Erzbistum Paderborn
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##§ 1
§ 2
#§ 3
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
###Abschnitt I:
#Abschnitt II:
Abschnitt III:
####§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
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Kirchenvermögensverwaltungsgesetz für den im Land Niedersachsen
§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
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#####
Statut für den Diözesan-Vermögensverwaltungsrat
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
#§ 11
§ 12
§ 13
#§ 14
§ 15
§ 16
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169. Jahrgang, Stück 1Paderborn, den 21. Januar 2026
Dokumente der deutschen Bischöfe
Nr. 1Generaldekrete der Deutschen Bischofskonferenz zu c. 1277 Satz 1, 2. Halbsatz CIC und zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC
##Die am 2. März 2023 von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz beschlossenen Generaldekrete zu c. 1277 Satz 1, 2. Halbsatz CIC und zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC wurden durch Dekret des Dikasteriums für die Bischöfe vom 9. Oktober 2023 rekognosziert (Prot. Nr. 749/2005), das am 2. Januar 2024 bei der Deutschen Bischofskonferenz eingegangen ist.
Die Promulgation gemäß Artikel 16 Absatz 2 des Statuts der Deutschen Bischofskonferenz vom 23. Februar 2021 ist mit Schreiben des Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz an die Diözesanbischöfe und Diözesanadministratoren vom 9. April 2024 erfolgt.
Die Generaldekrete der Deutschen Bischofskonferenz zu c. 1277 Satz 1, 2. Halbsatz CIC und zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC werden nachfolgend veröffentlicht:
#Generaldekret der Deutschen Bischofskonferenz zu c. 1277 Satz 1, 2. Halbsatz CIC
Hiermit wird auf Grund des c. 1277 Satz 2 CIC nachfolgendes Generaldekret erlassen:
#§ 1
Anwendungsbereich
(
1
)
Dieses Generaldekret gilt im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz für Akte der außerordentlichen Verwaltung des Vermögens der Diözese im Sinne des c. 1277 CIC.
(
2
)
Dieses Generaldekret gilt nicht für Rechtsgeschäfte im Rahmen des Haushalts.
#§ 2
Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung
Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung nach c. 1277 Satz 1, 2. Halbsatz CIC sind:
- die Errichtung, der Erwerb, die Übernahme, die Auflösung oder die Veräußerung einer kirchlichen Einrichtung, unabhängig von ihrer Rechtsform; dasselbe gilt in Bezug auf selbstständige Wirtschaftsunternehmen oder Beteiligungen an diesen, sofern solche Rechtsgeschäfte nicht von den Anlagerichtlinien nach § 1 Absatz 4 des Generaldekrets zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC erfasst werden;
- die Ablösung einer Bau- und Unterhaltungsverpflichtung sowie einer anderen Leistung eines Dritten;
- die Abgabe von Patronatserklärungen nach Maßgabe des weltlichen Rechts.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Dieses von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz am 2. März 2023 beschlossene und durch Dekret des Dikasteriums für die Bischöfe vom 9. Oktober 2023 rekognoszierte Generaldekret tritt spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft. Den (Erz-) Bischöfen wird ermöglicht, das Inkrafttreten dieses vorgenannten Generaldekrets durch diözesanes Gesetz vorzuverlegen. Das vorzeitige Inkraftsetzungsdatum ist in dem jeweiligen diözesanen Amtsblatt für jedes Generaldekret bekanntzumachen und dem Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz schriftlich anzuzeigen.
Von der Möglichkeit der Vorverlegung wurde für das Erzbistum Paderborn kein Gebrauch gemacht.
1
(
2
)
Mit Inkrafttreten dieses Generaldekrets tritt gleichzeitig die Partikularnorm Nr. 18 der Deutschen Bischofskonferenz zu c. 1277 CIC – Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung – in der von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz am 24. bis 27. September 2001 sowie am 18. bis 20. Februar 2002 beschlossenen, durch Dekret der Kongregation für die Bischöfe vom 13. Juni 2002 rekognoszierten Fassung außer Kraft.
#
Generaldekret der Deutschen Bischofskonferenz zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC
Hiermit wird auf Grund der cc. 1292 § 1 Satz 1, § 2 und 1297 CIC nachfolgendes Generaldekret erlassen:
#§ 1
Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
(
1
)
Dieses Generaldekret findet im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz Anwendung auf folgende öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts:
- die Diözese,
- den Bischöflichen Stuhl,
- das Domkapitel,
- die Kirchengemeinden (Pfarreien) und die aus ihnen gebildeten rechtsfähigen Verbände/Zusammenschlüsse und Zweckverbände,
- Rechtsträger auf kirchengemeindlicher (pfarrlicher) Ebene, insbesondere Gotteshaus- und Stellenvermögen sowie weitere rechtlich selbstständige Stiftungen,
- weitere öffentliche juristische Personen unabhängig davon, ob sie diesen Status durch die zuständige Autorität bei der Errichtung oder nachträglich erlangt haben.
(
2
)
Dieses Generaldekret gilt, wenn die jeweilige Untergrenze nach § 2 Absatz 1 überschritten wird, unabhängig von einer rechtmäßigen Zuweisung zum Stammvermögen (c. 1291 CIC), sowohl
- für jede Veräußerung von Kirchenvermögen (c. 1257 § 1 CIC) als auch
- für jedwedes Rechtsgeschäft, durch das die wirtschaftliche Lage einer öffentlichen juristischen Person nach Absatz 1 verschlechtert werden könnte (c. 1295 CIC); dies ist stets der Fall, wenn die nach § 2 Absatz 1 festgesetzte Untergrenze überschritten wird.
(
3
)
Dieses Generaldekret gilt auch für Verträge über die Vermietung und Verpachtung nach § 5.
(
4
)
Dieses Generaldekret gilt nicht für die Anlage und die Verwaltung von Vermögen, die unter Einhaltung von qualifizierten Anlagerichtlinien erfolgen, wenn diese vom Diözesanbischof erlassen oder – falls nach Maßgabe der geltenden Statuten der öffentlichen juristischen Person nach Absatz 1 beschlossen – genehmigt worden sind. Der Diözesanbischof bedarf in beiden Fällen der Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats.
#§ 2
Unter- und Obergrenze
(
1
)
Als Untergrenze wird für die öffentlichen juristischen Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 1 bis 5 ein Betrag in Höhe von 250.000 Euro festgelegt. In Diözesen
- mit bis zu 500.000 Katholiken kann die Untergrenze auf einen Betrag bis zu 750.000 Euro erhöht werden,
- von 500.001 bis zu 1 Million Katholiken kann die Untergrenze auf einen Betrag von bis zu 1 Million Euro erhöht werden,
- von mehr als 1 Million bis zu 1,5 Millionen Katholiken kann die Untergrenze auf einen Betrag von bis zu 1,5 Millionen Euro erhöht werden,
- von mehr als 1,5 Millionen Katholiken kann die Untergrenze auf einen Betrag von bis zu 2 Millionen Euro erhöht werden.
Über die Erhöhung der Untergrenze nach Satz 2 entscheidet der Diözesanbischof entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen in der jeweiligen Diözese, wobei die Untergrenze für die öffentlichen juristischen Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 verschieden sein kann von der Untergrenze für die öffentlichen juristischen Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 3 bis 5.
(
2
)
Als Obergrenze wird festgelegt in Diözesen
- mit bis zu 500.000 Katholiken ein Betrag in Höhe von 10 Millionen Euro,
- von 500.001 bis zu 1 Million Katholiken ein Betrag in Höhe von 15 Millionen Euro,
- von mehr als 1 Million bis zu 1,5 Millionen Katholiken ein Betrag in Höhe von 20 Millionen Euro,
- von mehr als 1,5 Millionen Katholiken ein Betrag in Höhe von 25 Millionen Euro.
(
3
)
Für öffentliche juristische Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 6 gilt die nach Absatz 1 für juristische Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 3 bis 5 festgelegte Untergrenze, es sei denn in den genehmigten Statuten dieser Rechtsträger sind höhere Wertgrenzen festgelegt. In diesem Fall bedürfen die Statuten der Genehmigung des Diözesanbischofs, dessen Entscheidung wegen der Abweichung die Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats sowie des Konsultorenkollegiums erfordert. Die Obergrenze richtet sich nach Absatz 2.
#§ 3
Zustimmungsvorbehalte und Vorabzustimmung; Wertermittlung
(
1
)
Bei Rechtsgeschäften öffentlicher juristischer Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 1 bis 3, welche die nach § 2 Absatz 1 festgelegte Untergrenze überschreiten, ist die Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums erforderlich. Rechtsgeschäfte, welche die Obergrenze überschreiten, bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Heiligen Stuhl (c. 1292 § 2 CIC).
(
2
)
Vor einer Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch den Diözesanbischof bedarf dieser bei Rechtsgeschäften öffentlicher juristischer Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 4 und 5, welche die Untergrenze nach Absatz 1 überschreiten, der Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums (c. 1292 § 1 CIC); dasselbe gilt für öffentliche juristische Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 6, soweit deren Statuten eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorsehen. Rechtsgeschäfte, welche die Obergrenze überschreiten, bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Heiligen Stuhl (c. 1292 § 2 CIC).
(
3
)
Zum Zwecke der Verfahrensvereinfachung können der diözesane Vermögensverwaltungsrat und das Konsultorenkollegium jeweils beschließen, dass für einzelne zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte oder für bestimmte Gruppen zustimmungspflichtiger Rechtsgeschäfte unter bestimmten Voraussetzungen ihre Zustimmung als bereits erteilt gilt. Die Voraussetzungen für eine als erteilt geltende Zustimmung sind im jeweiligen Beschluss festzulegen. Kirchenaufsichtliche Genehmigungserfordernisse bleiben unberührt.
(
4
)
Solange dem Domkapitel die vermögensbezogenen Aufgaben des Konsultorenkollegiums zukommen, bedürfen abweichend von Absatz 1 Satz 1 vom Domkapitel getätigte zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte nur der Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(
5
)
Für die Bestimmungen des Gegenstandswerts gelten die Vorschriften des weltlichen Rechts.
#§ 4
Bauvorhaben
(
1
)
Bauvorhaben sind die Errichtung, Änderung oder Instandsetzung baulicher Anlagen.
(
2
)
Bei Rechtsgeschäften in Form von Verträgen über Planungs- und Bauleistungen tritt an die Stelle des einzelnen Rechtsgeschäfts das Bauvorhaben als Gesamtgeschäft.
(
3
)
Als Bemessungsgrundlage für das Überschreiten der Unter- und Obergrenze nach § 2 sind die Bruttobaukosten nach der Kostenschätzung maßgebend.
(
4
)
Für Nachträge im Rahmen von Bauvorhaben legt der Diözesanbischof eine gesonderte Wertgrenze fest, welche nicht an die Untergrenze nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gebunden ist, jedoch die in der jeweiligen Diözese festgesetzte Untergrenze nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a) bis d) nicht überschreiten darf. Überschreitet ein Nachtrag die nach Satz 1 festgesetzte gesonderte Wertgrenze, gelten § 3 Absatz 1 und 2 entsprechend.
(
5
)
Führen Nachträge dazu, dass das Bauvorhaben als Gesamtgeschäft die festgesetzte Untergrenze nach § 2 überschreitet, so bedürfen diese Nachtragsgeschäfte stets der Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums, auch wenn die Nachträge selbst die Untergrenze nach Absatz 4 nicht überschreiten.
(
6
)
§ 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
#§ 5
Verträge über Vermietung und Verpachtung
(
1
)
Rechtsgeschäfte im Sinne des c. 1297 CIC sind Verträge über die Vermietung und Verpachtung von Kirchenvermögen.
(
2
)
Der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Diözesanbischofs bedürfen Verträge über Vermietung und Verpachtung, die
- unbefristet sind oder
- befristet sind mit einer Laufzeit von 10 oder mehr Jahren
und in beiden Fällen deren Miete oder Pacht die vom Diözesanbischof festgesetzte Höhe übersteigt.
(
3
)
Bei Rechtsgeschäften nach Absatz 1 von öffentlichen juristischen Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 1 bis 3, bei denen die jährliche Miete oder Pacht 250.000 Euro übersteigt, ist die Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums erforderlich. § 3 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.
(
4
)
Vor einer Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch den Diözesanbischof bedarf dieser bei Rechtsgeschäften nach Absatz 1 von öffentlichen juristischen Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 4 und 5, bei denen die jährliche Miete oder Pacht 250.000 Euro übersteigt, der Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums; dasselbe gilt für öffentliche juristische Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 6, soweit deren Statuten eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorsehen.
#§ 6
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(
1
)
Dieses von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz am 2. März 2023 beschlossene und durch Dekret des Dikasteriums für die Bischöfe vom 9. Oktober 2023 rekognoszierte Generaldekret tritt spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft. Den (Erz-)Bischöfen wird ermöglicht, das Inkrafttreten des vorgenannten Generaldekrets durch diözesanes Gesetz vorzuverlegen. Das vorzeitige Inkraftsetzungsdatum ist in dem jeweiligen diözesanen Amtsblatt für jedes Generaldekret bekanntzumachen und dem Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz schriftlich anzuzeigen.
Von der Möglichkeit der Vorverlegung wurde für das Erzbistum Paderborn kein Gebrauch gemacht.
2
(
2
)
Mit Inkrafttreten dieses Generaldekrets tritt gleichzeitig die Partikularnorm Nr. 19 der Deutschen Bischofskonferenz zu cc. 1292 § 1, 1295 und 1297 CIC – Genehmigung von Veräußerungen und veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäften – in der von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz am 24. bis 27. September 2001 sowie am 18. bis 20. Februar 2002 beschlossenen, durch Dekret der Kongregation für die Bischöfe vom 13. Juni 2002 rekognoszierten Fassung außer Kraft.
Limburg, 9. April 2024
+ Dr. Georg Bätzing
Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz
Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz
#
Empfehlungsteil
#Teil A: Empfehlungen für qualifizierte Anlagerichtlinien nach § 1 Absatz 4 des Generaldekrets der Deutschen Bischofskonferenz zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC
#1. Anwendungsbereich, Risikotragfähigkeit
Anlagerichtlinien nach § 1 Absatz 4 des Generaldekrets der Deutschen Bischofskonferenz zu cc. 1292, 1295, 1297 des Codex Iuris Canonici (CIC) sollen wenigstens folgende Vorgaben für den Erwerb, den Besitz und die Veräußerung von Finanzanlagen einschließlich Finanzkontrakten
Finanzkontrakt bezeichnet im Finanzwesen standardisierte Verträge, die den Austausch von Zahlungsströmen zum Gegenstand haben.
3 im Rahmen der Verwaltung von kirchlichem Vermögen enthalten (qualifizierte Anlagerichtlinien):- Anlagerichtlinien bestimmen die kirchlichen juristischen Personen, die von ihnen erfasst werden (subjektiver Anwendungsbereich).
- Anlagerichtlinien haben das Prinzip der (doppelten) ProportionalitätDas Prinzip der (doppelten) Proportionalität besagt, dass Anlagerichtlinien das Risikoprofil der regulierten Finanzanlagevermögen berücksichtigen müssen. Entscheidend ist hierbei nicht nur der Umfang von Vermögen und Finanztransaktionen, sondern auch deren Struktur und die Komplexität der enthaltenen Risiken.4 zu beachten. Es ist insbesondere auf die jeweilige Risikotragfähigkeit der von den Anlagerichtlinien erfassten kirchlichen juristischen Personen abzustellen. Anlagerichtlinien sind regelmäßig auf Anpassungsbedarf zu überprüfen.
2. Sorgfaltspflichten
- Anlagerichtlinien und Anlagenverwaltung haben stets das geltende Recht zu wahren. Sie haben insbesondere die Regelungen des c. 1284 § 1; § 2 CIC, besonders Ziffer 1 bis 4 und Ziffer 6 und des c. 1294 § 2 CIC zu beachten und daher auch Regelungen für die Wahrung des Sorgfaltsmaßstabs durch alle von ihnen erfassten Vermögensverwalter aufzustellen.
- Auch für den Fall einer Beauftragung Dritter mit der Vermögensanlage oder der Beratung durch Dritte ist im Rahmen von Anlagerichtlinien vorsorglich sicher zu stellen, dass die kirchlicherseits verantwortlichen vermögensverwaltenden Organe lediglich solche Finanzanlagen tätigen, deren Risikostruktur sie selbst zuverlässig beurteilen oder uneingeschränkt nachvollziehen können.
3. Risikostruktur und deren Überwachung (Anlageverwaltung)
- Anlagerichtlinien stellen umfassende Anforderungen an die Risikostruktur des Finanzanlagevermögens auf. Dies erfordert insbesondere Regelungen
- zum Ausschluss unerwünschter Risiken im Finanzanlagevermögen,
- zu qualitativen Begrenzungen für nicht lediglich unerhebliche Risiken im Finanzanlagevermögen,
- zu quantitativen Begrenzungen mindestens für Marktrisiken, Emittentenrisiken, Länderrisiken und Konzentrationsrisiken im Finanzanlagevermögen; diese Begrenzungen sind in Relation zum Wert des betreffenden Finanzanlagevermögens vorzunehmen.
Darüber hinaus sind gemäß Satz 1 folgende Regelungen geboten:- zur Zulässigkeit von Risiken im Direktbesitz oder nur als Fondsanteile,
- zum Einsatz und zur Zwecksetzung derivativer Finanzinstrumente,
- zur Einhaltung der Vorgaben der Deutschen Bischofskonferenz zu ethisch-nachhaltigen Vermögensanlagen.
- Anlagerichtlinien stellen hinreichende Anforderungen an die Überwachung der Risikostruktur im Finanzanlagevermögen auf. Dies erfordert insbesondere Regelungen betreffend:
- die qualitative und die quantitative Erfassung der wesentlichen Risiken im Finanzanlagevermögen,
- die Bewertung quantitativ zu begrenzender Risiken,
- die Zerlegung strukturierter Finanzanlagen und -kontrakte zum Zwecke der quantitativen Risikobegrenzung,
- die Bestimmung, dessen, was zum Finanzanlagevermögen gehört (Abgrenzung), und die Bewertung der einzelnen Bestandteile des abgegrenzten Finanzanlagevermögens,
- die Wahrung der Anforderungen gemäß Buchstabe a).
4. Organisationsstruktur
Anlagerichtlinien enthalten Regelungen für
- die Verwaltung des Finanzanlagevermögens,
- deren Überwachung einschließlich der Berichterstattung an die verantwortlichen Gremien und Organe sowie
- eine hinreichende Organisationsstruktur.
#
Teil B: Genehmigungskatalog
Nachfolgend aufgeführte Rechtsgeschäfte des (hier ist der betreffende Rechtsträger zu nennen, insbesondere Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände, öffentlich-rechtliche Stiftungen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im kirchlichen wie im weltlichen Rechtsverkehr der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius (c. 1281 § 2 CIC):
#Abschnitt I:
Rechtsgeschäfte der örtlichen Verwaltungsorgane
- bei Rechtsgeschäften ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert:
- Erwerb, Veräußerung, Belastung und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken, grundstückgleichen Rechten und sonstigen Rechten an Grundstücken und deren Änderung sowie die Ausübung von Vorkaufsrechten, jeweils einschließlich des schuldrechtlichen Geschäfts;
- Zustimmung zur Veräußerung und Belastung von Rechten Dritter an kirchlichen Grundstücken;
- Begründung bauordnungsrechtlicher Baulasten an kirchlichen Grundstücken;
- Verträge über Bau- und Unterhaltungsverpflichtungen, Kultuslasten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche;
- Annahme von mit einer Verpflichtung belasteten Schenkungen, Zuwendungen und Vermächtnissen sowie die Annahme und Ausschlagung von Erbschaften;
- Abgabe von Bürgschafts- und Garantieerklärungen, Übernahme von Fremdverpflichtungen, insbesondere Schuldübernahme und Schuldbeitritt, sowie Rangrücktrittserklärungen;
- Rechtsgeschäfte über Gegenstände, die einen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, sowie die Aufgabe des Eigentums an diesen Gegenständen;
- Abschluss und wesentliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen;
- Verträge über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Verträge mit bildenden Künstlern;
- Gesellschaftsverträge und deren Änderung sowie der Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft;
- Begründung von Vereinsmitgliedschaften;
- Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und teilweise oder vollständige Schließung von Einrichtungen einschließlich Friedhöfen, sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung;
- Errichtung oder Umwandlung juristischer Personen;
- Erteilung von Gattungsvollmachten;
- Begründung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, unbeschadet der unter Buchstabe c) genannten Verpflichtungstatbestände, insbesondere Erschließungsverträge, Sanierungsausgleichsverträge, Durchführungsverträge im Rahmen von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen;
- alle Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des örtlichen Vermögensverwaltungs- und Vertretungsorganes und der örtlichen pfarrlichen Gremien, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht;
- Beauftragung von Rechtsanwälten;
- Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten (ausgenommen Mahn- und Vollstreckungsverfahren) und deren Fortführung in weiteren Rechtszügen, soweit es sich nicht um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt; im letzteren Fall ist die bischöfliche Behörde unverzüglich zu benachrichtigen.
- gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche;
- Verträge über Beteiligungen, Finanzanlagen und -instrumente jeder Art, soweit sie nicht vom Diözesanbischof erlassener oder kirchenaufsichtlich genehmigter qualifizierter Anlagerichtlinien unterfallen.
- Rechtsgeschäfte, die einen vom Diözesanbischof innerhalb eines Rahmens von 15.000 Euro bis 50.000 Euro festzulegenden Betrag überschreiten:
- Schenkungen;
- Aufnahme von Darlehen und die Vereinbarung von Kontokorrentkrediten sowie die Gewährung von Darlehen, mit Ausnahme von Einlagen bei Kreditinstituten;
- Kauf- und Tauschverträge;
- Werkverträge mit Ausnahme der unter Ziffer 1 Buchstabe i) genannten Verträge;
- Geschäftsbesorgungs- und Treuhandverträge;
- Abtretung von Forderungen, Schulderlass, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse nach §§ 780, 781 BGB, Begründung sonstiger abstrakter Schuldverpflichtungen;
- Miet-, Pacht- und Leasingverträge, die unbefristet sind oder befristet sind mit einer Laufzeit von 10 oder mehr Jahren und in beiden Fällen deren Miete oder Pacht die vom Diözesanbischof nach dieser Ziffer allgemein festgesetzte Höhe übersteigt.
Abschnitt II:
Bestimmung des Gegenstandswertes
Für die Bestimmungen des Gegenstandwerts gelten in Zweifelsfällen die Vorschriften der Zivilprozessordnung.
#Abschnitt III:
Vorabgenehmigungen
Zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung kann die kirchliche Aufsichtsbehörde regeln, dass für genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte oder für bestimmte Gruppen genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte nach Abschnitt I unter bestimmten Voraussetzungen die Genehmigung als bereits erteilt gilt. Zu den Voraussetzungen nach Satz 1 gehört die Wahrung bestehender Zustimmungsvorbehalte des diözesanen Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums.
Nr. 2Aufruf der deutschen Bischöfe zur Fastenaktion Misereor 2026
Liebe Schwestern und Brüder,
die Misereor-Fastenaktion 2026 steht unter dem Leitwort „Hier fängt Zukunft an!“. Es geht um die berufliche Ausbildung junger Menschen in den Entwicklungsländern. Sie sollen das Rüstzeug erhalten, um Zugang zum Arbeitsmarkt zu finden und somit den eigenen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Berufliche Bildung hilft, der vielerorts verbreiteten Jugendarbeitslosigkeit zu entkommen. Aber sie ist weit mehr: Bildung ist Ausdruck von Würde, Teilhabe und Hoffnung. Sie stärkt die Jugendlichen darin, ihre Zukunft selbst zu gestalten – trotz aller Hindernisse und Schwierigkeiten. Sie verändert das Leben grundlegend.
Misereor fördert unzählige Projekte in diesem Bereich. Denn oft ist es die berufliche Bildung, mit der Zukunft anfängt.
Wir bitten Sie: Unterstützen Sie Misereor mit einer großherzigen Spende bei der Kollekte zur Fastenaktion am kommenden Sonntag. Haben Sie herzlichen Dank!
Kollektenankündigung am 5. Fastensonntag 2026, dem 22. März 2026
Die heutige Kollekte ist für Misereor bestimmt und dient der Förderung von Entwicklungsprojekten weltweit. In diesem Jahr stellt Misereor die Berufsausbildung in den Vordergrund, die jungen Menschen in schwierigsten Lebensumständen eine Zukunft eröffnet. Unterstützen Sie diese Bemühungen mit Ihrem Beitrag zur Kollekte. Herzlichen Dank! Vergelt’s Gott!
Die heutige Kollekte ist für Misereor bestimmt und dient der Förderung von Entwicklungsprojekten weltweit. In diesem Jahr stellt Misereor die Berufsausbildung in den Vordergrund, die jungen Menschen in schwierigsten Lebensumständen eine Zukunft eröffnet. Unterstützen Sie diese Bemühungen mit Ihrem Beitrag zur Kollekte. Herzlichen Dank! Vergelt’s Gott!
Dieser Aufruf soll am 4. Fastensonntag, dem 15. März 2026, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen werden. In jedem Fall ist dafür Sorge zu tragen, dass er den Gemeinden in geeigneter Weise bekannt gemacht wird (Pfarrbrief, Homepage, Aushang usw.). Die Verlesung der Kollektenankündigung am Tag der Kollekte selbst (z.B. nach den Fürbitten) ist obligatorisch. Die Kollekte am 5. Fastensonntag, dem 22. März 2026 (auch am Vorabend), ist ausschließlich für das Bischöfliche Hilfswerk Misereor e. V. bestimmt.
Nr. 3Aufruf der deutschen Bischöfe zur Palmsonntagskollekte 2026
Liebe Schwestern und Brüder,
die andauernde Gewalt im Nahen Osten fordert nicht nur zahllose Menschenleben. Sie reißt auch die ohnehin tiefen gesellschaftlichen Gräben immer weiter auf. Die politische Realität scheint die Hoffnung auf Frieden und Versöhnung erstickt zu haben. Doch inmitten von Resignation und Polarisierung gibt es Juden, Christen und Muslime, die unbeirrt an der Vision eines friedlichen Miteinanders festhalten.
„Hoffnung säen“ – so lautet das Motto der diesjährigen Palmsonntagskollekte, die wie in jedem Jahr für die Christen im Heiligen Land bestimmt ist. Mit dem Ertrag der Sammlung werden Projekte und Initiativen des Deutschen Vereins vom Heiligen Lande und der Franziskaner im Heiligen Land unterstützt. Ihre Spende trägt dazu bei, dass die Hoffnung auf Frieden, Versöhnung und eine bessere Zukunft aufrechterhalten wird. Bitte begleiten Sie die Christen im Heiligen Land mit Ihrem Gebet und Ihrer Spende. Dafür sagen wir Ihnen herzlichen Dank.
Kollektenankündigung am Palmsonntag, dem 29. März 2026
Die heutige Palmsonntagskollekte ist für die Christen im Heiligen Land bestimmt. Mit der Kollekte unterstützen der Deutsche Verein vom Heiligen Lande und die dortigen Franziskaner christliche Initiativen und Projekte, die sich vor Ort für Versöhnung und Frieden einsetzen. Helfen Sie mit Ihrem Beitrag. Herzlichen Dank! Vergelt’s Gott!
Die heutige Palmsonntagskollekte ist für die Christen im Heiligen Land bestimmt. Mit der Kollekte unterstützen der Deutsche Verein vom Heiligen Lande und die dortigen Franziskaner christliche Initiativen und Projekte, die sich vor Ort für Versöhnung und Frieden einsetzen. Helfen Sie mit Ihrem Beitrag. Herzlichen Dank! Vergelt’s Gott!
Dieser Aufruf soll am Palmsonntag, dem 29. März 2026, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen werden. In jedem Fall muss er den Gemeinden in geeigneter Weise bekannt gemacht werden (Pfarrbrief, Homepage, Aushang usw.). Die Verlesung der Kollektenankündigung während des Gottesdienstes am Kollektentermin, etwa nach den Fürbitten, ist obligatorisch. Die Kollekte am Palmsonntag, dem 29. März 2026, ist ausschließlich für die Unterstützung der Christen im Heiligen Land durch den Deutschen Verein vom Heiligen Lande und das Kommissariat des Heiligen Landes der Deutschen Franziskanerprovinz bestimmt.
Dokumente des Erzbischofs
Nr. 4Diözesangesetz zur Umsetzung des Generaldekrets der Deutschen Bischofskonferenz zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC (GDUmsG)
####§ 1
Untergrenze nach § 2 Abs. 1 des Generaldekrets
Die Untergrenze nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Generaldekrets wird nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c) des Generaldekrets für folgende öffentliche juristische Personen erhöht:
- für öffentliche juristische Personen nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 des Generaldekrets – Erzdiözese Paderborn und Erzbischöflicher Stuhl zu Paderborn – auf 1,5 Million Euro;
- für öffentliche juristische Personen nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 des Generaldekrets – Metropolitankapitel zu Paderborn, Kirchengemeinden und Gemeindeverbände, Gotteshaus- und Stellenvermögen sowie weitere rechtlich selbstständige Stiftungen auf kirchengemeindlicher Ebene – auf 1 Million Euro.
§ 2
Wertgrenze nach § 4 Abs. 4 Satz 1 des Generaldekrets
1 Die Wertgrenze nach § 4 Abs. 4 Satz 1 des Generaldekrets für Nachträge im Rahmen von Bauvorhaben wird auf 15% der Bruttobaukosten nach der Kostenschätzung festgesetzt. 2 Bei öffentlichen juristische Personen nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 des Generaldekrets – Erzdiözese Paderborn und Erzbischöflicher Stuhl zu Paderborn – darf zudem die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c) erhöhte Untergrenze (1,5 Million Euro) nicht überschritten werden. 3 Bei öffentlichen juristische Personen nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 des Generaldekrets – Metropolitankapitel zu Paderborn, Kirchengemeinden und Gemeindeverbände, Gotteshaus- und Stellenvermögen sowie weitere rechtlich selbstständige Stiftungen auf kirchengemeindlicher Ebene – darf zudem die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c) erhöhte Untergrenze (1 Million Euro) nicht überschritten werden.
#§ 3
Wertgrenze nach § 5 Abs. 2 des Generaldekrets
(
1
)
Die Wertgrenze nach § 5 Abs. 2 wird für den in Nordrhein-Westfalen und für den in Hessen gelegenen Teil des Erzbistums Paderborn auf 50.000 Euro festgesetzt.
(
2
)
Unter Berücksichtigung der niedersächsischen Konkordatslage werden über das Kirchenvermögensverwaltungsgesetz für den im Land Niedersachsen gelegenen Anteil des Erzbistums Paderborn (KVVG Nds.) in seiner jeweils gültigen Fassung gesonderte Wertgrenzen für den in Niedersachsen gelegenen Bistumsteil festgelegt.
#§ 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Paderborn, 15. Dezember 2025 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 1.7/1523/1/5-2025 | |
Nr. 5 Achtes Gesetz zur Änderung des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes für den im Land Niedersachsen gelegenen Anteil des Erzbistums Paderborn
(KVVG Nds.) (8. KVVG NdsÄndG)
####(KVVG Nds.) (8. KVVG NdsÄndG)
Artikel 1
Das Kirchenvermögensverwaltungsgesetz für den im Land Niedersachsen gelegenen Anteil des Erzbistums Paderborn (KVVG) vom 10. Dezember 1987 (KA 1988, Nr. 3.), zuletzt geändert durch 7. KVVG-ÄndG vom 22. März 2016 (KA 2016, Nr. 64), wird wie folgt geändert:
- In der Gesetzesüberschrift wird hinter „KVVG“ die Abkürzung „Nds.“ eingefügt.
- In der Inhaltsübersicht wird das Wort „Sitzungsbuch“ ersetzt durch das Wort „Protokoll“.
- § 1 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „mit Ausnahme des Treugutes der Kirchengemeinde“ ersatzlos gestrichen.
- In § 1 wird hinter Absatz 1 folgender neuer Absatz 2 eingefügt:„(2) In die Vertretungs- und Verwaltungsbefugnis des Kirchenvorstandes fallen nicht
- die unselbständigen Anstalten, Stiftungen und sonstigen kirchlichen Einrichtungen, soweit eine kirchenaufsichtlich genehmigte abweichende Regelung über deren Verwaltung und Vertretung besteht,
- das Treugut der Kirchengemeinde.“
Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 und wie folgt geändert:- In Ziffer 2 werden die Wörter „die Jahresrechnung“ ersetzt durch die Wörter: „den Jahresabschluss“.
- In Ziffer 3 wird hinter dem Wort „führen“ das Komma durch einen Punkt ersetzt.
- Ziffer 4 wird ersatzlos gestrichen.
Der bisherige Absatz 3 wird ersatzlos aufgehoben. - § 2 Absatz 1 werden die Worte „5. Der Rendant, sofern er vom Erzbischof ernannt ist,“ ersatzlos gestrichen. Die bisherige Ziffer 6 wird zu Ziffer 5.
- In § 3 werden die Absätze 1 bis 3 aufgehoben und durch folgende neue Neuregelungen ersetzt:„(1) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder im Sinne von § 2 Absatz 1 Ziffer 3 beträgt mindestens fünf.(2) Der Kirchenvorstand muss mehrheitlich aus gewählten Mitgliedern im Sinne von § 2 Absatz 1 Ziffer 3 bestehen.(3) Das Nähere wird, soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, in der Wahlordnung oder Geschäftsanweisung für die Kirchenvorstände geregelt.“
- In § 9 wird der bisherige Absatz 2 aufgehoben und durch folgende Neuregelung ersetzt:„(2) Der Kirchenvorstand kann durch einen Mehrheitsbeschluss der Mitglieder nach § 2 Absatz 1 einen begründeten Antrag auf Amtsenthebung eines Kirchenvorstandmitgliedes im Sinne des § 2 Absatz 1 Ziffer 3 und 4 aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtwidrigkeit, an das Erzbischöfliche Generalvikariat richten. Das betroffene Kirchenvorstandsmitglied soll zuvor vom Kirchenvorstand angehört werden. Das Erzbischöfliche Generalvikariat hat über den Antrag unverzüglich begründet zu entscheiden.“Hinter § 9 Absatz 2 werden folgende neue Absätze eingefügt:„(3) Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann auch ohne Antrag nach Absatz 2 ein Kirchenvorstandsmitglied im Sinne des § 2 Absatz 1 Ziffer 3 und 4 unter den Voraussetzungen des Absatz 2 durch einen begründeten schriftlichen Bescheid seines Amtes entheben und ihm zugleich die Wählbarkeit entziehen.(4) Vor Entscheidung des Erzbischöflichen Generalvikariates soll das Kirchenvorstandsmitglied, im Falle des Absatzes 3 auch der Kirchenvorstand und im Falle des § 2 Absatz 1 Ziffer 4 auch der Pfarrgemeinderat, angehört werden.(5) Das Nähere wird, soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, in der Geschäftsanweisung für die Kirchenvorstände geregelt.“
- In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „Sitzung“ die Wörter eingefügt: „in Text- oder Schriftform“.§ 11 Absatz 1 Satz 3 wird ersatzlos gestrichen.
- § 12 Absatz 2 wird aufgehoben und durch folgende Neuregelung ersetzt:„(2) Der Kirchenvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er ist stets beschlussfähig, wenn zu einer neuen Sitzung mit der gleichen Tagesordnung schriftlich oder in Textform einberufen und ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die Beschlussfassung nicht vom Erscheinen der Mehrheit der Mitglieder abhängt. Die Einladung zu einer neuen Sitzung kann frühestens am Tag nach der Sitzung, zu welcher zuerst geladen wurde, ausgesprochen werden. Im Hinblick auf die Beschlussfähigkeit gelten die an der virtuellen Sitzung teilnehmenden Mitglieder als anwesend.“
- In § 12 Absatz 3 Satz 1 wird hinter dem Wort „werden“ das Komma und die Wörter „es sei denn, es ist Einstimmigkeit vorgeschrieben“ gestrichen.
