Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert die Redakteurinnen und Redakteure einer Schülerinnen- und Schülerzeitung über deren Rechte und Pflichten.
#§ 24
Schulgebäude, Einrichtungen
Die Schulleiterin oder der Schulleiter achtet auf die ordnungsgemäße Nutzung, den Erhalt und die Pflege der Schulgebäude, Schulanlagen, Einrichtungen und Ausstattung und verwaltet das Schulvermögen nach den Anordnungen des Schulträgers. Auf Mängel und Schäden ist der Schulträger unverzüglich hinzuweisen. Bei Entscheidungen über die außerschulische Nutzung der Schulgebäude, Schulanlagen, Einrichtungen und Ausstattung sind die vom Schulträger getroffenen Anweisungen einzuhalten; die zur Verfügung gestellten Formularverträge sind zu verwenden.
#§ 25
Verwendung und Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln
(
1
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter verwaltet die der Schule zur Verfügung gestellten Pauschbeträge für die sächlichen Verwaltungsaufgaben gemäß § 108 I Schulgesetz NRW und entscheidet über die Verwendung der bereitgestellten Mittel im Rahmen der hierfür ergangenen Vorschriften. Sie oder er beachtet dabei die von den Schulmitwirkungsgremien festgelegten Grundsätze.
(
2
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die Prinzipien der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit zu beachten und stellt, falls der Schuletat für dringend erforderliche Maßnahmen oder Anschaffungen nicht ausreicht, beim Erzbischöflichen Generalvikariat einen begründeten Antrag auf Zuweisung zusätzlicher Haushaltsmittel. Sie oder er beachtet hierbei die Vorgaben bezüglich der Dienstweges sowie die Maßgabe, dass dieser Antrag rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme/vor Anschaffung zu stellen ist und die Maßnahme nicht vor Bewilligung durch den Schulträger durchgeführt werden darf.
#§ 26
Hausrecht
(
1
)
Im Rahmen der Dienstpflichten übt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Auftrag und nach Anordnungen des Schulträgers auf dem Schulgrundstück das Hausrecht aus. Jede Lehrkraft vertritt in ihrem Bereich die Schulleiterin oder den Schulleiter in der Ausübung des Hausrechts. Sind weder die Schulleiterin oder der Schulleiter noch die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter anwesend und ist keine andere Lehrkraft beauftragt, nimmt die oder der vom Schulträger Beauftragte (z.B. die Hausmeisterin oder der Hausmeister) das Hausrecht wahr.
(
2
)
Bei mehreren Schulen auf einem Grundstück stimmen sich die Schulleitungen in Angelegenheiten, die eine einheitliche Behandlung erfordern, miteinander ab, insbesondere bei der Regelung der Aufsicht (vgl. Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften – BASS 12 – 08 Nr. 1).
(
3
)
Vor einer Schulschließung wegen einer Gefährdungslage hat sich die Schulleiterin oder der Schulleiter mit der Polizei oder einer sonstigen zur Gefahrenabwehr zuständigen Stelle abzustimmen und informiert umgehend die zuständige Vertreterin oder den zuständigen Vertreter des Erzbistums. Bei Gefahr im Verzug entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter unmittelbar.
#§ 27
Schulverwaltung, Außenvertretung
(
1
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter vertritt und repräsentiert die Schule nach außen. Die Vertretung in Rechtsstreitigkeiten obliegt allein dem Schulträger. Wird die Schule verklagt, so informiert die Schulleiterin oder der Schulleiter unverzüglich den Schulträger.
(
2
)
Eine Ausnahme von Abs. 1 ist dann gegeben, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter in Rechtsstreitigkeiten, die das Prüfungs- und Berechtigungswesen betreffen, von der staatlichen Schulaufsicht aufgefordert wird, diese zu vertreten. In diesen Fällen informiert die Schulleiterin oder der Schulleiter umgehend den Schulträger und stimmt sich mit diesem ab.
(
3
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist nur im Rahmen der ihr oder ihm durch diese Dienstordnung oder durch besondere Anordnung übertragenen Befugnisse zu rechtsgeschäftlichen Erklärungen ermächtigt. Verträge, die den Schulträger verpflichten, dürfen nur abgeschlossen werden, soweit vom Schulträger hierzu eine Bevollmächtigung erteilt ist.
(
4
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter nimmt an Dienstbesprechungen des Schulträgers teil.
(
5
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt Schulakten und Dienstsiegel nach den dazu ergangenen Vorschriften. Sie oder er ist für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Erzbistums Paderborn in der jeweils gültigen Fassung für seine Schulen verantwortlich.
