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Pauschalierte Förderung von Baumaßnahmen der Kirchengemeinden

Verwaltungsverordnung vom 13. März 2023

in: KA 166 (2023) 40-42, Nr. 31

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Vorbemerkung

Die pauschalierte Förderung kleinerer Baumaßnahmen ohne besondere inhaltliche und aufsichtsrechtliche Anforderungen mittels jährlich bereitgestellter Baupauschalen hat sich bewährt. Vielfach wurde die administrative Abwicklung dieser Baumaßnahmen in den Kirchengemeinden beschleunigt. Die Stellung und Verantwortung der Kirchenvorstände wurden gestärkt und hervorgehoben. Durch die Neufassung der Bauförderung für Kirchengemeinden ab dem 1.7.2022 (KA 2022, Nr. 771#) sowie die Einführung von Vorausgenehmigungen für bestimmte kirchengemeindliche Baumaßnahmen mit einem Gegenstandswert von unter 30.000 € (KA 2022, Nr. 1842#) wurde eine Neufassung der Regelungen erforderlich. Die Baupauschalen werden durch eine pauschalierte Bauzuweisung abgelöst, die unabhängig von der Anzahl der förderberechtigten Gebäude berechnet wird. Diese Mittel sind für kirchengemeindliche Baumaßnahmen (Bauunterhaltung, Instandsetzung, Modernisierung, Investition) zweckgebunden und können auch als Eigenanteil bei bezuschussten Baumaßnahmen eingesetzt werden.
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Höhe und Bemessungsgrundlagen pauschaler Baufördermittel

Auch künftig werden den Kirchengemeinden jährlich pauschale Baufördermittel zum Zweck der baulichen Unterhaltung von betriebsnotwendigen Gebäuden bereitgestellt. Ab dem Jahr 2023 werden sie als pauschalierte Bauzuweisung ausgezahlt. Zu diesem Zweck stellt das Erzbischöfliche Generalvikariat zusätzlich zur Schlüsselzuweisung den Kirchengemeinden jährlich einen pauschalen Förderbetrag zur Verfügung. Im Jahr 2023 entsprechen der Förderbetrag und der förderberechtigte Gebäudebestand der im Jahr 2022 gewährten pauschalierten Bauförderung.
Es wird weiterhin zusätzlich zur pauschalierten Bauzuweisung eine Technikpauschale für öffentliche Dienstgebäude (Kirchen, Kapellen, Pfarr- und Jugendheime) zur Verfügung gestellt. Die Summe der für 2022 einer Kirchengemeinde gewährten Technikpauschalen bildet den Basiswert für die ab 2023 zu gewährende jährliche Technikpauschale. Die Technikpauschale wird für Kirchengemeinden, die zum Stichtag 1. Juli des Jahres der Zuweisung noch keine Immobilienvereinbarung abgeschlossen haben, nur zu 50% des jeweiligen Basiswertes gewährt.
Die pauschalierte Bauzuweisung und der Basiswert der Technikpauschale für künftige Jahre werden durch Beschluss des Diözesan-Kirchensteuerrates – ggf. in abweichender Höhe – festgesetzt.
Nachträgliche Veränderungen des Gebäudebestandes, z.B. durch Verkauf oder Abbruch, wirken sich nicht auf den konkreten Anspruch der Kirchengemeinde auf die pauschalierten Bauzuweisungen in den Folgeperioden aus. Bei Aufhebung oder Zusammenschluss von Kirchengemeinden geht der Anspruch wie der aus den Vorjahren vorhandene Bestand unverändert auf die rechtsnachfolgende Kirchengemeinde über.
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Verwendungsmöglichkeiten