- Hinter § 12 Abs. 3 werden folgende neuen Absätze 4 und 5 eingefügt:„(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sowie der §§ 10 und 11 können Sitzungen präsentisch in körperlicher Anwesenheit der Mitglieder oder mittels virtueller oder hybrider Sitzungsformate erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.(5) Das Nähere wird, soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, in der Geschäftsanweisung für die Kirchenvorstände geregelt.“
- § 14 wird aufgehoben und durch folgende Neuregelung ersetzt:„§ 14 Protokoll(1) Die Beschlüsse des Kirchenvorstandes sind unter Angabe des Tages und des Ortes, der Anwesenden und des Abstimmungsergebnisses zu protokollieren.(2) Führt der Kirchenvorstand das Protokoll in nicht elektronischer Form, werden die Beschlüsse vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied unter Beidrückung des Kirchenvorstandssiegels unterschrieben.(3) Wird das Protokoll elektronisch geführt, ist ein Ausdruck zu fertigen, der vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied unter Beidrückung des Kirchenvorstandssiegels zu unterzeichnen und in einem fortlaufend nummerierten Sitzungsordner abzulegen ist. Dies gilt nicht, wenn eine revisionssichere Ablage des Protokolls in elektronischer Form sichergestellt ist.(4) Bekundet werden die Beschlüsse durch Auszüge aus dem Protokoll, die der Vorsitzende oder die Verwaltungsleitung unter Beidrückung des Kirchenvorstandssiegels beglaubigt.(5) Nähere Bestimmungen zum Kirchenvorstandssiegel ergeben sich aus der Siegelordnung. Sofern diese es zulässt, kann das Kirchenvorstandssiegel auch in elektronischer Form geführt werden.“
- § 16 wird aufgehoben und durch folgende Neuregelung ersetzt:„§ 16 Genehmigungsvorbehalte(1) Nachfolgend aufgeführte Rechtsgeschäfte des Kirchenvorstandes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im kirchlichen wie im weltlichen Rechtsverkehr der schriftlichen Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates:
- Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und sonstigen Rechten an Grundstücken und deren Änderung sowie die Ausübung von Vorkaufsrechten, jeweils einschließlich des schuldrechtlichen Geschäfts;
- Zustimmung zur Veräußerung, Änderung und Belastung von Rechten Dritter an kirchlichen Grundstücken;
- Begründung bauordnungsrechtlicher Baulasten an kirchlichen Grundstücken;
- alle Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des örtlichen Vermögensverwaltungs- und Vertretungsorgans und der örtlichen pfarrlichen Gremien, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht;
- Erteilung von Gattungsvollmachten;
- Rechtsgeschäfte über Gegenstände, die einen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, sowie der Aufgabe des Eigentums an diesen Gegenständen;
- Annahme von mit einer Verpflichtung belasteten Schenkungen, Zuwendungen und Vermächtnissen sowie die Annahme und Ausschlagung von Erbschaften und Abschluss von Erbverträgen;
- Aufnahme von Darlehen und die Vereinbarung von Kontokorrentkrediten sowie die Gewährung von Darlehen, mit Ausnahme von Einlagen bei Kreditinstituten; Abgabe von Bürgschafts- und Garantieerklärungen, Übernahme von Fremdverpflichtungen, insbesondere Schuldübernahme und Schuldbeitritten, sowie Randrücktritterklärungen;
- Begründung, Änderung und Aufhebung von kirchlichen Beamtenverhältnissen;
- Abschluss und wesentliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen; Einstellung und Festsetzung der Vergütung von Mitarbeitern;
- gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche;
- Versicherungsverträge;
- Verträge über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Verträge mit bildenden Künstlern, Beauftragung von Rechtsanwälten;
- Gesellschaftsverträge und deren Änderung sowie der Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, Erwerb und Veräußerung von Geschäftsanteilen, Begründung von Vereinsmitgliedschaften und Beteiligungsverträgen jeder Art;
- Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und teilweise oder vollständige Schließung von Einrichtungen einschließlich Friedhöfen, sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung einschließlich der Gebührenordnungen;
- Begründung und Änderung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, unbeschadet der unter Ziffer 3. genannten Verpflichtungstatbestände, insbesondere Erschließungsverträge, Sanierungsausgleichsverträge, Durchführungsverträge im Rahmen von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen und Stellplatzablösevereinbarungen;
- Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten und deren Fortführung in weiteren Rechtszügen, soweit es sich nicht um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt; im letzteren Fall ist das Erzbischöfliche Generalvikariat unverzüglich zu benachrichtigen;
- Abtretung von Forderungen, Schulerlass, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse nach §§ 780, 781 BGB, Begründung sonstiger abstrakter Schuldverpflichtungen einschließlich wertpapierrechtlicher Verpflichtungen;
- Kauf- und Tauschverträgen unter Berücksichtigung eines Gegenstandswertes von mehr als 25.000,00 €;
- Werkverträge mit Ausnahme der in Ziffer 13. genannten Verträge unter Berücksichtigung eines Gegenstandswertes von mehr als 25.000,00 €;
- Geschäftsbesorgungs- und Treuhandverträge unter Berücksichtigung eines Gegenstandswertes von mehr als 25.000,00 €;
- Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge, die unbefristet sind oder deren Laufzeit länger als ein Jahr beträgt und in beiden Fällen deren Miete oder Pacht die vom Diözesanbischof festgesetzte Höhe von 25.000,00 € übersteigt;
- Verträge über Bau- und Unterhaltungsverpflichtungen, Kultuslasten sowie entsprechende Geld- oder Naturalleistungsansprüche;
- Errichtung oder Umwandlung juristischer Personen;
- Verträge über Beteiligungen, Finanzanlagen und -instrumente jeder Art, soweit sie nicht vom Diözesanbischof erlassener oder kirchenaufsichtlich genehmigter qualifizierter Anlagerichtlinien unterfallen.
(2) Für den Bereich der Krankenhäuser und Kinder-, Alten- und Altenpflegeheime in Trägerschaft von Kirchengemeinden bedürfen Willenserklärungen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates bei- allen unter Abs. 1 Nr. 1 - 7, 9, 12 – 17 sowie 23 – 25 genannten Rechtsgeschäften und Rechtsakten;
- Einstellung und Festsetzung der Vergütung von Mitarbeitern in leitender Stellung, wie Chefärzte, Verwaltungs-, Heim- und Pflegedienstleiter;
- Oberarzt- und Belegarztverträgen;
- allen unter Abs. 1 Nr. 8 und 18 aufgeführten Rechtsgeschäften und Rechtsakten mit einem Gegenstandswert von mehr als 50.000,00 €;
- Miet-, Pacht- und Leasingverträgen, deren Nutzungsentgelt jährlich 50.000,00 € übersteigt.
(3) Bestimmung des Gegenstandswertes:Für die Bestimmungen des Gegenstandwertes gelten in Zweifelsfällen die Vorschriften der Zivilprozessordnung.(4) Vorabgenehmigungen:Zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung kann die kirchliche Aufsichtsbehörde regeln, dass für genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte oder für bestimmte Gruppen genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte nach Absatz (1) unter bestimmten Voraussetzungen die Genehmigung als bereits erteilt gilt.“ - § 22 wird wie folgt geändert:Absatz 4 wird aufgehoben und durch folgenden neuen Absatz 4 ersetzt:„(4) Die Gesamtzahl der Mitglieder und die Zusammensetzung der Verbandsvertretung bestimmt der Erzbischof durch Satzung. Sie besteht in überwiegender Zahl aus gewählten Mitgliedern der Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden. Für die Mitgliedschaft in der Verbandsvertretung gelten die Regelungen zur Wählbarkeit in der Wahlordnung für die Wahl des Kirchenvorstandes für den im Land Niedersachsen gelegenen Anteil des Erzbistums Paderborn (KV-WO Nds.) in der jeweils geltenden Fassung. § 2 Abs. 2 Nr. 3 – 5 der KV-WO Nds. gelten entsprechend. Das Ausscheiden aus dem Kirchenvorstand hat das Ausscheiden aus der Verbandsvertretung zur Folge.“
Artikel 2
Das Kirchenvermögensverwaltungsgesetz für den im Land Niedersachsen gelegenen Anteil des Erzbistums Paderborn (KVVG) wird entsprechend der Anlage neu gefasst.
#Artikel 3
Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Paderborn, 15. Dezember 2025 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 1.7/1454/1426/1-2023 | |
Anlage
#Kirchenvermögensverwaltungsgesetz für den im Land Niedersachsen
gelegenen Anteil des Erzbistums Paderborn (KVVG Nds.)
vom 10. Dezember 1987 (KA 1988, Nr. 3),
zuletzt geändert durch 8. KVVG NdsÄndG vom 15. Dezember 2025 (KA 2026, Nr. 5)
zuletzt geändert durch 8. KVVG NdsÄndG vom 15. Dezember 2025 (KA 2026, Nr. 5)
Inhaltsübersicht
#
I. Kirchengemeinden
#§ 1
Aufgaben des Kirchenvorstandes; Vermögen
(
1
)
Der Kirchenvorstand vertritt die Kirchengemeinde. Er verwaltet deren Vermögen.
(
2
)
In die Vertretungs- und Verwaltungsbefugnis des Kirchenvorstandes fallen nicht
- die unselbständigen Anstalten, Stiftungen und sonstigen kirchlichen Einrichtungen, soweit eine kirchenaufsichtlich genehmigte abweichende Regelung über deren Verwaltung und Vertretung besteht,
- das Treugut der Kirchengemeinde.
(
3
)
Insbesondere hat der Kirchenvorstand
- den Haushaltsplan festzustellen und für die Mitglieder der Kirchengemeinde öffentlich auszulegen,
- den Jahresabschluss zu prüfen und festzustellen,
- das Vermögensverzeichnis zu führen.
§ 2
Zusammensetzung des Kirchenvorstandes; Ausschüsse
(
1
)
Dem Kirchenvorstand gehören an:
- der Pfarrer oder der vom Erzbischof mit der Leitung der Kirchengemeinde beauftragte Geistliche,
- ein weiterer vom Erzbischof durch allgemeine Anordnung bestimmter, in der Kirchengemeinde eingesetzter Geistlicher,
- die gewählten Mitglieder,
- ein zum Kirchenvorstand wählbares Mitglied des bestehenden Pfarrgemeinderates, das von diesem bestimmt wird,
- eine weitere Person, sofern sie vom Erzbischof ernannt wird.
(
2
)
Die in der Kirchengemeinde eingesetzten Pastoralreferenten und Gemeindereferenten können zu den Sitzungen des Kirchenvorstandes hinzugezogen werden. Gleiches gilt für den Rendanten, der nicht dem Kirchenvorstand angehört. § 13 gilt entsprechend.
(
3
)
Der Pfarrer oder der vom Erzbischof mit der Leitung der Kirchengemeinde beauftragte Geistliche ist Vorsitzender des Kirchenvorstandes, es sei denn, der Erzbischof bestimmt einen anderen Vorsitzenden. Die Amtsdauer des anderen Vorsitzenden ist bis zur konstituierenden Sitzung nach der nächsten Kirchenvorstandswahl, stets jedoch bis zur Amtseinführung eines neuen Pfarrers befristet. Der vom Erzbischof bestimmte andere Vorsitzende gehört dem Kirchenvorstand an. Der Erzbischof kann den von ihm bestimmten anderen Vorsitzenden abberufen.
(
4
)
Nach jeder Wahl wählt der Kirchenvorstand aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden. Entsprechendes gilt bei vorzeitigem Ausscheiden des stellvertretenden Vorsitzenden. Ist der stellvertretende Vorsitzende nur vorübergehend verhindert, wird der Vorsitzende durch das älteste gewählte Mitglied des Kirchenvorstandes vertreten.
(
5
)
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder der nach § 15 Abs. 4 Beauftragte können nicht gleichzeitig Rendant der Kirchengemeinde sein.
(
6
)
Der Kirchenvorstand kann Ausschüsse bilden.
#§ 3
Anzahl der zu wählenden Mitglieder
(
1
)
Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder im Sinne von § 2 Absatz 1 Ziffer 3 beträgt mindestens fünf.
(
2
)
Der Kirchenvorstand muss mehrheitlich aus gewählten Mitgliedern im Sinne von § 2 Absatz 1 Ziffer 3 bestehen.
(
3
)
Das Nähere wird, soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, in der Wahlordnung oder Geschäftsanweisung für die Kirchenvorstände geregelt.
#§ 4
Amtszeit
(
1
)
Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung. Die Mitglieder führen ihr Amt bis zur konstituierenden Sitzung nach der nächsten Wahl fort.
(
2
)
Der Erzbischof kann die Amtszeit der Mitglieder des Kirchenvorstandes um bis zu zwei Jahre verkürzen oder verlängern.
#§ 5
Ersatzmitglieder
(
1
)
Wird die Wahl nicht angenommen oder endet die Mitgliedschaft vorzeitig, rücken die Ersatzmitglieder nach den Vorschriften der Wahlordnung auf. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(
2
)
Ist kein Ersatzmitglied mehr vorhanden oder lehnen die vorhandenen Ersatzmitglieder die Übernahme des Amtes ab, wählt der Kirchenvorstand die Mitglieder aus den wählbaren Mitgliedern der Kirchengemeinde.
#§ 6
Wahlgrundsätze; Wahlberechtigung
(
1
)
Die Wahl ist unmittelbar und geheim.
(
2
)
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Kirchengemeinde, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder der Kirchengemeinde sind diejenigen Katholiken, die ihren Hauptwohnsitz in der Kirchengemeinde haben.
(
3
)
Nicht wahlberechtigt ist, wer
- nach den Vorschriften des staatlichen Rechts seinen Austritt aus der Kirche erklärt hat,
- gemäß kirchenbehördlicher Feststellung von den Sakramenten ausgeschlossen ist.
(
4
)
Das Wahlrecht ruht für Personen, die infolge einer gerichtlichen Entscheidung nicht die Fähigkeit besitzen zu wählen.
#§ 7
Wählbarkeit
(
1
)
Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat. Abweichend von Satz 1 können nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Erzbischöflichen Generalvikariates im Einzelfall nach Maßgabe der Wahlordnung für Kirchenvorstände auch Katholiken der Erzdiözese in den Kirchenvorstand gewählt werden, die ihren Hauptwohnsitz nicht in der Kirchengemeinde haben.
(
2
)
Die gewählten Mitglieder mit Hauptwohnsitz in der Kirchengemeinde müssen die Mehrheit aller Mitglieder des Kirchenvorstandes darstellen.
(
3
)
Personengruppen, die nicht wählbar sind, ergeben sich aus der Wahlordnung für die Wahl des Kirchenvorstandes.
#§ 8
Annahme und Niederlegung des Amtes; Amtspflichten
(
1
)
Das Amt des Kirchenvorstandsmitgliedes ist ein Ehrenamt.
(
2
)
Die Wahl bedarf der Annahme. Wer die Wahl angenommen hat, kann sein Amt nur aus wichtigem Grunde vorzeitig niederlegen. Die Erklärung kann nur außerhalb einer Sitzung des Kirchenvorstandes gegenüber dem Vorsitzenden abgegeben werden.
(
3
)
Die Mitglieder des Kirchenvorstandes haben die ihnen obliegenden Pflichten sorgfältig zu erfüllen und darüber zu wachen, dass die Kirchengemeinde keinen Schaden leidet.
(
4
)
Die Mitglieder des Kirchenvorstandes sind zur Amtsverschwiegenheit, auch nach ihrem Ausscheiden, verpflichtet.
(
5
)
Wer gegen die sich aus Abs. 3 und 4 ergebenden Verpflichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verstößt, haftet der Kirchengemeinde für den dadurch entstandenen Schaden.
#§ 9
Verlust des Amtes; Entlassung
(
1
)
Ein Kirchenvorstandsmitglied verliert sein Amt, wenn es nicht mehr wählbar ist, wenn die Wahl für ungültig erklärt wird, wenn das Wahlergebnis nachträglich berichtigt wird oder wenn das Mitglied gegenüber dem Vorsitzenden die Niederlegung des Amtes als Kirchenvorstandsmitglied erklärt.
(
2
)
Der Kirchenvorstand kann durch einen Mehrheitsbeschluss der Mitglieder nach § 2 Absatz 1 einen begründeten Antrag auf Amtsenthebung eines Kirchenvorstandmitgliedes im Sinne des § 2 Absatz 1 Ziffer 3 und 4 aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtwidrigkeit, an das Erzbischöfliche Generalvikariat richten. Das betroffene Kirchenvorstandsmitglied soll zuvor vom Kirchenvorstand angehört werden. Das Erzbischöfliche Generalvikariat hat über den Antrag unverzüglich begründet zu entscheiden.
(
3
)
Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann auch ohne Antrag nach Absatz 2 ein Kirchenvorstandsmitglied im Sinne des § 2 Absatz 1 Ziffer 3 und 4 unter den Voraussetzungen des Absatz 2 durch einen begründeten schriftlichen Bescheid seines Amtes entheben und ihm zugleich die Wählbarkeit entziehen.
(
4
)
Vor Entscheidung des Erzbischöflichen Generalvikariates soll das Kirchenvorstandsmitglied, im Falle des Absatzes 3 auch der Kirchenvorstand und im Falle des § 2 Absatz 1 Ziffer 4 auch der Pfarrgemeinderat, angehört werden.
(
5
)
Das Nähere wird, soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, in der Geschäftsanweisung für die Kirchenvorstände geregelt
#§ 10
Einberufung des Kirchenvorstandes
(
1
)
Der Vorsitzende beruft den Kirchenvorstand stets ein, wenn es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte erforderlich ist, mindestens jedoch zweimal jährlich.
(
2
)
Der Vorsitzende hat den Kirchenvorstand einzuberufen, sofern ein Drittel der Mitglieder des Kirchenvorstandes oder das Erzbischöfliche Generalvikariat es verlangen. Wenn der Vorsitzende dem Verlangen nicht binnen zwei Wochen entspricht, kann das Erzbischöfliche Generalvikariat die Einberufung vornehmen und die Sitzung durch einen Beauftragten leiten lassen.
#§ 11
Bekanntmachung; Öffentlichkeit
(
1
)
Der Sitzungstermin ist nebst Tagesordnung in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. Die Mitglieder sind durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung spätestens sieben Tage vor der Sitzung in Text- oder Schriftform einzuladen.
(
2
)
In dringenden Fällen kann ohne Beachtung der in Abs. 1 vorgeschriebenen Form und Frist eingeladen werden. Eine Beschlussfassung ist nur möglich, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Kirchenvorstandes anwesend ist und die Dringlichkeit durch Beschluss festgestellt wird.
(
3
)
Die Sitzungen sind für die Mitglieder der Kirchengemeinde öffentlich. Nicht öffentlich sind zu behandeln:
- Personalangelegenheiten,
- sonstige Angelegenheiten, die der Natur der Sache entsprechend vertraulich zu behandeln sind; hierüber entscheidet der Kirchenvorstand.
Darüber hinaus kann das Erzbischöfliche Generalvikariat bestimmen, dass einzelne Angelegenheiten nicht öffentlich behandelt werden.
(
4
)
Beabsichtigen Kirchenvorstände, in bestimmten Angelegenheiten der Vermögensverwaltung zusammenzuarbeiten, können die Kirchenvorstände diese Angelegenheiten in gemeinsamen Sitzungen beraten. Abs. 3 gilt entsprechend.
#§ 12
Beschlussfassung; Beschlussfähigkeit
(
1
)
In Angelegenheiten der Verwaltung und Vertretung bedarf es unbeschadet der Vorschrift des § 15 Abs. 4 der Beschlussfassung in der Regel durch den Kirchenvorstand; dies gilt insbesondere für Willenserklärungen, die gemäß § 16 der Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates bedürfen. Näheres regelt die Geschäftsanweisung.
(
2
)
Der Kirchenvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er ist stets beschlussfähig, wenn zu einer neuen Sitzung mit der gleichen Tagesordnung schriftlich oder in Textform einberufen und ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die Beschlussfassung nicht vom Erscheinen der Mehrheit der Mitglieder abhängt. Die Einladung zu einer neuen Sitzung kann frühestens am Tag nach der Sitzung, zu welcher zuerst geladen wurde, ausgesprochen werden. Im Hinblick auf die Beschlussfähigkeit gelten die an der virtuellen Sitzung teilnehmenden Mitglieder als anwesend.
(
3
)
Beschlüsse können nur mit Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen gefasst werden. Bei Wahlen erfolgt im Falle der Stimmengleichheit eine Stichwahl; führt auch diese zur Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
(
4
)
Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sowie der §§ 10 und 11 können Sitzungen präsentisch in körperlicher Anwesenheit der Mitglieder oder mittels virtueller oder hybrider Sitzungsformate erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
(
5
)
Das Nähere wird, soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, in der Geschäftsanweisung für die Kirchenvorstände geregelt.
#§ 13
Befangenheit
(
1
)
Mitglieder dürfen weder bei der Beratung noch bei der Beschlussfassung anwesend sein, wenn sie selbst, der Ehegatte, ein Elternteil, Kinder, Geschwister oder von ihnen kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretene natürliche oder juristische Personen durch die Beschlussfassung einen Vorteil oder Nachteil erlangen können oder aus anderen Gründen eine Interessenkollision möglich ist (Befangenheit). Über das Vorliegen solcher Gründe entscheidet der Kirchenvorstand unter Ausschluss des Betroffenen; dieser ist vorher zu hören.
(
2
)
Beschlüsse, die unter Verletzung des Abs. 1 gefasst worden sind, sind unwirksam, wenn die Mitwirkung des betroffenen Mitgliedes für das Ergebnis der Beschlussfassung entscheidend gewesen sein kann.
#§ 14
Protokoll
(
1
)
Die Beschlüsse des Kirchenvorstandes sind unter Angabe des Tages und des Ortes, der Anwesenden und des Abstimmungsergebnisses zu protokollieren.
(
2
)
Führt der Kirchenvorstand das Protokoll in nicht elektronischer Form, werden die Beschlüsse vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied unter Beidrückung des Kirchenvorstandssiegels unterschrieben.
(
3
)
Wird das Protokoll elektronisch geführt, ist ein Ausdruck zu fertigen, der vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied unter Beidrückung des Kirchenvorstandssiegels zu unterzeichnen und in einem fortlaufend nummerierten Sitzungsordner abzulegen ist. Dies gilt nicht, wenn eine revisionssichere Ablage des Protokolls in elektronischer Form sichergestellt ist.
(
4
)
Bekundet werden die Beschlüsse durch Auszüge aus dem Protokoll, die der Vorsitzende oder die Verwaltungsleitung unter Beidrückung des Kirchenvorstandssiegels beglaubigt.
(
5
)
Nähere Bestimmungen zum Kirchenvorstandssiegel ergeben sich aus der Siegelordnung. Sofern diese es zulässt, kann das Kirchenvorstandssiegel auch in elektronischer Form geführt werden.
#§ 15
Zuständigkeit; Eilentscheidungen; Geschäfte der laufenden Verwaltung
(
1
)
Willenserklärungen des Kirchenvorstandes sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied schriftlich unter Beidrückung des Amtssiegels des Kirchenvorstandes abgegeben werden. Hierdurch wird nach außen das Vorliegen eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschlusses des Kirchenvorstandes festgestellt.
(
2
)
In dringenden Fällen, in denen die vorherige Entscheidung des Kirchenvorstandes nicht eingeholt werden kann, ordnet der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung mit einem anderen Kirchenvorstandsmitglied, die notwendigen Maßnahmen an. Der Vorsitzende hat in der nächsten Sitzung dem Kirchenvorstand zu berichten. § 16 bleibt unberührt.
(
3
)
Geschäfte der laufenden Verwaltung führt der Vorsitzende des Kirchenvorstandes unter Befreiung von der Vorschrift des Abs. 1. Im Einzelfall kann er die Entscheidung des Kirchenvorstandes herbeiführen; der Kirchenvorstand kann sich die Entscheidung vorbehalten.
(
4
)
Auf Antrag des Vorsitzenden kann der Kirchenvorstand beschließen, ein Kirchenvorstandsmitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung zu beauftragen. Die Beauftragung hat den Umfang der Aufgaben festzulegen und bedarf der schriftlichen Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates. Der Kirchenvorstand kann die Beauftragung widerrufen.
#§ 16
Genehmigungsvorbehalte
(
1
)
Nachfolgend aufgeführte Rechtsgeschäfte des Kirchenvorstandes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im kirchlichen wie im weltlichen Rechtsverkehr der schriftlichen Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates:
- Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und sonstigen Rechten an Grundstücken und deren Änderung sowie die Ausübung von Vorkaufsrechten, jeweils einschließlich des schuldrechtlichen Geschäfts;
- Zustimmung zur Veräußerung, Änderung und Belastung von Rechten Dritter an kirchlichen Grundstücken;
- Begründung bauordnungsrechtlicher Baulasten an kirchlichen Grundstücken;
- alle Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des örtlichen Vermögensverwaltungs- und Vertretungsorgans und der örtlichen pfarrlichen Gremien, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht;
- Erteilung von Gattungsvollmachten;
- Rechtsgeschäfte über Gegenstände, die einen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, sowie der Aufgabe des Eigentums an diesen Gegenständen;
- Annahme von mit einer Verpflichtung belasteten Schenkungen, Zuwendungen und Vermächtnissen sowie die Annahme und Ausschlagung von Erbschaften und Abschluss von Erbverträgen;
- Aufnahme von Darlehen und die Vereinbarung von Kontokorrentkrediten sowie die Gewährung von Darlehen, mit Ausnahme von Einlagen bei Kreditinstituten; Abgabe von Bürgschafts- und Garantieerklärungen, Übernahme von Fremdverpflichtungen, insbesondere Schuldübernahme und Schuldbeitritten, sowie Randrücktritterklärungen;
- Begründung, Änderung und Aufhebung von kirchlichen Beamtenverhältnissen;
- Abschluss und wesentliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen; Einstellung und Festsetzung der Vergütung von Mitarbeitern;
- gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche;
- Versicherungsverträge;
- Verträge über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Verträge mit bildenden Künstlern, Beauftragung von Rechtsanwälten;
- Gesellschaftsverträge und deren Änderung sowie der Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, Erwerb und Veräußerung von Geschäftsanteilen, Begründung von Vereinsmitgliedschaften und Beteiligungsverträgen jeder Art;
- Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und teilweise oder vollständige Schließung von Einrichtungen einschließlich Friedhöfen, sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung einschließlich der Gebührenordnungen;
- Begründung und Änderung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, unbeschadet der unter Ziffer 3. genannten Verpflichtungstatbestände, insbesondere Erschließungsverträge, Sanierungsausgleichsverträge, Durchführungsverträge im Rahmen von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen und Stellplatzablösevereinbarungen;
- Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten und deren Fortführung in weiteren Rechtszügen, soweit es sich nicht um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt; im letzteren Fall ist das Erzbischöfliche Generalvikariat unverzüglich zu benachrichtigen;
- Abtretung von Forderungen, Schulderlass, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse nach §§ 780, 781 BGB, Begründung sonstiger abstrakter Schuldverpflichtungen einschließlich wertpapierrechtlicher Verpflichtungen;
- Kauf- und Tauschverträgen unter Berücksichtigung eines Gegenstandswertes von mehr als 25.000,00 €;
- Werkverträge mit Ausnahme der in Ziffer 13. genannten Verträge unter Berücksichtigung eines Gegenstandswertes von mehr als 25.000,00 €;
- Geschäftsbesorgungs- und Treuhandverträge unter Berücksichtigung eines Gegenstandswertes von mehr als 25.000,00 €;
- Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge, die unbefristet sind oder deren Laufzeit länger als ein Jahr beträgt und in beiden Fällen deren Miete oder Pacht die vom Diözesanbischof festgesetzte Höhe von 25.000,00 € übersteigt;
- Verträge über Bau- und Unterhaltungsverpflichtungen, Kultuslasten sowie entsprechende Geld- oder Naturalleistungsansprüche;
- Errichtung oder Umwandlung juristischer Personen;
- Verträge über Beteiligungen, Finanzanlagen und -instrumente jeder Art, soweit sie nicht vom Diözesanbischof erlassener oder kirchenaufsichtlich genehmigter qualifizierter Anlagerichtlinien unterfallen.
(
2
)
Für den Bereich der Krankenhäuser und Kinder-, Alten- und Altenpflegeheime in Trägerschaft von Kirchengemeinden bedürfen Willenserklärungen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates bei
- allen unter Abs.1 Nr. 1 - 7, 9, 12 – 17 sowie 23 – 25 genannten Rechtsgeschäften und Rechtsakten;
- Einstellung und Festsetzung der Vergütung von Mitarbeitern in leitender Stellung, wie Chefärzte, Verwaltungs-, Heim- und Pflegedienstleiter;
- Oberarzt- und Belegarztverträgen;
- allen unter Abs. 1 Nr. 8 und 18 aufgeführten Rechtsgeschäften und Rechtsakten mit einem Gegenstandswert von mehr als 50.000,00 €;
- Miet-, Pacht- und Leasingverträgen, deren Nutzungsentgelt jährlich 50.000,00 € übersteigt.
(
3
)
Bestimmung des Gegenstandswertes:
Für die Bestimmungen des Gegenstandwertes gelten in Zweifelsfällen die Vorschriften der Zivilprozessordnung.
(
4
)
Vorabgenehmigungen:
Zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung kann die kirchliche Aufsichtsbehörde regeln, dass für genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte oder für bestimmte Gruppen genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte nach Absatz (1) unter bestimmten Voraussetzungen die Genehmigung als bereits erteilt gilt.
#§ 17
Aufsichtsrechte des Erzbischöflichen Generalvikariates
(
1
)
Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann jederzeit in die Vermögensverwaltung Einsicht nehmen und rechtswidrige oder nicht sachgerechte Beschlüsse und andere Maßnahmen beanstanden. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen, bereits getroffene Maßnahmen müssen auf Verlangen rückgängig gemacht werden.
(
2
)
Behebt der Kirchenvorstand eine beanstandete Maßnahme nicht oder erfüllt er ihm rechtlich obliegende Pflichten und Aufgaben nicht, so kann das Erzbischöfliche Generalvikariat anordnen, dass der Kirchenvorstand innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Generalvikar durch einen zu begründenden schriftlichen Bescheid die beanstandeten Maßnahmen des Kirchenvorstandes aufheben und die Angelegenheit selbst regeln. Bei dringend erforderlichen Maßnahmen kann das Erzbischöfliche Generalvikariat unmittelbar anstelle des Kirchenvorstandes handeln.
#§ 18
Auflösung
(
1
)
Hat der Kirchenvorstand seine Pflichten wiederholt oder in grober Weise verletzt, kann ihn der Erzbischof auflösen. Mit der Auflösung wird die Neuwahl des Kirchenvorstandes angeordnet.
(
2
)
Bei Gebietsveränderungen der Kirchengemeinde innerhalb der Wahlperiode kann der Erzbischof den Kirchenvorstand auflösen und Neuwahlen anordnen.
(
3
)
Ist ein Kirchenvorstand nicht vorhanden, insbesondere weil er aufgelöst, in seiner Gesamtheit zurückgetreten, eine Wahl der Mitglieder nicht zustande gekommen oder er aus einem sonstigen Grund nicht mehr oder noch nicht existent ist, hat der Erzbischof einen Verwalter oder einen Verwaltungsausschuss zu bestellen; dieser hat die Rechte und Pflichten des Kirchenvorstandes.
#§ 19
Geschäftsanweisung; Wahlordnung; Gebührenordnung
(
1
)
Der Erzbischof erlässt die Wahlordnung und die Geschäftsanweisung. Er kann Gebührenordnungen erlassen sowie die Kirchengemeinden ermächtigen, für ihre Zwecke Gebühren festzusetzen.
(
2
)
Die Wahlordnung, die Geschäftsanweisung und die Gebührenordnungen werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
(
3
)
Gebührenordnungen der Kirchengemeinden sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
#II. Kirchengemeindeverbände
#§ 20
Errichtung; Erweiterung
(
1
)
Kirchengemeinden können durch den Erzbischof zu einem Kirchengemeindeverband zusammengeschlossen werden.
(
2
)
Der Verband kann um andere Gemeinden erweitert werden.
(
3
)
Die Errichtung oder Erweiterung eines Kirchengemeindeverbandes erfolgt nach Anhörung der Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden.
#§ 21
Ausscheiden; Auflösung
Der Erzbischof kann das Ausscheiden einer Kirchengemeinde nach Anhörung der Kirchenvorstände aller am Kirchengemeindeverband beteiligten Kirchengemeinden anordnen. Dasselbe gilt für die Auflösung eines Kirchengemeindeverbandes.
#§ 22
Aufgaben; Verbandsvertretung
(
1
)
Aufgabe des Kirchengemeindeverbandes ist die Wahrnehmung und Förderung gemeinsamer kirchlicher Zwecke. Dem Verband können vom Erzbischof weitere kirchliche Aufgaben übertragen werden.
(
2
)
Der Umfang der Aufgaben und der Rechte und Pflichten des Verbandes werden jeweils durch erzbischöfliche Satzung bestimmt.
(
3
)
Der Kirchengemeindeverband wird von der Verbandsvertretung verwaltet und vertreten.
(
4
)
Die Gesamtzahl der Mitglieder und die Zusammensetzung der Verbandsvertretung bestimmt der Erzbischof durch Satzung. Sie besteht in überwiegender Zahl aus gewählten Mitgliedern der Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden. Für die Mitgliedschaft in der Verbandsvertretung gelten die Regelungen zur Wählbarkeit in der Wahlordnung für die Wahl des Kirchenvorstandes für den im Land Niedersachsen gelegenen Anteil des Erzbistums Paderborn (KV-WO Nds.) in der jeweils geltenden Fassung. § 2 Abs. 2 Nr. 3 – 5 der KV-WO Nds. gelten entsprechend. Das Ausscheiden aus dem Kirchenvorstand hat das Ausscheiden aus der Verbandsvertretung zur Folge.
(
5
)
Der Vorsitzende des Verbandes wird vom Erzbischof ernannt. Im Übrigen gilt § 2 Abs. 4 und 5 entsprechend.
#§ 23
Entsprechende Anwendung der Vorschriften auf Kirchengemeindeverbände
Die §§ 1, 2 Abs. 5 und Abs. 6, 8, 10 - 19 finden auf die Kirchengemeindeverbände entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 20 - 22 etwas anderes ergibt oder der Erzbischof im Einzelfall Abweichungen bestimmt.
#III. Andere kirchliche Rechtsträger
#§ 24
Erzbistum; Erzbischöflicher Stuhl; sonstige kirchliche Rechtsträger
(
1
)
Das Erzbistum und der Erzbischöfliche Stuhl werden durch den Erzbischof oder den Generalvikar, während der Sedisvakanz durch den nach kirchlichem Recht bestimmten Bevollmächtigten (Diözesanadministrator), vertreten.
(
2
)
Die Vertretung sonstiger kirchlicher Rechtsträger richtet sich nach den hierfür geltenden Bestimmungen des allgemeinen oder partikularen Kirchenrechts oder nach den für sie geltenden besonderen Satzungen.
#IV. Schlussbestimmung
#§ 25 Niedersachsenkonkordat
Soweit dieses Gesetz den niedersächsischen Bistumsanteil betrifft, wird es in Übereinstimmung mit dem am 26. Februar 1965 zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Lande Niedersachsen unterzeichneten Konkordat, zuletzt geändert am 8. Mai 2012, erlassen.
Nr. 6Änderungsgesetz zum Einführungsgesetz zum Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz für die Erzdiözese Paderborn – KVVG –
(EG KVVG PB) (EG KVVG PB ÄndG)
####(EG KVVG PB) (EG KVVG PB ÄndG)
Artikel 1
Artikel 1 des Einführungsgesetzes zum Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz für die Erzdiözese Paderborn (EG KVVG PB) vom 10. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 131) wird aufgehoben und durch folgende Neuregelung ersetzt:
„Artikel 1
Geschäftsanweisung über die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbänden des nordrhein-westfälischen und des hessischen Anteils der Erzdiözese Paderborn (GA PB)
Geschäftsanweisung über die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbänden des nordrhein-westfälischen und des hessischen Anteils der Erzdiözese Paderborn (GA PB)
1 Gemäß § 22 des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Erzdiözese Paderborn (KVVG) vom 10. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 130), geändert am 14. März 2025 (KA 2025, Nr. 45), wird durch gesondertes Diözesangesetz bestimmt, in welchen Fällen ein Beschluss, ein Rechtsgeschäft oder ein Rechtsakt erst durch Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates rechtswirksam wird. 2 Diesbezüglich wird folgende Regelung getroffen:
§ 1 Kirchenaufsichtliche Genehmigungsvorbehalte
Beschlüsse und Willenserklärungen des Kirchenvorstandes sowie der beschlussfassenden Organe (Verbandsversammlung und Verbandsausschuss) der (Kirchen-)Gemeindeverbände bedürfen in folgenden Fällen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates:
- Rechtsgeschäfte ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert:
- Erwerb, Veräußerung, Belastung und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken, grundstückgleichen Rechten und sonstigen Rechten an Grundstücken und deren Änderung sowie die Ausübung von Vorkaufsrechten, jeweils einschließlich des schuldrechtlichen Geschäfts;
- Zustimmung zur Veräußerung und Belastung von Rechten Dritter an kirchlichen Grundstücken;
- Begründung bauordnungsrechtlicher Baulasten an kirchlichen Grundstücken;
- Verträge über Bau- und Unterhaltungsverpflichtungen, Kultuslasten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche;
- Annahme von mit einer Verpflichtung belasteten Schenkungen, Zuwendungen und Vermächtnissen sowie die Annahme und Ausschlagung von Erbschaften;
- Abgabe von Bürgschafts- und Garantieerklärungen, Übernahme von Fremdverpflichtungen, insbesondere Schuldübernahme und Schuldbeitritt, sowie Rangrücktrittserklärungen;
- Rechtsgeschäfte über Gegenstände, die einen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, sowie die Aufgabe des Eigentums an diesen Gegenständen;
- Abschluss und wesentliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen;
- Verträge über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Verträge mit bildenden Künstlern;
- Gesellschaftsverträge und deren Änderung sowie der Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft;
- Begründung von Vereinsmitgliedschaften;
- Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und teilweise oder vollständige Schließung von Einrichtungen einschließlich Friedhöfen, sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung;
- Errichtung oder Umwandlung juristischer Personen;
- Erteilung von Gattungsvollmachten;
- Begründung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, unbeschadet der unter Buchstabe c) genannten Verpflichtungstatbestände, insbesondere Erschließungsverträge, Sanierungsausgleichsverträge, Durchführungsverträge im Rahmen von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen;
- alle Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des örtlichen Vermögensverwaltungs- und Vertretungsorganes und der örtlichen pfarrlichen Gremien, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht;
- Beauftragung von Rechtsanwälten;
- Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten (ausgenommen Mahn- und Vollstreckungsverfahren) und deren Fortführung in weiteren Rechtszügen, soweit es sich nicht um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt; im letzteren Fall ist die bischöfliche Behörde unverzüglich zu benachrichtigen.
- gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche;
- Verträge über Beteiligungen, Finanzanlagen und -instrumente jeder Art, soweit sie nicht vom Diözesanbischof erlassener oder kirchenaufsichtlich genehmigter qualifizierter Anlagerichtlinien unterfallen.
- Rechtsgeschäfte, soweit diese einen Gegenstandswert von 50.000 Euro überschreiten:
- Schenkungen;
- Aufnahme von Darlehen und die Vereinbarung von Kontokorrentkrediten sowie die Gewährung von Darlehen, mit Ausnahme von Einlagen bei Kreditinstituten;
- Kauf- und Tauschverträge;
- Werkverträge mit Ausnahme der unter Ziffer 1 Buchstabe i) genannten Verträge;
- Geschäftsbesorgungs- und Treuhandverträge;
- Abtretung von Forderungen, Schulderlass, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse nach §§ 780, 781 BGB, Begründung sonstiger abstrakter Schuldverpflichtungen;
- Miet-, Pacht- und Leasingverträge, die unbefristet sind oder befristet sind mit einer Laufzeit von 10 oder mehr Jahren und in beiden Fällen deren Miete oder Pacht die vom Diözesanbischof nach dieser Ziffer allgemein festgesetzte Höhe von 50.000 Euro übersteigt.
