.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Ordnung der Unterhaltsleistungen für Priesteramtskandidaten
Diözesangesetz vom 31. März 2021
in: KA 164 (2021) 78-80, Nr. 48
####Präambel
Das kirchliche Gesetzbuch „Codex Iuris Canonici“ (CIC) verpflichtet die Diözesanbischöfe, dafür Sorge zu tragen, dass für den Unterhalt der Alumnen Vorsorge getroffen wird (can. 263 CIC). In Ausführung dieser Bestimmung wird diese Ordnung der Unterhaltsleistungen für Priesteramtskandidaten im Erzbistum Paderborn erlassen.
####§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
Diese Ordnung regelt die Unterhaltsleistungen für die Kandidaten für das Priestertum (Priesteramtskandidaten) des Erzbistums Paderborn. Hierzu zählen:
- Seminaristen im Priesterseminar Paderborn,
- Diakone im Priesterseminar Paderborn und
- Paderborner Alumnen des Collegium Germanicum im Rom.
(
2
)
Praktikanten, die bereits ein theologisches Studium abgeschlossen haben und die vor Aufnahme unter die Kandidaten für das Priestertum ein Gemeindepraktikum absolvieren müssen, können Leistungen in Anlehnung an diese Ordnung zugesagt werden. Höhe und Umfang der Leistungen werden für den jeweiligen Einzelfall vom Regens in pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.
#§ 2
Leistungen
Die Unterhaltsleistungen an die unter § 1 Absatz 1 genannten Personen bestehen aus dem Unterhaltszuschuss zuzüglich des Sachbezugswertes für freie Unterkunft und Verpflegung (§ 3) sowie der Krankheits- und Unfallfürsorge (§ 5).
#§ 3
Unterhaltszuschuss
(
1
)
Der monatliche Unterhaltszuschuss beträgt 50% des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe P 4, Dienstaltersstufe 3 nach der Anlage 1 zur „Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester des Erzbistums Paderborn“ (PrBVO) in der jeweils geltenden Fassung.
(
2
)
Zusätzlich wird der Betrag, der gemäß § 4 für Unterkunft und Verpflegung an das Priesterseminar abgeführt werden muss, als Bruttozulage gewährt.
#§ 4
Unterkunft und Verpflegung
(
1
)
Den Priesteramtskandidaten werden durch das Priesterseminar Unterkunft und Verpflegung gewährt. Zur Abgeltung der entsprechenden Kosten wird der in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegte Betrag für freie Unterkunft und Verpflegung (Sachbezugswert) direkt von den Bezügen des Priesteramtskandidaten an das Priesterseminar abgeführt.
(
2
)
Wird die freie Verpflegung über einen Zeitraum von wenigstens vier aufeinanderfolgenden Tagen nicht in Anspruch genommen, wird der hierauf entfallende Betrag vom Priesterseminar an den Priesteramtskandidaten zurückgezahlt.
(
3
)
Für die Zeit des Gemeindepraktikums gilt Folgendes:
- Die freie Verpflegung wird dem Priesteramtskandidaten von dem Priester gewährt, dem er für das Praktikum zugewiesen ist (Praktikumspfarrer). Der Praktikumspfarrer erhält vom Priesterseminar den Sachbezugswert für freie Verpflegung. Sofern einzelne Mahlzeiten nicht gewährt werden, ist dem Priesteramtskandidaten der entsprechende Betrag vom Praktikumspfarrer auszuzahlen.
- Zusätzlich zum Betrag nach Buchstabe a) erhält der Praktikumspfarrer eine steuerpflichtige Pauschale in gleicher Höhe. Die Pauschale wird zusammen mit der Besoldung als Bruttozulage ausgezahlt. Das Priesterseminar teilt der für die Festsetzung und Auszahlung der Bezüge zuständigen Stelle des Erzbischöflichen Generalvikariates regelmäßig die entsprechenden Beträge mit.
- Wenn dem Priesteramtskandidaten die freie Unterkunft im privaten Teil der Dienstwohnung des Praktikumspfarrers gewährt wird, erhält der Priester vom Priesterseminar den Sachbezugswert für freie Unterkunft ausgezahlt.
- Sofern die Unterkunft außerhalb des privaten Teils der Dienstwohnung des Praktikumspfarrers gewährt wird, werden die anfallenden Kosten durch das Priesterseminar getragen.
