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Allgemeine Regelungen

Diözesangesetz vom 1. November 1948

in: Diözesansynode 1948, XI. 62-66

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62.
Die an nicht-klösterlichen Straf-, Fürsorge-, Waisen-, Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten angestellten Seelsorger sind zugleich Rektoren der betreffenden Anstaltskirchen oder -kapellen. […].
63.
Auf begründeten Antrag werden diese Anstalten vom Erzbischof gemäß can. 464 § 2 der Pfarrseelsorge entzogen. In diesem Falle führen die Seelsorger den Titel Pfarrer. Sie nehmen an den Konferenzen der Pfarrer teil und haben unter ihnen nach der Zeit ihrer Anstellung die Präzedenz (can. 106, 3°, 6°). Ihre kirchlichen Rechte und Pflichten richten sich im einzelnen nach dem Mandate des Erzbischofs. – Auch diese Pfarrer unterstehen inbezug auf ihre kirchliche Amtstätigkeit (insbesondere Gottesdienst, Seelsorge, Erteilung des Religionsunterrichtes) der Aufsicht und Visitation des Erzbischofs (can. 343, 344) bzw. des Dechanten (can. 445 bis 450).
64.
Die hauptamtlichen Pfarrer an Strafanstalten sind ad universitatem causarum zur Eheassistenz befugt. Die Taufe von Kindern gefangener Frauen und Mädchen soll jedoch in der entsprechenden Pfarrkirche geschehen und ist gewöhnlich von dem Gefängnisseelsorger zu vollziehen. Entsprechend einer Verständigung zwischen dem Episkopate und dem Herrn Minister hat letzterer unter dem 31. Mai 1922 eine Verordnung erlassen, wonach dem Bischofe das Recht zusteht, selbst oder durch einen Beauftragen an den Strafanstalten mit hauptamtlichem Seelsorger alle zwei Jahre eine Visitation vorzunehmen.
65.
Bezüglich der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge für die Ruhegehaltskasse und die Diasporabesoldungskasse gilt für alle Anstaltsgeistlichen dasselbe wie für Religionslehrer (s. oben Nr. 60d).1#
66.
Geistliche, welche beabsichtigen, sich für eine derartige Stelle zu melden, haben vorher durch eine schriftliche Eingabe die Erlaubnis des Generalvikariates nachzusuchen (vgl. Kap. I Nr. 13).

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1 ↑ [Vgl. Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung, Anlage 5, abgedruckt: H.4.11, H.4.13.]