- Ferner bedürfen Beschlüsse und Willenserklärungen des Kirchenvorstandes in folgenden Fällen der Genehmigung der Erzbischöflichen Generalvikariates:
- bei Ausmalungen, Beschaffung von Fenstern in Glasmalerei, Anschaffung von Innenausstattung, insbesondere auch von Altargeräten, Paramenten, Teppichen usw., soweit im Einzelfalle deren Wert 30.000,00 EUR übersteigt;
- bei Verwendung von Kirchenvermögen zu anderen als den bestimmungsgemäßen Zwecken einschließlich der Gewährung von Darlehen, mit Ausnahme von Einlagen bei Kreditinstituten;
- bei Einführung oder Veränderung von Gebühren, die der Kirchengemeinde zufließen;
- bei Festsetzung oder Veränderung ständiger Gehälter und Ruhegehälter;
- bei der Festsetzung des Voranschlages (Haushaltsplan);
- bei Feststellung des Jahresabschlusses.
§ 2 Bestimmung des Gegenstandswertes
Für die Bestimmungen des Gegenstandwerts gelten in Zweifelsfällen die Vorschriften der Zivilprozessordnung.
§ 3 Verfahren
1 Bei Eingaben zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung ist in allen genehmigungspflichtigen Fällen der betreffende Beschluss in Form eines beglaubigten Auszuges aus dem Protokoll in zweifacher Ausfertigung mit etwaigen zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen. 2 Durch gesonderte Bestimmung kann die Vorlage in elektronischer Form zugelassen werden.
§ 4 Vorabgenehmigungen
1 Zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung kann die kirchliche Aufsichtsbehörde regeln, dass für genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte oder für bestimmte Gruppen genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte nach § 1 unter bestimmten Voraussetzungen die Genehmigung als bereits erteilt gilt. 2 Zu den Voraussetzungen nach Satz 1 gehört die Wahrung bestehender Zustimmungsvorbehalte des diözesanen Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums.“
#Artikel 2
Artikel 2 des Einführungsgesetzes zum Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz für die Erzdiözese Paderborn (EG KVVG PB) vom 10. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 131) wird wie folgt geändert:
In Artikel 2 Satz 2 wird Buchstabe d) wie folgt neu gefasst:
„d) § 4 GA PB (Vorabgenehmigungen).“
#Artikel 3
Dieses Änderungsgesetz tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Paderborn, 15. Dezember 2025 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 1.7/1454/1424/8-2025 | |
Nr. 7Gesetz zur Änderung des Statuts für den Diözesan-Vermögensverwaltungsrat (DVVR-Statut ÄndG)
####Artikel 1
Das Statut für den Diözesan-Vermögensverwaltungsrat vom 27. November 2018 (KA 2018, Nr. 149) wird wie folgt geändert:
- § 2 wird aufgehoben und durch folgende Neuregelung ersetzt:„§ 2Aufgaben(1) Der DVVR nimmt die ihm nach dem CIC obliegenden Aufgaben, insbesondere die dort geregelten Zustimmungs- und Anhörungsrechte, nach Maßgabe dieses Statuts wahr.(2) Der vorherigen Zustimmung des DVVR bedürfen zu ihrer Gültigkeit insbesondere folgende Rechtsakte des Erzbischofs:
- Die nachstehen aufgeführten Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung über Vermögen der Erzdiözese gemäß dem Generaldekret der Deutschen Bischofskonferenz zu c. 1277 Satz 1, 2. Halbsatz CIC:
- aa)
- die Errichtung, der Erwerb, die Übernahme, die Auflösung oder die Veräußerung einer kirchlichen Einrichtung, unabhängig von ihrer Rechtsform; dasselbe gilt in Bezug auf selbstständige Wirtschaftsunternehmen oder Beteiligungen an diesen, sofern solche Rechtsgeschäfte nicht von den Anlagerichtlinien nach § 1 Absatz 4 des Generaldekrets der Deutschen Bischofskonferenz zu cc. 1292, 1295,1297 CIC erfasst werden;
- bb)
- die Ablösung einer Bau- und Unterhaltspflicht sowie einer anderen Leistung eines Dritten;
- cc)
- die Abgabe von Patronatserklärungen nach Maßgabe des weltlichen Rechts.
- Rechtsgeschäfte jeglicher Art der Erzdiözese und des Erzbischöflichen Stuhls, sofern deren Wert die Grenze von 1.500.000 EUR übersteigt;
- Die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung für Rechtsgeschäfte jedweder Art der Kirchengemeinden, der ggfs. aus ihnen gebildeten rechtsfähigen (Zweck)Verbände und Zusammenschlüsse, der weiteren Rechtsträger auf kirchengemeindlicher Ebene, insbesondere Gotteshaus- und Stellenvermögen und weitere rechtlich selbstständige Stiftungen, sowie für alle weiteren öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts, wenn deren Statuten eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorsehen, und zwar jeweils sofern der Wert des Rechtsgeschäfts die Grenze von 1.000.000 EUR übersteigt.
- Der Erlass oder die Genehmigung der Statuten öffentlicher juristischer Personen des kanonischen Rechts durch den Erzbischof, sofern in diesen Statuten eine eigene Wertgrenze für das Genehmigungserfordernis von Rechtsgeschäften festgelegt ist, die 1.000.000 EUR übersteigt.
- Der Erlass und die Änderung von qualifizierten Anlagerichtlinien nach § 1 Absatz 4 des Generaldekrets der Deutschen Bischofskonferenz zu cc. 1292, 1295,1297 CIC durch den Erzbischof. Dasselbe gilt für die Genehmigung solcher Anlagerichtlinien in den Statuten öffentlicher juristischer Personen des kanonischen Rechts.
- Die Veräußerung oder Genehmigung der Veräußerung von Sachen einer dem Erzbischof unterstehenden öffentlichen juristischen Person des kanonischen Rechts, wenn diese Sachen aufgrund eines Gelübdes geschenkt worden sind oder künstlerisch oder historisch wertvoll sind (c. 1292 § 2 CIC).
(3) 1 Bei Errichtung, Änderung oder Instandsetzung baulicher Anlagen (Bauvorhaben) findet Absatz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der einzelnen Rechtsgeschäfte in Form von Verträgen über Planungs- und Bauleistungen das Bauvorhaben als Gesamtgeschäft tritt. 2 Bemessungsgrundlage sind die Bruttobaukosten nach der Kostenschätzung.(4) 1 Nachträge im Rahmen von Bauvorhaben nach Absatz 3 bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des DVVR, sofern sie entweder- 15 % der Bruttobaukasten nach Absatz 3oder
- die Wertgrenze nach Absatz 2 litt. b) bzw. c) bzw. d)
überschreiten.2 Führen Nachträge dazu, dass mit den Nachträgen das Bauvorhaben als Gesamtgeschäft nunmehr die Wertgrenze nach Absatz 2 litt. b) bzw. c) bzw. d) überschreitet, so bedürfen diese Nachtragsgeschäfte stets der Zustimmung des DVVR, auch wenn die Nachträge selbst die Wertgrenze nach Satz 1 nicht überschreiten.(5) Rechtsgeschäfte jeglicher Art des Metropolitankapitels, sofern deren Wert die Grenze von 1.000.000 EUR übersteigt, bedürfen der Zustimmung des DVVR.(6) 1 Zum Zwecke der Verfahrensvereinfachung kann der DVVR beschließen, für einzelne zustimmungspflichtige Rechtsakte oder für bestimmte Gruppen zustimmungspflichtiger Rechtsakte unter bestimmten Voraussetzungen seine Zustimmung bereits im Voraus zu erteilen. 2 Die Zustimmungsvoraussetzungen sind im jeweiligen Beschluss festzuhalten.(7) 1 Verträge der Erzdiözese, des Stuhls und des Metropolitankapitels über Vermietung und Verpachtung bedürfen der Zustimmung des DVVR, sofern die jährliche Miete oder Pacht 250.000 EUR übersteigt. 2 Dasselbe gilt für die Genehmigung solcher Verträge durch den Erzbischof seitens der Kirchengemeinden, der ggfs. aus ihnen gebildeten rechtsfähigen (Zweck)Verbände und Zusammenschlüsse, der weiteren Rechtsträger auf kirchengemeindlicher Ebene, insbesondere Gotteshaus- und Stellenvermögen und weitere rechtlich selbstständige Stiftungen, sowie seitens aller weiteren öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts, wenn deren Statuten eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorsehen.(8) Der vorherigen Anhörung des DVVR bedürfen zu ihrer Gültigkeit folgende Rechtsakte des Erzbischofs:- die Festsetzung der Akte außerordentlicher Vermögensverwaltung für dem Erzbischof unterstehende öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts gemäß c. 1281 § 2 CIC;
- die Anlage von Geld und beweglichem Vermögen für eine fromme Stiftung (c. 1305 CIC);
- die Herabsetzung, Ermäßigung und Umwandlung von Stiftungsverpflichtungen (c. 1310 § 1 CIC);
- Akte der Vermögensverwaltung, die unter Beachtung der Vermögenslage der Erzdiözese von größerer Bedeutung sind („maioris momenti“, c. 1277 Satz 1, 1. Halbsatz CIC);
- die Auferlegung einer Steuer für die dem Erzbischof unterstehenden öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts oder für übrige natürliche und juristische Personen, sofern dem Erzbischof nicht partikulare Gesetze und Gewohnheiten weitergehende Rechte einräumen (c. 1263 CIC);
- die Ernennung oder die vorzeitige Abberufung des Ökonomen (c. 494 §§ 1 und 2 CIC).
(9) Dem DVVR obliegt ferner- die Aufstellung eines Haushaltsplans gemäß c. 493 CIC, soweit diese Zuständigkeit gesetzlich nicht anderen Gremien zugewiesen ist;
- die Wahl eines Ökonomen in der Zeit der Vakanz gemäß c. 423 § 2 CIC;
- die Zustimmung zu außerordentliche Entnahmen aus den bei der Erzdiözese Paderborn für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen zur Risikovorsorge gebildeten Rücklagen und Rückstellungen.
(10) Der Erzbischof kann dem DVVR darüber hinaus generell oder im Einzelfall weitere Aufgaben übertragen.(11) Rechnungsprüfungszuständigkeiten (c. 1287 § 1 CIC) kommen dem DVVR nicht zu, wenn gesetzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder wenn für einzelne, dem Erzbischof unterstehenden öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts ein eigenes Gremium errichtet ist, das die Aufgaben eines Verwaltungsrates im Sinne des c. 1280 CIC wahrnimmt.“ - In § 6 Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „14 Tage“ ersetzt durch „vier Wochen“.
- Die „Anlage zum Statut für den DVVR“ wird ersatzlos aufgehoben.
Artikel 2
Das Statut wird gemäß der Anlage zu diesem Gesetz neu gefasst.
#Artikel 3
Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Paderborn, 15. Dezember 2025 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 1.7/1523/2/11-2025 | |
Anlage
#Statut für den Diözesan-VermögensverwaltungsratSoweit personenbezogene Bezeichnungen im Interesse der Lesbarkeit und Verständlichkeit lediglich in der männlichen Form verwendet werden, beziehen sich diese, soweit es von der Natur der Sache nicht ausgeschlossen ist, auf beide Geschlechter.1
vom 27. November 2018 in der Fassung vom 15. Dezember 2025
##§ 1
Rechtsgrundlage
In der Erzdiözese Paderborn wird nach Maßgabe der cc. 492 ff. CIC ein Vermögensverwaltungsrat mit der Bezeichnung „Diözesan-Vermögensverwaltungsrat (DVVR)“ errichtet.
#§ 2
Aufgaben
(
1
)
Der DVVR nimmt die ihm nach dem CIC obliegenden Aufgaben, insbesondere die dort geregelten Zustimmungs- und Anhörungsrechte, nach Maßgabe dieses Statuts wahr.
(
2
)
Der vorherigen Zustimmung des DVVR bedürfen zu ihrer Gültigkeit insbesondere folgende Rechtsakte des Erzbischofs:
- Die nachstehen aufgeführten Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung über Vermögen der Erzdiözese gemäß dem Generaldekret der Deutschen Bischofskonferenz zu c. 1277 Satz 1, 2. Halbsatz CIC:
- aa)
- die Errichtung, der Erwerb, die Übernahme, die Auflösung oder die Veräußerung einer kirchlichen Einrichtung, unabhängig von ihrer Rechtsform; dasselbe gilt in Bezug auf selbstständige Wirtschaftsunternehmen oder Beteiligungen an diesen, sofern solche Rechtsgeschäfte nicht von den Anlagerichtlinien nach § 1 Absatz 4 des Generaldekrets der Deutschen Bischofskonferenz zu cc. 1292, 1295,1297 CIC erfasst werden;
- bb)
- die Ablösung einer Bau- und Unterhaltspflicht sowie einer anderen Leistung eines Dritten;
- cc)
- die Abgabe von Patronatserklärungen nach Maßgabe des weltlichen Rechts.
- Rechtsgeschäfte jeglicher Art der Erzdiözese und des Erzbischöflichen Stuhls, sofern deren Wert die Grenze von 1.500.000 EUR übersteigt;
- Die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung für Rechtsgeschäfte jedweder Art der Kirchengemeinden, der ggfs. aus ihnen gebildeten rechtsfähigen (Zweck)Verbände und Zusammenschlüsse, der weiteren Rechtsträger auf kirchengemeindlicher Ebene, insbesondere Gotteshaus- und Stellenvermögen und weitere rechtlich selbstständige Stiftungen, sowie für alle weiteren öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts, wenn deren Statuten eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorsehen, und zwar jeweils sofern der Wert des Rechtsgeschäfts die Grenze von 1.000.000 EUR übersteigt.
- Der Erlass oder die Genehmigung der Statuten öffentlicher juristischer Personen des kanonischen Rechts durch den Erzbischof, sofern in diesen Statuten eine eigene Wertgrenze für das Genehmigungserfordernis von Rechtsgeschäften festgelegt ist, die 1.000.000 EUR übersteigt.
- Der Erlass und die Änderung von qualifizierten Anlagerichtlinien nach § 1 Absatz 4 des Generaldekrets der Deutschen Bischofskonferenz zu cc. 1292, 1295,1297 CIC durch den Erzbischof. Dasselbe gilt für die Genehmigung solcher Anlagerichtlinien in den Statuten öffentlicher juristischer Personen des kanonischen Rechts.
- Die Veräußerung oder Genehmigung der Veräußerung von Sachen einer dem Erzbischof unterstehenden öffentlichen juristischen Person des kanonischen Rechts, wenn diese Sachen aufgrund eines Gelübdes geschenkt worden sind oder künstlerisch oder historisch wertvoll sind (c. 1292 § 2 CIC).
(
3
)
1 Bei Errichtung, Änderung oder Instandsetzung baulicher Anlagen (Bauvorhaben) findet Absatz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der einzelnen Rechtsgeschäfte in Form von Verträgen über Planungs- und Bauleistungen das Bauvorhaben als Gesamtgeschäft tritt. 2 Bemessungsgrundlage sind die Bruttobaukosten nach der Kostenschätzung.
(
4
)
1 Nachträge im Rahmen von Bauvorhaben nach Absatz 3 bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des DVVR, sofern sie entweder
- 15 % der Bruttobaukasten nach Absatz 3oder
- die Wertgrenze nach Absatz 2 litt. b) bzw. c) bzw. d)
überschreiten.
2 Führen Nachträge dazu, dass mit den Nachträgen das Bauvorhaben als Gesamtgeschäft nunmehr die Wertgrenze nach Absatz 2 litt. b) bzw. c) bzw. d) überschreitet, so bedürfen diese Nachtragsgeschäfte stets der Zustimmung des DVVR, auch wenn die Nachträge selbst die Wertgrenze nach Satz 1 nicht überschreiten.
(
5
)
Rechtsgeschäfte jeglicher Art des Metropolitankapitels, sofern deren Wert die Grenze von 1.000.000 EUR übersteigt, bedürfen der Zustimmung des DVVR.
(
6
)
1 Zum Zwecke der Verfahrensvereinfachung kann der DVVR beschließen, für einzelne zustimmungspflichtige Rechtsakte oder für bestimmte Gruppen zustimmungspflichtiger Rechtsakte unter bestimmten Voraussetzungen seine Zustimmung bereits im Voraus zu erteilen. 2 Die Zustimmungsvoraussetzungen sind im jeweiligen Beschluss festzuhalten.
(
7
)
1 Verträge der Erzdiözese, des Stuhls und des Metropolitankapitels über Vermietung und Verpachtung bedürfen der Zustimmung des DVVR, sofern die jährliche Miete oder Pacht 250.000 EUR übersteigt. 2 Dasselbe gilt für die Genehmigung solcher Verträge durch den Erzbischof seitens der Kirchengemeinden, der ggf. aus ihnen gebildeten rechtsfähigen (Zweck)Verbände und Zusammenschlüsse, der weiteren Rechtsträger auf kirchengemeindlicher Ebene, insbesondere Gotteshaus- und Stellenvermögen und weitere rechtlich selbstständige Stiftungen, sowie seitens aller weiteren öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts, wenn deren Statuten eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorsehen.
(
8
)
Der vorherigen Anhörung des DVVR bedürfen zu ihrer Gültigkeit folgende Rechtsakte des Erzbischofs:
- die Festsetzung der Akte außerordentlicher Vermögensverwaltung für dem Erzbischof unterstehende öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts gemäß c. 1281 § 2 CIC;
- die Anlage von Geld und beweglichem Vermögen für eine fromme Stiftung (c. 1305 CIC);
- die Herabsetzung, Ermäßigung und Umwandlung von Stiftungsverpflichtungen (c. 1310 § 1 CIC);
- Akte der Vermögensverwaltung, die unter Beachtung der Vermögenslage der Erzdiözese von größerer Bedeutung sind („maioris momenti“, c. 1277 Satz 1, 1. Halbsatz CIC);
- die Auferlegung einer Steuer für die dem Erzbischof unterstehenden öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts oder für übrige natürliche und juristische Personen, sofern dem Erzbischof nicht partikulare Gesetze und Gewohnheiten weitergehende Rechte einräumen (c. 1263 CIC);
- die Ernennung oder die vorzeitige Abberufung des Ökonomen (c. 494 §§ 1 und 2 CIC).
(
9
)
Dem DVVR obliegt ferner
- die Aufstellung eines Haushaltsplans gemäß c. 493 CIC, soweit diese Zuständigkeit gesetzlich nicht anderen Gremien zugewiesen ist;
- die Wahl eines Ökonomen in der Zeit der Vakanz gemäß c. 423 § 2 CIC;
- die Zustimmung zu außerordentlichen Entnahmen aus den bei der Erzdiözese Paderborn für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen zur Risikovorsorge gebildeten Rücklagen und Rückstellungen.
(
10
)
Der Erzbischof kann dem DVVR darüber hinaus generell oder im Einzelfall weitere Aufgaben übertragen.
(
11
)
Rechnungsprüfungszuständigkeiten (c. 1287 § 1 CIC) kommen dem DVVR nicht zu, wenn gesetzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder wenn für einzelne, dem Erzbischof unterstehenden öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts ein eigenes Gremium errichtet ist, das die Aufgaben eines Verwaltungsrates im Sinne des c. 1280 CIC wahrnimmt.
#§ 3
Zusammensetzung
(
1
)
Dem DVVR gehören drei bis fünf vom Erzbischof ernannte Gläubige an, die in wirtschaftlichen Fragen sowie im weltlichen Recht wirklich erfahren sind und die sich durch Integrität auszeichnen (c. 492 § 1 CIC).
(
2
)
Die Mitglieder des DVVR sollen mehrheitlich aus den Reihen der gewählten Mitglieder des Kirchensteuerrates stammen; der Kirchensteuerrat und die Kirchensteuerbeiräte können dem Erzbischof hierzu gemeinsame Vorschläge unterbreiten.
(
3
)
Soweit in diesem Statut oder in anderen kirchenrechtlichen Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, sind alle Personen ernennbar, welche
- die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen,
- in ihren Gliedschaftsrechten nicht beschränkt sind und
- das 21. Lebensjahr vollendet haben.
(
4
)
Abweichend von Absatz 1 bis 3 können zu Mitgliedern des DVVR nicht ernannt werden:
- der Generalvikar;
- der nach c. 494 CIC ernannte oder nach c. 423 § 2 CIC gewählte Ökonom;
- die Mitglieder des Konsultorenkollegiums;
- Laien, die hauptberuflich im kirchlichen Dienst stehen;
- Kleriker;
- Personen, die mit dem Erzbischof bis zum vierten Grade blutsverwandt oder verschwägert sind (c. 492 § 3 CIC).
(
5
)
Laien, die aus dem hauptberuflichen kirchlichen Dienst ausgeschieden sind, können frühestens zwei Jahre nach ihrem Ausscheiden in den DVVR berufen werden.
#§ 4
Amtszeit
(
1
)
1 Die Mitglieder des DVVR werden gemäß c. 492 § 2 CIC für die Dauer von fünf Jahren ernannt; nach Ablauf dieser Zeit ist Wiederernennung für jeweils weitere fünf Jahre möglich. 2 Die Amtszeit endet gemäß c. 186 CIC mit der entsprechenden schriftlichen Mitteilung durch den Erzbischof.
(
2
)
Die Mitgliedschaft im DVVR endet vorzeitig
- durch Tod;
- durch die Annahme eines gegenüber dem Erzbischof erklärten Rücktritts;
- bei Mitgliedern, die aus den Reihen der gewählten Mitglieder des Kirchensteuerrates stammen, zusätzlich mit Verlust der Mitgliedschaft im Kirchensteuerrat;
- wenn zumindest eine der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 3 entfällt und dies durch schriftliches Dekret des Erzbischofs festgestellt ist;
- durch Amtsenthebung gemäß cc. 192 bis 195 CIC nach Anhörung des Betroffenen oder durch Absetzung gemäß c. 196 CIC.
(
3
)
Scheidet ein Mitglied des DVVR vorzeitig aus, ernennt der Erzbischof für die Dauer von fünf Jahren ein neues Mitglied; § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
#§ 5
Vorsitz, beratende Teilnahme, Geschäftsführung
(
1
)
1 Den Vorsitz im DVVR führt gemäß c. 492 § 1 CIC der Erzbischof oder eine von ihm beauftragte Person. 2 Darüber hinaus kann der Erzbischof einen stellvertretenden Vorsitzenden benennen. 3 Der Vorsitz bzw. der stellvertretende Vorsitz sind nicht mit einer Mitgliedschaft oder einem Stimmrecht verbunden.
(
2
)
Der Generalvikar nimmt an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil, soweit er nicht als im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Beauftragter des Erzbischofs dem DVVR vorsitzt.
(
3
)
Soweit ein Ökonom nach c. 494 CIC ernannt oder nach c. 423 § 2 CIC gewählt ist, nimmt dieser ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.
(
4
)
Der Erzbischof oder die von ihm gemäß Absatz 1 Satz 1 beauftragte Person kann jederzeit weitere Personen benennen, die generell oder im Einzelfall ohne Stimmrecht an den Sitzungen des DVVR teilnehmen.
(
5
)
Der Vorsitzende kann eine Person oder Stelle mit der Geschäftsführung des DVVR (insbesondere Einladung, Sitzungsvorbereitung, Protokollführung und Nachbereitung) beauftragen.
#§ 6
Einberufung, Beschlussfähigkeit, Arbeitsweise
(
1
)
1 Zu den Sitzungen des DVVR wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen in Schrift- oder Textform (Brief, Fax, E-Mail etc.) unter Angabe der Beratungspunkte eingeladen; die Sitzungsvorlagen müssen den Mitgliedern mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin zur Verfügung stehen. 2 Im Ausnahmefall, insbesondere bei Eilbedürftigkeit, können
- die in Satz 1 genannten Fristen auf 48 Stunden verkürzt werden,
- Sitzungen virtuell, insbesondere als Telefon-, Web- oder Videokonferenz, abgehalten werden,
- Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
3 Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren setzt voraus, dass kein Mitglied dieser Form der Beschlussfassung widerspricht und jedes Mitglied mindestens 48 Stunden zuvor die Sitzungsvorlagen erhalten hat.
(
2
)
1 Der Vorsitzende beruft den DVVR ein, so oft es zur ordnungsgemäßen und zeitnahen Erledigung der anfallenden Geschäfte erforderlich ist. 2 Er hat den DVVR einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des DVVR dies unter Angabe der Beratungspunkte verlangen.
(
3
)
1 Der DVVR ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurde und der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sowie mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. 2 Ein Verstoß gegen Absatz 1 gilt als geheilt, wenn der Vorsitzende und alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und niemand der Beschlussfassung widerspricht.
(
4
)
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
(
5
)
1 Über die Sitzungen des DVVR ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. 2 Soweit keine Geschäftsführung im Sinne des § 5 Abs. 5 bestellt ist, bestimmt der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende den Protokollführer aus den Reihen der Mitglieder. 3 Das Protokoll soll, neben Tag und Ort der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten. 4 Das unterzeichnete Protokoll ist dem Erzbischof, dem Generalvikar, dem Vorsitzenden (soweit der Vorsitz nicht durch den Erzbischof oder den Generalvikar ausgeübt wird), dem Ökonom sowie allen Mitgliedern des DVVR spätestens 4 Wochen nach der Sitzung zuzuleiten. 5 Das Protokoll kann auch in geeigneter elektronischer Form geführt werden.
(
6
)
Der DVVR kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(
7
)
1 Die Mitglieder des DVVR sind in ihren Entscheidungen weisungsunabhängig und nur ihrem Gewissen unterworfen. 2 Sie sind über die Inhalte der Sitzungen zur Verschwiegenheit verpflichtet; schwerwiegende Verstöße können zu einer Amtsenthebung gemäß § 4 Absatz 2 Buchstabe e) führen.
#§ 7
Schlussbestimmungen; In-Kraft-Treten
(
1
)
Im Falle der Behinderung oder Vakanz des Erzbischöflichen Stuhls (cc. 412 ff, 416 ff. CIC) werden die dem Erzbischof nach diesem Statut zukommenden Befugnisse von derjenigen Person wahrgenommen, der nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen die Leitung der Erzdiözese obliegt; abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 4 Absatz 3 erfolgen Ernennungen bzw. Wiederernennungen dann lediglich bis zur Beendigung der Behinderung bzw. Vakanz.
(
2
)
1 Dieses Statut tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft. 2 Zugleich tritt das Statut vom 16. Februar 1985 (KA 1985, Nr. 76), zuletzt geändert am 7. November 1991 (KA 1991, Nr. 168) außer Kraft.
Gz.: 1.7/1523/2/11-2025
Nr. 8Anlagerichtlinien für die Verwaltung von Kirchenvermögen im Bereich des Erzbistums Paderborn
#Inhalt
###
Präambel
1 Das universale Kirchenrecht der katholischen Kirche verpflichtet die kirchliche Vermögensverwaltung auf den Sendungsauftrag der Kirche, d.h. die geordnete Durchführung des Gottesdienstes, die Sicherstellung des angemessenen Unterhalts des Klerus und anderer Kirchenbediensteter und die Ausübung der Werke des Apostolats und der Caritas, vor allen gegenüber den Armen (vgl. c. 1254 § 2 CIC). 2 Auch sind die Finanzanlagen so zu gestalten, dass sie keine gemeinwohlschädigenden Aktivitäten verfolgen. 3 Die nachfolgenden Regelungen legen fest, wie diesen Prinzipien innerhalb der Kapitalanlage Rechnung zu tragen ist und bestimmen den grundsätzlichen Rahmen, innerhalb dessen sich die Vermögensanlage kirchlicher Vermögensträger im Anwendungsbereich dieses Gesetzes bewegen darf. 4 Ausführungsrichtlinien konkretisieren die hier getroffenen Regelungen in Bezug auf einzelne Vermögensträger.
#§ 1
Anwendungsbereich
(
1
)
Diese Anlagerichtlinien beziehen sich auf die Verwaltung von Kirchenvermögen kirchlicher Vermögensträger gemäß c. 1257 § 1 CIC im Bereich des Erzbistums Paderborn.
(
2
)
1 Unmittelbare Geltung haben diese Richtlinien für diejenigen kirchlichen Vermögensträger, die der Aufsicht des Ortsordinarius unterliegen (vgl. c. 276 § 1 CIC). 2 Sonstige Träger von Kirchenvermögen im Sinne des Abs. 1 im Bereich des Erzbistums sind gehalten, sich an diesen Richtlinien zu orientieren.
(
3
)
Die konkretisierende Ausgestaltung dieser Richtlinien im Hinblick auf konkrete Vermögensträger erfolgt durch Ausführungsrichtlinien, die der Generalvikar erlässt.
(
4
)
1 Diese Anlagerichtlinien sind qualifizierte Anlagerichtlinien im Sinne von § 1 Abs. 4 des Generaldekrets der Deutschen Bischofskonferenz zu cc. 1292, 1295 und 1297 CIC. 2 Die Anlagerichtlinien sonstiger Träger gemäß Abs. 2 Satz 2 gelten dann als qualifizierte Anlagerichtlinien im vorbezeichneten Sinn, wenn sie vom Erzbischof mit Zustimmung des Diözesanvermögensverwaltungsrats genehmigt sind.
#§ 2
Finanzanlagevermögen
(
1
)
1 Das Finanzanlagevermögen umfasst alle Vermögensbestandteile, die im Rahmen der Vermögensanlage bewirtschaftet werden. 2 Unberücksichtigt bleiben hingegen Immobiliendirektanlagen, die in der Bilanz des entsprechenden Rechtsträgers aktiviert sind, soweit sie nicht durch ein Vermögensverwaltungsmandat verwaltet werden, sowie strategische Beteiligungen ebenso wie der Forstbestand und landwirtschaftliche Flächen.
(
2
)
In Abgrenzung zum Begriff „Finanzanlagevermögen“ beschreibt „Vermögensanlage“ den Prozess der Investition der dem Finanzanlagevermögen zugeordneten Vermögensbestandteile.
#§ 3
Grundsatz der doppelten Proportionalität in der Vermögensanlage
(
1
)
1 Die Vermögensanlage hat nach dem Grundsatz der doppelten Proportionalität zu erfolgen. 2 Das heißt, innerhalb der Vermögensanlage muss dem Risikoprofil des jeweiligen Finanzanlagevermögens der in § 1 genannten juristischen Personen Rechnung getragen werden. 3 Hierzu getroffene Regelungen sollen also weder zu restriktiv noch zu offen sein, sondern angemessen zum Umfang, zum Vermögenszweck und zur Risikostruktur des jeweiligen Finanzanlagevermögens passen.
(
2
)
1 Das Risikoprofil des jeweiligen Finanzanlagevermögens wird durch verschiedene Einflussfaktoren bedingt. 2 Neben dem Umfang des Finanzanlagevermögens und den damit verbundenen Finanztransaktionen definieren insbesondere folgende, nicht abschließend aufgezählte Faktoren das Risikoprofil eines Finanzanlagevermögens:
- i.
- Vermögenszweck und damit verbundene, zu bedienende Verpflichtungen,
- ii.
- Ertragserfordernis / Rentabilität,
- iii.
- Reservesituation,
- iv.
- Sicherheit,
- v.
- Anforderungen an die Streuung des Finanzanlagevermögens,
- vi.
- Liquiditätsanforderungen,
- vii.
- Anlagehorizont,
- viii.
- ethisch-nachhaltige Anforderungen.
3 Diese Einflussfaktoren sind im Rahmen der Vermögensanlage stets zu berücksichtigen.
(
3
)
Die Vermögensanlage soll so strukturiert werden, dass die Erreichung der Ertragserfordernis unter Beachtung von Sicherheit, Liquidität, Streuung und ethisch-nachhaltigen Kriterien risikobewusst optimiert wird.
(
4
)
1 Da die Anforderungen an das Finanzanlagervermögen in der Regel nicht statisch sind und Veränderungen unterliegen können, sind die getroffenen Regeln, nach denen die Vermögensanlage durchgeführt wird, in regelmäßigen Abständen auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. 2 Sollten die Regelungen nicht mehr dem Risikoprofil des Finanzanlagevermögens Rechnung tragen, sind diese entsprechend anzupassen.
#§ 4
Sorgfaltspflichten
(
1
)
Die Vermögensanlage hat mit der Sorgfalt eines guten Hausvaters bzw. der eines guten Kaufmanns zu erfolgen.
(
2
)
1 Das Finanzanlagevermögen ist so anzulegen, dass unkalkulierbare Risiken vermieden werden. 2 Kalkulierbare Risiken dürfen entsprechend dem definierten Risikobudget des jeweiligen Vermögens eingegangen werden. 3 Wird kein Risikobudget quantifiziert, so sind die Risiken, die eine Investition birgt, gegen Anforderungen an das Finanzanlagevermögen sorgfältig abzuwägen.
(
3
)
Im Rahmen der Vermögensanlage muss zu jeder Zeit sichergestellt sein, dass das im Rahmen der Vermögensanlage investierte Finanzanlagevermögen auch nach den gültigen weltlichen Rechtsvorschriften im Eigentum des in § 1 genannten Vermögensträgers verbleibt.
(
4
)
1 Die Vermögensanlage hat sowohl im Einklang mit kanonischem als auch mit weltlichem Recht zu erfolgen. 2 Ebenso sind interne Regelungen wie beispielsweise Richtlinien oder Verordnungen zu beachten.
(
5
)
1 Vermögenseinkünfte und Erträge sind ordnungsgemäß zu vereinnahmen. 2 Über die Verwendung dieser Einkünfte entscheiden die in § 1 genannten kirchlichen Vermögensträger individuell und im Einklang mit den sich aus dem Haushalt ergebenen Anforderungen.
(
6
)
Ein Haushaltsüberschuss kann mit entsprechender Zustimmung der jeweils verantwortlichen Person des in § 1 genannten kirchlichen Vermögensträgers der Vermögensanlage zugeführt werden.
(
7
)
Der aus einer Veräußerung eines Vermögensgegenstands erzielte Erlös ist entweder der Vermögensanlage zuzuführen oder gemäß des Vermögenszweckes zu verwenden.
#§ 5
Ethische Normen
(
1
)
Die Vermögensanlage erfolgt unter Beachtung der Orientierungshilfe des Zentralkomitees deutscher Katholiken und der Deutschen Bischofskonferenz mit dem Titel „Ethisch – nachhaltig investieren“ in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
(
2
)
Die Ethischen Normen bilden einen Grundsatz, der in Abhängigkeit von der Datenlage in allen Anlageklassen zu beachten ist.
(
3
)
Wo individuelle Ausschlusskriterien berücksichtigt werden können (z.B. Wertpapier-Spezialfonds oder Direktbestand) sind diese anzuwenden.
(
4
)
Bei Anlagevehikeln, die keine Individualisierung zulassen (z.B. Publikumsfonds), ist darauf zu achten, dass die Anlagepolitik dieser Vehikel die ethischen Normen gemäß § 5 Abs. 1 in möglichst großem Umfang beachtet.
(
5
)
Abweichungen von diesen Regeln sind nur in begründbaren Ausnahmefällen zulässig und bedürfen einer nachvollziehbaren Dokumentation.
#§ 6
Zulässige Anlageformen
(
1
)
Grundsätzlich dürfen Anlagen sowohl in Public Markets (liquide) als auch in Private Markets (illiquide) getätigt werden.
(
2
)
Investitionen in solche Anlageklassen, die eine volkswirtschaftlich begründete Partizipation an Wachstum und Wohlstandsmehrung erwarten lassen und die einen Einkommensstrom in Form von Dividenden (u.a. Aktien), Zinsen (Anleihen), Ausschüttungen (Investmentfonds) oder Mieteinnahmen (Immobilienfonds oder Direktimmobilien) erbringen, sind bevorzugt zu tätigen.
(
3
)
Investitionen in Anlageformen, die auf die Ausnutzung kurzfristig erwarteter Preisdifferenzen gerichtet sind (Spekulation) oder eine sowohl in ihrer Ausgestaltung als auch ihrem Preisbildungsmechanismus nicht nachvollziehbare Komplexität aufweisen, sind unzulässig.
(
4
)
Investitionen dürfen nur dann getätigt werden, wenn Risiken nachvollzogen wurden, das Risiko ermittelt und fortlaufend kontrolliert werden kann.
#§ 7
Qualitative Begrenzung nicht unerheblicher Risiken
(
1
)
1 Kredit- und Bonitätsrisiko: Das Rentenvermögen ist zum überwiegenden Teil in Bonitäten des Investment Grades , das heißt Anleihen mit einem Rating von mindestens BBB- (hier: S&P-Nomenklatur), zu investieren. 2 Ein untergeordneter Anteil des Rentenvermögens darf in Anleihen schlechterer Bonität investiert werden, sofern das Rating mindesten B- (hier: S&P-Nomenklatur) beträgt.
(
2
)
1 Liquiditätsrisiko: Es ist sicherzustellen, dass das Finanzanlagevermögen jederzeit angemessen fungibel ist. 2 Um dies sicherzustellen, muss der Anteil illiquider Anlagen gemäß den Anforderungen des Finanzanlagevermögens so begrenzt werden, dass deren Bedeutung für das gesamte Finanzanlagevermögen eine untergeordnete Rolle spielt.
(
3
)
Operationelle Risiken: Prozesse sind so zu gestalten, dass jederzeit eine ordnungsgemäße Vermögensanlage möglich ist.
(
4
)
1 Rechts- und Regulierungsrisiken: Die juristischen Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dürfen nur solche Anlagen tätigen, deren Vertragswerk und die damit verbundenen rechtlichen Folgen sie verstehen. 2 Kann dies nicht aus eigenen Ressourcen gewährleistet werden, kann eine Rechtsberatung in Anspruch genommen werden.