Bei der Finanzierung von Baumaßnahmen der Kirchengemeinden an betriebsnotwendigen Gebäuden und Gebäudeteilen steht diese pauschalierte Bauzuweisung als Eigenmittel zur Verfügung. Sie kann übergreifend für diese Gebäude eingesetzt werden. Sofern sich aus der Verwaltungsverordnung für die Vorbereitung, Planung und Durchführung von Baumaßnahmen (KA 2018, Nr. 1583#) und der dazu erlassenen Verwaltungsverordnung zur Bezuschussung von Baumaßnahmen (KA 2022, Nr. 77) i.V.m. den Durchführungsbestimmungen (KA 2022, Nr. 1084#) in der jeweils geltenden Fassung ein Anspruch auf zweckgebundene Zuschüsse aus Kirchensteuermitteln ergibt, besteht dieser zusätzlich zur pauschalierten Bauzuweisung. Der Einsatz von pauschalen Bauzuweisungen begründet keinen Anspruch auf weitergehende Förderung aus Kirchensteuermitteln.
Eine Verwendung für nicht betriebsnotwendige Gebäude bzw. Gebäudeteile ist weiterhin ausgeschlossen.
Baupauschalenmittel aus Vorperioden, die in den Kirchengemeinden vorhanden sind, dürfen ebenfalls wie eine pauschalierte Bauzuweisung eingesetzt werden.
Die Mittel der Technikpauschale dürfen für die Ausstattung der Dienstgebäude mit Kommunikations-, Licht-und Veranstaltungstechnik verwendet werden.
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Baumaßnahmen ohne Genehmigungspflicht oder mit Vorausgenehmigung
(KA 2022, Nr. 184)

Baumaßnahmen, die nach der „Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden“ (KA 2009, Nr. 1065#) nicht genehmigungspflichtig sind, und Baumaßnahmen, die aufgrund der „Verwaltungsverordnung über die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung beim Abschluss von Dienst- und Werkverträgen über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Werkverträgen im Bereich der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände im nordrheinwestfälischen und hessischen Anteil des Erzbistums Paderborn“ (KA 2022, Nr. 1846# und in künftig jeweils geltender Fassung) unter den genannten Voraussetzungen (Gegenstandswert unter 30.000 € und nicht die dort aufgeführten inhaltlichen Bereiche betreffend) die kirchenaufsichtliche Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates (Vorausgenehmigung) erhalten haben oder erhalten könnten, werden nicht durch gesonderte Zuschüsse gefördert. Hierfür dürfen die pauschalierten Bauzuweisungen ohne Einbringung zusätzlicher Eigenmittel verwendet werden. Auch für diese Maßnahmen gelten die sachlichen Förderbedingungen der Verwaltungsverordnung und der Durchführungsbestimmungen. Die Verwendung der pauschalierten Bauzuweisungen als Eigenmittel der Kirchengemeinde ist somit möglich, soweit es sich nach diesen Regelungen um förderfähige Ausgaben handelt. Der Einsatz ist zulässig für Gebäude in allen Förderstufen (1, 2a, 2b, 3a, 3b), jedoch nicht für Gebäude, die gemäß einer in Kraft gesetzten Immobilienvereinbarung dauerhaft nicht mehr gefördert werden, und nicht für Bestandsgebäude, die in der Vergangenheit nicht gefördert worden sind.
Die aus den pauschalierten Bauzuweisungen geförderten Baumaßnahmen sind sorgfältig und umfassend zu planen und vorzubereiten, damit zusätzliche Kosten im Bauverlauf vor Baubeginn so weit wie möglich ausgeschlossen werden können. Grundlage jeder Baumaßnahme ist weiterhin ein Beschluss des Kirchenvorstandes zu ihrer Planung, Durchführung und Finanzierung.
Für die nachstehend genannten Baumaßnahmen dürfen abweichend davon pauschalierte Bauzuweisungen auch künftig nicht eigenständig eingesetzt werden:
  1. Maßnahmen im Bereich Chorraum.
  2. Maßnahmen an sakraler Ausstattung.
  3. Maßnahmen an liturgischem Gerät.
  4. Maßnahmen der bildenden Kunst.
  5. Maßnahmen an Orgeln, Glocken- und Läuteanlagen (außer Wartungsarbeiten).
  6. Maßnahmen an Gebäuden, die in die Denkmalliste eingetragen sind, soweit die Zustimmung der staatlichen Denkmalbehörden gesetzlich vorgesehen ist. Im Einzelfall ist eine vorherige Abstimmung mit dem Bauamt des Erzbischöflichen Generalvikariates erforderlich.
  7. Maßnahmen mit funktionalen Änderungen des Gebäudebestandes (Umbauten, Nutzungsänderungen).
  8. Ausweitungen vorhandener Gebäudesubstanz (bauliche Erweiterungen, Errichtung von Garagen, Abstellräumen etc.).
  9. Abbruch von Gebäuden.
  10. Maßnahmen an Gebäuden, für die eine Baulastverpflichtung Dritter besteht. Für diese Gebäude wird eine Baupauschale nicht bereitgestellt.
  11. Maßnahmen an Kindertageseinrichtungen sowie Kirchen und Kapellen, die keine anerkannten Gottesdienststationen sind.
  12. Maßnahmen in frei angemieteten Dienstwohnungen hauptamtlicher Geistlicher im Pastoralverbund (Schönheitsreparaturen).
  13. Maßnahmen im Bereich nicht versicherter Risiken (z.B. Leitungswasserschäden, Sturmschäden, Glasbruchschäden, Einbruchdiebstahlschäden).
Für die Durchführung und Förderung dieser Maßnahmen muss eine kirchenaufsichtliche Genehmigung und ggf. Förderung nach den geltenden Richtlinien auch zukünftig einzeln beantragt werden. Für Baumaßnahmen in Kindertageseinrichtungen, die sich in Trägerschaft einer katholischen Trägergesellschaft (Kita gGmbH) befinden, sind anstatt des kirchenaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens die Regelungen der jeweiligen Geschäftsordnungen des Trägers zu beachten. Der Einsatz der pauschalierten Bauzuweisungen bedarf in diesen Fällen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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Baumaßnahmen mit Einzelgenehmigungspflicht