§ 5
Krankheits- und Unfallfürsorge
(
1
)
Priesteramtskandidaten haben Anspruch auf Unfallfürsorge in analoger Anwendung des § 23 der PrBVO in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(
2
)
Bei Dienstunfähigkeit infolge Krankheit werden Priesteramtskandidaten, die keine Diakone sind, Bezüge bis zur Dauer von sechs Wochen weitergezahlt. Ab der 7. Woche erhält der Priesteramtskandidat zusätzlich zu dem von der gesetzlichen Krankenversicherung gewährten Krankengeld einen Krankengeldzuschuss nach den Regelungen der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(
3
)
Diakone erhalten vom Ersten des Monats an, in dem sie zum Diakon geweiht werden, in Krankheitsfällen Beihilfen nach Maßgabe der Beihilfeordnung für Priester des Erzbistums Paderborn in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(
4
)
Diakonen wird auf Antrag ein Zuschuss in Höhe des 100,00 € übersteigenden Anteils des Gesamtbeitrages für die private Kranken- und Pflegeversicherung gewährt. Beitragsanteile für Zusatztarife, wie z.B. Ein-/Zweibettzimmer oder Krankenhaustagegeldversicherung, bleiben hierbei unberücksichtigt. Bei Tarifen mit Selbstbeteiligung wird der Zuschuss auf Antrag um die tatsächlich aufgewendeten Kosten, die aufgrund der vereinbarten Selbstbeteiligung nicht durch die Krankenversicherung erstattet werden, erhöht. Beitragsrückerstattungen reduzieren den Zuschuss; sie sind unaufgefordert anzuzeigen.
#§ 6
Besondere Regelungen für Alumnen im Collegium Germanicum in Rom
(
1
)
Das Pensionsgeld („im eigentlichen Sinne“) des Collegium Germanicum in Rom entspricht dem amtlichen Sachbezugswert (§ 4).
(
2
)
Die vom Collegium Germanicum in Rom in Rechnung gestellten Kosten werden vom Priesterseminar Paderborn getragen.
#§ 7
Beginn und Ende der Leistungen
(
1
)
Der Anspruch auf Leistungen nach dieser Ordnung beginnt mit Aufnahme in das Priesterseminar; in den Fällen des § 1 Absatz 2 mit dem vom Regens festgelegten Zeitpunkt.
(
2
)
Vorbehaltlich des Absatzes 3 erlischt der Anspruch auf Gewährung der Leistungen nach dieser Ordnung, wenn der Priesteramtskandidat von sich aus aus der Vorbereitung auf den priesterlichen Dienst ausscheidet oder wenn ihm die Fortführung der Vorbereitung auf den priesterlichen Dienst vom Erzbischof versagt wird.
(
3
)
Wird der Diakon dienstunfähig, erhält er für die Dauer der Dienstunfähigkeit Unterhalt gem. can. 281 § 2 CIC. Das Gleiche gilt, wenn der Diakon in einer Weise erkrankt, dass er zur Priesterweihe nicht zugelassen werden kann. Art und Umfang der Leistungen werden vom Generalvikar im jeweiligen Einzelfall festgelegt.
#§ 8
Träger der Leistungen
(
1
)
Die Leistungen nach dieser Ordnung werden durch das Erzbistum Paderborn getragen.
(
2
)
Das Erzbistum Paderborn erstattet dem Priesterseminar zusätzlich auf Antrag folgende Kosten:
- in den Fällen des § 4 Absatz 3 Buchstabe d) die den Sachbezugswert für freie Unterkunft übersteigenden Kosten
- in den Fällen des § 6 die den Sachbezugswert für freie Unterkunft und Verpflegung (§ 4 Absatz 1) übersteigenden Kosten.
§ 9
Übernahme von Vorschriften der Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung
Die §§ 27, 28, 29 und 30 der Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung gelten analog auch für die Priesteramtskandidaten bzw. für die nach dieser Ordnung gewährten Leistungen.
#§ 10
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2021 in Kraft.
(
2
)
Mit Ablauf des 30. April 2021 treten die Ordnung „Gewährung von Unterhaltsleistungen für Priesteramtskandidaten (Seminaristen)“ vom 5. Januar 1995, die Ordnung „Gewährung von Unterhaltsleistungen für Diakone im Priesterseminar“ vom 5. Januar 1995, die Ordnung „Gewährung von Unterhaltsleistungen für die Paderborner Alumnen (Diakone) des Collegium Germanicum in Rom“ vom 28. März 1995 sowie die Dienstanweisung „Zulage zum Krankenversicherungsbeitrag der Diakone“ vom 21. Mai 2001 außer Kraft.