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Kirchen und ihre Einrichtungen. Gebührenbefreiung

Hinweis

in: KA 143 (2000) 220-221, Nr. 157; geändert in: KA 154 (2011) 247, Nr. 137

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B. Gebührenbefreiungen

  1. Auf Landesebene besteht gem. § 1 Gerichtsgebührenbefreiungsgesetz NRW Gebührenfreiheit von den ordentlichen Gebühren der Justizverwaltungsbehörden in Zivilsachen und der Behörden der Arbeitsgerichtsverwaltung, Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren sowie der Gebühren der Gerichtsvollzieher.
  2. Nach § 8 Abs. 1 Ziff. 5 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sind die Kirchengemeinden und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung dient, von Verwaltungsgebühren befreit. Damit ist Gebührenfreiheit gegeben bei Baugenehmigungen z.B. von Pfarrheimen, Vikarien, kirchlichen Kindergärten, Altenheimen, sowie bei Meldeauskünften oder Grundbuchauszügen. Nach § 5 Abs. 6 Nr. 3 des Kommunalabgabengesetzes NRW gilt eine gleich lautende Befreiungsvorschrift. Es wird auf die Veröffentlichung im KA 1995 Nr. 1681# verwiesen.
  3. Für Kirchen und ihre Einrichtungen existiert eine Vorschrift über die Ermäßigung von Notargebühren nach § 144 der Kostenordnung. Es wird insoweit auf die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt 1993 Nr. 452# verwiesen.
  4. Nach der Verordnung über die Befreiung von Rundfunkgebühren können Geräte, die ausschließlich bereitgehalten werden für Krankenhäuser, Erholungsheime, Behinderteneinrichtungen, Kindertageseinrichtungen oder Einrichtungen der Jugendhilfe von der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren befreit werden. Es wird insofern auf die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt 1989 Nr. 98 hingewiesen.
Außer Kraft treten die Veröffentlichungen: KA 1958 Nr. 215; KA 1966 Nr. 275; KA 1969 Nr. 279; KA 1969 Nr. 309; KA 1978 Nr. 16.

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1 ↑ [Abgedruckt: E.2.46.]