#§ 8
Quantitative Begrenzung von Risiken
(
1
)
1 Konzentrationsrisiken: Unabhängig von der Anlageklasse gilt, dass das Finanzanlagevermögen hinreichend diversifiziert investiert werden muss. 2 Das heißt, es muss sichergestellt werden, dass keine unangemessenen Konzentrationsrisiken in Bezug auf Anlageklassen, Regionen, Länder, Emittenten und Währungen bestehen. 3 Hierbei gilt auch der Grundsatz, dass Anlageklassen, die mit höheren Risiken einhergehen, mit Bezug auf das gesamte Finanzanlagevermögen einer quotalen Beschränkung unterliegen, sodass deren Bedeutung für das gesamte Finanzanlagevermögen beschränkt wird.
(
2
)
Marktrisiken: Marktrisiken werden entsprechend den Anforderungen und dem Risikoprofil des Finanzanlagevermögens akzeptiert, sofern sie anhand wissenschaftlich anerkannter Methoden quantifiziert und fortlaufend überwacht werden können.
(
3
)
1 Emittentenrisiken: Emittentenrisiken werden im Rahmen der in § 7 Abs. 1 definierten Kreditqualitäten akzeptiert. 2 Mit abnehmender Kreditqualität (Rating) ist es erforderlich, die Diversifikation zu erhöhen, sodass der Beitrag des einzelnen Emittenten (Adressenausfallrisiko) an relativer Bedeutung verliert. 3 Dies bedeutet, dass Emittenten mit einer besseren Kreditqualität mehr Mittel zugeteilt werden dürfen als Emittenten mit einer schlechteren Kreditqualität.
(
4
)
1 Länderrisiken: Die juristischen Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes streben eine globale Allokation ihres Finanzanlagevermögens an, um Risiken, die aus einzelnen Ländern oder Regionen erwachsen können, zu reduzieren. 2 Die Größe des Finanzanlagevermögens und die damit einhergehende Operationalisierbarkeit einer globalen Diversifikation gilt es zu beachten. 3 Mit der Größe des Finanzanlagevermögens steigt auch die Notwendigkeit einer globalen Diversifikation.
(
5
)
1 Zinsänderungsrisiken: Zinsänderungen beeinflussen den Wert von Rentenanlagen. 2 Die Amplitude der Änderung hängt unweigerlich mit der Restlaufzeit einer Anleihe zusammen. 3 Daher ist auf eine angemessene Laufzeitenstruktur zu achten.
(
6
)
1 Währungsrisiken: Währungsrisiken sind grundsätzlich erlaubt und können bewusst eingegangen werden. 2 Es ist darauf zu achten, dass der überwiegende Teil des Finanzanlagevermögens keinen Währungsrisiken unterliegt. 3 Konzentrationsrisiken mit Bezug zu einzelnen Währungen außerhalb des EUR sind zu vermeiden.
#§ 9
Komplexität in der Kapitalanlage
(
1
)
1 Der Komplexität des Kapitalmarktes ist Rechnung zu tragen. 2 Es gilt folgender Grundsatz: Komplexere Anlageklassen sind durch spezialisierte Dritte im Rahmen von Investmentfonds oder ähnlichen regulierten Strukturen, in welche die juristische Person investiert, zu verwalten.
(
2
)
Anlagen im Direktbestand dürfen keine oder nur eine geringfügige Komplexität aufweisen.
(
3
)
Anlagen im Direktbestand beschränken sich auf liquide Mittel, Fest- und Termingelder, in EUR denominierte Staatsanleihen und Pfandbriefe besserer Bonitäten des Investment Grades sowie Investmentfonds gemäß § 9 Abs. 1.
#§ 10
Einsatz von Derivaten
(
1
)
1 Der Einsatz von Derivaten ist ausschließlich im Rahmen von Investmentfonds zulässig. 2 Der Einsatz von Derivaten im Direktbestand ist untersagt.
(
2
)
Derivate sind ausschließlich zu folgenden Zwecken zulässig:
- i.
- Risikoabsicherung,
- ii.
- Erwerbsvorbereitung,
- iii.
- Investitionsersatz für durch diese Richtlinie erlaubte Anlageklassen,
- iv.
- Durationssteuerung.
§ 11
Überwachung der Risiken
(
1
)
1 Gemäß § 6 Abs. 4 dürfen Anlagen nur dann getätigt werden, wenn das Risikoprofil der Anlage nachvollzogen wurde, das Risiko ermittelt und fortlaufend kontrolliert werden kann. 2 Es muss somit sichergestellt werden, dass geeignete Mittel zur Quantifizierung und Überwachung von Risiken, welche einen Abgleich zum Risikoprofil zulassen, vorgehalten werden. 3 Dies betrifft insbesondere die in den §§ 7 und 8 definierten Risiken.
(
2
)
Ggf. definierte Quoten zur Begrenzung von Risiken sind ebenfalls in geeigneter Weise zu überwachen und bei Überschreitung zeitnah auf den erlaubten Umfang zurückzuführen.
(
3
)
Die Überwachung muss regelmäßig, jedoch mindestens quartalsweise erfolgen.
(
4
)
Die Überwachung sollte auf Basis adäquater Daten und anhand wissenschaftlich anerkannter Methoden zur Risikoerfassung erfolgen.
(
5
)
Sollte eine Überwachung nicht aus eigenen Ressourcen dargestellt werden können, müssen Dritte damit beauftragt werden.
#§ 12
Überwachung der Zielerreichung
(
1
)
In den Anlagerichtlinien der kirchlichen Vermögensträger im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind die Ziele, die mit der Vermögensanlage verfolgt werden, zu definieren.
(
2
)
Die Überwachung der Zielerreichung muss in regelmäßigen Abständen auf Basis eines geeigneten Berichtswesens erfolgen.
(
3
)
Das Berichtswesen muss quantitativ und qualitativ so ausgestaltet sein, dass die Verantwortlichen in die Lage versetzt werden, fundierte und in ihren Auswirkungen erkennbare Dispositionen und Entscheidungen zur Risikosteuerung treffen zu können.
(
4
)
1 Elemente der Risikosteuerung betreffen sowohl die operative als auch die strategische Ebene. 2 Entsprechend müssen die jeweiligen Adressaten in die Lage versetzt werden,
- i.
- den Anlageerfolg und die Ergebnisentwicklung der einzelnen Finanzanlagevermögensbestandteile beurteilen und Fehlentwicklungen frühzeitig erkennen zu können,
- ii.
- auf konsolidierter Basis einen Überblick über das Risiko des gesamten Finanzanlagevermögens im Verhältnis zur Risikotragfähigkeit zu erhalten, um daraus eventuelle Konsequenzen für die Steuerung der Risiken ableiten zu können.
(
5
)
Die Vermögensentwicklung mit den im Jahresverlauf vorgenommenen Strukturanpassungen in der Vermögensallokation ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
#§ 13
Verwaltung des Finanzanlagevermögens
(
1
)
1 Die Verwaltung des Finanzanlagevermögens obliegt ausschließlich der mit dieser Aufgabe betrauten Organisationseinheit bzw. den mit dieser Aufgabe betrauten Personen oder Gremien. 2 Die organisatorische Verankerung ist durch jeden Vermögensträger im Anwendungsbereich dieses Gesetzes transparent zu definieren und zu dokumentieren. 3 Für die handelnden Personen sind der Kompetenzrahmen und die Verantwortlichkeiten transparent zu definieren.
(
2
)
1 Die Planung, Organisation und Steuerung des Anlageprozesses orientiert sich an einer mittel- bis langfristigen Vermögensstrategie, die der Sicherung der zu erfüllenden Aufgaben und Verpflichtungen dient. 2 Der Prozess ist so zu gestalten, dass
- i.
- die Transparenz der Ablauf- und Organisationsstruktur gewährleistet ist;
- ii.
- Verantwortlichkeiten eindeutig festgelegt sind;
- iii.
- Ergebnis- und Strukturabweichungen von gegebenen Zielen sichtbar werden.
(
3
)
Zu den Grundprinzipien der Ausgestaltung des Anlageprozesses zählt ferner, dass
- i.
- die definierten Grundsätze und Ziele realistisch, messbar, eindeutig und konsistent sind;
- ii.
- die Investmentziele im Einklang mit den Aufgabenstellungen der juristischen Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes stehen;
- iii.
- die Investmentziele im Rahmen der definierten Risikotoleranzen realistisch zu erreichen sind.
§ 14
Verantwortung und Berichterstattung
(
1
)
Die Verantwortung für die Strategie, deren Implementierung und Überwachung sowie ggf. die Anpassung des damit einhergehenden Prozesses liegt bei den juristischen Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes .
(
2
)
Die juristischen Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes legen, wo gefordert, den zuständigen Gremien jährlich einen Bericht über die Entwicklung des Finanzanlagevermögens vor.
#§ 15
Einbindung externer Partner
(
1
)
1 Externe Partner sind Unternehmen, die Teilprozesse in der Verwaltung des Finanzanlagevermögens entgeltlich übernehmen. 2 Zu den externen Partnern können u. a. folgende Dienstleister zählen:
- i.
- Investment Consultant,
- ii.
- Asset Manager und Vermögensverwalter,
- iii.
- ESG-Berater,
- iv.
- Rechtsberater,
- v.
- Steuerberater,
- vi.
- Wirtschaftsprüfer,
- vii.
- Kapitalverwaltungsgesellschaften,
- viii.
- Verwahrstellen,
- ix.
- depotführende Banken.
(
2
)
Dort, wo die internen Ressourcen nicht in ausreichendem Umfang verfügbar sind oder die fachlichen Anforderungen nicht erfüllt werden können, kann nach wirtschaftlicher Abwägung auf externe Unterstützung zugegriffen werden.
(
3
)
1 Es besteht die Möglichkeit, die Verwaltung von Teilen des Finanzanlagevermögens im Rahmen fest definierter Anlageaufträge an externe Vermögensverwalter zu vergeben, um der Komplexität (von Teilen) der Kapitalmärkte durch den externen Bezug von Spezialistenwissen Rechnung zu tragen. 2 Die Umsetzung erfolgt in Form von (Spezial-) Investmentfonds. 3 Auch bei der Vergabe von Anlageaufträgen sind, abhängig von der Größe des Finanzanlagevermögens, Konzentrationen auf einzelne Dienstleister zu vermeiden.
(
4
)
1 Die Auswahl externer Partner muss ausschließlich auf leistungsorientierten und nachprüfbaren Kriterien (z.B. Ressourcen, Investment-/ Administrationsprozess, verwaltete Volumina) erfolgen. 2 Ein Auswahlverfahren unter mehreren Dienstleistern in Form einer beschränkten Ausschreibung ist anzustreben. 3 Der Auswahlprozess und die Entscheidungskriterien müssen dokumentiert werden. 4 Persönliche Verflechtungen zu den Dienstleistern durch Mitarbeitende, die in den Entscheidungsprozess eingebunden sind, sind dabei transparent darzustellen.
#§ 16
Inkrafttreten
(
1
)
Der Diözesanvermögensverwaltungsrat hat diesen Richtlinien zugestimmt.
(
2
)
1 Diese Richtlinien treten zum 1. Januar 2026 in Kraft. 2 Die derzeit bestehenden Anlagerichtlinien für einzelne Vermögensträger gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 bleiben bis zu einer Anpassung durch den Generalvikar als Ausführungsrichtlinien im Sinne von § 1 Abs. 3 in Kraft.
Paderborn, 15. Dezember 2025 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 6/2410/3/1-2025 | |
Nr. 9Beschluss der 25. Delegiertenversammlung zur Änderung der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission
#Die Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom 5. November 2015 (KA 2015, Nr. 161), zuletzt geändert zum 1. Januar 2024 (KA 2023, Nr. 137) wird wie folgt geändert:
###I. Änderungen in der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission
- § 1 Abs. 3 AK-OIn § 1 Abs. 3 Satz 1 der AK-O wird „§ 9 Abs. 3“ durch „§ 8 Abs. 6“ ersetzt.
- § 3 Abs. 1 AK-O§ 3 Abs. 1 der AK-O wird wie folgt neu gefasst:„(1) 1 Der Vorstand des Deutschen Caritasverbandes betraut ein Mitglied des Kuratoriums (vgl. § 16 Abs. 10 seiner Satzung) mit der Wahrnehmung der Aufgabe des Vorsitzes der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission. 2 Das Mitglied des Kuratoriums führt in der Bundeskommission den Vorsitz und repräsentiert die Arbeitsrechtliche Kommission nach außen. 3 Der / Die Vorsitzende wirkt auf eine sachgerechte Beratung und Beschlussfassung hin. 4 Er / Sie hat das Recht zur Teilnahme an allen Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission. 5 Das gilt auch für die gemeinsamen Sitzungen der Leitungsausschüsse (§ 7 Abs. 6). 6 Ist das Mitglied des Kuratoriums an der Ausübung des Amtes verhindert und wird im Benehmen mit den Leitungsausschüssen der Mitarbeiterseite und der Dienstgeberseite kein anderes Kuratoriumsmitglied mit der Aufgabe betraut, übernimmt das für Personal zuständige Vorstandsmitglied den Vorsitz in der Bundeskommission für den Zeitraum der Verhinderung.“
- § 3 Abs. 4 AK-OIn § 3 Abs. 4 werden in den Sätzen 2 und 4 jeweils die Wörter „der/die Präsident(in)“ durch die Wörter „der Vorstand“ ersetzt.
- § 23 Abs. 4 AK-OIn § 23 Abs. 4 Satz 2 der AK-O werden die Wörter „Finanz- und“ gestrichen.
- § 24 AK-O§ 24 der AK-O erhält einen neuen Absatz 1, der wie folgt neu gefasst wird:„(1) 1 Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. 2 Abweichend von Satz 1 tritt die Änderung in § 3 Abs. 1 der AK-Ordnung am 16. Oktober 2025 in Kraft.“§ 24 der AK-O erhält einen neuen Absatz 2:„(2) 1 Diese Ordnung sowie ihre mitgeltenden Ordnungen und Regelungen können nur nach der Verfahrensregelung zu Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 10 Abs. 2 Ziffer 13 der Satzung des Deutschen Caritasverbandes geändert werden. 2 Die Verfahrensregelung ist Bestandteil dieser Ordnung; Satz 1 gilt entsprechend.“
II. Verfahrensregelung zu Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 10 Abs. 2 Ziffer 13 der Satzung des Deutschen Caritasverbandes
„Verfahrensregelung zu Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 10 Abs. 2 Ziffer 13 der Satzung des Deutschen Caritasverbandes
Grundsätze
- 1 Nach § 10 Abs. 2 Ziffer 13 der Satzung des Deutschen Caritasverbandes werden die Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission und deren Änderungen durch die Delegiertenversammlung beschlossen. 2 Nach Artikel 9 Abs. 1 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes kommen Rechtsnormen über den Inhalt der Arbeitsverhältnisse in den Einrichtungen und Diensten des Deutschen Caritasverbandes zustande durch Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission, die mit Vertreterinnen und Vertretern der Dienstgeber und der Mitarbeiter paritätisch besetzt sind.
- Um das Verhandlungsgleichgewicht bei der Tarifgestaltung zu sichern, sollen bei Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission die Mitglieder der beiden Seiten der Arbeitsrechtlichen Kommission beteiligt werden.
- Beteiligte an diesem Verfahren über Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission sind damit die stimmberechtigten Mitglieder der Delegiertenversammlung, die Mitglieder beider Seiten der Arbeitsrechtlichen Kommission, der Vorstand des Deutschen Caritasverbandes sowie die/der Vorsitzende der Arbeitsrechtlichen Kommission.
Anträge
- 4.
- 1 Alle Verfahrensbeteiligten nach Ziffer 3 können Anträge auf Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission stellen. 2 Diese Anträge sollen die Themen oder Bestimmungen nennen, die geändert werden sollen und eine Begründung enthalten. 3 Sie können einen Formulierungsvorschlag beinhalten. 4 Anträge sind an die Kommissionsgeschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission im Deutschen Caritasverband zu richten.
Errichten einer Arbeitsgruppe
- 5.
- 1 Zur sachgerechten Bearbeitung der Anträge auf Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission wird eine Arbeitsgruppe errichtet, die bei Bedarf zusammenkommt. 2 Der Bedarf entsteht, wenn Verfahrensbeteiligte Anträge gestellt haben. 3 Die Arbeitsgruppe soll die Anträge in einer angemessenen Zeit, im Regelfall innerhalb von sechs Monaten, beraten und entscheiden, ob sie für diese Anträge eine Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung empfiehlt.
- 6.
- 1 Der Arbeitsgruppe gehören stimmberechtigte Mitglieder der Delegiertenversammlung sowie Mitglieder der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission und Mitglieder der Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission an. 2 Jede dieser drei Gruppen entsendet sechs Personen stimmberechtigt in die Arbeitsgruppe. 3 Die Mitarbeiterseite und die Dienstgeberseite haben das Recht, jeweils ein Mandat an die Geschäftsführung ihrer jeweiligen Geschäftsstelle zu vergeben. 4 Beratend nimmt an den Sitzungen der Arbeitsgruppe der/die Vorsitzende der Arbeitsrechtlichen Kommission und das für Personal zuständige Vorstandsmitglied des Deutschen Caritasverbandes teil. 5 Die Mitarbeiter- und die Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission können jeweils eine eigene Beratung nach § 10 AK-Ordnung hinzuziehen. 6 Die Geschäftsführung der Arbeitsgruppe hat die Kommissionsgeschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission im Deutschen Caritasverband.
- 7.
- 1 Die Vertreterinnen und Vertreter der Delegiertenversammlung in der Arbeitsgruppe sollen die unterschiedlichen Regionen, Verbände und Hilfebereiche angemessen repräsentieren. 2 Die von der Delegiertenversammlung bestimmten Vertreterinnen und Vertreter können nicht zugleich Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sein.
- 8.
- 1 Die Vertreterinnen und Vertreter der drei Gruppen der Arbeitsgruppe werden für einen Zeitraum von vier Jahren (Amtsperiode) bestimmt. 2 Die Amtsperiode beginnt am 1. November 2018. 3 Die Mitgliedschaft in der Arbeitsgruppe endet, sobald die Mitgliedschaft in der Delegiertenversammlung oder in der Arbeitsrechtlichen Kommission endet. 4 Für die Geschäftsführung der jeweiligen Geschäftsstelle im Sinne von Ziffer 6 Satz 3 endet die Mitgliedschaft in der Arbeitsgruppe, wenn das Mandat entzogen wird oder die Tätigkeit als Geschäftsführung in der Geschäftsstelle endet.
Arbeitsweise der Arbeitsgruppe
- 9.
- 1 Das vom Vorstand des Deutschen Caritasverbandes für den Vorsitz in der Arbeitsrechtlichen Kommission beauftragte Mitglied des Kuratoriums führt in der Arbeitsgruppe den Vorsitz ohne Stimmrecht. 2 Ist das Mitglied des Kuratoriums an der Ausübung des Vorsitzes verhindert und wird im Benehmen mit den jeweiligen Gruppen (Ziffer 6 Satz 1) kein anderes Kuratoriumsmitglied mit der Aufgabe betraut, übernimmt das für Personal zuständige Vorstandsmitglied den Vorsitz in der Arbeitsgruppe für den Zeitraum der Verhinderung.
- 10.
- 1 Der/Die Vorsitzende wirkt auf eine sachgerechte Beratung und Beschlussfassung hin. 2 Sie/Er lädt zu den Sitzungen der Arbeitsgruppe ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen.
- 11.
- 1 Die Arbeitsgruppe berät über Anträge auf Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission mit dem Ziel, einen möglichst hohen Konsens unter allen Beteiligten herzustellen. 2 Die Arbeitsgruppe kann deshalb Anträge modifizieren oder eigene Regelungen erarbeiten.
- 12.
- 1 Die Arbeitsgruppe kann Antragsteller zu einem Gespräch einladen, um den Austausch der Argumente und Überlegungen zu erleichtern. 2 Sie kann Sachverständige hinzuziehen.
- 13.
- 1 Beschlussempfehlungen der Arbeitsgruppe an die Delegiertenversammlung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter der Delegiertenversammlung, der Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission. 2 Eine Beschlussempfehlung liegt vor, wenn mindestens zwölf Zustimmungen vorliegen, wobei aus den Gruppen der Delegiertenversammlung, der Mitarbeiterseite sowie der Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission jeweils mindestens vier Mitglieder zustimmen müssen.3 Sind Vertreterinnen und Vertreter der Gruppen verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so ist die Übertragung des Stimmrechtes auf eine andere Vertreterin oder einen anderen Vertreter dieser Gruppe zulässig. 4 Eine Vertreterin oder und Vertreter kann zusätzlich nicht mehr als ein übertragenes Stimmrecht ausüben. 5 Die Übertragung des Stimmrechtes ist dem/der Vorsitzenden in Textform nachzuweisen.
- 14.
- Kommen keine Beschlussempfehlungen zustande, sind die Anträge abgelehnt.
- 15.
- 1 Die Arbeitsgruppe macht ihre Entscheidungen transparent. 2 Empfehlungen zur Beschlussfassung von Anträgen auf Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission durch die Delegiertenversammlung werden den Mitgliedern der Delegiertenversammlung mit Erläuterungen zugeleitet. 3 Antragssteller von Anträgen, zu denen keine Beschlussempfehlungen erfolgt sind, erhalten eine begründete Stellungnahme der Arbeitsgruppe. 4 Alle Verfahrensbeteiligten werden über Anträge auf Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission die dazu ergangenen Entscheidungen der Arbeitsgruppe informiert.
Beschlüsse der Delegiertenversammlung
- 16.
- Die Delegiertenversammlung stimmt bei Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission nur über die von der Arbeitsgruppe abgegebenen Beschlussempfehlungen ab.
- 17.
- 1 Die Delegiertenversammlung kann den Beschlussempfehlungen der Arbeitsgruppe nur unverändert zustimmen. 2 Sie beschließt keine von den Beschlussempfehlungen der Arbeitsgruppe abweichenden Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission.
- 18.
- 1 Wird den Beschlussempfehlungen der Arbeitsgruppe in der Delegiertenversammlung zugestimmt, ändert dies die Ordnung. 2 Werden die Beschlussempfehlungen in der Delegiertenversammlung abgelehnt, bleibt es bei der bisherigen Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission.
- 19.
- Die Arbeitsgruppe kann die von der Delegiertenversammlung abgelehnten Beschlussempfehlungen erneut beraten mit dem Ziel, durch eine modifizierte Beschlussempfehlung eine Zustimmung in der Delegiertenversammlung zu erreichen.
Schluss
- 20.
- 1 Diese Verfahrensregelung, zuletzt geändert am 16. Oktober 2025, wurde von der Delegiertenversammlung am 18. Oktober 2018 mit Mehrheit ihrer Mitglieder beschlossen. 2 Sie kann von der Delegiertenversammlung mit Mehrheit ihrer Mitglieder wieder aufgehoben werden.“
Die vorstehenden Änderungen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes setze ich hiermit für das Erzbistum in Kraft.
Paderborn, 18. Dezember 2025 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 5/1318.20/9/10-2025 | |
Nr. 10Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 2025
- Änderung der KAVO -
#- Änderung der KAVO -
Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-) Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 3. Dezember 2025 beschlossen:
- Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 15. Dezember 1971 (KA 1971, Nr. 283ff.), zuletzt geändert am 11. September 2025 (KA 2025, Nr. 130), wird wie folgt geändert:
- § 14 wird wie folgt geändert:
- Nach Absatz 1 wird ein neuer Absatz 1a mit folgendem Wortlaut eingefügt:„(1a) Abweichend von Absatz 1 können vorbehaltlich von § 60h Mitarbeiter und Dienstgeber im gegenseitigen Einvernehmen, frühestens nach Ablauf der Probezeit, die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu durchschnittlich 42 Stunden wöchentlich (ausschließlich der Pausen) in Textform vereinbaren. Bei der Übernahme von Auszubildenden, Schülerinnen im Sinne der PiA-OrdnungOrdnung für Schülerinnen in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin, Kinderpflegerin oder Heilerziehungspflegerin nach landesrechtlichen Regelungen (PiA-Ordnung)* sowie dual Studierenden im Geltungsbereich der Ordnungen für Studierende in ausbildungs- bzw. praxisintegrierten dualen Studiengängen darf die Vereinbarung gemäß Satz 1 nicht bereits mit Beginn des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden. Die Erhöhung ist auf maximal 18 Monate zu befristen. Verlängerungen sind nur befristet und nur in gegenseitigem Einvernehmen möglich. Die Verlängerungen können jeweils bis zu 18 Monate betragen. Die Vereinbarung kann aus wichtigem Grund in Textform mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Soweit auf die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von vollbeschäftigten Mitarbeitern Bezug genommen wird, gilt in diesem Fall die individuell erhöhte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach Satz 1. Näheres kann durch Dienstvereinbarung geregelt werden.“
- In Absatz 9 werden an Satz 2 folgende neue Sätze 3 bis 6 angefügt:„In gemeinsamer Verantwortung von Dienstgeber und Mitarbeitern soll darauf hingewirkt werden, dass Gleitzeitkonten durch Zeitausgleich zum Ende des Ausgleichszeitraums keine Minus- oder Plusstunden ausweisen, welche die geregelten Saldogrenzen überschreiten. Hierzu gehört auch, dass im Einzelfall frühzeitig auch von der Möglichkeit der Anordnung von Überstunden (§ 14a Abs. 7 und 8) Gebrauch gemacht wird. Soweit ein Konto gemäß § 14d eingerichtet ist, kann auch die Übertragung von Plusstunden auf dieses erfolgen. In den Gleitzeitregelungen können weitere Einzelheiten, insbesondere zur Anwendung der vorgenannten Möglichkeiten, geregelt werden.“
- § 14a erhält einen neuen Absatz 9 mit folgendem Wortlaut:„(9) Erhöhungsstunden sind die nach § 14 Abs. 1a vereinbarten Arbeitsstunden, die über die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von vollbeschäftigten Mitarbeitern (§ 14 Abs. 1 Satz 1) hinausgehen. Erhöhungsstunden sind keine Überstunden nach Absatz 7 und 8. § 60h findet Anwendung.“
- In § 14b wird nach Absatz 6a ein neuer Absatz 6b mit folgendem Wortlaut eingefügt:„(6b) Mitarbeiter mit einer erhöhten Arbeitszeit nach § 14 Abs. 1a erhalten neben dem Entgelt für jede Erhöhungsstunde einen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt je Erhöhungsstunde-in den Entgeltgruppen 1 bis 9b25 v.H.,-in den Entgeltgruppen 9c bis 1510 v.H.des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Der Zuschlag wird als verstetigtes Entgelt in Monatsbeträgen gezahlt. Dabei sind die vereinbarten wöchentlichen Erhöhungsstunden (§ 14a Abs. 9) zunächst mit dem Faktor 4,348 (§ 29 Abs. 3 Satz 3) und anschließend mit dem sich aus Satz 2 ergebenden Zuschlag zu multiplizieren. § 60h findet Anwendung.“
- § 14d erhält einen neuen Absatz 7 mit folgendem Wortlaut:„(7) Auf betrieblicher Ebene kann die Einrichtung eines Langzeitkontos für die Mitarbeiter vereinbart werden. Ein in das Langzeitkonto eingebrachtes Wertguthaben kann gemäß § 7c SGB IV (insbesondere für ein Sabbatical, für eine Verringerung der Arbeitszeit, die der Mitarbeiter nach § 8 oder § 9a TzBfG verlangen kann, Freistellung wegen Kinderbetreuungszeiten und Pflegezeit) verwendet werden. Die Ausgestaltung geschieht durch Dienstvereinbarung, in der insbesondere geregelt werden:
- Verfahren zur Einbringungsmöglichkeit, insbesondere die Einzahlung von Entgeltbestandteilen,
- Regelung von Störfällen und die Übertragung des Wertguthabens, insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Erwerbsminderung, Tod,
- Rahmen der Ansparvereinbarung, insbesondere hinsichtlich der Grenzen der Ansparung,
- Regelungen zur Freistellungsphase, insbesondere zu Mindestzeiten, Beginn und Dauer, Ankündigungsfristen,
- Entgelt in der Freistellungsphase,
- Insolvenzsicherung im Falle der Insolvenzfähigkeit des Dienstgebers.“
- § 29 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:„(2) Soweit in dieser Ordnung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, gilt hinsichtlich des Tabellenentgelts (§ 23) und aller sonstigen Entgeltbestandteile Folgendes:
- Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter erhalten diese Entgelte in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollbeschäftigter Mitarbeiter entspricht.
- Mitarbeiter mit einer erhöhten Arbeitszeit gemäß § 14 Abs. 1a erhalten diese Entgelte in dem Umfang, der ihrer individuell erhöhten regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 14 Abs. 1a Satz 1 entspricht; § 60h findet Anwendung.“
- In § 37 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „30 Arbeitstage“ durch die Angabe „30 Arbeitstage (ab 1. Januar 2027: 31 Arbeitstage)“ ersetzt.
- § 40a wird wie folgt neu gefasst:„§ 40a Teilweise Umwandlung der Weihnachtszuwendung(1) Mitarbeiter können unter Berücksichtigung von § 60h bis zum 1. September des jeweiligen laufenden Kalenderjahres in Textform geltend machen, einen Teil der ihnen nach § 33a i.V.m. Anlage 14 zustehenden Weihnachtszuwendung in bis zu drei Arbeitstage (Tauschtage) umzuwandeln, für die ihnen im darauffolgenden Kalenderjahr volle freie Tage unter Fortzahlung des Entgelts gemäß § 23a gewährt werden.(2) Die Berechnung des Wertes eines Tauschtages erfolgt auf Stundenbasis (§ 29 Abs. 3 Satz 3). Bemessungsgrundlage für die Berechnung dieses Wertes ist das Entgelt für den Monat September; § 2 Abs. 1 S. 3 Anlage 14 findet Anwendung. Die Weihnachtszuwendung vermindert sich um den Betrag, der dem Wert der nach Absatz 1 geltend gemachten Anzahl der Tauschtage entspricht (Umwandlungsbetrag). Maßgebend für die Berechnung nach den Sätzen 1 bis 3 sind die Verhältnisse am 1. September des laufenden Kalenderjahres.(3) Bei der Berechnung des Wertes eines Tauschtages wird die maßgebende Anzahl der Stunden ermittelt, indem die individuell vereinbarte regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit durch die sich aus der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ergebende Anzahl der vereinbarten Arbeitstage pro Kalenderwoche geteilt wird. Anschließend wird die Anzahl der Stunden mit der nach Absatz 1 geltend gemachten Anzahl der Tauschtage vervielfacht. Für die Berechnung des Umwandlungsbetrages wird das nach Absatz 2 Satz 2 ermittelte durchschnittliche monatliche Entgelt durch das 4,348-fache der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geteilt (§ 29 Abs. 3 Satz 3). Das danach errechnete Stundenentgelt wird anschließend mit der Gesamtzahl der Stunden für die geltend gemachte Anzahl von Tauschtagen vervielfacht.(4) Sofern der Gesamtbetrag nach Absatz 3 Satz 4 die Höhe der Weihnachtszuwendung in dem Jahr der Geltendmachung übersteigt, vermindert sich die geltend gemachte Anzahl an Tauschtagen, bis die Höhe der Weihnachtszuwendung zur Gewährung voller Tauschtage ausreicht. In diesem Fall vermindert sich die Weihnachtszuwendung nur um den Betrag, der dem Wert der Tauschtage gemäß Satz 1 entspricht.(5) Die Tauschtage müssen im folgenden Kalenderjahr (Kalenderjahr, das auf die Antragstellung nach Absatz 1 folgt) gewährt werden. Bei der Festlegung der Tauschtage sind die Wünsche der Mitarbeiter zu berücksichtigen, sofern diesen keine dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die Mitarbeiter sollen dem Dienstgeber ihre Wünsche zur zeitlichen Lage der Tauschtage spätestens vier Wochen vor der geplanten Inanspruchnahme mitteilen.(6) Tauschtage, die nicht innerhalb des in Absatz 5 genannten Zeitraums in Anspruch genommen werden, verfallen. Eine finanzielle Abgeltung der Tauschtage ist ausgeschlossen. Können vom Dienstgeber bewilligte Tauschtage wegen einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit oder wegen der Geltendmachung von dringenden betrieblichen oder dienstlichen Gründen durch den Dienstgeber an dem entsprechenden Tag/den entsprechenden Tagen nicht in Anspruch genommen werden und kann in dem verbleibenden Zeitraum nach Absatz 5 Satz 1 keine Ersatzfreistellung erfolgen, besteht für diese ansonsten mit Ablauf dieses Kalenderjahres verfallenden Tauschtage ein entsprechender Ausgleichsanspruch in Geld; maßgebend ist dabei der zum Zeitpunkt der Umwandlung der Weihnachtszuwendung nach Absatz 2 ermittelte Umwandlungsbetrag.“
- § 60h wird wie folgt neu gefasst:„§ 60h Vorbehaltsregelung zu den Beschlüssen vom 3. Dezember 2025(1) Im Fall der Kündigung von § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD (VKA) gemäß § 39 Abs. 4 Buchst. j TVöD (VKA) gilt ab dem Zeitpunkt von deren Wirksamwerden § 37 Abs. 1 Satz 1 KAVO in folgender Fassung: „Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage.(2) Im Fall der Kündigung der §§ 6 Abs. 1a, 7 Abs. 9, 8 Abs. 7, 24 Abs. 2 Buchst. b), 29a TVöD-VKA gemäß § 39 Abs. 4 Buchst. j TVöD (VKA) treten zum Zeitpunkt von deren Wirksamwerden die §§ 14 Abs. 1a, 14a Abs. 9, 14b Abs. 6b, 29 Abs. 2 Buchst. b, 40a KAVO außer Kraft. Laufende individuelle Vereinbarungen nach § 14 Abs. 1a bleiben für deren vereinbarte Dauer unberührt. Die Kündigung wirkt nicht auf Tauschtage, die gemäß § 40a vor Wirksamwerden der Kündigung bereits verlangt bzw. geltend gemacht wurden.“
- Die Anlage 5 wird wie folgt neu gefasst:„Entgelttabelle (§ 23 KAVO)gültig ab 1. April 2025 bis 30. April 2026 (monatlich in Euro)EntgeltgruppeGrundentgeltEntwicklungsstufenStufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6155.669,126.039,846.453,367.017,897.598,617.980,65145.153,965.489,645.928,036.414,516.956,787.346,09134.767,625.135,535.554,356.009,066.544,146.834,50124.295,434.718,785.213,525.762,476.406,616.712,24114.153,354.542,724.908,595.305,545.848,796.154,45104.012,194.317,284.664,105.040,245.459,105.596,649c3.901,484.173,644.469,614.788,535.131,375.377,149b3.676,893.929,004.089,074.562,794.843,495.168,659a3.558,963.772,323.986,064.461,844.569,484.844,3383.391,443.596,593.738,683.883,664.040,374.115,7373.205,233.441,583.582,383.724,473.860,943.935,0663.152,043.346,553.482,943.617,923.750,493.819,2653.038,993.227,673.355,113.490,063.615,473.680,2842.912,623.103,553.263,753.363,483.463,203.521,6032.872,693.078,023.127,993.242,213.327,923.406,4322.692,162.894,282.944,673.016,583.174,633.339,971–2.465,522.498,862.540,552.579,422.679,47
gültig ab 1. Mai 2026 (monatlich in Euro)EntgeltgruppeGrundentgeltEntwicklungsstufenStufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6155.827,866.208,966.634,057.214,397.811,378.204,11145.298,275.643,356.094,016.594,127.151,577.551,78134.901,115.279,325.709,876.177,316.727,387.025,87124.415,704.850,915.359,505.923,826.586,006.900,18114.269,644.669,925.046,035.454,106.012,566.326,77104.124,534.438,164.794,695.181,375.611,955.753,359c4.010,724.290,504.594,764.922,615.275,055.527,709b3.779,844.039,014.203,564.690,554.979,115.313,379a3.658,613.877,944.097,674.586,774.697,434.979,9783.486,403.697,293.843,363.992,404.153,504.230,9773.294,983.537,943.682,693.828,763.969,054.045,2463.240,303.440,253.580,463.719,223.855,503.926,2053.124,083.318,043.449,053.587,783.716,703.783,3342.994,173.190,453.355,143.457,663.560,173.620,2032.953,133.164,203.215,573.332,993.421,103.501,8122.767,542.975,323.027,123.101,043.263,523.433,4912.534,552.568,832.611,692.651,642.754,50”
In Anlage 14 wird § 2 Absatz 1 Satz 1 wie folgt neu gefasst:
„Die Zuwendung beträgt 85 % eines Monatsentgelts.“
In Anlage 22a wird die Fußnote zu § 7 Absatz 2 Satz 2 wie folgt neu gefasst:
„Das Wertguthaben erhöht sich ab dem 1. April 2025 um 3,11 % und ab dem 1. Mai 2026 um weitere 2,8 %.“
Die Anlage 27 wird wie folgt geändert:
- Die Fußnote zu § 4 Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt neu gefasst:„Die Beträge der individuellen Endstufen erhöhen sich ab dem 1. April 2025 um 3,0 Prozent, mindestens aber um 110,00 Euro, und ab dem 1. Mai 2026 um weitere 2,8 Prozent.“
- Die Fußnote zu § 5 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:„Die individuelle Zwischenstufe erhöht sich ab dem 1. April 2025 um 3,0 Prozent, mindestens aber um 110,00 Euro, und ab dem 1. Mai 2026 um weitere 2,8 Prozent.“
- Die Fußnote zu § 6 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:„Die Besitzstandszulage erhöht sich ab dem 1. April 2025 um 3,11 Prozent und ab dem 1. Mai 2026 um weitere 2,8 Prozent.“
- Die Fußnote zu § 8 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:„Die Besitzstandszulage erhöht sich ab dem 1. April 2025 um 3,11 Prozent und ab dem 1. Mai 2026 um weitere 2,8 Prozent.“
- Die Tabelle in § 13 Satz 2 wird durch folgende Tabelle ersetzt:„Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6Gültig ab 1. April 20256.955,187.685,888.378,118.839,658.947,29Gültig ab 1. Mai 20267.149,937.901,088.612,709.087,169.197,81“
Die Fußnote zu § 15 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Der Betrag der Differenz nach Satz 2 erhöht sich ab dem 1. April 2025 um 3,11 Prozent und ab dem 1. Mai 2026 um weitere 2,8 Prozent.“
Die Anlage 29 wird wie folgt geändert:
- § 1 Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:„Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 in der höheren Entgeltgruppe
- in den Entgeltgruppen S 2 bis S 8b ab dem 1. April 2025 weniger als 75,26 Euro und ab dem 1. Mai 2026 weniger als 77,37 Euro,
- in den Entgeltgruppen S 9 bis S 18 ab dem 1. April 2025 weniger als 120,42 Euro und ab dem 1. Mai 2026 weniger als 123,79 Euro,
so erhält die Mitarbeiterin während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages den vorgenannten jeweils zustehenden Garantiebetrag.“ - § 1 Absatz 7 wird unter Beibehaltung der Zählung gestrichen.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Fußnote zu Absatz 4 Satz 7 wird wie folgt neu gefasst:„Die Vergleichsentgelte sowie die Beträge der individuellen Endstufen erhöhen sich ab dem 1. April 2025 um 3,0 Prozent, mindestens aber um 110,00 Euro, und ab dem 1. Mai 2026 um weitere 2,8 Prozent.“
- bb)
- Absatz 8 Satz 1 Buchstabe a) wird wie folgt neu gefasst:„a) nach der Anlage 2 KAVO, Besonderer Teil B Abschnitt V., in der Entgeltgruppe S 11b eingruppiert sind, erhalten für die Dauer der Zuordnung zur Stufe 6 zusätzlich zum Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 11b Stufe 6 eine Zulage ab dem 1. April 2025 in Höhe von 93,51 Euro monatlich und ab dem 1. Mai 2026 in Höhe von 96,13 Euro monatlich;“
- cc)
- Absatz 8 Satz 1 Buchstabe b) wird wie folgt neu gefasst:„b) nach der Anlage 2 KAVO, Besonderer Teil B Abschnitt V., in der Entgeltgruppe S 12 eingruppiert sind, erhalten für die Dauer der Zuordnung zur Stufe 6 zusätzlich zum Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 12 Stufe 6 eine Zulage ab dem 1. April 2025 in Höhe von 106,84 Euro monatlich und ab dem 1. Mai 2026 in Höhe von 109,83 Euro monatlich.“
- dd)
- Die Tabelle in Absatz 8 Satz 4 wird durch folgende Tabelle ersetzt:„Stufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6Gültig ab 1. April 20253.928,464.191,364.552,584.842,375.204,585.385,68Gültig ab 1. Mai 20264.038,464.308,724.680,054.977,965.350,315.536,48“
- ee)
Die Tabelle in Absatz 9 Satz 1 wird durch folgende Tabelle ersetzt:„Stufe 3Stufe 4Stufe 5Gültig ab 1. April 20254.918,965.433,325.752,09Gültig ab 1. Mai 20265.056,695.585,455.913,15“
Die Tabelle in § 4a Absatz 2 Satz 6 wird durch folgende Tabelle ersetzt:
„Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | |
|---|---|---|---|---|---|---|
Gültig ab 1. April 2025 (in Euro) | 3.504,81 | 3.829,79 | 3.996,37 | 4.494,03 | 4.899,97 | 5.233,39 |
Gültig ab 1. Mai 2026 (in Euro) | 3.602,94 | 3.937,02 | 4.108,27 | 4.619,86 | 5.037,17 | 5.379,92“ |
In § 5a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ab dem 1. April 2025 140,88 Euro“ durch die Wörter „ab dem 1. April 2025 140,88 Euro und ab dem 1. Mai 2026 144,82 Euro“ ersetzt.