#§ 28
Auskünfte an die Presse, Informationsfreiheit
(
1
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter vertritt die Schule in der Öffentlichkeit und erteilt Auskünfte über allgemeine Angelegenheiten der Schule an die Presse. Bei Angelegenheiten, die für den Schulträger von Belang sind, ist die Abstimmung mit diesem erforderlich. Insbesondere bei Verdachtsfällen im Bereich des sexuellen Missbrauchs sowie bei Straftaten erfolgt die notwendige Information der Presse und der Öffentlichkeit ausschließlich über die Pressestelle im Generalvikariat.
(
2
)
Bei fotografischen oder elektronischen Aufnahmen sind die Persönlichkeitsrechte betroffener Personen zu beachten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Eltern einzuholen, soweit Anhaltspunkte erkennbar sind, dass diese nicht bei allen Beteiligten vorausgesetzt werden kann; dies gilt insbesondere, wenn eine kommerzielle Verwertung der Aufnahmen zu vermuten ist. Vor einer Weitergabe oder Veröffentlichung personenbezogener Daten, Fotos oder Videoaufnahmen auf den Internetseiten der Schule sind die rechtlichen Bestimmungen zu beachten. Im Einzelnen gelten die hierzu vom Schulträger erlassenen Bestimmungen.
(
3
)
Anträge auf Zugang zu amtlichen Informationen der Verwaltungstätigkeit von Schulen – im Bereich des Prüfungs- und Berechtigungswesen, in dem der Schulträger als Beliehener tätig wird – reicht die Schulleiterin oder der Schulleiter an den Schulträger weiter.
#§ 29
Besichtigung und Unterrichtsbesuche durch Dritte
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann genehmigen, dass auch Personen, die nicht zur Schule oder zur Schulaufsicht gehören, an Schulveranstaltungen teilnehmen, die Schule besichtigen und mit Zustimmung der unterrichtenden Lehrkraft den Unterricht besuchen. Sollen diese Personen am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen beteiligt werden, ist die Schulleiterin oder der Schulleiter darüber hinaus rechtzeitig vor der Genehmigung von dieser Absicht zu unterrichten. Die Rechte des Schulträgers und die Rechte der Eltern sowie der für die Berufsbildung Mitverantwortlichen bleiben unberührt.
#§ 30
Besondere Vorkommnisse
(
1
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulträger und in Abstimmung mit diesem auf der Grundlage der jeweils einschlägigen kirchlichen oder staatlichen Rechtsvorschriften ggf. andere zuständige Behörden (z.B. vor allem Jugendamt, die nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung zuständige Stelle, Gesundheitsamt, Sozialamt, Feuerwehr, Polizei) über besondere Vorkommnisse (z.B. Todesfälle, schwere Unfälle, Feuer, Explosionen, ansteckende Krankheiten, Bedrohungen). Besteht gegen Schülerinnen der Schüler der Verdacht einer strafbaren Handlung im schulischen Zusammenhang, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter in Abstimmung mit dem Schulträger zu prüfen, ob pädagogische Maßnahmen ausreichen oder ob wegen der Schwere der Tat eine Meldung an die Polizei erfolgen muss. Die Eltern sind zu benachrichtigen.
(
2
)
Wurde die Schulleiterin oder der Schulleiter gem. § 10 Abs. 7 oder Abs. 8 ADO über einen dort beschriebenen Tatbestand informiert oder hat sie oder er anderweitig hiervon Kenntnis erhalten, hat sie oder er sich umgehend mit dem Schulträger in Verbindung zu setzen. Der Schulträger entscheidet in enger Abstimmung mit ihr oder ihm unverzüglich über die Einbeziehung des Jugendamtes, der Polizei oder anderer Stellen.
(
3
)
Erhält die Schulleiterin oder der Schulleiter Hinweise auf strafbare sexualbezogene Handlungen, sonstige sexuelle Übergriffe und Grenzverletzungen an Schülerinnen oder Schülern durch Lehrerinnen oder Lehrer oder Mitarbeitende des Schulträgers sowie Personen, die als Praktikantinnen oder Praktikanten beim Schulträger oder ehrenamtlich im Auftrag des Schulträgers tätig werden, hat sie oder er die Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohlener durch Kleriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz (Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn 2013, Stück 11, Nr. 151., S. 156 ff.7#) sowie die speziellen Dienstanweisungen des Schulträgers hierfür zu beachten, die aufgrund und zur Umsetzung der Leitlinien der Deutschen Bischofskonferenz für den Umgang mit sexuellem Missbrauch an Minderjährigen erlassen worden sind.
#§ 31
Anwesenheit
(
1
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss in der Regel während der allgemeinen Unterrichtszeit (§ 13 Absatz 3) in der Schule anwesend sein. Ist sie oder er verhindert, muss die Vertretung sichergestellt sein. Im Übrigen richtet sich die Anwesenheit nach den dienstlichen Erfordernissen.