Für Baumaßnahmen, die nach dem Vermögensverwaltungsgesetz kirchenaufsichtlich genehmigungspflichtig sind, und für Baumaßnahmen, für die keine kirchenaufsichtliche Genehmigung (Vorausgenehmigung) nach der Verwaltungsverordnung über die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung beim Abschluss von Dienst- und Werkverträgen über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Werkverträgen im Bereich der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände im nordrhein-westfälischen und hessischen Anteil des Erzbistums Paderborn (KA 2022, Nr. 184) erteilt wurde, besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf gesonderte Zuschüsse aus Kirchensteuermitteln nach Maßgabe der Verwaltungsverordnung zur Bezuschussung (KA 2022, Nr. 777#) und der Durchführungsbestimmungen (KA 2022, Nr. 108). Eine Anrechnung vorhandener Baupauschalmittel auf die gesonderten Zuschüsse aus Kirchensteuermitteln findet nicht mehr statt. Unabhängig von der tatsächlichen Bezuschussung sind für diese Maßnahmen ausnahmslos die Verwaltungsverordnung (KA 2018, Nr. 1588#) und die Vorgaben der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden (KA 2009, Nr. 1069#) in ihren jeweils geltenden Fassungen zur Erlangung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung zwingend zu beachten.
Sofern bei Maßnahmen mit einer Vorausgenehmigung (KA 2022, Nr. 184) im Einzelfall zusätzliche Kosten durch zwingend notwendige Massenausweitungen auftreten und dadurch die Genehmigungs- und Förderschwelle überschritten wird, kann ein Antrag auf nachträgliche Einzelförderung beim Erzbischöflichen Generalvikariat gestellt werden. Dieser Antrag ist umgehend nach Ermittlung der zusätzlichen Kosten zu stellen, damit eine Prüfung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat ggf. auch vor Ort gewährleistet ist. Eine nachträgliche gesonderte Förderung erfolgt nur in Bezug auf Ausgaben über der maximalen Höhe der Vorausgenehmigung. Zusätzliche Maßnahmen zum beschlossenen Bauprogramm können nicht gefördert werden.
Soweit der Eigenanteil der Kirchengemeinden nicht durch die pauschalierten Bauzuweisungen gedeckt werden kann, muss er – wie bisher – durch eigene Mittel, z.B. frei verfügbare Rücklagen (Rücklage Schlüsselzuweisung, Baurücklage), Spenden oder Kollekten, finanziert werden.
Auch zukünftig sind daher im jährlichen Etat der Kirchengemeinden Ansätze für die Unterhaltung der einzelnen betriebsnotwendigen Gebäude zu bilden, die zur Finanzierung laufender Kosten herangezogen werden können. Nicht verbrauchte Ansätze aus Vorperioden werden – wie bisher – der Baurücklage zugeführt und sind in liquider Form anzulegen.
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Nachweis im Rechnungswesen der Kirchengemeinden