Anhang 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Anhang 2 zur Anlage 29 KAVO (Entgelttabelle)
Gültig ab 1. April 2025 bis 30. April 2026 (monatlich in Euro)
Entgeltgruppe | Grundentgelt | Entwicklungsstufen | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | |
S 18 | 4.591,95 | 4.708,94 | 5.288,55 | 5.723,21 | 6.375,22 | 6.773,65 |
S 17 | 4.233,84 | 4.527,84 | 4.998,73 | 5.288,55 | 5.868,09 | 6.208,58 |
S 16 | 4.147,17 | 4.433,68 | 4.752,42 | 5.143,62 | 5.578,29 | 5.839,11 |
S 15 | 4.000,66 | 4.274,25 | 4.564,08 | 4.897,32 | 5.433,43 | 5.665,23 |
S 14 | 3.962,44 | 4.232,66 | 4.554,71 | 4.882,30 | 5.244,56 | 5.498,11 |
S 13 | 3.869,68 | 4.132,98 | 4.491,62 | 4.781,38 | 5.143,62 | 5.324,74 |
S 12 | 3.859,50 | 4.122,07 | 4.465,71 | 4.769,97 | 5.146,70 | 5.306,08 |
S 11b | 3.808,48 | 4.067,31 | 4.249,15 | 4.712,82 | 5.075,04 | 5.292,38 |
S 11a | 3.741,49 | 3.994,28 | 4.174,59 | 4.636,51 | 4.998,73 | 5.216,07 |
S 9 | 3.549,30 | 3.781,54 | 4.053,20 | 4.455,27 | 4.835,59 | 5.128,99 |
S 8b | 3.481,39 | 3.708,79 | 3.980,49 | 4.380,82 | 4.759,33 | 5.049,51 |
S 8a | 3.413,85 | 3.636,31 | 3.868,50 | 4.092,49 | 4.311,44 | 4.541,67 |
S 7 | 3.333,59 | 3.550,19 | 3.765,70 | 3.987,31 | 4.153,80 | 4.404,69 |
S 4 | 3.201,81 | 3.408,76 | 3.597,33 | 3.725,30 | 3.848,61 | 4.043,12 |
S 3 | 3.034,89 | 3.229,62 | 3.410,78 | 3.577,12 | 3.653,23 | 3.744,14 |
S 2 | 2.829,14 | 2.948,41 | 3.036,64 | 3.132,45 | 3.240,19 | 3.347,95 |
Gültig ab 1. Mai 2026 (monatlich in Euro)
Entgeltgruppe | Grundentgelt | Entwicklungsstufen | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | |
S 18 | 4.720,52 | 4.840,79 | 5.436,63 | 5.883,46 | 6.553,73 | 6.963,31 |
S 17 | 4.352,39 | 4.654,62 | 5.138,69 | 5.436,63 | 6.032,40 | 6.382,42 |
S 16 | 4.263,29 | 4.557,82 | 4.885,49 | 5.287,64 | 5.734,48 | 6.002,61 |
S 15 | 4.112,68 | 4.393,93 | 4.691,87 | 5.034,44 | 5.585,57 | 5.823,86 |
S 14 | 4.073,39 | 4.351,17 | 4.682,24 | 5.019,00 | 5.391,41 | 5.652,06 |
S 13 | 3.978,03 | 4.248,70 | 4.617,39 | 4.915,26 | 5.287,64 | 5.473,83 |
S 12 | 3.967,57 | 4.237,49 | 4.590,75 | 4.903,53 | 5.290,81 | 5.454,65 |
S 11b | 3.915,12 | 4.181,19 | 4.368,13 | 4.844,78 | 5.217,14 | 5.440,57 |
S 11a | 3.846,25 | 4.106,12 | 4.291,48 | 4.766,33 | 5.138,69 | 5.362,12 |
S 9 | 3.648,68 | 3.887,42 | 4.166,69 | 4.580,02 | 4.970,99 | 5.272,60 |
S 8b | 3.578,87 | 3.812,64 | 4.091,94 | 4.503,48 | 4.892,59 | 5.190,90 |
S 8a | 3.509,44 | 3.738,13 | 3.976,82 | 4.207,08 | 4.432,16 | 4.668,84 |
S 7 | 3.426,93 | 3.649,60 | 3.871,14 | 4.098,95 | 4.270,11 | 4.528,02 |
S 4 | 3.291,46 | 3.504,21 | 3.698,06 | 3.829,61 | 3.956,37 | 4.156,33 |
S 3 | 3.119,87 | 3.320,05 | 3.506,28 | 3.677,28 | 3.755,52 | 3.848,98 |
S 2 | 2.908,36 | 3.030,97 | 3.121,67 | 3.220,16 | 3.330,92 | 3.441,69” |
Die Änderungen unter Ziffer I) treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
Paderborn, 18. Dezember 2025 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 5/1318.20/3/22-2025 | |
Nr. 11Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 2025
- Änderung der PiA-Ordnung -
#- Änderung der PiA-Ordnung -
Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 3. Dezember 2025 beschlossen:
- Die Ordnung für Schülerinnen in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin, Kinderpflegerin oder Heilerziehungspflegerin nach landesrechtlichen Regelungen (PiA-Ordnung) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 8. Mai 2019 (KA 2019, Nr. 64), zuletzt geändert am 11. September 2025 (2025, Nr. 133), wird wie folgt geändert:
- § 9 wird wie folgt neu gefasst:„§ 9 Ausbildungsentgelt(1) Das monatliche Ausbildungsentgelt in der Ausbildung Erzieherin und Heilerziehungspflegerin beträgt:ab 1. April 2025ab 1. Mai 2026- im ersten Ausbildungsjahr1.415,69 Euro1.490,69 Euro- im zweiten Ausbildungsjahr1.477,07 Euro1.552,07 Euro- im dritten Ausbildungsjahr1.578,38 Euro1.653,38 Euro.(2) Das monatliche Ausbildungsentgelt in der Ausbildung Kinderpflegerin beträgt:ab 1. April 2025ab 1. Mai 2026- im ersten Ausbildungsjahr1.343,20 Euro1.418,20 Euro- im zweiten Ausbildungsjahr1.389,02 Euro1.464,02 Euro.“
- § 11 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „30 Ausbildungstage“ durch die Angabe „30 Ausbildungstage (ab 1. Januar 2027: 31 Ausbildungstage)“ ersetzt.
- Nach Absatz 3 wird ein neuer Absatz 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:„(4) Im Fall der Kündigung gemäß § 39 Abs. 4 Buchst. j TVöD (VKA) gilt ab deren Wirksamwerden Absatz 1 Satz 1 in folgender Fassung:„Auszubildende erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Ausbildungsentgelts (§ 9) in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiter des Ausbildenden geltenden Regelungen (§§ 36, 37 KAVO) mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 30 Ausbildungstage beträgt.““
- § 12 wird wie folgt neu gefasst:„§ 12 Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte(1) Bei Reisen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 der Anlage 15 KAVO erhalten Auszubildende eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiter des Trägers der fachpraktischen Ausbildung geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung.(2) Bei Reisen zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte sowie zur Teilnahme an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen. Bei Reisen zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb der politischen Gemeindegrenzen der Ausbildungsstätte nach Satz 1 wird bei notwendiger Unterbringung am auswärtigen Ausbildungsort für volle Kalendertage der Anwesenheit sowie für den An- und Abreisetag ein Verpflegungszuschuss gewährt, dessen Höhe sich in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung bemisst. Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der Verpflegungszuschuss entsprechend einbehalten. Bei einer über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungsmaßnahme wird der Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 erstattet. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht für den Besuch einer auswärtigen beruflichen Schule.“
- § 13 wird wie folgt neu gefasst:„§ 13 FamilienheimfahrtenFür Familienheimfahrten vom jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte zum Wohnort der Eltern, der Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten werden den Auszubildenden monatlich einmal die im Bundesgebiet entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen. Beträgt die Entfernung mehr als 300 km, können im Bahnverkehr Zuschläge bzw. besondere Fahrpreise (z.B. für ICE) erstattet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn aufgrund geringer Entfernung eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte weniger als vier Wochen beträgt.“
- In § 24 werden die Wörter „- § 40a Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen,“ gestrichen.
- Die Änderungen unter Ziffer I) 1. bis 4. treten am 1. Januar 2026 in Kraft. Die Änderung unter Ziffer I) 5. tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2025 in Kraft.
Paderborn, 18. Dezember 2025 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 5/1318.20/3/22-2025 | |
Nr. 12Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 2025
- Änderung der Ordnung für Praktikumsverhältnisse -
#- Änderung der Ordnung für Praktikumsverhältnisse -
Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-) Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 3. Dezember 2025 beschlossen:
- Die Ordnung für Praktikumsverhältnisse für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 15. Dezember 1971 (KA 1971, Nr. 283ff.), zuletzt geändert am 11. September 2025 (KA 2025, Nr. 132), wird wie folgt geändert:
- § 10 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:„(1) Das monatliche Entgelt für Praktikantinnen mit Ausbildung zu den nachstehenden Berufen beträgt für:- Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnenab 1. April 20251.877,02 Euro,ab 1. Mai 20261.952,02 Euro,- Sozialarbeiterinnen, Sozialpädagoginnen, Heilpädagoginnenab 1. April 20252.101,21 Euro,ab 1. Mai 20262.176,21 Euro.“
- § 12 wird wie folgt neu gefasst:„§ 12 Erholungsurlaub(1) Praktikantinnen erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Entgelts (§ 10 Abs. 1) in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiterinnen des Dienstgebers geltenden Regelungen (§§ 36, 37 KAVO) mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage (ab dem 1. Januar 2027: 31 Arbeitstage) beträgt. Bei Urlaubsabgeltung gilt § 39 KAVO.(2) Im Fall der Kündigung gemäß § 39 Abs. 4 Buchst. j TVöD (VKA) gilt ab deren Wirksamwerden Absatz 1 Satz 1 in folgender Fassung:„Praktikantinnen erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Entgelts (§ 10 Abs. 1) in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiterinnen des Dienstgebers geltenden Regelungen (§§ 36, 37 KAVO) mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage beträgt.““
- In § 19 werden die Wörter „§ 6 Allgemeine Pflichten“ durch „§ 6 Dienstliche Anordnungen“ ersetzt und die Wörter „- § 40a Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen,“ gestrichen.
- Die Änderungen unter Ziffer I) 1. und 2. treten am 1. Januar 2026 in Kraft. Die Änderung unter Ziffer I) 3. tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2025 in Kraft.
Paderborn, 18. Dezember 2025 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 5/1318.20/3/22-2025 | |
Nr. 13Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 2025
- Änderung der Ordnung für Berufsausbildungsverhältnisse -
#- Änderung der Ordnung für Berufsausbildungsverhältnisse -
Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-) Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 3. Dezember 2025 beschlossen:
- Die Ordnung für Berufsausbildungsverhältnisses für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 29. April 1991 (KA 1991, Nr. 75), zuletzt geändert am 11. September 2025 (KA 2025, Nr. 134), wird wie folgt geändert:
- § 9 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:„(1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt:ab 1. April 2025ab 1. Mai 2026- im ersten Ausbildungsjahr1.293,26 Euro1.368,26 Euro- im zweiten Ausbildungsjahr1.343,20 Euro1.418,20 Euro- im dritten Ausbildungsjahr1.389,02 Euro1.464,02 Euro- im vierten Ausbildungsjahr1.452,59 Euro1.527,59 Euro.”
- § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 wird die Angabe „30 Ausbildungstage“ durch die Angabe „30 Ausbildungstage (ab 1. Januar 2027: 31 Ausbildungstage)“ ersetzt.
- Nach Absatz 1 wird ein neuer Absatz 1a mit folgendem Wortlaut eingefügt:„(1a) Im Fall der Kündigung gemäß § 39 Abs. 4 Buchst. j TVöD (VKA) gilt ab deren Wirksamwerden Absatz 1 in folgender Fassung:„Auszubildende erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Ausbildungsentgelts (§ 9) in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiter des Ausbildenden geltenden Regelungen (§§ 36, 37 KAVO) mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 30 Ausbildungstage beträgt.““
- § 12 wie folgt neu gefasst:„§ 12 Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte(1) Bei Reisen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 der Anlage 15 KAVO und Reisen zur Ablegung der in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Prüfungen erhalten Auszubildende eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiter des Ausbildenden geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung.(2) Bei Reisen zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen. Beträgt die Entfernung zwischen den Ausbildungsstätten hierbei mehr als 100 km, werden im Bahnverkehr Zuschläge bzw. besondere Fahrpreise (z.B. für ICE) erstattet. Die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort werden, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht, erstattet. Zu den Auslagen des bei notwendiger auswärtiger Unterbringung entstehenden Verpflegungsmehraufwands am auswärtigen Ausbildungsort wird Auszubildenden für volle Kalendertage der Anwesenheit sowie für den An- und Abreisetag ein Verpflegungszuschuss gewährt, dessen Höhe sich in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiter des Ausbildenden geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung bemisst. Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der Verpflegungszuschuss entsprechend einbehalten. Bei einer über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungsmaßnahme werden die dadurch entstandenen Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5 erstattet.(3) Für den Besuch einer auswärtigen Berufsschule werden die notwendigen Fahrtkosten nach Maßgabe von Absatz 2 Satz 1 erstattet, soweit sie monatlich 6 v.H. des Ausbildungsentgelts für das erste Ausbildungsjahr (§ 9 Absatz 1) übersteigen. Die notwendigen Auslagen für die Unterkunft werden beim Besuch der regulären auswärtigen Berufsschule im Blockunterricht entsprechend Absatz 2 Satz 3 erstattet. Für die notwendigen Auslagen beim Verpflegungsmehraufwand wird bei Besuch der regulären auswärtigen Berufsschule im Blockunterricht für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen Ausbildungsort ein Verpflegungszuschuss in Höhe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sachbezugswert einbehalten. Soweit eine Maßnahme nach Satz 1 über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauert, gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend. Leistungen Dritter sind anzurechnen.(4) Bei Abordnungen und Zuweisungen werden die Kosten nach Maßgabe des Absatzes 2 erstattet.”
- In § 26 werden die Wörter „§ 40a Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen,“ gestrichen.
- Die Änderungen unter Ziffer I) 1. bis 3. treten am 1. Januar 2026 in Kraft. Die Änderung unter Ziffer I) 4. tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2025 in Kraft.
Paderborn, 18. Dezember 2025 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 5/1318.20/3/22-2025 | |
Nr. 14Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 2025
- Änderung der Ordnung für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen -
#- Änderung der Ordnung für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen -
Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-) Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 3. Dezember 2025 beschlossen:
- Die Ordnung für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 6. Oktober 2021 (KA 2021, Nr. 149), zuletzt geändert am 11. September 2025 (KA 2025, Nr. 131), wird wie folgt geändert:
- § 9 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:„Das monatliche Entgelt beträgt
- für Studierende nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a)ab 1. April 2025ab 1. Mai 2026- im ersten Ausbildungsjahr1.293,26 Euro1.368,26 Euro- im zweiten Ausbildungsjahr1.343,20 Euro1.418,20 Euro- im dritten Ausbildungsjahr1.389,02 Euro1.464,02 Euro- im vierten Ausbildungsjahr1.452,59 Euro1.527,59 Euro.
- für Studierende nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b)
ab 1. April 2025ab 1. Mai 2026- im ersten Ausbildungsjahr1.415,69 Euro1.490,69 Euro- im zweiten Ausbildungsjahr1.477,07 Euro1.552,07 Euro- im dritten Ausbildungsjahr1.578,38 Euro1.653,38 Euro.“ - Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:„(2) Nach dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich abgelegt wurde, erhalten die Studierenden anstelle des Studienentgelts nach Absatz 1 bis zur Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums ein monatliches Studienentgelt in Höhe von- ab 1. April 20251.550,00 Euro- ab 1. Mai 20261.625,00 Eurobei einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a),- ab 1. April 20251.740,00 Euro- ab 1. Mai 20261.815,00 Eurobei einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b).“
- § 11 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 wird die Angabe „30 Ausbildungstage“ durch die Angabe „30 Ausbildungstage (ab 1. Januar 2027: 31 Ausbildungstage)“ ersetzt.
- Nach Absatz 1 wird ein neuer Absatz 1a) mit folgendem Wortlaut eingefügt:„(1a) Im Fall der Kündigung gemäß § 39 Abs. 4 Buchst. j TVöD (VKA) gilt ab deren Wirksamwerden Absatz 1 in folgender Fassung:„Studierende erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Studienentgelts in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiter des Ausbildenden geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 30 Ausbildungstage beträgt.““
- § 12 wird wie folgt neu gefasst:„§ 12 Ausbildungs- und Studienmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte(1) Bei Reisen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 der Anlage 15 KAVO, die im Rahmen des Ausbildungsteils oder der berufspraktischen Studienabschnitte erfolgen, erhalten die Studierenden eine Entschädigung in analoger Anwendung der Reisekostenbestimmungen, die für die Mitarbeiter des Ausbildenden jeweils gelten. Gleiches gilt bei Reisen zur Ablegung der in den Ausbildungsordnungen bzw. in den Studien- und Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Prüfungen für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a).(2) Bei Reisen von Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a) zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte, werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard, Semesterticket) sind auszunutzen. Beträgt die Entfernung zwischen den Ausbildungsstätten hierbei mehr als 100 km, werden im Bahnverkehr Zuschläge beziehungsweise besondere Fahrpreise (z.B. für ICE) erstattet. Die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort werden, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht, erstattet. Zu den Auslagen des bei notwendiger auswärtiger Unterbringung entstehenden Verpflegungsmehraufwands am auswärtigen Ausbildungsort wird Studierenden für volle Kalendertage der Anwesenheit sowie für den An- und Abreisetag ein Verpflegungszuschuss gewährt, dessen Höhe sich in analoger Anwendung der für die Mitarbeiter des Ausbildenden geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung bemisst. Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sachbezugswert einbehalten. Bei einer über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungsmaßnahme werden die dadurch entstandenen Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5 erstattet. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für Reisen im Rahmen der fachtheoretischen Studienabschnitte, die Bestandteil von Studien- und Prüfungsordnungen sind, wenn die Hochschule außerhalb der politischen Gemeinde-grenze der Ausbildungsstätte liegt. Für die notwendigen Auslagen beim Verpflegungsmehraufwand wird bei Reisen nach Satz 7 für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen Ausbildungsort ein Verpflegungszuschuss in Höhe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sachbezugswert einbehalten. Soweit eine Reise nach Satz 7 über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauert, gelten die Sätze 1 bis 3, 8 und 9 entsprechend.(3) Bei Reisen von Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b) zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte sowie zur Teilnahme an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard, Semesterticket) sind auszunutzen. Bei Reisen zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb der politischen Gemeindegrenzen der Ausbildungsstätte nach Satz 1 wird bei notwendiger Unterbringung am auswärtigen Ausbildungsort für volle Kalendertage der Anwesenheit sowie für den An- und Abreisetag ein Verpflegungszuschuss gewährt, dessen Höhe sich in analoger Anwendung der für die Mitarbeiter des Ausbildenden geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung bemisst. Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der Verpflegungszuschuss entsprechend einbehalten. Bei einer über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungsmaßnahme werden die durch den Verpflegungsmehraufwand entstandenen Mehrkosten nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 erstattet. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht für den Besuch einer auswärtigen beruflichen Schule sowie für Reisen im Rahmen der fachtheoretischen Studienabschnitte, die Bestandteil von Studien- und Prüfungsordnungen sind, wenn die Hochschule außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte liegt.(4) Bei Reisen von Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a), die im Rahmen des Ausbildungsteils für den Besuch einer auswärtigen Berufsschule erfolgen, werden die notwendigen Fahrtkosten erstattet, soweit sie monatlich 6 v.H. des Studienentgelts nach § 9 Abs. 1 für das erste Studienjahr übersteigen. § 3 Abs. 4 der Anlage 15 KAVO findet sinngemäße Anwendung. Die notwendigen Auslagen für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand werden bei Besuch der regulären auswärtigen Berufsschule im Blockunterricht entsprechend Absatz 2 Sätze 3 bis 6 erstattet. Soweit eine Reise nach Satz 3 über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauert, gilt Absatz 2 Sätze 3, 8 und 9 entsprechend. Leistungen Dritter sind anzurechnen.(5) Bei Abordnungen und Zuweisungen von Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a), die im Rahmen des Ausbildungsteils erfolgen, werden die Kosten nach Maßgabe des Absatzes 2 erstattet.“
- § 13 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:„Beträgt die Entfernung mehr als 300 km, können im Bahnverkehr Zuschläge bzw. besondere Fahrpreise (z.B. für ICE) erstattet werden.“
- In § 26 werden die Wörter „- § 40a Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen,“ gestrichen.
- Die Änderungen unter Ziffer I) 1. bis 4. treten am 1. Januar 2026 in Kraft. Die Änderung unter Ziffer I) 5. tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2025 in Kraft.
Paderborn, 18. Dezember 2025 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 5/1318.20/3/22-2025 | |
Nr. 15Änderung der Ordnung über die Gestellung von Ordensmitgliedern
#Die Ordnung über die Gestellung von Ordensmitgliedern vom 15. Dezember 1995 (KA 1995, Nr. 5), zuletzt geändert am 25. Juni 2024 (KA 2024. Nr. 92), wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Gestellungsgelder für 2026 betragen für die
Gruppe | 2026 |
I | 87.960 |
II | 70.680 |
III | 52.560 |
IV | 45.000 |
Die vorstehenden Änderungen setzte ich hiermit für das Erzbistum in Kraft.
Paderborn, 18. Dezember 2025 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 5/1333.90/22/1-2025 | |
Nr. 16Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz für die Erzdiözese Paderborn (KDG) (KDG–Änderungsgesetz – KDG-ÄndG)
###Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz
für die Erzdiözese Paderborn (KDG)
Das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz für die Erzdiözese Paderborn (KDG) vom 6. Januar 2018 (KA 2018, Nr. 23) wird aufgrund des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 24. November 2025 wie folgt geändert:
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt neu gefasst:„InhaltsübersichtPräambel
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen§ 1Zweck§ 2Sachlicher Anwendungsbereich§ 3Organisatorischer Anwendungsbereich§ 4Begriffsbestimmungen
Kapitel 2
Grundsätze§ 5Datengeheimnis§ 6Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten§ 7Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten§ 8Einwilligung§ 9- nicht belegt -§ 10- nicht belegt -§ 11Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten§ 12Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten§ 13Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
Kapitel 3
Informationspflichten des Verantwortlichen und Rechte der betroffenen PersonAbschnitt 1
Informationspflichten des Verantwortlichen§ 14Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person§ 15Informationspflicht bei unmittelbarer Datenerhebung§ 16Informationspflicht bei mittelbarer DatenerhebungAbschnitt 2
Rechte der betroffenen Person§ 17Auskunftsrecht der betroffenen Person§ 18Recht auf Berichtigung§ 19Recht auf Löschung§ 20Recht auf Einschränkung der Verarbeitung§ 21Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung§ 22Recht auf Datenübertragbarkeit§ 23Widerspruchsrecht§ 24Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling§ 25Unabdingbare Rechte der betroffenen Person
Kapitel 4
Verantwortlicher und AuftragsverarbeiterAbschnitt 1
Technik und Organisation; Auftragsverarbeitung§ 26Technische und organisatorische Maßnahmen§ 27Technikgestaltung und Voreinstellungen§ 28Gemeinsam Verantwortliche§ 29Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag§ 30Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des AuftragsverarbeitersAbschnitt 2
Pflichten des Verantwortlichen§ 31Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten§ 32Zusammenarbeit mit der Datenschutzaufsicht§ 33Meldung an die Datenschutzaufsicht§ 34Benachrichtigung der betroffenen Person§ 35Datenschutz-Folgenabschätzung und vorherige KonsultationAbschnitt 3
Betriebliche Datenschutzbeauftragte§ 36Benennung von betrieblichen Datenschutzbeauftragten§ 37Rechtsstellung betrieblicher Datenschutzbeauftragter§ 38Aufgaben betrieblicher Datenschutzbeauftragter
Kapitel 5
Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer, internationale Organisationen oder nichtstaatliche Völkerrechtssubjekte§ 39Allgemeine Grundsätze§ 40Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses oder bei geeigneten Garantien§ 41Ausnahmen für bestimmte Fälle
Kapitel 6
Unabhängige Datenschutzaufsicht§ 42Datenschutzaufsicht§ 43Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte und seine oder ihre Vertretung§ 44Aufgaben der Datenschutzaufsicht§ 45Zuständigkeit der Datenschutzaufsicht bei über- oder mehrdiözesanen Rechtsträgern sowie bei gemeinsamer Verantwortlichkeit§ 46Zusammenarbeit kirchlicher Stellen mit den Datenschutzaufsichten§ 47Befugnisse der Datenschutzaufsicht
Kapitel 7
Beschwerde, gerichtlicher Rechtsbehelf, Haftung und Sanktionen§ 48Beschwerde bei einer Datenschutzaufsicht§ 49Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen Bescheid der Datenschutzaufsicht§ 49aRecht auf gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder kirchliche Auftragsverarbeiter§ 49bZuständigkeit der Datenschutzgerichte§ 50Haftung und Schadenersatz§ 51Geldbußen
Kapitel 8
Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen§ 52Videoüberwachung§ 52aGottesdienste und kirchliche Veranstaltungen§ 53Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses§ 54Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken, zu Archivzwecken oder zu statistischen Zwecken§ 54aVerarbeitung personenbezogener Daten zur institutionellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt und anderer Formen des Missbrauchs§ 55Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Medien
Kapitel 9
Übergangs- und Schlussbestimmungen§ 56Ermächtigungen§ 57Übergangsbestimmungen§ 58Inkrafttreten“ - Die Präambel wird wie folgt geändert:
- Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:„Für die katholische Kirche ist der Schutz der personenbezogenen Daten ein unerlässlicher Bestandteil der in can. 220 des Codex Iuris Canonici (CIC) anerkannten Rechte. Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch kirchliche Stellen erforderlich.“
- Der bisherige Satz 2 wird Satz 4, der bisherige Satz 3 wird Satz 5.
- Im neuen Satz 5 werden die Wörter „und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – EU-DSGVO, Art. 17 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).“ ersetzt durch die Wörter „und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – EU-DSGVO) sowie in Art. 17 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).“
- Der bisherige Satz 4 wird Satz 6.
- § 1 wird wie folgt neu gefasst:„§ 1
ZweckZweck dieses Gesetzes ist es, betroffene Personen davor zu schützen, dass sie durch die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt werden, und den freien Verkehr solcher Daten zu ermöglichen.“ - § 2 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:„§ 53 Absatz 3 bleibt unberührt.“
- Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:„Soweit besondere kirchliche oder besondere staatliche Rechtsvorschriften auf Verarbeitungen personenbezogener Daten anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor, sofern sie das Datenschutzniveau dieses Gesetzes nicht unterschreiten.“
- In Absatz 3 werden die Wörter „zur Wahrung des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses“ ersetzt durch die Wörter „zur Wahrung des Beichtgeheimnisses und des Seelsorgegeheimnisses“.
- § 3 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:„Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten eines kirchlichen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters erfolgt, unabhängig davon, wo die Verarbeitung stattfindet.“
- § 4 wird wie folgt geändert:
- Bei der Begriffsbestimmung Nummer 9. „Verantwortlicher“ wird nach dem Wort „entscheidet;“ folgender Halbsatz angefügt:
„sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch kirchliches, staatliches oder europäisches Recht vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach diesem Recht vorgesehen werden.“ - Die Begriffsbestimmung Nummer 22. „Diözesandatenschutzbeauftragter“ wird wie folgt neu gefasst:
22. „Diözesandatenschutzbeauftragter“ oder „Diözesandatenschutzbeauftragte“ den Leiter oder die Leiterin der Datenschutzaufsicht;“ - Die Begriffsbestimmung Nummer 23. „Betrieblicher Datenschutzbeauftragter“ wird wie folgt neu gefasst:
„23. „Betrieblicher Datenschutzbeauftragter“ oder „Betriebliche Datenschutzbeauftragte“ den vom Verantwortlichen oder vom Auftragsverarbeiter benannten Datenschutzbeauftragten oder die vom Verantwortlichen oder vom Auftragsverarbeiter benannte Datenschutzbeauftragte;“ - Die Begriffsbestimmung Nummer 24. „Beschäftigte“ wird wie folgt geändert:
- aa)
- Bei Buchstabe g) werden nach dem Wort „Praktikanten“ die Wörter „oder Praktikantinnen“ angefügt.
- bb)
- Bei Buchstabe i) wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- cc)
- Nach Buchstabe i) wird folgender Buchstabe j) angefügt:
„Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, soweit sie zu einem kirchlichen Arbeitgeber entsandt sind.“
- § 5 wird wie folgt geändert:
- Der bisherige Text wird Absatz 1.
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„Absatz 1 gilt auch für ehrenamtlich tätige Personen, sofern sie personenbezogene Daten verarbeiten.“
- § 6 wird wie folgt neu gefasst:„§ 6
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:- Dieses Gesetz oder eine andere kirchliche oder eine staatliche Rechtsvorschrift erlaubt sie oder ordnet sie an;
- die betroffene Person hat in die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke eingewilligt;
- die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
- die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
- die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
- die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe des Verantwortlichen erforderlich, die im kirchlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
- die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um einen Minderjährigen oder eine Minderjährige handelt. Litt. g) gilt nicht für die von öffentlich-rechtlich organisierten kirchlichen Stellen in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2) Die Verarbeitung für einen anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, ist rechtmäßig, wenn- eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet und kirchliche Interessen nicht entgegenstehen;
- die betroffene Person eingewilligt hat;
- offensichtlich ist, dass es im Interesse der betroffenen Person liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis des anderen Zwecks ihre Einwilligung verweigern würde;
- Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen;
- die Daten allgemein zugänglich sind oder der Verantwortliche sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Zweckänderung offensichtlich überwiegt;
- sie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist, sofern nicht die Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegen;
- es zur Verfolgung oder Aufklärung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen erforderlich ist;
- es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Dritter erforderlich ist;
- es zur institutionellen Aufarbeitung von sexualisierter Gewalt und anderen Formen des Missbrauchs auf der Grundlage kirchlichen Rechts erforderlich ist und die Interessen der betroffenen Person (§ 4 Nr. 1) durch angemessene Maßnahmen gewahrt sind;
- der Auftrag der Kirche oder die Glaubwürdigkeit ihres Dienstes dies erfordert oder
- es zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von kirchlichen Wahlen insbesondere zu diözesanen, pfarrlichen oder kirchengemeindlichen Gremien erforderlich ist; hierzu gehören auch die Kandidatenwerbung und -ansprache sowie nachgelagerte Maßnahmen zu Information und Schulung.
(3) 1 Eine Verarbeitung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Visitations-, Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung, der Revision oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen für den Verantwortlichen dient. 2 Das gilt auch für die Verarbeitung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch den Verantwortlichen, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.(4) Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer kirchlichen oder staatlichen Rechtsvorschrift, so berücksichtigt der Verantwortliche – um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist – unter anderem- jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung;
- den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen;
- die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß § 12 verarbeitet werden;
- die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen;
- das Vorhandensein geeigneter Garantien, zu denen die Verschlüsselung, die Pseudonymisierung oder die Anonymisierung gehören können.
(5) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage verarbeitet werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.“ - § 7 wird wie folgt neu gefasst:„§ 7
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten(1) Personenbezogene Daten müssen- auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
- für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden („Zweckbindung“); eine Weiterverarbeitung für im kirchlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt als vereinbar mit den ursprünglichen Zwecken;
- dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“); insbesondere sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und der Aufwand nicht außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck steht;
- sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
- in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist („Speicherbegrenzung“);
- in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“).
(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung der Grundsätze des Absatzes 1 verantwortlich und muss dies nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).“ - § 8 wird wie folgt neu gefasst:„§ 8
Einwilligung(1) Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.(2) 1 Wird die Einwilligung bei der betroffenen Person eingeholt, ist diese auf den Zweck der Verarbeitung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. 2 Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung der betroffenen Person beruht.(3) 1 Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, so muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. 2 Teile der Erklärung sind dann nicht verbindlich, wenn sie einen Verstoß gegen dieses Gesetz darstellen.(4) 1 Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. 2 Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. 3 Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. 4 Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.(5) Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.(6) 1 Personenbezogene Daten eines oder einer Minderjährigen, dem oder der elektronisch eine Dienstleistung oder ein vergleichbares anderes Angebot von einer kirchlichen Stelle unterbreitet wird, dürfen nur verarbeitet werden, wenn der oder die Minderjährige das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. 2 Hat der oder die Minderjährige das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, sofern und soweit eine Einwilligung durch die Personensorgeberechtigten erteilt wird. 3 Der für die Verarbeitung Verantwortliche unternimmt unter Berücksichtigung der verfügbaren Technik angemessene Anstrengungen, um sich in solchen Fällen zu vergewissern, dass die Einwilligung durch die Personensorgeberechtigten oder mit deren Zustimmung erteilt wurde. 4 Die Einwilligung der Personensorgeberechtigten ist nicht erforderlich, wenn kirchliche Präventions- oder Beratungsdienste einem oder einer Minderjährigen elektronisch oder nicht-elektronisch unmittelbar und kostenfrei angeboten werden und die Einholung einer Einwilligung der Personensorgeberechtigten voraussichtlich die Zielsetzung des Präventions- oder Beratungsangebots gefährden oder dieser zuwiderlaufen würde.“ - § 9 wird aufgehoben.
- § 10 wird aufgehoben.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 2 Buchstabe a) wird nach dem Wort „eingewilligt,“ folgender Halbsatz angefügt:
„es sei denn, nach kirchlichem, staatlichem oder europäischem Recht kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden,“ - In Absatz 2 Buchstabe b) werden die Wörter „soweit dies nach kirchlichem oder staatlichen Recht“ ersetzt durch die Wörter „soweit dies nach kirchlichem, staatlichem oder europäischem Recht“.
- In Absatz 2 Buchstabe h) werden nach den Wörtern „Arbeitsfähigkeit des“ die Wörter „oder der“ und nach den Wörtern „Vertrags mit einem“ die Wörter „oder einer“ angefügt.
- In Absatz 2 Buchstabe i) wird das Wort „oder“ ersatzlos gestrichen.