(
2
)
Auch in den Schulferien müssen die Dienstgeschäfte der Schulleitung ausreichend wahrgenommen werden. Über die jeweils getroffene Vertretungsregelung für die Schulferien und die diesbezügliche Erreichbarkeit ist der Schulträger rechtzeitig schriftlich zu unterrichten.
(
3
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass sie oder er bei längerer nicht krankheits- oder urlaubsbedingter Abwesenheit zu erreichen ist.
#§ 32
Beurlaubungen, Dienstbefreiungen
(
1
)
Schulleiterinnen und Schulleiter können Lehrerinnen und Lehrern der Schule im Rahmen der geltenden Bestimmungen Sonderurlaub an bis zu fünf Tagen je Kalenderjahr gewähren; hierüber ist dem Schulträger zu berichten.
(
2
)
Die Erteilung von Sonderurlaub und die Gewährung von Dienst- oder Arbeitsbefreiung während der Unterrichtszeit richten sich nach den allgemeinen Vorschriften der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW und des TV-L in entsprechender Anwendung.
(
3
)
Voraussetzung für Beurlaubung und Dienstbefreiung ist grundsätzlich, dass die Vertretung gesichert ist oder der Unterricht vorgezogen oder nachgeholt oder Unterrichtsausfall auf andere Weise vermieden wird.
(
4
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann das nicht lehrende Personal in Absprache mit dem Schulträger im Rahmen der geltenden tariflichen Bestimmungen beurlauben bzw. Dienstbefreiung erteilen.
(
5
)
Beurlaubungen für sich selbst über einen Tag hinaus beantragt die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der oder dem für sie oder ihn zuständigen Vertreterin oder Vertreter des Schulträgers.
#§ 33
Vertretung der Schulleiterin oder des Schulleiters
(
1
)
Bei Verhinderung oder Fehlen der Schulleiterin oder des Schulleiters nimmt die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter die Rechte und Pflichten wahr.
(
2
)
Die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter ist so über die Angelegenheiten der Schule zu informieren, dass jederzeit die Voraussetzungen gegeben sind, die Leitung der Schule wahrzunehmen.
(
3
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter überträgt unbeschadet der Gesamtverantwortung der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter einen Teil der Leitungsaufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung. Dies sind z.B. die Planung und Koordinierung der Klassenbildung, die Aufstellung der Stunden-, Raum- und Aufsichtspläne, die Regelung des Vertretungsunterrichts, die Verwaltung des Schülerinnen- und Schülerdatenbestandes, die Schulstatistik sowie die Planung und Bewirtschaftung der Haushaltsmittel sowie die Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnerinnen und Partnern und der Jugendhilfe.
(
4
)
Ist eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter nicht vorhanden oder ebenfalls verhindert, so übernimmt an Grund-, Haupt- und Realschulen mit zweiter Konrektorin oder zweitem Konrektor diese oder dieser die Vertretung, im Übrigen die dienstälteste Lehrkraft, an Gymnasien, Gesamtschulen, Berufskollegs und Weiterbildungskollegs die dienstälteste Studiendirektorin oder der dienstälteste Studiendirektor. Der Schulträger kann eine andere Vertretungsregelung treffen. § 31 Absatz 2 bleibt unberührt.
(
5
)
Die Aufgabenverteilung zwischen der Schulleiterin oder dem Schulleiter, der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter und der zweiten Konrektorin oder dem zweiten Konrektor soll von der einzelnen Schule schriftlich festgelegt werden. Diese kann auch Bestandteil des Geschäftsverteilungsplanes der Schule sein.
#Vierter Teil: Lehrerinnen und Lehrer mit besonderen Aufgaben und Funktionen
– Schulpastoral
###§ 34
Allgemeines
(
1
)
Unbeschadet der Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters können Lehrerinnen und Lehrern besondere Aufgaben oder Funktionen im pädagogischen, fachlichen, organisatorischen und verwaltungsmäßigen Bereich übertragen werden. Diese unterstützen die Schulleitung bei ihren Aufgaben und informieren sie über Planungen und Maßnahmen im übertragenen Aufgaben- oder Funktionsbereich.
(
2
)
Soweit für Schulen Funktionsstellen ausgewiesen sind, nehmen insbesondere diejenigen, die diese Stellen innehaben, die in den nachfolgenden Bestimmungen geregelten Aufgaben wahr.
(
3
)
Die Zuweisung der Aufgaben soll an der Schule in einem Geschäftsverteilungsplan festgehalten werden. Dieser ist mit dem Schulträger abzustimmen.