Soweit pauschalierte Bauzuweisungen nicht im Jahr der Bereitstellung für Baumaßnahmen verwendet werden, sind sie als Posten eigener Art zu buchen und im Jahresabschluss der Kirchengemeinden auf der Passivseite der Bilanz darzustellen.
Bestandsveränderungen sind zum Zeitpunkt der Bereitstellung und des Verbrauchs im Rechnungswesen unmittelbar fortzuschreiben, um bei weiteren Anträgen auf Förderung aus Kirchensteuermitteln zur Zuschussberechnung berücksichtigt werden zu können.
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Abwicklung der pauschal geförderten Baumaßnahmen

Die formale Abwicklung der betreffenden Baumaßnahmen kann auf Wunsch der Kirchengemeinden durch die Gemeindeverbände unterstützt werden. Architekten- und Ingenieurverträge (ohne Rücksicht auf die Höhe des Honorars) und Werkverträge (ab einem Auftragswert von 5.000 € inkl. USt.) sind aus Haftungs- und Gewährleistungsgründen auf der Grundlage der geltenden Musterverträge sowie unter Beachtung der abgestimmten Honorargrundlagen abzuschließen.
Durchgeführte und aus der pauschalierten Bauzuweisung geförderte Baumaßnahmen sind zeitnah abzurechnen und in der Jahresrechnung getrennt darzustellen, damit ein konkreter Überblick über Kosten und Finanzierung von Baumaßnahmen, die aus der Bauzuweisung gefördert wurden, gewährleistet ist. Das Erzbischöfliche Generalvikariat behält sich eine Überprüfung der Abrechnung dieser Baumaßnahmen im Zuge der Prüfung der Jahresrechnungen vor. Eine gesonderte Anforderung der Rechnungsunterlagen bleibt insoweit vorbehalten.
Die Fachabteilungen des Erzbischöflichen Generalvikariates sowie die Gemeindeverbände stehen den Kirchengemeinden nach wie vor auch für diejenigen Baumaßnahmen uneingeschränkt beratend zur Verfügung, die aus den pauschalierten Bauzuschüssen finanziert werden können.
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Inkrafttreten

Diese Verwaltungsverordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Zugleich tritt die Verwaltungsverordnung zur pauschalierten Förderung von Baumaßnahmen der Kath. Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn vom 05.12.2022 (KA 2022, Nr. 185) außer Kraft.

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1 ↑ [Abgedruckt: E.4.12b.]
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2 ↑ [Abgedruckt: D.3.25a.]
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3 ↑ [Abgedruckt: E.4.11.]
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4 ↑ [Abgedruckt: E.4.12c.]
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5 ↑ [Abgedruckt: D.3.24.]
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6 ↑ [Abgedruckt: D.3.25a.]
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7 ↑ [Abgedruckt: E.4.12b.]
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8 ↑ [Abgedruckt: E.4.11.]
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9 ↑ [Abgedruckt: D.3.24.]