- In Absatz 2 Buchstabe j) wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- In Absatz 2 wird nach Buchstabe j) folgender Buchstabe k) angefügt:
„die Verarbeitung ist für Zwecke der institutionellen Aufarbeitung von sexualisierter Gewalt und anderen Formen des Missbrauchs auf der Grundlage kirchlichen Rechts erforderlich und die Interessen der betroffenen Person (§ 4 Nr. 1) sind durch angemessene Maßnahmen gewahrt oder“. - In Absatz 2 wird nach Buchstabe k) folgender Buchstabe l) angefügt:
„die Verarbeitung ist aus Gründen eines erheblichen kirchlichen oder öffentlichen Interesses zwingend erforderlich.“ - Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„Eine Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu anderen Zwecken ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 und ein Ausnahmetatbestand nach § 6 Absätze 2 bis 5 vorliegen.“
- § 12 wird wie folgt neu gefasst:„§ 12
Verarbeitung von personenbezogenen Daten über
strafrechtliche Verurteilungen und StraftatenDie Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von § 6 Absatz 1 ist nur zulässig, wenn dies nach kirchlichem oder staatlichem Recht, welches geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist.“ - § 15 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Buchstabe a) werden die Wörter „sowie gegebenenfalls seines Vertreters“ ersatzlos gestrichen.
- In Absatz 1 Buchstabe b) werden nach dem Wort „des“ die Wörter „oder der“ angefügt.
- In Absatz 1 Buchstabe f) werden die Wörter „oder in“ ersatzlos gestrichen.
- In Absatz 5 Buchstabe a) wird das Wort „Auskunftserteilung“ ersetzt durch das Wort „Informationserteilung“.
- In Absatz 5 Buchstabe c) wird das Wort „Auskunft“ ersetzt durch das Wort „Information“.
- Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„Werden Daten Dritter im Zuge der Aufnahme oder im Rahmen eines Mandatsverhältnisses an einen Berufsgeheimnisträger oder eine Berufsgeheimnisträgerin übermittelt, so besteht die Pflicht der übermittelnden Stelle zur Information der betroffenen Person gemäß Absatz 3 nicht, sofern nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt.“
- § 16 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Buchstabe a) wird das Wort „erhobenen“ ersetzt durch das Wort „verarbeiteten“.
- In Absatz 2 Buchstabe c) werden nach dem Wort „Empfänger“ die Wörter „oder eine andere Empfängerin“ angefügt.
- In Absatz 4 Buchstabe c) werden die Wörter „durch kirchliche Rechtsvorschriften“ ersetzt durch die Wörter „durch kirchliche, staatliche oder europäische Rechtsvorschriften“.
- In Absatz 4 Buchstabe d) werden die Wörter „gemäß dem staatlichen oder dem kirchlichen Recht“ ersetzt durch die Wörter „gemäß dem kirchlichen, staatlichen oder europäischen Recht“.
- Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn die Erteilung der Information- im Falle einer kirchlichen Stelle im Sinne des § 3 Absatz 1 lit. a)
- (aa)
- die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben gefährden würde oder
- (bb)
- die Information dem kirchlichen Wohl erhebliche Nachteile bereiten würde
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss, - im Fall einer kirchlichen Stelle im Sinne des § 3 Absatz 1 lit. b) oder c) die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt.“
- § 17 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 2 werden die Wörter „oder in“ ersatzlos gestrichen.
- In Absatz 6 Buchstabe a) werden hinter „§ 16“ die Wörter „Absatz 4 lit. d) oder“ angefügt.
- Absatz 6 Buchstabe b) wird wie folgt neu gefasst:„die Daten
- (aa)
- nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder
- (bb)
- ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.“ - Absatz 8 wird wie folgt neu gefasst:„ 1 Wird der betroffenen Person durch eine kirchliche Stelle im Sinne des § 3 Absatz 1 lit. a) keine Auskunft erteilt, so ist sie auf Verlangen der betroffenen Person dem oder der Diözesandatenschutzbeauftragten zu erteilen, soweit nicht die Bischöfliche Behörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch kirchliche Interessen erheblich beeinträchtigt würden. 2 Die Mitteilung des oder der Diözesandatenschutzbeauftragten an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.“
- § 18 wird wie folgt geändert:Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„ 1 Dem Recht auf Berichtigung ist nur in Form von ergänzenden Eintragungen zu entsprechen, wenn ansonsten der Erhalt oder die Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit von Amtshandlungen sowie von Urkunden und vergleichbaren Dokumenten gefährdet würde. 2 Hierzu gehören insbesondere die durch kirchliche Rechtsvorschriften vorgesehenen Eintragungen in die Kirchenbücher (insbesondere Taufen, Trauungen, Todesfälle) sowie Dekrete, Beschlüsse von Gremien der Diözesen und Kirchengemeinden und sonstige Urkunden.“ - § 19 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 3 Buchstabe d) am Ende wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt und wird das Wort „oder“ ersatzlos gestrichen.
- In Absatz 3 Buchstabe e) am Ende wird der Punkt ersatzlos gestrichen und wird das Wort „oder“ angefügt.
- In Absatz 3 wird nach Buchstabe e) folgender Buchstabe f) angefügt:
„zum Erhalt und zur Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit von Amtshandlungen sowie von Urkunden und vergleichbaren Dokumenten; hierzu gehören insbesondere die durch kirchliche Rechtsvorschriften vorgesehenen Eintragungen in die Kirchenbücher (insbesondere Taufen, Trauungen, Todesfälle) sowie Dekrete, Beschlüsse von Gremien der Diözesen und Kirchengemeinden und sonstige Urkunden.“
- § 23 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 wird Satz 3 ersatzlos gestrichen.
- Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
„ 1 Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die sie betreffende Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken erfolgt, Widerspruch einzulegen. 2 Das Recht auf Widerspruch besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes kirchliches oder öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.“
- § 24 wird wie folgt geändert:In Absatz 2 Buchstabe b) werden die Wörter „aufgrund von kirchlichen Rechtsvorschriften“ ersetzt durch die Wörter „aufgrund von kirchlichen, staatlichen oder europäischen Rechtsvorschriften“.
- § 25 wird wie folgt geändert:In Absatz 1 wird nach dem Wort „Person“ das Wort „insbesondere“ angefügt.
- § 26 wird wie folgt geändert:In Absatz 4 werden die Wörter „EU-Recht“ ersetzt durch die Wörter „europäischen Recht“.
- § 27 wird wie folgt geändert:In Absatz 3 werden die Wörter „EU-Recht“ ersetzt durch die Wörter „europäischen Recht“.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„ 1 Die Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortung erfolgt auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Absatz 1 Satz 2 oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem kirchlichen Recht, an die bzw. an das die gemeinsam Verantwortlichen gebunden sind. 2 Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 Satz 2 oder das Rechtsinstrument gemäß Satz 1 enthält insbesondere die jeweiligen tatsächlichen Funktionen und Beziehungen der gemeinsam Verantwortlichen gegenüber der betroffenen Person. 3 Die betroffene Person wird über den wesentlichen, die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffenden Inhalt der Vereinbarung bzw. des Rechtsinstruments informiert.“ - Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Ungeachtet der Einzelheiten der Vereinbarung bzw. des Rechtsinstruments kann die betroffene Person ihre Rechte im Rahmen dieses Gesetzes bei und gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen.“
- § 29 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 3 werden die Wörter „nach dem kirchlichen Recht, dem Recht der Europäischen Union oder dem Recht ihrer Mitgliedstaaten“ ersetzt durch die Wörter „nach dem kirchlichen, dem staatlichen oder dem europäischen Recht“.
- In Absatz 4 Buchstabe a) werden die Wörter „das kirchliche Recht, das Recht der Europäischen Union oder das Recht ihrer Mitgliedstaaten“ ersetzt durch die Wörter „das kirchliche, das staatliche oder das europäische Recht“.
- In Absatz 4 Buchstabe g) werden die Wörter „nach dem kirchlichen Recht oder dem Recht der Europäischen Union oder dem Recht ihrer Mitgliedstaaten“ ersetzt durch die Wörter „nach dem kirchlichen, dem staatlichen oder dem europäischen Recht“.
- In Absatz 5 werden die Wörter „nach dem kirchlichen Recht oder dem Recht der Europäischen Union oder dem Recht des betreffenden Mitgliedstaates der Europäischen Union“ ersetzt durch die Wörter „nach dem kirchlichen, dem staatlichen oder dem europäischen Recht“.
- Absatz 9 wird wie folgt neu gefasst:
„ 1 Der Vertrag im Sinne der Absätze 3 bis 5 bedarf der Schriftform. 2 Maßgeblich für die Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form oder die Textform sind die jeweils geltenden staatlichen Regelungen.“ - Absatz 11 wird ersatzlos gestrichen.
- Absatz 12 wird ersatzlos gestrichen.
- § 30 wird wie folgt geändert:Die Wörter „nach kirchlichem Recht, dem Recht der Europäischen Union oder dem Recht ihrer Mitgliedstaaten“ werden ersetzt durch die Wörter „nach kirchlichem, staatlichem oder europäischem Recht“.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Buchstabe a) werden nach den Wörtern „sowie des“ die Wörter „oder der“ und nach dem Wort „solcher“ die Wörter „oder eine solche“ angefügt.
- Absatz 1 Buchstabe f) wird wie folgt neu gefasst:
„gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland, an ein nichtstaatliches Völkerrechtssubjekt oder an eine internationale Organisation, einschließlich der Angabe des betreffenden Drittlands, des betreffenden nichtstaatlichen Völkerrechtssubjektes oder der betreffenden internationalen Organisation sowie bei den in § 40 Absatz 2 genannten Datenübermittlungen die Dokumentierung geeigneter Garantien;“ - Absatz 2 erster Halbsatz wird wie folgt neu gefasst:
„Jeder Auftragsverarbeiter führt ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung, das Folgendes enthält:“ - In Absatz 2 Buchstabe a) werden nach dem Wort „eines“ die Wörter „oder einer“ und nach dem Wort „solcher“ die Wörter „oder eine solche“ angefügt.
- Absatz 2 Buchstabe c) wird wie folgt neu gefasst:
„gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland, ein nichtstaatliches Völkerrechtssubjekt oder an eine internationale Organisation, einschließlich der Angabe des betreffenden Drittlands, des betreffenden nichtstaatlichen Völkerrechtssubjekts oder der betreffenden internationalen Organisation sowie bei den in § 40 Absatz 2 genannten Datenübermittlungen die Dokumentierung geeigneter Garantien;“ - In Absatz 4 werden nach dem Wort „dem“ die Wörter „oder der“ angefügt.
- § 33 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 werden die Wörter „eine Gefahr“ ersetzt durch die Wörter „ein Risiko“.
- In Absatz 3 Buchstabe b) werden nach dem Wort „des“ die Wörter „oder der“ angefügt.
- In Absatz 3 Buchstabe c) wird das Wort „möglichen“ ersetzt durch das Wort „wahrscheinlichen“.
- § 34 Absatz 3 Buchstabe b) wird wie folgt neu gefasst:„der Verantwortliche hat durch nachträglich getroffene Maßnahmen sichergestellt, dass das hohe Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß Absatz 1 aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr besteht;“
- § 35 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 2 werden nach dem Wort „des“ die Wörter „oder der“ und nach dem Wort „solcher“ die Wörter „oder eine solche“ angefügt.
- In Absatz 3 werden nach dem Wort „des“ die Wörter „oder der“ angefügt.
- In Absatz 9 werden die Wörter „im kirchlichen Recht“ ersetzt durch die Wörter „im kirchlichen, im staatlichen oder im europäischen Recht“.
- Die Überschrift von Kapitel 4 Abschnitt 3 wird wie folgt neu gefasst:„Betriebliche Datenschutzbeauftragte“
- § 36 wird wie folgt neu gefasst:„§ 36
Benennung von betrieblichen Datenschutzbeauftragten(1) Kirchliche Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 lit. a) benennen schriftlich einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder eine betriebliche Datenschutzbeauftragte.(2) Kirchliche Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 lit. b) und c) benennen schriftlich einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder eine betriebliche Datenschutzbeauftragte, wenn- sich bei ihnen in der Regel mindestens zwanzig Personen ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen,
- die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen, oder
- die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß § 12 besteht.
(3) Für mehrere kirchliche Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 kann unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe ein gemeinsamer betrieblicher Datenschutzbeauftragter oder eine gemeinsame betriebliche Datenschutzbeauftragte benannt werden.(4) 1 Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter veröffentlicht die Kontaktdaten des oder der betrieblichen Datenschutzbeauftragten. 2 Die Benennung von betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist der Datenschutzaufsicht anzuzeigen.(5) 1 Der oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte kann eine natürliche oder eine juristische Person sein. 2 Er oder sie kann Beschäftigter oder Beschäftigte des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sein oder seine oder ihre Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags oder einer sonstigen Vereinbarung erfüllen. 3 Ist der oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte Beschäftigter oder Beschäftigte des Verantwortlichen, finden § 43 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung.(6) Zum oder zur betrieblichen Datenschutzbeauftragten darf nur benannt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.(7) 1 Zum oder zur betrieblichen Datenschutzbeauftragten darf der- oder diejenige nicht benannt werden, der oder die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragt ist oder dem oder der die Leitung der kirchlichen Stelle obliegt. 2 Andere Aufgaben und Pflichten des oder der Benannten dürfen im Übrigen nicht so ausgestaltet oder umfangreich sein, dass der oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte seinen oder ihren Aufgaben nach diesem Gesetz nicht unabhängig bzw. umgehend nachkommen kann.(8) Soweit keine Verpflichtung für die Benennung eines oder einer betrieblichen Datenschutzbeauftragten besteht, hat der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die Erfüllung der Aufgaben nach § 38 in anderer Weise sicherzustellen.“ - § 37 wird wie folgt neu gefasst:„§ 37
Rechtsstellung betrieblicher Datenschutzbeauftragter(1) 1 Der oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte ist dem Leiter oder der Leiterin der kirchlichen Stelle unmittelbar zu unterstellen. 2 Er oder sie ist bei der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. 3 Er oder sie darf wegen der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.(2) 1 Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen sicher, dass der oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird. 2 Sie unterstützen den betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben, indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Mittel und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen zur Verfügung stellen. 3 Zur Erhaltung der zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben erforderlichen Fachkunde haben der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter dem oder der betrieblichen Datenschutzbeauftragten die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen in angemessenem Umfang zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen. 4 § 43 Absätze 9 und 10 gelten entsprechend.(3) Betroffene Personen können sich jederzeit und unmittelbar an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte wenden.(4) 1 Ist ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter oder eine betriebliche Datenschutzbeauftragte benannt worden, so ist die Kündigung seines oder ihres Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigen. 2 Nach der Abberufung als betrieblicher Datenschutzbeauftragter oder als betriebliche Datenschutzbeauftragte ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, dass der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.(5) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen sicher, dass die Wahrnehmung anderer Aufgaben und Pflichten durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte nicht zu einem Interessenkonflikt führt.“ - § 38 wird wie folgt neu gefasst:„§ 38
Aufgaben betrieblicher Datenschutzbeauftragter1 Betriebliche Datenschutzbeauftragte wirken auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin. 2 Zu diesem Zweck können sie sich in Zweifelsfällen an die Datenschutzaufsicht gemäß §§ 42 ff. wenden. 3 Sie haben insbesondere- die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen; zu diesem Zweck sind sie über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten;
- den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter zu unterrichten und zu beraten;
- die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut zu machen;
- auf Anfrage des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters diesen bei der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung zu beraten und bei der Überprüfung, ob die Verarbeitung gemäß der Datenschutz-Folgenabschätzung erfolgt, zu unterstützen und
- mit der Datenschutzaufsicht zusammenzuarbeiten.“
- Kapitel 5 wird wie folgt neu gefasst:„Kapitel 5
Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer, internationale
Organisationen oder nichtstaatliche Völkerrechtssubjekte§ 39
Allgemeine Grundsätze1 Jede Übermittlung personenbezogener Daten, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung an ein Drittland, an eine internationale Organisation oder an ein nichtstaatliches Völkerrechtssubjekt verarbeitet werden sollen, ist nur zulässig, wenn der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die in diesem Gesetz niedergelegten Bedingungen einhalten. 2 Dies gilt auch für die etwaige Weiterübermittlung personenbezogener Daten aus dem betreffenden Drittland, der betreffenden internationalen Organisation oder dem betreffenden nichtstaatlichen Völkerrechtssubjekt.§ 40
Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
oder bei geeigneten Garantien(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation ist zulässig, wenn ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission vorliegt.(2) Liegt ein Angemessenheitsbeschluss nicht vor, darf eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland, an eine internationale Organisation oder an ein nichtstaatliches Völkerrechtssubjekt nur erfolgen, sofern der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter geeignete Garantien vorgesehen hat und sofern den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.§ 41
Ausnahmen für bestimmte Fälle(1) Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss nach § 40 Absatz 1 noch geeignete Garantien nach § 40 Absatz 2 bestehen, ist eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation oder an ein nichtstaatliches Völkerrechtssubjekt nur unter einer der folgenden Bedingungen zulässig:- die betroffene Person hat in die vorgeschlagene Übermittlung eingewilligt, nachdem sie über die für sie bestehenden möglichen Risiken derartiger Datenübermittlungen ohne Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses und ohne geeignete Garantien unterrichtet wurde;
- die Übermittlung ist für die Erfüllung eines Vertrages zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen auf Antrag der betroffenen Person erforderlich;
- die Übermittlung ist zum Abschluss oder zur Erfüllung eines im Interesse der betroffenen Person von dem Verantwortlichen mit einer anderen natürlichen oder juristischen Person geschlossenen Vertrages erforderlich;
- die Übermittlung erfolgt aufgrund kirchenrechtlicher Vorschriften oder in Wahrnehmung kirchlicher Aufgaben an den Heiligen Stuhl oder an den Staat der Vatikanstadt oder ist aus anderen wichtigen Gründen des kirchlichen oder öffentlichen Interesses notwendig;
- die Übermittlung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich;
- die Übermittlung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder anderer Personen erforderlich, sofern die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben.
(2) Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter erfasst die von ihm vorgenommene Beurteilung in der Dokumentation gemäß § 31.“ - Kapitel 6 wird wie folgt neu gefasst:„Kapitel 6
Unabhängige Datenschutzaufsicht§ 42
Datenschutzaufsicht(1) Der Diözesanbischof richtet für den Bereich seiner Diözese eine Datenschutzaufsicht als unabhängige kirchliche Behörde ein.(2) 1 Der Diözesanbischof bestellt für den Bereich seiner Diözese einen Diözesandatenschutzbeauftragten als Leiter oder eine Diözesandatenschutzbeauftragte als Leiterin der Datenschutzaufsicht. 2 Zum oder zur Diözesandatenschutzbeauftragten kann nur eine natürliche Person bestellt werden.(3) 1 Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte handelt bei der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben und bei der Ausübung seiner oder ihrer Befugnisse gemäß diesem Gesetz völlig unabhängig und ist nur dem kirchlichen Recht und dem für die Kirchen verbindlichen staatlichen oder europäischen Recht unterworfen. 2 Die Ausübung seiner oder ihrer Tätigkeit geschieht in organisatorischer und sachlicher Unabhängigkeit. 3 Die Dienstaufsicht ist so zu regeln, dass dadurch die Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.(4) 1 Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte sieht von allen mit den Aufgaben seines oder ihres Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während seiner oder ihrer Amtszeit keine andere mit seinem oder ihrem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus. 2 Dem steht eine Bestellung als Diözesandatenschutzbeauftragter oder Diözesandatenschutzbeauftragte für mehrere Diözesen und/oder Ordensgemeinschaften nicht entgegen.(5) 1 Dem oder der Diözesandatenschutzbeauftragten wird die Personal- und Sachausstattung zur Verfügung gestellt, die er oder sie benötigt, um seine oder ihre Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen zu können. 2 Dies gilt auch für seine oder ihre Aufgaben im Bereich der Amtshilfe und der Zusammenarbeit mit anderen Datenschutzaufsichten im Sinne des § 44 Absatz 2 lit. f). 3 Er oder sie verfügt über einen eigenen jährlichen Haushalt, der gesondert auszuweisen ist und veröffentlicht wird, und unterliegt der Rechnungsprüfung durch die dafür von der Diözese bestimmte Stelle, soweit hierdurch seine oder ihre Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.(6) 1 Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte wählt das notwendige Personal aus, das von der Datenschutzaufsicht selbst, ggf. einer anderen kirchlichen Stelle angestellt wird. 2 Die angestellten Mitarbeitenden unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht des oder der Diözesandatenschutzbeauftragten und können, soweit sie bei einer anderen kirchlichen Stelle angestellt sind, nur mit seinem oder ihrem Einverständnis von der kirchlichen Stelle gekündigt, versetzt oder abgeordnet werden. 3 Die Mitarbeitenden sehen von allen mit den Aufgaben ihres Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und üben während ihrer Amtszeit keine anderen mit ihrem Amt nicht zu vereinbarenden entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeiten aus.(7) 1 Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf andere kirchliche Stellen übertragen oder sich deren Hilfe bedienen. 2 Diesen dürfen personenbezogene Daten der Mitarbeitenden übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.(8) 1 Die Datenschutzaufsicht ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 Strafprozessordnung. 2 Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte trifft die Entscheidung über Aussagegenehmigungen für sich und seinen oder ihren Bereich in eigener Verantwortung. 3 Die Datenschutzaufsicht ist oberste Aufsichtsbehörde im Sinne des § 99 Verwaltungsgerichtsordnung.(9) 1 Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihm oder ihr in seiner oder ihrer Eigenschaft als Diözesandatenschutzbeauftragter oder Diözesandatenschutzbeauftragte Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst keine Auskunft zu geben. 2 Dies gilt auch für die Mitarbeitenden des oder der Diözesandatenschutzbeauftragten mit der Maßgabe, dass über die Ausübung dieses Rechts der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte entscheidet. 3 Soweit diese Verschwiegenheit reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Dokumenten von ihm oder ihr nicht gefordert werden. 4 Im Verfahren vor den kirchlichen Datenschutzgerichten darf er oder sie entsprechende Angaben unkenntlich machen. 5 § 17 bleibt unberührt.§ 43
Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte und
seine oder ihre Vertretung(1) 1 Die Bestellung des oder der Diözesandatenschutzbeauftragten durch den Diözesanbischof erfolgt für die Dauer von mindestens vier, höchstens sechs Jahren und gilt bis zur Aufnahme der Amtsgeschäfte durch den Nachfolger oder die Nachfolgerin. 2 Die mehrmalige erneute Bestellung ist zulässig. 3 Die Bestellung für mehrere Diözesen und/oder Ordensgemeinschaften ist zulässig. 4 Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte übt sein oder ihr Amt hauptamtlich aus.(2) 1 Zum oder zur Diözesandatenschutzbeauftragten darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. 2 Er oder sie soll die Befähigung zum Richteramt gemäß dem Deutschen Richtergesetz haben. 3 Als Person, die das katholische Profil der Einrichtung inhaltlich prägt, mitverantwortet und nach außen repräsentiert, muss er oder sie der katholischen Kirche angehören. 4 Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte ist auf die gewissenhafte Erfüllung seiner oder ihrer Pflichten und die Einhaltung des kirchlichen und des für die Kirchen verbindlichen staatlichen Rechts zu verpflichten.(3) 1 Die Bestellung kann vor Ablauf der Amtszeit widerrufen werden, wenn Gründe nach § 24 Deutsches Richtergesetz vorliegen, die bei einem Richter oder einer Richterin auf Lebenszeit dessen oder deren Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen, oder Gründe vorliegen, die nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung eine Kündigung rechtfertigen. 2 Auf Antrag des oder der Diözesandatenschutzbeauftragten nimmt der Diözesanbischof die Bestellung zurück.(4) 1 Das der Bestellung zum oder zur Diözesandatenschutzbeauftragten zugrunde liegende Dienstverhältnis kann während der Amtszeit nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 beendet werden. 2 Dieser Kündigungsschutz wirkt für den Zeitraum von einem Jahr nach der Beendigung der Amtszeit entsprechend fort, soweit ein kirchliches Beschäftigungsverhältnis fortgeführt wird oder sich anschließt.(5) Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte benennt aus dem Kreis seiner oder ihrer Mitarbeitenden einen Vertreter oder eine Vertreterin, der oder die im Fall seiner oder ihrer Verhinderung die unaufschiebbaren Entscheidungen trifft.(6) 1 Ist der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte an der Ausübung seines oder ihres Amtes dauerhaft verhindert oder endet sein oder ihr Amtsverhältnis vorzeitig und ist er oder sie nicht zur Weiterführung der Geschäfte verpflichtet, bestellt der Diözesanbischof bis zur Wiederaufnahme des Amtes durch den Diözesandatenschutzbeauftragten oder die Diözesandatenschutzbeauftragte oder die Bestellung eines oder einer neuen Diözesandatenschutzbeauftragten übergangsweise eine Leitung. 2 § 43 Absatz 2 gilt entsprechend. 3 Die übergangsweise Leitung hat sämtliche Rechte und Pflichten, die nach diesem Gesetz dem oder der Diözesandatenschutzbeauftragten zukommen. 4 Sie tritt nicht in die laufende Amtszeit des oder der bisherigen Diözesandatenschutzbeauftragten ein. 5 Mit der Bestellung der übergangsweisen Leitung durch den Diözesanbischof endet die Vertretung nach Absatz 5.(7) 1 Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte und seine oder ihre Mitarbeitenden sind auch nach Beendigung ihrer Aufträge verpflichtet, über die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.(8) 1 Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte und seine oder ihre Mitarbeitenden dürfen, wenn ihr Auftrag beendet ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung des oder der amtierenden Diözesandatenschutzbeauftragten weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben. 2 Die Genehmigung, als Zeuge oder Zeugin auszusagen, wird in der Regel erteilt. 3 Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen.(9) Die Absätze 7 und 8 gelten für die Vertretung oder eine übergangsweise Leitung entsprechend.§ 44
Aufgaben der Datenschutzaufsicht(1) Die Datenschutzaufsicht wacht über die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz und setzt diese durch.(2) Darüber hinaus hat die Datenschutzaufsicht insbesondere folgende Aufgaben:- Die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung sensibilisieren und sie darüber aufklären. Besondere Beachtung finden dabei spezifische Maßnahmen für Minderjährige;
- kirchliche Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung beraten;
- die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus diesem Gesetz entstehenden Pflichten sensibilisieren;
- auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieses Gesetzes zur Verfügung stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den anderen Datenschutzaufsichten sowie staatlichen und sonstigen kirchlichen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten;
- sich mit Beschwerden einer betroffenen Person befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten; zur Erleichterung der Einlegung von Beschwerden hält die Datenschutzaufsicht Musterformulare in digitaler und Papierform bereit.
- mit anderen Datenschutzaufsichten zusammenarbeiten, auch durch Informationsaustausch, und ihnen Amtshilfe leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieses Gesetzes zu gewährleisten;
- Untersuchungen über die Anwendung dieses Gesetzes durchführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Datenschutzaufsicht oder einer anderen Behörde;
- maßgebliche Entwicklungen verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Geschäftspraktiken;
- gegebenenfalls eine Liste der Verarbeitungsarten erstellen und führen, für die gemäß § 35 entweder keine oder für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist;
- Beratung in Bezug auf die in § 35 genannten Verarbeitungsvorgänge leisten;
- interne Verzeichnisse über Verstöße gegen dieses Gesetz und die im Zusammenhang mit diesen Verstößen ergriffenen Maßnahmen führen und
- jede sonstige Aufgabe im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten erfüllen.
(3) Die Datenschutzaufsicht kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit Muster zur Verfügung stellen.(4) 1 Die Tätigkeit der Datenschutzaufsicht ist für die betroffene Person unentgeltlich. 2 Bei offensichtlich unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen kann jedoch die Datenschutzaufsicht ihre weitere Tätigkeit auf eine neuerliche Anfrage der betroffenen Person hin davon abhängig machen, dass eine angemessene Gebühr für den Verwaltungsaufwand entrichtet wird, oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. 3 In diesem Fall trägt die Datenschutzaufsicht die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.(5) 1 Die Datenschutzaufsicht erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht, der dem Diözesanbischof vorgelegt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. 2 Der Tätigkeitsbericht soll auch eine Darstellung der wesentlichen Entwicklungen des Datenschutzes im nichtkirchlichen Bereich enthalten.§ 45
Zuständigkeit der Datenschutzaufsicht bei über- oder mehrdiözesanen
Rechtsträgern sowie bei gemeinsamer Verantwortlichkeit(1) 1 Handelt es sich bei dem Rechtsträger einer kirchlichen Stelle im Sinne des § 3 Absatz 1 um einen über- oder mehrdiözesanen kirchlichen Rechtsträger, so gilt das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz der Diözese und ist die Datenschutzaufsicht der Diözese zuständig, in der der Rechtsträger der kirchlichen Stelle seinen Sitz hat. 2 Bei Abgrenzungsfragen gegenüber dem Bereich der Ordensgemeinschaften erfolgt eine Abstimmung zwischen dem oder der Diözesandatenschutzbeauftragten und dem oder der Ordensdatenschutzbeauftragten.(2) Verfügt der über- oder mehrdiözesane kirchliche Rechtsträger im Sinne des § 3 Absatz 1 über eine oder mehrere rechtlich unselbständige Einrichtungen, die in einer anderen Diözese als der Diözese ihren Sitz haben, in der der Rechtsträger seinen Sitz hat, so gilt das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz der Diözese und ist die Datenschutzaufsicht der Diözese zuständig, in der der Rechtsträger seinen Sitz hat.(3) In Fällen einer gemeinsamen Verantwortlichkeit im Sinne des § 28 verständigen sich die betroffenen Datenschutzaufsichten.§ 46
Zusammenarbeit kirchlicher Stellen mit den DatenschutzaufsichtenDie in § 3 Absatz 1 genannten kirchlichen Stellen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit- den Anweisungen der Datenschutzaufsicht Folge zu leisten,
- die Datenschutzaufsicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; ihr ist dabei insbesondere Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, namentlich in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, und während der Dienstzeit zum Zwecke von Prüfungen Zutritt zu allen Diensträumen, die der Verarbeitung und Aufbewahrung automatisierter Dateien dienen, zu gewähren,
- Untersuchungen in Form von Datenschutzüberprüfungen durch die Datenschutzaufsicht zuzulassen.
§ 47
Befugnisse der Datenschutzaufsicht(1) Die Datenschutzaufsicht verfügt über sämtliche folgenden Untersuchungsbefugnisse, die es ihr gestatten,- den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Datenschutzaufsicht erforderlich sind;
- Untersuchungen in Form von Datenschutzüberprüfungen durchzuführen;
- den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter auf einen vermeintlichen Verstoß gegen dieses Gesetz hinzuweisen;
- von dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter Zugang zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Datenschutzaufsicht notwendig sind, zu erhalten;
- gemäß dem geltenden Verfahrensrecht Zugang zu den Räumlichkeiten, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters zu erhalten.
(2) Die Datenschutzaufsicht verfügt über sämtliche folgenden Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten,- einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen dieses Gesetz oder andere datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen;
- einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu verwarnen, wenn er mit Verarbeitungsvorgängen gegen dieses Gesetz oder andere datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen hat;
- den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach diesem Gesetz zustehenden Rechte zu entsprechen;
- den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit diesem Gesetz zu bringen;
- den Verantwortlichen anzuweisen, die von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffene Person entsprechend zu benachrichtigen;
- eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen;
- die Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung gemäß den §§ 18, 19 und 20 und die Unterrichtung der Empfänger, an die diese personenbezogenen Daten gemäß §§ 19 Absatz 2 und 21 offengelegt wurden, über solche Maßnahmen anzuordnen;
- eine Geldbuße gemäß § 51 zu verhängen, zusätzlich zu oder anstelle von in diesem Absatz genannten Maßnahmen, je nach den Umständen des Einzelfalls;
- die Aussetzung der Übermittlung von Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation oder an ein nichtstaatliches Völkerrechtssubjekt anzuordnen.
(3) Hat die Datenschutzaufsicht die Feststellung getroffen, dass eine Datenschutzverletzung objektiv vorliegt, kann der betroffenen Person im Verfahren vor den staatlichen Zivilgerichten über den Schadensersatz das Fehlen einer solchen nicht entgegengehalten werden.(4) 1 Werden Maßnahmen nach Absatz 2 nicht in der von der Datenschutzaufsicht bestimmten Frist befolgt, so verständigt die Datenschutzaufsicht die für die kirchliche Stelle zuständige Aufsicht und fordert sie zu einer Stellungnahme gegenüber der Datenschutzaufsicht auf. 2 Diese Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die getroffen worden sind.(5) 1 Vor Abhilfemaßnahmen nach Absatz 2 ist dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. 2 Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im kirchlichen Interesse notwendig erscheint.“ - § 48 wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift wird das Wort „der“ ersetzt durch das Wort „einer“.
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Beschwerde bei der Datenschutzaufsicht“ ersetzt durch die Wörter „Beschwerde bei einer Datenschutzaufsicht“. Die Wörter „wenn sie“ werden ersetzt durch die Wörter „wenn die betroffene Person“.
- In Absatz 2 werden nach dem Wort „Empfänger“ die Wörter „oder die Empfängerin“ und nach dem Wort „Dritten“ die Wörter „oder die Dritte“ angefügt.
- In Absatz 4 werden nach dem Wort „Beschwerdeführer“ die Wörter „oder die Beschwerdeführerin“ angefügt.
- § 49 wird wie folgt neu gefasst:„§ 49
Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen Bescheid
der Datenschutzaufsicht1 Jede natürliche oder juristische Person hat unbeschadet des Rechts auf Beschwerde bei einer Datenschutzaufsicht (§ 48) das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden Bescheid der Datenschutzaufsicht. 2 Dies gilt auch dann, wenn sich die Datenschutzaufsicht nicht mit einer Beschwerde nach § 48 befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der nach § 48 erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.“ - Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt:„§ 49a
Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder
kirchliche AuftragsverarbeiterJede betroffene Person hat unbeschadet eines Rechts auf Beschwerde bei einer Datenschutzaufsicht (§ 48) das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen Verantwortlichen oder einen kirchlichen Auftragsverarbeiter, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieses Gesetzes zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit diesem Gesetz stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.“ - Nach § 49a wird folgender § 49b eingefügt:„§ 49 b
Zuständigkeit der Datenschutzgerichte(1) Für gerichtliche Rechtsbehelfe nach den §§ 49 und 49 a ist das Interdiözesane Datenschutzgericht zuständig.(2) Für Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Interdiözesanen Datenschutzgerichts ist das Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz zuständig.“ - § 51 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 3 werden nach dem Wort „Einzelfalls“ die Wörter „zusätzlich zu oder anstelle von Maßnahmen nach § 47 Absatz 2 lit. a) bis g) und i)“ angefügt.
- In Absatz 3 Buchstabe i) werden die Wörter „§ 47 Absatz 5“ ersetzt durch die Wörter „§ 47 Absatz 2“.
- Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
„ 1 Bei Verstößen werden im Einklang mit Absatz 3 Geldbußen innerhalb eines Rahmens von bis zu 1.000.000 € verhängt. 2 Für den Bereich kirchlicher Unternehmen im Sinne des § 4 Ziffer 19., die am Wettbewerb teilnehmen, können im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes, maximal in Höhe von 3.000.000 €, verhängt werden.“ - Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„Eine Meldung nach § 33 oder eine Benachrichtigung nach § 34 Absatz 1 darf in einem Verfahren zur Verhängung eines Bußgeldes nach dieser Vorschrift gegen den Meldepflichtigen oder die Meldepflichtige oder den Benachrichtigenden oder die Benachrichtigende oder seine oder ihre in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des oder der Meldepflichtigen oder des oder der Benachrichtigenden verwendet werden.“
- § 52 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 3 werden die Wörter „Speicherung oder Verwendung“ ersetzt durch das Wort „Verarbeitung“.
- In Absatz 5 wird das Wort „Speicherung“ ersetzt durch das Wort „Verarbeitung“.
- Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:„§ 52a
Gottesdienste und kirchliche Veranstaltungen(1) Die Aufzeichnung, Übertragung oder Veröffentlichung von Gottesdiensten oder Veranstaltungen gottesdienstähnlicher Art sind datenschutzrechtlich zulässig, wenn die betroffenen Personen vor der Teilnahme durch geeignete Maßnahmen über Art und Umfang der Aufzeichnung, Übertragung oder Veröffentlichung informiert werden.(2) Besonderen schutzwürdigen Interessen – insbesondere von Minderjährigen – ist in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen.(3) Unbeschadet des Absatzes 2 sind von der Aufzeichnung, Übertragung oder Veröffentlichung nicht erfasste Plätze für Gottesdienstbesucher und -besucherinnen in angemessener Zahl vorzuhalten.“ - § 53 wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift wird das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt durch die Wörter „Verarbeitung personenbezogener Daten“.
- In Absatz 1 werden die Wörter „eines Beschäftigten“ ersetzt durch die Wörter „eines oder einer Beschäftigten“.
- In Absatz 2 werden die Wörter „eines Beschäftigten“ ersetzt durch die Wörter „eines oder einer Beschäftigten“ und die Wörter „des Beschäftigten“ werden ersetzt durch die Wörter „des oder der Beschäftigten“.
- § 54 wird wie folgt neu gefasst:„§ 54
Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen oder
historischen Forschungszwecken, zu Archivzwecken
oder zu statistischen Zwecken(1) 1 Personenbezogene Daten dürfen zu im kirchlichen oder öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeitet werden, soweit geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorgesehen werden. 2 Mit diesen Garantien wird sichergestellt, dass technische und organisatorische Maßnahmen bestehen, mit denen insbesondere die Achtung des Grundsatzes der Datenminimierung gewährleistet wird. 3 § 11 Absatz 2 lit. h) bis j) bleiben unberührt.(2) 1 Die Offenlegung personenbezogener Daten an andere als kirchliche Stellen für Zwecke der wissenschaftlichen oder historischen Forschung oder der Statistik ist nur zulässig, wenn diese sich verpflichten, die übermittelten Daten nicht für andere Zwecke zu verarbeiten und die Vorschriften der Absätze 3 und 4 einzuhalten. 2 Der kirchliche Auftrag darf durch die Offenlegung nicht gefährdet werden.(3) 1 Personenbezogene Daten, die für Zwecke der Forschung oder Statistik verarbeitet werden, sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungs- oder Statistikzweck möglich ist. 2 Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu verarbeiten, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer identifizierten oder identifizierbaren Person zugeordnet werden können. 3 Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungs- oder Statistikzweck dies erfordert.(4) 1 Die Veröffentlichung personenbezogener Daten, die zum Zwecke wissenschaftlicher oder historischer Forschung oder der Statistik übermittelt wurden, ist nur mit Zustimmung der übermittelnden kirchlichen Stelle zulässig. 2 Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn- die betroffene Person eingewilligt hat oder
- dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist, es sei denn, dass Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Veröffentlichung der Auftrag der Kirche gefährdet würde oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen.