#§ 35
Grundschulen und Realschulen
(
1
)
Die zweite Konrektorin oder der zweite Konrektor an Grundschulen und Realschulen nimmt die Koordination von klassen- und jahrgangsübergreifenden pädagogischen Aufgaben eigenverantwortlich wahr, das Weisungsrecht der Schulleiterin oder des Schulleiters bleibt unberührt. Zum Beispiel können folgende Aufgaben übertragen werden:
- Differenzierungs- und Fördermaßnahmen,
- fächerübergreifende Unterrichtsvorhaben,
- Beratung in der Schule und Gestaltung eines schulischen Beratungsnetzes,
- Entwicklung des Schulprogramms einschließlich der Planung von Ganztagsangeboten und außerunterrichtlichen Projekten,
- Gestaltung eines Fortbildungsplans.
(
2
)
An Realschulen können als Aufgabe auch Angelegenheiten der Erprobungsstufe übertragen werden.
#§ 36
Gymnasien
(
1
)
Die Angelegenheiten der Erprobungsstufe werden von der Erprobungsstufenkoordinatorin oder dem Erprobungsstufenkoordinator wahrgenommen.
(
2
)
Die Angelegenheiten der übrigen Klassen der Sekundarstufe I werden von der Mittelstufenkoordinatorin oder dem Mittelstufenkoordinator bzw. von der pädagogischen Leiterin oder dem pädagogischen Leiter wahrgenommen.
(
3
)
Die Angelegenheiten der Oberstufe werden von der Oberstufenkoordinatorin oder dem Oberstufenkoordinator wahrgenommen.
(
4
)
Mit der Wahrnehmung weiterer Funktionen für Fachbereiche sowie besondere Arbeitsbereiche und Organisations- und Verwaltungsbereiche können Koordinatorinnen und Koordinatoren betraut werden.
(
5
)
Die Aufgabenverteilung orientiert sich im Einzelnen an dem entsprechenden Runderlass des zuständigen Ministeriums (Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften BASS 21 – 02 Nr. 5).
#§ 37
Berufskollegs
Entsprechend der Struktur und dem Profil des einzelnen Berufskollegs erstrecken sich die Koordinationsaufgaben auf das Berufskolleg oder Teile des Berufskollegs wie Abteilungen, berufliche Bereiche oder Bildungsgänge und auf die Koordination der Planung, Umsetzung und Weiterentwicklung didaktischer, pädagogischer und organisatorischer Arbeiten. Die Koordination kann eine oder mehrere Aufgabenbereiche umfassen.
#§ 38
Der Schulseelsorger und die Schulseelsorgerin, die Beauftragten für die Schulpastoral, die Schulsozialarbeiterin und der Schulsozialarbeiter
(
1
)
Der Schulseelsorger, die Schulseelsorgerin und/oder die Beauftragten für die Schulpastoral sind in besonderer Weise für die religiöse Ausprägung und das religiöse Profil der Schule verantwortlich. Er/Sie führt/führen sein/ihr Amt/ihre Ämter nach Weisung des Erzbischofs. Die Schulpastoral wird durch ihn/sie in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter geplant und durchgeführt; im Rahmen dieser Absprachen schafft die Schulleiterin oder der Schulleiter die notwendigen schulorganisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung der erforderlichen schulpastoralen Maßnahmen. Der Schulseelsorger, die Schulseelsorgerin und/oder die Beauftragten für die Schulpastoral unterstützt/unterstützen die Schulleiterin oder den Schulleiter bei der Wahrnehmung der Verantwortung der Erziehungsarbeit an der Schule im Rahmen seiner/ihrer seelsorglichen Aufgaben.
(
2
)
Soweit der Schulseelsorger, die Schulseelsorgerin und die Beauftragten für die Schulpastoral als lehrendes Personal tätig sind, findet diese Dienstordnung Anwendung. Insbesondere bleiben die Stellung als Vorgesetzte oder Vorgesetzter und die Weisungsbefugnis der Schulleiterin oder des Schulleiters nach § 21 Abs. 1 unberührt.
(
3
)
Die weiteren Aufgaben, Rechte und Pflichten der Schulseelsorger und Schulseelsorgerinnen sowie der Beauftragten für die Schulpastoral werden in einer gesonderten Dienstordnung geregelt.
(
4
)
Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter.
#Fünfter Teil: Inkrafttreten
Diese Dienstordnung tritt zum 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstordnung für Lehrer und Schulleiter an katholischen Schulen in freier Trägerschaft des Erzbistums Paderborn vom 21.12.1995, zuletzt geändert durch Verfügung des Generalvikars vom 12.02.2009, außer Kraft.