(5) Für die Archivierung von Unterlagen kirchlicher Stellen im Sinne des § 3 gilt die Anordnung über die kirchlichen Archive (KAO) in der jeweils geltenden Fassung.“ - Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:„§ 54a
Verarbeitung personenbezogener Daten zur institutionellen Aufarbeitung
sexualisierter Gewalt und anderer Formen des Missbrauchs1 An der institutionellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt und anderer Formen des Missbrauchs besteht ein überragendes kirchliches Interesse. 2 Personenbezogene Daten dürfen zum Zwecke der institutionellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt nach Maßgabe dieses Gesetzes und auf Grundlage spezifischer diözesaner Bestimmungen verarbeitet werden, die die Offenlegung von personenbezogenen Daten von sexuellem Missbrauch betroffener Personen für Aufarbeitungs- und Forschungszwecke durch Auskunft oder Einsicht in Unterlagen ausdrücklich regeln, darunter auch Regelungen, die Auskunft oder Einsicht in Unterlagen lediglich im Falle einer Einwilligung betroffener Personen zulassen.“ - § 55 wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift wird das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt durch die Wörter „Verarbeitung personenbezogener Daten“.
- In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „er“ die Wörter „oder sie“ eingefügt.
- § 57 wird wie folgt neu gefasst:„§ 57
ÜbergangsbestimmungenBisherige Bestellungen der betrieblichen Datenschutzbeauftragten, deren Amtszeiten noch nicht abgelaufen sind, bleiben unberührt, soweit hierbei die Regelungen der §§ 36 ff. Beachtung finden.“ - § 58 wird wie folgt neu gefasst:„§ 58
InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 24. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 2
Neufassung des KDG
Das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz für die Erzdiözese Paderborn (KDG) wird entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz neu gefasst.
#Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Änderungsgesetz tritt am 1. März 2026 in Kraft.
Paderborn, 22. Dezember 2025 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 1.7/1551/6/1-2025 | |
Anlage
#Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz
für die Erzdiözese Paderborn (KDG)
vom 6. Januar 2018 (KA 2018, Nr. 23),
geändert durch KDG-ÄndG vom 22. Dezember 2025 (KA 2026, Nr. 16)
geändert durch KDG-ÄndG vom 22. Dezember 2025 (KA 2026, Nr. 16)
Inhaltsübersicht
Präambel | |
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Zweck |
§ 2 | Sachlicher Anwendungsbereich |
§ 3 | Organisatorischer Anwendungsbereich |
§ 4 | Begriffsbestimmungen |
Kapitel 2 Grundsätze | |
§ 5 | Datengeheimnis |
§ 6 | Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten |
§ 7 | Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten |
§ 8 | Einwilligung |
§ 9 | - nicht belegt - |
§ 10 | - nicht belegt - |
§ 11 | Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten |
§ 12 | Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten |
§ 13 | Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist |
Kapitel 3 Informationspflichten des Verantwortlichen und Rechte der betroffenen Person | |
Abschnitt 1 Informationspflichten des Verantwortlichen | |
§ 14 | Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person |
§ 15 | Informationspflicht bei unmittelbarer Datenerhebung |
§ 16 | Informationspflicht bei mittelbarer Datenerhebung |
Abschnitt 2 Rechte der betroffenen Person | |
§ 17 | Auskunftsrecht der betroffenen Person |
§ 18 | Recht auf Berichtigung |
§ 19 | Recht auf Löschung |
§ 20 | Recht auf Einschränkung der Verarbeitung |
§ 21 | Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung |
§ 22 | Recht auf Datenübertragbarkeit |
§ 23 | Widerspruchsrecht |
§ 24 | Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling |
§ 25 | Unabdingbare Rechte der betroffenen Person |
Kapitel 4 Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter | |
Abschnitt 1 Technik und Organisation; Auftragsverarbeitung | |
§ 26 | Technische und organisatorische Maßnahmen |
§ 27 | Technikgestaltung und Voreinstellungen |
§ 28 | Gemeinsam Verantwortliche |
§ 29 | Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag |
§ 30 | Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters |
Abschnitt 2 Pflichten des Verantwortlichen | |
§ 31 | Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten |
§ 32 | Zusammenarbeit mit der Datenschutzaufsicht |
§ 33 | Meldung an die Datenschutzaufsicht |
§ 34 | Benachrichtigung der betroffenen Person |
§ 35 | Datenschutz-Folgenabschätzung und vorherige Konsultation |
Abschnitt 3 Betriebliche Datenschutzbeauftragte | |
§ 36 | Benennung von betrieblichen Datenschutzbeauftragten |
§ 37 | Rechtsstellung betrieblicher Datenschutzbeauftragter |
§ 38 | Aufgaben betrieblicher Datenschutzbeauftragter |
Kapitel 5 Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer, internationale Organisationen oder nichtstaatliche Völkerrechtssubjekte | |
§ 39 | Allgemeine Grundsätze |
§ 40 | Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses oder bei geeigneten Garantien |
§ 41 | Ausnahmen für bestimmte Fälle |
Kapitel 6 Unabhängige Datenschutzaufsicht | |
§ 42 | Datenschutzaufsicht |
§ 43 | Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte und seine oder ihre Vertretung |
§ 44 | Aufgaben der Datenschutzaufsicht |
§ 45 | Zuständigkeit der Datenschutzaufsicht bei über- oder mehrdiözesanen Rechtsträgern sowie bei gemeinsamer Verantwortlichkeit |
§ 46 | Zusammenarbeit kirchlicher Stellen mit den Datenschutzaufsichten |
§ 47 | Befugnisse der Datenschutzaufsicht |
Kapitel 7 Beschwerde, gerichtlicher Rechtsbehelf, Haftung und Sanktionen | |
§ 48 | Beschwerde bei einer Datenschutzaufsicht |
§ 49 | Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen Bescheid der Datenschutzaufsicht |
§ 49a | Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder kirchliche Auftragsverarbeiter |
§ 49b | Zuständigkeit der Datenschutzgerichte |
§ 50 | Haftung und Schadenersatz |
§ 51 | Geldbußen |
Kapitel 8 Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen | |
§ 52 | Videoüberwachung |
§ 52a | Gottesdienste und kirchliche Veranstaltungen |
§ 53 | Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses |
§ 54 | Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken, zu Archivzwecken oder zu statistischen Zwecken |
§ 54a | Verarbeitung personenbezogener Daten zur institutionellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt und anderer Formen des Missbrauchs |
§ 55 | Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Medien |
Kapitel 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
§ 56 | Ermächtigungen |
§ 57 | Übergangsbestimmungen |
§ 58 | Inkrafttreten |
###
Präambel
1 Aufgabe des Datenschutzes ist es, die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung dieser Daten zu schützen. 2 Für die katholische Kirche ist der Schutz der personenbezogenen Daten ein unerlässlicher Bestandteil der in can. 220 des Codex Iuris Canonici (CIC) anerkannten Rechte. 3 Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch kirchliche Stellen erforderlich.
4 Dieses Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) wird erlassen aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Rechts der Katholischen Kirche, ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten. 5 Dieses Recht ist auch europarechtlich geachtet und festgeschrieben in Art. 91 und Erwägungsgrund 165 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – EU-DSGVO) sowie in Art. 17 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). 6 In Wahrnehmung dieses Rechts stellt dieses Gesetz den Einklang mit der EU-DSGVO her.
#Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
##§ 1
Zweck
Zweck dieses Gesetzes ist es, betroffene Personen davor zu schützen, dass sie durch die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt werden, und den freien Verkehr solcher Daten zu ermöglichen.
#§ 2
Sachlicher Anwendungsbereich
(
1
)
1 Dieses Gesetz gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. 2 § 53 Absatz 3 bleibt unberührt.
(
2
)
Soweit besondere kirchliche oder besondere staatliche Rechtsvorschriften auf Verarbeitungen personenbezogener Daten anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor, sofern sie das Datenschutzniveau dieses Gesetzes nicht unterschreiten.
(
3
)
Die Verpflichtung zur Wahrung des Beichtgeheimnisses und des Seelsorgegeheimnisses, anderer gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder anderer Berufs- oder besonderer Amtsgeheimnisse, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
#§ 3
Organisatorischer Anwendungsbereich
(
1
)
Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch folgende kirchliche Stellen:
- die Diözese, die Kirchengemeinden, die Kirchenstiftungen und die Kirchengemeindeverbände,
- den Deutschen Caritasverband, die Diözesan-Caritasverbände, ihre Untergliederungen und ihre Fachverbände ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
- die kirchlichen Körperschaften, Stiftungen, Anstalten, Werke, Einrichtungen und die sonstigen kirchlichen Rechtsträger ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform.
(
2
)
Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten eines kirchlichen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters erfolgt, unabhängig davon, wo die Verarbeitung stattfindet.
#§ 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck:
- „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
- „besondere Kategorien personenbezogener Daten“ personenbezogene Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person. Die Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgemeinschaft ist keine besondere Kategorie personenbezogener Daten.
- „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
- „Einschränkung der Verarbeitung“ die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken;
- „Profiling“ jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
- „Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden;
- „Anonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können;
- „Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird;
- „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch kirchliches, staatliches oder europäisches Recht vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach diesem Recht vorgesehen werden.
- „Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet;
- „Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht;
- „Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten;
- „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist;
- „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden;
- „genetische Daten“ personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser natürlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person gewonnen wurden;
- „biometrische Daten“ mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten;
- „Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen;
- „Drittland“ ein Land außerhalb der Europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraums;
- „Unternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform, einschließlich Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen;
- „Unternehmensgruppe“ eine Gruppe, die aus einem herrschenden Unternehmen und den von diesem abhängigen Unternehmen besteht;
- „Datenschutzaufsicht“ die von einem oder mehreren Diözesanbischöfen gemäß §§ 42 ff. errichtete unabhängige, mit der Datenschutzaufsicht beauftragte kirchliche Behörde;
- „Diözesandatenschutzbeauftragter“ oder „Diözesandatenschutzbeauftragte“ den Leiter oder die Leiterin der Datenschutzaufsicht;
- „Betrieblicher Datenschutzbeauftragter“ oder „Betriebliche Datenschutzbeauftragte“ den vom Verantwortlichen oder vom Auftragsverarbeiter benannten Datenschutzbeauftragten oder die vom Verantwortlichen oder vom Auftragsverarbeiter benannte Datenschutzbeauftragte;
- „Beschäftigte“ insbesondere
- Kleriker und Kandidaten für das Weiheamt,
- Ordensangehörige, soweit sie auf einer Planstelle in einer Einrichtung der eigenen Ordensgemeinschaft oder aufgrund eines Gestellungsvertrages tätig sind,
- in einem Beschäftigungsverhältnis oder in einem kirchlichen Beamtenverhältnis stehende Personen,
- zu ihrer Berufsbildung tätige Personen mit Ausnahme der Postulanten und Novizen,
- Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobungen (Rehabilitanden),
- in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen tätige Personen,
- nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder in vergleichbaren Diensten tätige Personen sowie Praktikanten oder Praktikantinnen,
- Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
- sich für ein Beschäftigungsverhältnis Bewerbende sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist,
- Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, soweit sie zu einem kirchlichen Arbeitgeber entsandt sind.
Kapitel 2
Grundsätze
##§ 5
Datengeheimnis
(
1
)
1 Den bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen ist untersagt, diese unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). 2 Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis und die Einhaltung der einschlägigen Datenschutzregelungen schriftlich zu verpflichten. 3 Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
(
2
)
Absatz 1 gilt auch für ehrenamtlich tätige Personen, sofern sie personenbezogene Daten verarbeiten.
#§ 6
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten
(
1
)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
- Dieses Gesetz oder eine andere kirchliche oder eine staatliche Rechtsvorschrift erlaubt sie oder ordnet sie an;
- die betroffene Person hat in die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke eingewilligt;
- die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
- die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
- die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
- die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe des Verantwortlichen erforderlich, die im kirchlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
- die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um einen Minderjährigen oder eine Minderjährige handelt. Lit. g) gilt nicht für die von öffentlich-rechtlich organisierten kirchlichen Stellen in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(
2
)
Die Verarbeitung für einen anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, ist rechtmäßig, wenn
- eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet und kirchliche Interessen nicht entgegenstehen;
- die betroffene Person eingewilligt hat;
- offensichtlich ist, dass es im Interesse der betroffenen Person liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis des anderen Zwecks ihre Einwilligung verweigern würde;
- Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen;
- die Daten allgemein zugänglich sind oder der Verantwortliche sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Zweckänderung offensichtlich überwiegt;
- sie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist, sofern nicht die Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegen;
- es zur Verfolgung oder Aufklärung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen erforderlich ist;
- es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Dritter erforderlich ist;
- es zur institutionellen Aufarbeitung von sexualisierter Gewalt und anderen Formen des Missbrauchs auf der Grundlage kirchlichen Rechts erforderlich ist und die Interessen der betroffenen Person (§ 4 Nr. 1) durch angemessene Maßnahmen gewahrt sind;
- der Auftrag der Kirche oder die Glaubwürdigkeit ihres Dienstes dies erfordert oder
- es zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von kirchlichen Wahlen insbesondere zu diözesanen, pfarrlichen oder kirchengemeindlichen Gremien erforderlich ist; hierzu gehören auch die Kandidatenwerbung und -ansprache sowie nachgelagerte Maßnahmen zu Information und Schulung.
(
3
)
1 Eine Verarbeitung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Visitations-, Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung, der Revision oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen für den Verantwortlichen dient. 2 Das gilt auch für die Verarbeitung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch den Verantwortlichen, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.
(
4
)
Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer kirchlichen oder staatlichen Rechtsvorschrift, so berücksichtigt der Verantwortliche – um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist – unter anderem
- jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung;
- den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen;
- die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß § 12 verarbeitet werden;
- die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen;
- das Vorhandensein geeigneter Garantien, zu denen die Verschlüsselung, die Pseudonymisierung oder die Anonymisierung gehören können.
(
5
)
Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage verarbeitet werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
#§ 7
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(
1
)
Personenbezogene Daten müssen
- auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
- für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden („Zweckbindung“); eine Weiterverarbeitung für im kirchlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt als vereinbar mit den ursprünglichen Zwecken;
- dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“); insbesondere sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und der Aufwand nicht außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck steht;
- sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
- in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist („Speicherbegrenzung“);
- in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“).
(
2
)
Der Verantwortliche ist für die Einhaltung der Grundsätze des Absatzes 1 verantwortlich und muss dies nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).
#§ 8
Einwilligung
(
1
)
Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.
(
2
)
1 Wird die Einwilligung bei der betroffenen Person eingeholt, ist diese auf den Zweck der Verarbeitung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. 2 Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung der betroffenen Person beruht.
(
3
)
1 Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, so muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. 2 Teile der Erklärung sind dann nicht verbindlich, wenn sie einen Verstoß gegen dieses Gesetz darstellen.
(
4
)
1 Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. 2 Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. 3 Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. 4 Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.
(
5
)
Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.
(
6
)
1 Personenbezogene Daten eines oder einer Minderjährigen, dem oder der elektronisch eine Dienstleistung oder ein vergleichbares anderes Angebot von einer kirchlichen Stelle unterbreitet wird, dürfen nur verarbeitet werden, wenn der oder die Minderjährige das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. 2 Hat der oder die Minderjährige das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, sofern und soweit eine Einwilligung durch die Personensorgeberechtigten erteilt wird. 3 Der für die Verarbeitung Verantwortliche unternimmt unter Berücksichtigung der verfügbaren Technik angemessene Anstrengungen, um sich in solchen Fällen zu vergewissern, dass die Einwilligung durch die Personensorgeberechtigten oder mit deren Zustimmung erteilt wurde. 4 Die Einwilligung der Personensorgeberechtigten ist nicht erforderlich, wenn kirchliche Präventions- oder Beratungsdienste einem oder einer Minderjährigen elektronisch oder nichtelektronisch unmittelbar und kostenfrei angeboten werden und die Einholung einer Einwilligung der Personensorgeberechtigten voraussichtlich die Zielsetzung des Präventions- oder Beratungsangebots gefährden oder dieser zuwiderlaufen würde.
#§ 9
- weggefallen -
#§ 10
- weggefallen -
#§ 11
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
(
1
)
Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist untersagt.
(
2
)
Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:
- Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach kirchlichem, staatlichem oder europäischem Recht kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden,
- die Verarbeitung ist erforderlich, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach kirchlichem, staatlichem oder europäischem Recht oder nach einer Dienstvereinbarung nach der Mitarbeitervertretungsordnung, die geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsehen, zulässig ist,
- die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben,
- die Verarbeitung erfolgt durch eine kirchliche Stelle im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der kirchlichen Einrichtung oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt werden,
- die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat,
- die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der kirchlichen Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich,
- die Verarbeitung ist auf der Grundlage kirchlichen Rechts, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen kirchlichen Interesses erforderlich,
- die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des oder der Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des kirchlichen oder staatlichen Rechts oder aufgrund eines Vertrags mit einem oder einer Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich,
- die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, auf der Grundlage kirchlichen oder staatlichen Rechts, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, insbesondere des Berufsgeheimnisses, vorsieht, erforderlich,
- die Verarbeitung ist auf der Grundlage des kirchlichen oder staatlichen Rechts, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, für im kirchlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke erforderlich,
- die Verarbeitung ist für Zwecke der institutionellen Aufarbeitung von sexualisierter Gewalt und anderen Formen des Missbrauchs auf der Grundlage kirchlichen Rechts erforderlich und die Interessen der betroffenen Person (§ 4 Nr. 1) sind durch angemessene Maßnahmen gewahrt oder
- die Verarbeitung ist aus Gründen eines erheblichen kirchlichen oder öffentlichen Interesses zwingend erforderlich.
(
3
)
Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen zu den in Absatz 2 lit. h) genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem kirchlichen oder staatlichen Recht dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach kirchlichem oder staatlichem Recht einer Geheimhaltungspflicht unterliegt.
(
4
)
In den Fällen des Absatzes 2 sind unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen.
(
5
)
Eine Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu anderen Zwecken ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 und ein Ausnahmetatbestand nach § 6 Absätze 2 bis 5 vorliegen.
#§ 12
Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von § 6 Absatz 1 ist nur zulässig, wenn dies nach kirchlichem oder staatlichem Recht, welches geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist.
#§ 13
Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
(
1
)
Ist für die Zwecke, für die ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, die Identifizierung der betroffenen Person durch den Verantwortlichen nicht oder nicht mehr erforderlich, so ist dieser nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung dieses Gesetzes zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten, um die betroffene Person zu identifizieren.
(
2
)
Kann der Verantwortliche in Fällen gemäß Absatz 1 nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren, so unterrichtet er die betroffene Person hierüber, sofern möglich. In diesen Fällen finden die §§ 17 bis 22 keine Anwendung, es sei denn, die betroffene Person stellt zur Ausübung ihrer in diesen Bestimmungen niedergelegten Rechte zusätzliche Informationen bereit, die ihre Identifizierung ermöglichen.
#Kapitel 3
Informationspflichten des Verantwortlichen und Rechte der betroffenen Person
#Abschnitt 1
Informationspflichten des Verantwortlichen
#§ 14
Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
(
1
)
1 Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person innerhalb einer angemessenen Frist alle Informationen gemäß den §§ 15 und 16 und alle Mitteilungen gemäß den §§ 17 bis 24 und 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache, ggf. auch mit standardisierten Bildsymbolen, zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Minderjährige richten. 2 Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. 3 Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.
(
2
)
1 Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den §§ 17 bis 24. 2 In den Fällen des § 13 Absatz 2 darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den §§ 17 bis 24 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.
(
3
)
1 Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den §§ 17 bis 24 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. 2 Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. 3 Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. 4 Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.
(
4
)
Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei der Datenschutzaufsicht Beschwerde zu erheben oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.
(
5
)
1 Informationen gemäß den §§ 15 und 16 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den §§ 17 bis 24 und 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. 2 Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche
- ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder
- sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.
3 Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.
(
6
)
Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den §§ 17 bis 23 stellt, so kann er unbeschadet des § 13 zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.
#§ 15
Informationspflicht bei unmittelbarer Datenerhebung
(
1
)
Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:
- den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
- gegebenenfalls die Kontaktdaten des oder der betrieblichen Datenschutzbeauftragten;
- die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
- wenn die Verarbeitung auf § 6 Absatz 1 lit. g) beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;
- gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und
- gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation zu übermitteln sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß § 40 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist oder wo sie verfügbar sind.
(
2
)
Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:
- die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
- das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;
- wenn die Verarbeitung auf § 6 Absatz 1 lit. b) oder § 11 Absatz 2 lit. a) beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;
- das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzaufsicht;
- ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche möglichen Folgen die Nichtbereitstellung hätte und
- das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß § 24 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(
3
)
Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung.
(
4
)
Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt oder die Informationserteilung an die betroffene Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere wegen des Zusammenhangs, in dem die Daten erhoben wurden, als gering anzusehen ist.
(
5
)
Die Absätze 1 bis 3 finden auch dann keine Anwendung,
- wenn und soweit die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung aufgrund einer speziellen Rechtsvorschrift oder wegen überwiegender berechtigter Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen und das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss,
- wenn die Erteilung der Information die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen oder
- wenn durch die Information die Wahrnehmung des Auftrags der Kirche gefährdet wird.
(
6
)
Werden Daten Dritter im Zuge der Aufnahme oder im Rahmen eines Mandatsverhältnisses an einen Berufsgeheimnisträger oder eine Berufsgeheimnisträgerin übermittelt, so besteht die Pflicht der übermittelnden Stelle zur Information der betroffenen Person gemäß Absatz 3 nicht, sofern nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt.
#§ 16
Informationspflicht bei mittelbarer Datenerhebung
(
1
)
Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person über die in § 15 Absätze 1 und 2 genannten Informationen hinaus mit
- die zu ihr verarbeiteten Daten und
- aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen und gegebenenfalls, ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen.
(
2
)
Der Verantwortliche erteilt die Informationen
- unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung der personenbezogenen Daten innerhalb einer angemessenen Frist nach Erlangung der personenbezogenen Daten, längstens jedoch innerhalb eines Monats,
- falls die personenbezogenen Daten zur Kommunikation mit der betroffenen Person verwendet werden sollen, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung an sie, oder,
- falls die Offenlegung an einen anderen Empfänger oder eine andere Empfängerin beabsichtigt ist, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung.
(
3
)
Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erlangt wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 1 zur Verfügung.
(
4
)
Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit
- die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt,
- die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde; dies gilt insbesondere für die Verarbeitung für im kirchlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke oder soweit die in Absatz 1 genannte Pflicht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt. In diesen Fällen ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit,
- die Erlangung oder Offenlegung durch kirchliche, staatliche oder europäische Rechtsvorschriften, denen der Verantwortliche unterliegt und die geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsehen, ausdrücklich geregelt ist oder
- die personenbezogenen Daten gemäß dem kirchlichen, staatlichen oder europäischen Recht dem Berufsgeheimnis, einschließlich einer satzungsmäßigen Geheimhaltungspflicht, unterliegen und daher vertraulich behandelt werden müssen.
(
5
)
Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn die Erteilung der Information
- im Falle einer kirchlichen Stelle im Sinne des § 3 Absatz 1 lit. a)
- (aa)
- die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben gefährden würde oder
- (bb)
- (die Information dem kirchlichen Wohl erhebliche Nachteile bereiten würde
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss, - im Fall einer kirchlichen Stelle im Sinne des § 3 Absatz 1 lit. b) oder c) die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt.
(
6
)
1 Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person. 2 Der Verantwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat.
#Abschnitt 2
Rechte der betroffenen Person
#§ 17
Auskunftsrecht der betroffenen Person
(
1
)
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Auskunft darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
- die Verarbeitungszwecke;
- die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
- die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
- falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
- das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
- das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzaufsicht;
- wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
- das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß § 24 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(
2
)
Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß § 40 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
(
3
)
1 Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. 2 Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. 3 Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(
4
)
Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
(
5
)
Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gegenüber einem kirchlichen Archiv besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.
(
6
)
Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person besteht ergänzend zu Absatz 5 nicht, wenn
- die betroffene Person nach § 15 Absatz 4 oder 5 oder nach § 16 Absatz 4 lit. d) oder Absatz 5 nicht zu informieren ist oder
- die Daten
- (aa)
- nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder
- (bb)
- ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.
(
7
)
1 Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. 2 Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist gegenüber der betroffenen Person zu begründen, soweit nicht durch die Mitteilung der tatsächlichen oder rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. 3 Die zum Zweck der Auskunftserteilung an die betroffene Person und zu deren Vorbereitung gespeicherte Daten dürfen nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden; für andere Zwecke ist die Verarbeitung nach Maßgabe des § 20 einzuschränken.
(
8
)
1 Wird der betroffenen Person durch eine kirchliche Stelle im Sinne des § 3 Absatz 1 lit. a) keine Auskunft erteilt, so ist sie auf Verlangen der betroffenen Person dem oder der Diözesandatenschutzbeauftragten zu erteilen, soweit nicht die Bischöfliche Behörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch kirchliche Interessen erheblich beeinträchtigt würden. 2 Die Mitteilung des oder der Diözesandatenschutzbeauftragten an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(
9
)
Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über personenbezogene Daten, die durch eine kirchliche Stelle im Sinne des § 3 Absatz 1 lit. a) weder automatisiert verarbeitet noch nicht automatisiert verarbeitet und in einem Dateisystem gespeichert werden, besteht nur, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.
#§ 18
Recht auf Berichtigung
(
1
)
1 Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. 2 Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.
(
2
)
1 Das Recht auf Berichtigung besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im kirchlichen Interesse verarbeitet werden. 2 Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. 3 Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.
(
3
)
1 Dem Recht auf Berichtigung ist nur in Form von ergänzenden Eintragungen zu entsprechen, wenn ansonsten der Erhalt oder die Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit von Amtshandlungen sowie von Urkunden und vergleichbaren Dokumenten gefährdet würde. 2 Hierzu gehören insbesondere die durch kirchliche Rechtsvorschriften vorgesehenen Eintragungen in die Kirchenbücher (insbesondere Taufen, Trauungen, Todesfälle) sowie Dekrete, Beschlüsse von Gremien der Diözesen und Kirchengemeinden und sonstige Urkunden.
#§ 19
Recht auf Löschung
(
1
)
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
- die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig;
- die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß § 6 Absatz 1 lit. b) oder § 11 Absatz 2 lit. a) stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
- die betroffene Person legt gemäß § 23 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß § 23 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein;
- die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet;
- die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem staatlichen oder dem kirchlichen Recht erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
(
2
)
Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.
(
3
)
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist
- zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;
- zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach kirchlichem oder staatlichem Recht, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im kirchlichen Interesse liegt oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
- aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß § 11 Absatz 2 lit. h) und i) sowie § 11 Absatz 3;
- für im kirchlichem Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt;
- zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen sowie zur Ausübung oder Verteidigung von Rechten oder
- zum Erhalt und zur Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit von Amtshandlungen sowie von Urkunden und vergleichbaren Dokumenten; hierzu gehören insbesondere die durch kirchliche Rechtsvorschriften vorgesehenen Eintragungen in die Kirchenbücher (insbesondere Taufen, Trauungen, Todesfälle) sowie Dekrete, Beschlüsse von Gremien der Diözesen und Kirchengemeinden und sonstige Urkunden.
(
4
)
1 Ist eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, tritt an die Stelle des Rechts auf Löschung das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß § 20. 2 Dies gilt nicht, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. 3 Als Einschränkung der Verarbeitung gelten auch die Sperrung und die Eintragung eines Sperrvermerks.
#§ 20
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
(
1
)
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
- die Richtigkeit der personenbezogenen Daten wird von der betroffenen Person bestritten, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen;
- die Verarbeitung ist unrechtmäßig und die betroffene Person lehnt die Löschung der personenbezogenen Daten ab und verlangt stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten;
- der Verantwortliche benötigt die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger, die betroffene Person benötigt sie jedoch zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen oder zur Ausübung oder Verteidigung von Rechten oder
- die betroffene Person hat Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß § 23 eingelegt und es steht noch nicht fest, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.
(
2
)
Wurde die Verarbeitung gemäß Absatz 1 eingeschränkt, so dürfen diese personenbezogenen Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen oder zur Ausübung oder Verteidigung von Rechten oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen kirchlichen Interesses verarbeitet werden.
(
3
)
Eine betroffene Person, die eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Absatz 1 erwirkt hat, wird von dem Verantwortlichen unterrichtet, bevor die Einschränkung aufgehoben wird.
(
4
)
Die in Absatz 1 lit. a), b) und d) vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im kirchlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.
#§ 21
Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung
1 Der Verantwortliche teilt allen Empfängern, denen personenbezogene Daten offengelegt wurden, jede Berichtigung oder Löschung der personenbezogenen Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung nach §§ 18, 19 Absatz 1 und 20 mit, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. 2 Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über diese Empfänger, wenn die betroffene Person dies verlangt.
#§ 22
Recht auf Datenübertragbarkeit
(
1
)
Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern
- die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß § 6 Absatz 1 lit. b) oder § 11 Absatz 2 lit. a) oder auf einem Vertrag gemäß § 6 Absatz 1 lit. c) beruht und
- die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt.
(
2
)
Bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Absatz 1 hat die betroffene Person das Recht zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist.
(
3
)
1 Die Ausübung des Rechts nach Absatz 1 lässt § 19 unberührt. 2 Dieses Recht gilt nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im kirchlichen Interesse liegt oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
(
4
)
Das Recht gemäß Absatz 2 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
(
5
)
Das Recht auf Datenübertragbarkeit besteht nicht, soweit dieses Recht voraussichtlich die Verwirklichung der im kirchlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.
#§ 23
Widerspruchsrecht
(
1
)
1 Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von § 6 Absatz 1 lit. f) oder g) erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. 2 Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung von Rechtsansprüchen oder der Ausübung oder Verteidigung von Rechten.
(
2
)
Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung oder Fundraising zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht.
(
3
)
Widerspricht die betroffene Person der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet.
(
4
)
Die betroffene Person muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation mit ihr ausdrücklich auf das in den Absätzen 1 und 2 genannte Recht hingewiesen werden; dieser Hinweis hat in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form zu erfolgen.
(
5
)
1 Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die sie betreffende Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken erfolgt, Widerspruch einzulegen. 2 Das Recht auf Widerspruch besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes kirchliches oder öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.
#§ 24
Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
(
1
)
Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.
(
2
)
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung
- für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist,
- aufgrund von kirchlichen, staatlichen oder europäischen Rechtsvorschriften, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder
- mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.
(
3
)
In den in Absatz 2 lit. a) und c) genannten Fällen trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.
(
4
)
Entscheidungen nach Absatz 2 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten beruhen, sofern nicht § 11 Absatz 2 lit. a) oder g) gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.
#§ 25
Unabdingbare Rechte der betroffenen Person
(
1
)
Die Rechte der betroffenen Person insbesondere auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit oder Widerspruch können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(
2
)
1 Sind die Daten der betroffenen Person automatisiert in einer Weise gespeichert, dass mehrere Verantwortliche speicherungsberechtigt sind, und ist die betroffene Person nicht in der Lage, festzustellen, welcher Verantwortliche die Daten gespeichert hat, so kann sie sich an jeden dieser Verantwortlichen wenden. 2 Dieser Verantwortliche ist verpflichtet, das Vorbringen der betroffenen Person an den Verantwortlichen, der die Daten gespeichert hat, weiterzuleiten. 3 Die betroffene Person ist über die Weiterleitung und den Verantwortlichen, an den weitergeleitet wurde, zu unterrichten.
#Kapitel 4
Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
#Abschnitt 1
Technik und Organisation; Auftragsverarbeitung
#§ 26
Technische und organisatorische Maßnahmen
(
1
)
1 Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben unter Berücksichtigung unter anderem des Stands der Technik, der Implementierungskosten, der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeiten und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten und einen Nachweis hierüber führen zu können. 2 Diese Maßnahmen schließen unter anderem ein:
- die Pseudonymisierung, die Anonymisierung und die Verschlüsselung personenbezogener Daten;
- die Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherzustellen;
- die Fähigkeit, die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen;
- ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung.
(
2
)
Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus sind insbesondere die Risiken zu berücksichtigen, die mit der Verarbeitung verbunden sind, insbesondere durch – ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig – Vernichtung, Verlust, Veränderung, unbefugte Offenlegung von oder unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten, die übermittelt, gespeichert oder auf andere Weise verarbeitet wurden.
(
3
)
Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
(
4
)
Die Einhaltung eines nach dem europäischen Recht zertifizierten Verfahrens kann als Faktor herangezogen werden, um die Erfüllung der Pflichten des Verantwortlichen gemäß Absatz 1 nachzuweisen.
(
5
)
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter unternehmen Schritte um sicherzustellen, dass ihnen unterstellte Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, diese nur auf Anweisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, sie sind nach kirchlichem oder staatlichem Recht zur Verarbeitung verpflichtet.
#§ 27
Technikgestaltung und Voreinstellungen
(
1
)
Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten, der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen trifft der Verantwortliche sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der Mittel für die Verarbeitung als auch zum Zeitpunkt der eigentlichen Verarbeitung technische und organisatorische Maßnahmen, die geeignet sind, die Datenschutzgrundsätze wirksam umzusetzen und die notwendigen Garantien in die Verarbeitung aufzunehmen, um den Anforderungen dieses Gesetzes zu genügen und die Rechte der betroffenen Personen zu schützen.
(
2
)
1 Der Verantwortliche trifft technische und organisatorische Maßnahmen, die geeignet sind, durch Voreinstellung grundsätzlich nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist, zu verarbeiten. 2 Diese Verpflichtung gilt für die Menge der erhobenen personenbezogenen Daten, den Umfang ihrer Verarbeitung, ihre Speicherfrist und ihre Zugänglichkeit. 3 Solche Maßnahmen müssen insbesondere geeignet sein, dass personenbezogene Daten durch Voreinstellungen nicht ohne Eingreifen der Person einer unbestimmten Zahl von natürlichen Personen zugänglich gemacht werden.
(
3
)
Ein nach dem europäischen Recht genehmigtes Zertifizierungsverfahren kann als Faktor herangezogen werden, um die Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen nachzuweisen.
#§ 28
Gemeinsam Verantwortliche
(
1
)
1 Legen mehrere Verantwortliche gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung fest, so sind sie gemeinsam Verantwortliche. 2 Sie legen in einer Vereinbarung in transparenter Form fest, wer von ihnen welche Verpflichtungen gemäß diesem Gesetz erfüllt, insbesondere wer den Informationspflichten gemäß den §§ 15 und 16 nachkommt.
(
2
)
1 Die Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortung erfolgt auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Absatz 1 Satz 2 oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem kirchlichen Recht, an die bzw. an das die gemeinsam Verantwortlichen gebunden sind. 2 Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 Satz 2 oder das Rechtsinstrument gemäß Satz 1 enthält insbesondere die jeweiligen tatsächlichen Funktionen und Beziehungen der gemeinsam Verantwortlichen gegenüber der betroffenen Person. 3 Die betroffene Person wird über den wesentlichen, die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffenden Inhalt der Vereinbarung bzw. des Rechtsinstruments informiert.
(
3
)
Ungeachtet der Einzelheiten der Vereinbarung bzw. des Rechtsinstruments kann die betroffene Person ihre Rechte im Rahmen dieses Gesetzes bei und gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen.
#§ 29
Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag
(
1
)
Erfolgt eine Verarbeitung im Auftrag eines Verantwortlichen, so arbeitet dieser nur mit Auftragsverarbeitern, die hinreichend Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen dieses Gesetzes erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.
(
2
)
1 Der Auftragsverarbeiter nimmt keinen weiteren Auftragsverarbeiter ohne vorherige gesonderte oder allgemeine schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen in Anspruch. 2 Im Fall einer allgemeinen schriftlichen Genehmigung informiert der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter, wodurch der Verantwortliche die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben.
(
3
)
Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem kirchlichen, dem staatlichen oder dem europäischen Recht, der bzw. das den Auftragsverarbeiter in Bezug auf den Verantwortlichen bindet und in dem
- Gegenstand der Verarbeitung,
- Dauer der Verarbeitung,
- Art und Zweck der Verarbeitung,
- die Art der personenbezogenen Daten,
- die Kategorien betroffener Personen und
- die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen
festgelegt sind.
(
4
)
Dieser Vertrag bzw. dieses andere Rechtsinstrument sieht insbesondere vor, dass der Auftragsverarbeiter
- die personenbezogenen Daten nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen – auch in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation – verarbeitet, sofern er nicht durch das kirchliche, das staatliche oder das europäische Recht, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist; in einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen kirchlichen Interesses verbietet;
- gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen;
- alle gemäß § 26 erforderlichen Maßnahmen ergreift;
- die in den Absätzen 2 und 5 genannten Bedingungen für die Inanspruchnahme der Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters einhält;
- angesichts der Art der Verarbeitung den Verantwortlichen nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützt, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in den §§ 15 bis 25 genannten Rechte der betroffenen Person nachzukommen;
- unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen den Verantwortlichen bei der Einhaltung der in den §§ 26, 33 bis 35 genannten Pflichten unterstützt;
- nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen alle personenbezogenen Daten nach Wahl des Verantwortlichen entweder löscht oder zurückgibt, sofern nicht nach dem kirchlichen, dem staatlichen oder dem europäischen Recht eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht;
- dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in diesem Paragrafen niedergelegten Pflichten zur Verfügung stellt und Überprüfungen – einschließlich Inspektionen –, die vom Verantwortlichen oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden, ermöglicht und dazu beiträgt. Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen unverzüglich, falls er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen dieses Gesetz oder gegen andere kirchliche Datenschutzbestimmungen oder Datenschutzbestimmungen der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten verstößt.
(
5
)
1 Nimmt der Auftragsverarbeiter die Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters in Anspruch, um bestimmte Verarbeitungstätigkeiten im Namen des Verantwortlichen auszuführen, so werden diesem weiteren Auftragsverarbeiter im Wege eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem kirchlichen, dem staatlichen oder dem europäischen Recht dieselben Datenschutzpflichten auferlegt, die in dem Vertrag oder anderen Rechtsinstrument zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter gemäß den Absätzen 3 und 4 festgelegt sind, wobei insbesondere hinreichende Garantien dafür geboten werden müssen, dass die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung entsprechend den Anforderungen dieses Gesetzes erfolgt. 2 Kommt der weitere Auftragsverarbeiter seinen Datenschutzpflichten nicht nach, so haftet der erste Auftragsverarbeiter gegenüber dem Verantwortlichen für die Einhaltung der Pflichten jenes anderen Auftragsverarbeiters.
(
6
)
Die Einhaltung nach europäischem Recht genehmigter Verhaltensregeln oder eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens durch einen Auftragsverarbeiter kann als Faktor herangezogen werden, um hinreichende Garantien im Sinne der Absätze 1 und 5 nachzuweisen.
(
7
)
Unbeschadet eines individuellen Vertrags zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter kann der Vertrag oder das andere Rechtsinstrument im Sinne der Absätze 3, 4 und 5 ganz oder teilweise auf den in den Absatz 8 genannten Standardvertragsklauseln beruhen, auch wenn diese Bestandteil einer dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter erteilten Zertifizierung sind.
(
8
)
Die Datenschutzaufsicht kann Standardvertragsklauseln zur Regelung der in den Absätzen 3 bis 5 genannten Fragen festlegen.
(
9
)
1 Der Vertrag im Sinne der Absätze 3 bis 5 bedarf der Schriftform. 2 Maßgeblich für die Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form oder die Textform sind die jeweils geltenden staatlichen Regelungen.
(
10
)
Ein Auftragsverarbeiter, der unter Verstoß gegen dieses Gesetz die Zwecke und Mittel der Verarbeitung bestimmt, gilt in Bezug auf diese Verarbeitung als Verantwortlicher.
#§ 30
Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
Der Auftragsverarbeiter und jede dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach kirchlichem, staatlichem oder europäischem Recht zur Verarbeitung verpflichtet sind.
#Abschnitt 2
Pflichten des Verantwortlichen
#§ 31
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
(
1
)
1 Jeder Verantwortliche führt ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, die seiner Zuständigkeit unterliegen. 2 Dieses Verzeichnis hat die folgenden Angaben zu enthalten:
- den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen sowie des oder der betrieblichen Datenschutzbeauftragten, sofern ein solcher oder eine solche zu benennen ist;
- die Zwecke der Verarbeitung;
- eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten;
- gegebenenfalls die Verwendung von Profiling;
- die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, einschließlich Empfänger in Drittländern oder internationalen Organisationen;
- gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland, an ein nichtstaatliches Völkerrechtssubjekt oder an eine internationale Organisation, einschließlich der Angabe des betreffenden Drittlands, des betreffenden nichtstaatlichen Völkerrechtssubjektes oder der betreffenden internationalen Organisation sowie bei den in § 40 Absatz 2 genannten Datenübermittlungen die Dokumentierung geeigneter Garantien;
- wenn möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien;
- wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 26 dieses Gesetzes.
(
2
)
Jeder Auftragsverarbeiter führt ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung, das Folgendes enthält:
- den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters oder der Auftragsverarbeiter und jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie eines oder einer betrieblichen Datenschutzbeauftragten, sofern ein solcher oder eine solche zu benennen ist;
- die Kategorien von Verarbeitungen, die im Auftrag jedes Verantwortlichen durchgeführt werden;
- gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland, ein nichtstaatliches Völkerrechtssubjekt oder an eine internationale Organisation, einschließlich der Angabe des betreffenden Drittlands, des betreffenden nichtstaatlichen Völkerrechtssubjekts oder der betreffenden internationalen Organisation sowie bei den in § 40 Absatz 2 genannten Datenübermittlungen die Dokumentierung geeigneter Garantien;
- wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 26 dieses Gesetzes.
(
3
)
Das in den Absätzen 1 und 2 genannte Verzeichnis ist schriftlich zu führen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.
(
4
)
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen dem oder der betrieblichen Datenschutzbeauftragten und auf Anfrage der Datenschutzaufsicht das in den Absätzen 1 und 2 genannte Verzeichnis zur Verfügung.
(
5
)
1 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten gelten für Unternehmen oder Einrichtungen, die 250 oder mehr Beschäftigte haben. 2 Sie gilt darüber hinaus für Unternehmen oder Einrichtungen mit weniger als 250 Beschäftigten, wenn durch die Verarbeitung die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gefährdet werden, die Verarbeitung nicht nur gelegentlich erfolgt oder die Verarbeitung besondere Datenkategorien gemäß § 11 bzw. personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des § 12 beinhaltet.
#§ 32
Zusammenarbeit mit der Datenschutzaufsicht
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter arbeiten auf Anfrage der Datenschutzaufsicht mit dieser bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
#§ 33
Meldung an die Datenschutzaufsicht
(
1
)
1 Der Verantwortliche meldet der Datenschutzaufsicht unverzüglich die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, wenn diese Verletzung ein Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen darstellt. 2 Erfolgt die Meldung nicht binnen 72 Stunden, nachdem die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wurde, so ist ihr eine Begründung für die Verzögerung beizufügen.
(
2
)
Wenn dem Auftragsverarbeiter eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wird, meldet er diese unverzüglich dem Verantwortlichen.
(
3
)
Die Meldung gemäß Absatz 1 enthält insbesondere folgende Informationen:
- eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze;
- den Namen und die Kontaktdaten des oder der betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen;
- eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;
- eine Beschreibung der von dem Verantwortlichen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
(
4
)
Wenn und soweit die Informationen nach Absatz 3 nicht zeitgleich bereitgestellt werden können, stellt der Verantwortliche diese Informationen ohne unangemessene weitere Verzögerung schrittweise zur Verfügung.
(
5
)
1 Der Verantwortliche dokumentiert Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Tatsachen, deren Auswirkungen und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen. 2 Diese Dokumentation muss der Datenschutzaufsicht die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 ermöglichen.
#§ 34
Benachrichtigung der betroffenen Person
(
1
)
Hat die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so benachrichtigt der Verantwortliche die betroffene Person unverzüglich von der Verletzung.
(
2
)
Die in Absatz 1 genannte Benachrichtigung der betroffenen Person beschreibt in klarer und einfacher Sprache die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und enthält zumindest die in § 33 Absatz 3 lit. b), c) und d) genannten Informationen und Maßnahmen.
(
3
)
Die Benachrichtigung der betroffenen Person gemäß Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Der Verantwortliche hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen und auf die von der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten angewandt, insbesondere solche, durch die die personenbezogenen Daten für alle Personen, die nicht zum Zugang zu den personenbezogenen Daten befugt sind, unzugänglich gemacht werden, etwa durch Verschlüsselung;
- der Verantwortliche hat durch nachträglich getroffene Maßnahmen sichergestellt, dass das hohe Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß Absatz 1 aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr besteht;
- die Benachrichtigung erfordert einen unverhältnismäßigen Aufwand. In diesem Fall hat ersatzweise eine öffentliche Bekanntmachung oder eine ähnliche Maßnahme zu erfolgen, durch die die betroffenen Personen vergleichbar wirksam informiert werden.
(
4
)
Wenn der Verantwortliche die betroffene Person nicht bereits über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigt hat, kann die Datenschutzaufsicht unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, mit der die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu einem hohen Risiko führt, von dem Verantwortlichen verlangen, dies nachzuholen, oder sie kann mit einem Beschluss feststellen, dass bestimmte der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
#§ 35
Datenschutz-Folgenabschätzung und vorherige Konsultation
(
1
)
1 Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so führt der Verantwortliche vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durch. 2 Für die Untersuchung mehrerer ähnlicher Verarbeitungsvorgänge mit ähnlich hohen Risiken kann eine einzige Abschätzung vorgenommen werden.
(
2
)
Der Verantwortliche holt bei der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung den Rat des oder der betrieblichen Datenschutzbeauftragten ein, sofern ein solcher oder eine solche benannt wurde.
(
3
)
Ist der Verantwortliche nach Anhörung des oder der betrieblichen Datenschutzbeauftragten der Ansicht, dass ohne Hinzuziehung der Datenschutzaufsicht eine Datenschutz-Folgenabschätzung nicht möglich ist, kann er der Datenschutzaufsicht den Sachverhalt zur Stellungnahme vorlegen.
(
4
)
Eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Absatz 1 ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:
- systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen, die sich auf automatisierte Verarbeitung einschließlich Profiling gründet und die ihrerseits als Grundlage für Entscheidungen dient, die Rechtswirkung gegenüber natürlichen Personen entfalten oder diese in ähnlich erheblicher Weise beeinträchtigen;
- umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß § 12 oder
- systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche.
(
5
)
1 Die Datenschutzaufsicht soll eine Liste der Verarbeitungsvorgänge erstellen und veröffentlichen, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Absatz 1 durchzuführen ist. 2 Sie kann ferner eine Liste der Arten von Verarbeitungsvorgängen erstellen und veröffentlichen, für die keine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist.
(
6
)
1 Die Listen der Datenschutzaufsicht sollen sich an den Listen der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder orientieren. 2 Gegebenenfalls ist der Austausch mit staatlichen Aufsichtsbehörden zu suchen.
(
7
)
Die Datenschutz-Folgenabschätzung umfasst insbesondere:
- eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung, gegebenenfalls einschließlich der von dem Verantwortlichen verfolgten berechtigten Interessen;
- eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf den Zweck;
- eine Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß Absatz 1 und
- die zur Bewältigung der Risiken geplanten Abhilfemaßnahmen, einschließlich Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis dafür erbracht wird, dass dieses Gesetz eingehalten wird.
(
8
)
Der Verantwortliche holt gegebenenfalls die Stellungnahme der betroffenen Person zu der beabsichtigten Verarbeitung unbeschadet des Schutzes gewerblicher oder kirchlicher Interessen oder der Sicherheit der Verarbeitungsvorgänge ein.
(
9
)
Falls die Verarbeitung auf einer Rechtsgrundlage im kirchlichen, im staatlichen oder im europäischen Recht, dem der Verantwortliche unterliegt, beruht und falls diese Rechtsvorschriften den konkreten Verarbeitungsvorgang oder die konkreten Verarbeitungsvorgänge regeln und bereits im Rahmen der allgemeinen Folgenabschätzung im Zusammenhang mit dem Erlass dieser Rechtsgrundlage eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfolgte, gelten die Absätze 1 bis 5 nicht.
(
10
)
Erforderlichenfalls führt der Verantwortliche eine Überprüfung durch, um zu bewerten, ob die Verarbeitung gemäß der Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt wird; dies gilt zumindest, wenn hinsichtlich des mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risikos Änderungen eingetreten sind.
(
11
)
Der Verantwortliche konsultiert vor der Verarbeitung die Datenschutzaufsicht, wenn aus der Datenschutz-Folgenabschätzung hervorgeht, dass die Verarbeitung ein hohes Risiko zur Folge hat, sofern der Verantwortliche keine Maßnahmen zur Eindämmung des Risikos trifft.
#Abschnitt 3
Betriebliche Datenschutzbeauftragte
#§ 36
Benennung von betrieblichen Datenschutzbeauftragten
(
1
)
Kirchliche Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 lit. a) benennen schriftlich einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder eine betriebliche Datenschutzbeauftragte.
(
2
)
Kirchliche Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 lit. b) und c) benennen schriftlich einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder eine betriebliche Datenschutzbeauftragte, wenn
- sich bei ihnen in der Regel mindestens zwanzig Personen ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen,
- die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen, oder
- die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß § 12 besteht.
(
3
)
Für mehrere kirchliche Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 kann unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe ein gemeinsamer betrieblicher Datenschutzbeauftragter oder eine gemeinsame betriebliche Datenschutzbeauftragte benannt werden.
(
4
)
1 Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter veröffentlicht die Kontaktdaten des oder der betrieblichen Datenschutzbeauftragten. 2 Die Benennung von betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist der Datenschutzaufsicht anzuzeigen.
(
5
)
1 Der oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte kann eine natürliche oder eine juristische Person sein. 2 Er oder sie kann Beschäftigter oder Beschäftigte des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sein oder seine oder ihre Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags oder einer sonstigen Vereinbarung erfüllen. 3 Ist der oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte Beschäftigter oder Beschäftigte des Verantwortlichen, finden § 43 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
(
6
)
Zum oder zur betrieblichen Datenschutzbeauftragten darf nur benannt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.
(
7
)
1 Zum oder zur betrieblichen Datenschutzbeauftragten darf der- oder diejenige nicht benannt werden, der oder die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragt ist oder dem oder der die Leitung der kirchlichen Stelle obliegt. 2 Andere Aufgaben und Pflichten des oder der Benannten dürfen im Übrigen nicht so ausgestaltet oder umfangreich sein, dass der oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte seinen oder ihren Aufgaben nach diesem Gesetz nicht unabhängig bzw. umgehend nachkommen kann.
(
8
)
Soweit keine Verpflichtung für die Benennung eines oder einer betrieblichen Datenschutzbeauftragten besteht, hat der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die Erfüllung der Aufgaben nach § 38 in anderer Weise sicherzustellen.
#§ 37
Rechtsstellung betrieblicher Datenschutzbeauftragter
(
1
)
1 Der oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte ist dem Leiter oder der Leiterin der kirchlichen Stelle unmittelbar zu unterstellen. 2 Er oder sie ist bei der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. 3 Er oder sie darf wegen der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.
(
2
)
1 Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen sicher, dass der oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird. 2 Sie unterstützen den betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben, indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Mittel und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen zur Verfügung stellen. 3 Zur Erhaltung der zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben erforderlichen Fachkunde haben der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter dem oder der betrieblichen Datenschutzbeauftragten die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen in angemessenem Umfang zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen. 4 § 43 Absätze 9 und 10 gelten entsprechend.
(
3
)
Betroffene Personen können sich jederzeit und unmittelbar an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte wenden.
(
4
)
1 Ist ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter oder eine betriebliche Datenschutzbeauftragte benannt worden, so ist die Kündigung seines oder ihres Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigen. 2 Nach der Abberufung als betrieblicher Datenschutzbeauftragter oder als betriebliche Datenschutzbeauftragte ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, dass der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.
(
5
)
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen sicher, dass die Wahrnehmung anderer Aufgaben und Pflichten durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte nicht zu einem Interessenkonflikt führt.
#§ 38
Aufgaben betrieblicher Datenschutzbeauftragter
1 Betriebliche Datenschutzbeauftragte wirken auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin. 2 Zu diesem Zweck können sie sich in Zweifelsfällen an die Datenschutzaufsicht gemäß §§ 42 ff. wenden. 3 Sie haben insbesondere
- die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen; zu diesem Zweck sind sie über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten;
- den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter zu unterrichten und zu beraten;
- die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut zu machen;
- auf Anfrage des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters diesen bei der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung zu beraten und bei der Überprüfung, ob die Verarbeitung gemäß der Datenschutz-Folgenabschätzung erfolgt, zu unterstützen und
- mit der Datenschutzaufsicht zusammenzuarbeiten.
Kapitel 5
Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer, internationale Organisationen oder nichtstaatliche Völkerrechtssubjekte
##§ 39
Allgemeine Grundsätze
1 Jede Übermittlung personenbezogener Daten, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung an ein Drittland, an eine internationale Organisation oder an ein nichtstaatliches Völkerrechtssubjekt verarbeitet werden sollen, ist nur zulässig, wenn der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die in diesem Gesetz niedergelegten Bedingungen einhalten. 2 Dies gilt auch für die etwaige Weiterübermittlung personenbezogener Daten aus dem betreffenden Drittland, der betreffenden internationalen Organisation oder dem betreffenden nichtstaatlichen Völkerrechtssubjekt.
#§ 40
Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses oder bei geeigneten Garantien
(
1
)
Eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation ist zulässig, wenn ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission vorliegt.
(
2
)
Liegt ein Angemessenheitsbeschluss nicht vor, darf eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland, an eine internationale Organisation oder an ein nichtstaatliches Völkerrechtssubjekt nur erfolgen, sofern der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter geeignete Garantien vorgesehen hat und sofern den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.
#§ 41
Ausnahmen für bestimmte Fälle
(
1
)
Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss nach § 40 Absatz 1 noch geeignete Garantien nach § 40 Absatz 2 bestehen, ist eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation oder an ein nichtstaatliches Völkerrechtssubjekt nur unter einer der folgenden Bedingungen zulässig:
- die betroffene Person hat in die vorgeschlagene Übermittlung eingewilligt, nachdem sie über die für sie bestehenden möglichen Risiken derartiger Datenübermittlungen ohne Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses und ohne geeignete Garantien unterrichtet wurde;
- die Übermittlung ist für die Erfüllung eines Vertrages zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen auf Antrag der betroffenen Person erforderlich;
- die Übermittlung ist zum Abschluss oder zur Erfüllung eines im Interesse der betroffenen Person von dem Verantwortlichen mit einer anderen natürlichen oder juristischen Person geschlossenen Vertrages erforderlich;
- die Übermittlung erfolgt aufgrund kirchenrechtlicher Vorschriften oder in Wahrnehmung kirchlicher Aufgaben an den Heiligen Stuhl oder an den Staat der Vatikanstadt oder ist aus anderen wichtigen Gründen des kirchlichen oder öffentlichen Interesses notwendig;
- die Übermittlung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich;
- die Übermittlung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder anderer Personen erforderlich, sofern die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben.
(
2
)
Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter erfasst die von ihm vorgenommene Beurteilung in der Dokumentation gemäß § 31.
#Kapitel 6
Unabhängige Datenschutzaufsicht
##§ 42
Datenschutzaufsicht
(
1
)
Der Diözesanbischof richtet für den Bereich seiner Diözese eine Datenschutzaufsicht als unabhängige kirchliche Behörde ein.
(
2
)
1 Der Diözesanbischof bestellt für den Bereich seiner Diözese einen Diözesandatenschutzbeauftragten als Leiter oder eine Diözesandatenschutzbeauftragte als Leiterin der Datenschutzaufsicht. 2 Zum oder zur Diözesandatenschutzbeauftragten kann nur eine natürliche Person bestellt werden.
(
3
)
1 Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte handelt bei der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben und bei der Ausübung seiner oder ihrer Befugnisse gemäß diesem Gesetz völlig unabhängig und ist nur dem kirchlichen Recht und dem für die Kirchen verbindlichen staatlichen oder europäischen Recht unterworfen. 2 Die Ausübung seiner oder ihrer Tätigkeit geschieht in organisatorischer und sachlicher Unabhängigkeit. 3 Die Dienstaufsicht ist so zu regeln, dass dadurch die Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.
(
4
)
1 Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte sieht von allen mit den Aufgaben seines oder ihres Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während seiner oder ihrer Amtszeit keine andere mit seinem oder ihrem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus. 2 Dem steht eine Bestellung als Diözesandatenschutzbeauftragter oder Diözesandatenschutzbeauftragte für mehrere Diözesen und/oder Ordensgemeinschaften nicht entgegen.
(
5
)
1 Dem oder der Diözesandatenschutzbeauftragten wird die Personal- und Sachausstattung zur Verfügung gestellt, die er oder sie benötigt, um seine oder ihre Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen zu können. 2 Dies gilt auch für seine oder ihre Aufgaben im Bereich der Amtshilfe und der Zusammenarbeit mit anderen Datenschutzaufsichten im Sinne des § 44 Absatz 2 lit. f). 3 Er oder sie verfügt über einen eigenen jährlichen Haushalt, der gesondert auszuweisen ist und veröffentlicht wird, und unterliegt der Rechnungsprüfung durch die dafür von der Diözese bestimmte Stelle, soweit hierdurch seine oder ihre Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.
(
6
)
1 Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte wählt das notwendige Personal aus, das von der Datenschutzaufsicht selbst, ggf. einer anderen kirchlichen Stelle angestellt wird. 2 Die angestellten Mitarbeitenden unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht des oder der Diözesandatenschutzbeauftragten und können, soweit sie bei einer anderen kirchlichen Stelle angestellt sind, nur mit seinem oder ihrem Einverständnis von der kirchlichen Stelle gekündigt, versetzt oder abgeordnet werden. 3 Die Mitarbeitenden sehen von allen mit den Aufgaben ihres Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und üben während ihrer Amtszeit keine anderen mit ihrem Amt nicht zu vereinbarenden entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeiten aus.
(
7
)
1 Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf andere kirchliche Stellen übertragen oder sich deren Hilfe bedienen. 2 Diesen dürfen personenbezogene Daten der Mitarbeitenden übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(
8
)
1 Die Datenschutzaufsicht ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 Strafprozessordnung. 2 Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte trifft die Entscheidung über Aussagegenehmigungen für sich und seinen oder ihren Bereich in eigener Verantwortung. 3 Die Datenschutzaufsicht ist oberste Aufsichtsbehörde im Sinne des § 99 Verwaltungsgerichtsordnung.
(
9
)
1 Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihm oder ihr in seiner oder ihrer Eigenschaft als Diözesandatenschutzbeauftragter oder Diözesandatenschutzbeauftragte Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst keine Auskunft zu geben. 2 Dies gilt auch für die Mitarbeitenden des oder der Diözesandatenschutzbeauftragten mit der Maßgabe, dass über die Ausübung dieses Rechts der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte entscheidet. 3 Soweit diese Verschwiegenheit reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Dokumenten von ihm oder ihr nicht gefordert werden. 4 Im Verfahren vor den kirchlichen Datenschutzgerichten darf er oder sie entsprechende Angaben unkenntlich machen. 5 § 17 bleibt unberührt.
#§ 43
Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte und seine oder ihre Vertretung
(
1
)
1 Die Bestellung des oder der Diözesandatenschutzbeauftragten durch den Diözesanbischof erfolgt für die Dauer von mindestens vier, höchstens sechs Jahren und gilt bis zur Aufnahme der Amtsgeschäfte durch den Nachfolger oder die Nachfolgerin. 2 Die mehrmalige erneute Bestellung ist zulässig. 3 Die Bestellung für mehrere Diözesen und/oder Ordensgemeinschaften ist zulässig. 4 Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte übt sein oder ihr Amt hauptamtlich aus.
(
2
)
1 Zum oder zur Diözesandatenschutzbeauftragten darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. 2 Er oder sie soll die Befähigung zum Richteramt gemäß dem Deutschen Richtergesetz haben. 3 Als Person, die das katholische Profil der Einrichtung inhaltlich prägt, mitverantwortet und nach außen repräsentiert, muss er oder sie der katholischen Kirche angehören. 4 Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte ist auf die gewissenhafte Erfüllung seiner oder ihrer Pflichten und die Einhaltung des kirchlichen und des für die Kirchen verbindlichen staatlichen Rechts zu verpflichten.
(
3
)
1 Die Bestellung kann vor Ablauf der Amtszeit widerrufen werden, wenn Gründe nach § 24 Deutsches Richtergesetz vorliegen, die bei einem Richter oder einer Richterin auf Lebenszeit dessen oder deren Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen, oder Gründe vorliegen, die nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung eine Kündigung rechtfertigen. 2 Auf Antrag des oder der Diözesandatenschutzbeauftragten nimmt der Diözesanbischof die Bestellung zurück.
(
4
)
1 Das der Bestellung zum oder zur Diözesandatenschutzbeauftragten zugrunde liegende Dienstverhältnis kann während der Amtszeit nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 beendet werden. 2 Dieser Kündigungsschutz wirkt für den Zeitraum von einem Jahr nach der Beendigung der Amtszeit entsprechend fort, soweit ein kirchliches Beschäftigungsverhältnis fortgeführt wird oder sich anschließt.
(
5
)
Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte benennt aus dem Kreis seiner oder ihrer Mitarbeitenden einen Vertreter oder eine Vertreterin, der oder die im Fall seiner oder ihrer Verhinderung die unaufschiebbaren Entscheidungen trifft.
(
6
)
1 Ist der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte an der Ausübung seines oder ihres Amtes dauerhaft verhindert oder endet sein oder ihr Amtsverhältnis vorzeitig und ist er oder sie nicht zur Weiterführung der Geschäfte verpflichtet, bestellt der Diözesanbischof bis zur Wiederaufnahme des Amtes durch den Diözesandatenschutzbeauftragten oder die Diözesandatenschutzbeauftragte oder die Bestellung eines oder einer neuen Diözesandatenschutzbeauftragten übergangsweise eine Leitung. 2 § 43 Absatz 2 gilt entsprechend. 3 Die übergangsweise Leitung hat sämtliche Rechte und Pflichten, die nach diesem Gesetz dem oder der Diözesandatenschutzbeauftragten zukommen. 4 Sie tritt nicht in die laufende Amtszeit des oder der bisherigen Diözesandatenschutzbeauftragten ein. 5 Mit der Bestellung der übergangsweisen Leitung durch den Diözesanbischof endet die Vertretung nach Absatz 5.
(
7
)
1 Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte und seine Mitarbeitenden sind auch nach Beendigung ihrer Aufträge verpflichtet, über die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(
8
)
1 Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte und seine Mitarbeitenden dürfen, wenn ihr Auftrag beendet ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung des oder der amtierenden Diözesandatenschutzbeauftragten weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben. 2 Die Genehmigung, als Zeuge oder Zeugin auszusagen, wird in der Regel erteilt. 3 Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen.
(
9
)
Die Absätze 7 und 8 gelten für die Vertretung oder eine übergangsweise Leitung entsprechend.
#§ 44
Aufgaben der Datenschutzaufsicht
(
1
)
Die Datenschutzaufsicht wacht über die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz und setzt diese durch.
(
2
)
Darüber hinaus hat die Datenschutzaufsicht insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung sensibilisieren und sie darüber aufklären. Besondere Beachtung finden dabei spezifische Maßnahmen für Minderjährige;
- kirchliche Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung beraten;
- die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus diesem Gesetz entstehenden Pflichten sensibilisieren;
- auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieses Gesetzes zur Verfügung stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den anderen Datenschutzaufsichten sowie staatlichen und sonstigen kirchlichen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten;
- sich mit Beschwerden einer betroffenen Person befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten; zur Erleichterung der Einlegung von Beschwerden hält die Datenschutzaufsicht Musterformulare in digitaler und Papierform bereit.
- mit anderen Datenschutzaufsichten zusammenarbeiten, auch durch Informationsaustausch, und ihnen Amtshilfe leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieses Gesetzes zu gewährleisten;
- Untersuchungen über die Anwendung dieses Gesetzes durchführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Datenschutzaufsicht oder einer anderen Behörde;
- maßgebliche Entwicklungen verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Geschäftspraktiken;
- gegebenenfalls eine Liste der Verarbeitungsarten erstellen und führen, für die gemäß § 35 entweder keine oder für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist;
- Beratung in Bezug auf die in § 35 genannten Verarbeitungsvorgänge leisten;
- interne Verzeichnisse über Verstöße gegen dieses Gesetz und die im Zusammenhang mit diesen Verstößen ergriffenen Maßnahmen führen und
- jede sonstige Aufgabe im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten erfüllen.
(
3
)
Die Datenschutzaufsicht kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit Muster zur Verfügung stellen.
(
4
)
1 Die Tätigkeit der Datenschutzaufsicht ist für die betroffene Person unentgeltlich. 2 Bei offensichtlich unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen kann jedoch die Datenschutzaufsicht ihre weitere Tätigkeit auf eine neuerliche Anfrage der betroffenen Person hin davon abhängig machen, dass eine angemessene Gebühr für den Verwaltungsaufwand entrichtet wird, oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. 3 In diesem Fall trägt die Datenschutzaufsicht die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.
(
5
)
1 Die Datenschutzaufsicht erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht, der dem Diözesanbischof vorgelegt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. 2 Der Tätigkeitsbericht soll auch eine Darstellung der wesentlichen Entwicklungen des Datenschutzes im nichtkirchlichen Bereich enthalten.
#§ 45
Zuständigkeit der Datenschutzaufsicht bei über- oder mehrdiözesanen Rechtsträgern sowie bei gemeinsamer Verantwortlichkeit
(
1
)
1 Handelt es sich bei dem Rechtsträger einer kirchlichen Stelle im Sinne des § 3 Absatz 1 um einen über- oder mehrdiözesanen kirchlichen Rechtsträger, so gilt das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz der Diözese und ist die Datenschutzaufsicht der Diözese zuständig, in der der Rechtsträger der kirchlichen Stelle seinen Sitz hat. 2 Bei Abgrenzungsfragen gegenüber dem Bereich der Ordensgemeinschaften erfolgt eine Abstimmung zwischen dem oder der Diözesandatenschutzbeauftragten und dem oder der Ordensdatenschutzbeauftragten.
(
2
)
Verfügt der über- oder mehrdiözesane kirchliche Rechtsträger im Sinne des § 3 Absatz 1 über eine oder mehrere rechtlich unselbständige Einrichtungen, die in einer anderen Diözese als der Diözese ihren Sitz haben, in der der Rechtsträger seinen Sitz hat, so gilt das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz der Diözese und ist die Datenschutzaufsicht der Diözese zuständig, in der der Rechtsträger seinen Sitz hat.
(
3
)
In Fällen einer gemeinsamen Verantwortlichkeit im Sinne des § 28 verständigen sich die betroffenen Datenschutzaufsichten.
#§ 46
Zusammenarbeit kirchlicher Stellen mit den Datenschutzaufsichten
Die in § 3 Absatz 1 genannten kirchlichen Stellen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit
- den Anweisungen der Datenschutzaufsicht Folge zu leisten,
- die Datenschutzaufsicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; ihr ist dabei insbesondere Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, namentlich in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, und während der Dienstzeit zum Zwecke von Prüfungen Zutritt zu allen Diensträumen, die der Verarbeitung und Aufbewahrung automatisierter Dateien dienen, zu gewähren,
- Untersuchungen in Form von Datenschutzüberprüfungen durch die Datenschutzaufsicht zuzulassen.
§ 47
Befugnisse der Datenschutzaufsicht
(
1
)
Die Datenschutzaufsicht verfügt über sämtliche folgenden Untersuchungsbefugnisse, die es ihr gestatten,
- den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Datenschutzaufsicht erforderlich sind;
- Untersuchungen in Form von Datenschutzüberprüfungen durchzuführen;
- den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter auf einen vermeintlichen Verstoß gegen dieses Gesetz hinzuweisen;
- von dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter Zugang zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Datenschutzaufsicht notwendig sind, zu erhalten;
- gemäß dem geltenden Verfahrensrecht Zugang zu den Räumlichkeiten, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters zu erhalten.
(
2
)
Die Datenschutzaufsicht verfügt über sämtliche folgenden Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten,
- einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen dieses Gesetz oder andere datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen;
- einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu verwarnen, wenn er mit Verarbeitungsvorgängen gegen dieses Gesetz oder andere datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen hat;
- den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach diesem Gesetz zustehenden Rechte zu entsprechen;
- den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit diesem Gesetz zu bringen;
- den Verantwortlichen anzuweisen, die von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffene Person entsprechend zu benachrichtigen;
- eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen;
- die Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung gemäß den §§ 18, 19 und 20 und die Unterrichtung der Empfänger, an die diese personenbezogenen Daten gemäß §§ 19 Absatz 2 und 21 offengelegt wurden, über solche Maßnahmen anzuordnen;
- eine Geldbuße gemäß § 51 zu verhängen, zusätzlich zu oder anstelle von in diesem Absatz genannten Maßnahmen, je nach den Umständen des Einzelfalls;
- die Aussetzung der Übermittlung von Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation oder an ein nichtstaatliches Völkerrechtssubjekt anzuordnen.
(
3
)
Hat die Datenschutzaufsicht die Feststellung getroffen, dass eine Datenschutzverletzung objektiv vorliegt, kann der betroffenen Person im Verfahren vor den staatlichen Zivilgerichten über den Schadensersatz das Fehlen einer solchen nicht entgegengehalten werden.
(
4
)
1 Werden Maßnahmen nach Absatz 2 nicht in der von der Datenschutzaufsicht bestimmten Frist befolgt, so verständigt die Datenschutzaufsicht die für die kirchliche Stelle zuständige Aufsicht und fordert sie zu einer Stellungnahme gegenüber der Datenschutzaufsicht auf. 2 Diese Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die getroffen worden sind.
(
5
)
1 Vor Abhilfemaßnahmen nach Absatz 2 ist dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. 2 Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im kirchlichen Interesse notwendig erscheint.
#Kapitel 7
Beschwerde, gerichtlicher Rechtsbehelf, Haftung und Sanktionen
##§ 48
Beschwerde bei einer Datenschutzaufsicht
(
1
)
1 Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Datenschutzaufsicht, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Datenschutzvorschriften verstößt. 2 Die Einhaltung des Dienstwegs ist dabei nicht erforderlich.
(
2
)
Auf ein solches Vorbringen hin prüft die Datenschutzaufsicht den Sachverhalt. Sie fordert den Verantwortlichen, den Empfänger oder die Empfängerin und/oder den Dritten oder die Dritte zur Stellungnahme auf, soweit der Inhalt des Vorbringens den Tatbestand einer Datenschutzverletzung erfüllt.
(
3
)
Niemand darf gemaßregelt oder benachteiligt werden, weil er sich im Sinne des Absatz 1 an die Datenschutzaufsicht gewendet hat.
(
4
)
Die Datenschutzaufsicht unterrichtet den Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach § 49.
#§ 49
Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen Bescheid der Datenschutzaufsicht
1 Jede natürliche oder juristische Person hat unbeschadet des Rechts auf Beschwerde bei einer Datenschutzaufsicht (§ 48) das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden Bescheid der Datenschutzaufsicht. 2 Dies gilt auch dann, wenn sich die Datenschutzaufsicht nicht mit einer Beschwerde nach § 48 befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der nach § 48 erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
#§ 49a
Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder kirchliche Auftragsverarbeiter
Jede betroffene Person hat unbeschadet eines Rechts auf Beschwerde bei einer Datenschutzaufsicht (§ 48) das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen Verantwortlichen oder einen kirchlichen Auftragsverarbeiter, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieses Gesetzes zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit diesem Gesetz stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.
#§ 49b
Zuständigkeit der Datenschutzgerichte
(
1
)
Für gerichtliche Rechtsbehelfe nach den §§ 49 und 49 a ist das Interdiözesane Datenschutzgericht zuständig.
(
2
)
Für Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Interdiözesanen Datenschutzgerichts ist das Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz zuständig.
#§ 50
Haftung und Schadenersatz
(
1
)
Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen die kirchliche Stelle als Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter.
(
2
)
Ein Auftragsverarbeiter haftet für den durch eine Verarbeitung verursachten Schaden nur dann, wenn er seinen speziell den Auftragsverarbeitern auferlegten Pflichten aus diesem Gesetz nicht nachgekommen ist oder unter Nichtbeachtung der rechtmäßig erteilten Anweisungen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder gegen diese Anweisungen gehandelt hat.
(
3
)
Ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter ist von der Haftung gemäß Absatz 1 befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist.
(
4
)
Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die betroffene Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(
5
)
Lässt sich bei einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten nicht ermitteln, welche von mehreren beteiligten kirchlichen Stellen als Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter den Schaden verursacht hat, so haftet jede als Verantwortlicher für den gesamten Schaden.
(
6
)
Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(
7
)
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden der betroffenen Person mitgewirkt, ist § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(
8
)
Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
#§ 51
Geldbußen
(
1
)
Verstößt ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, so kann die Datenschutzaufsicht eine Geldbuße verhängen.
(
2
)
Die Datenschutzaufsicht stellt sicher, dass die Verhängung von Geldbußen gemäß diesem Paragrafen für Verstöße gegen dieses Gesetz in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist.
(
3
)
1 Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle von Maßnahmen nach § 47 Absatz 2 lit. a) bis g) und i) verhängt. 2 Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag wird in jedem Einzelfall Folgendes gebührend berücksichtigt:
- Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens;
- Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes;
- jegliche von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter getroffenen Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens;
- Grad der Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters unter Berücksichtigung der von ihnen gemäß § 26 getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen;
- etwaige einschlägige frühere Verstöße des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters;
- Umfang der Zusammenarbeit mit der Datenschutzaufsicht, um dem Verstoß abzuhelfen und seine möglichen nachteiligen Auswirkungen zu mindern;
- Kategorien personenbezogener Daten, die von dem Verstoß betroffen sind;
- Art und Weise, wie der Verstoß der Datenschutzaufsicht bekannt wurde, insbesondere ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter den Verstoß mitgeteilt hat;
- Einhaltung der früher gegen den für den betreffenden Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Bezug auf denselben Gegenstand angeordneten Maßnahmen (§ 47 Absatz 2), wenn solche Maßnahmen angeordnet wurden;
- jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall, wie unmittelbar oder mittelbar durch den Verstoß erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste.
(
4
)
Verstößt ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter bei gleichen oder miteinander verbundenen Verarbeitungsvorgängen vorsätzlich oder fahrlässig gegen mehrere Bestimmungen dieses Gesetzes, so übersteigt der Gesamtbetrag der Geldbuße nicht den Betrag für den schwerwiegendsten Verstoß.
(
5
)
1 Bei Verstößen werden im Einklang mit Absatz 3 Geldbußen innerhalb eines Rahmens von bis zu 1.000.000 € verhängt. 2 Für den Bereich kirchlicher Unternehmen im Sinne des § 4 Nummer 19., die am Wettbewerb teilnehmen, können im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes, maximal in Höhe von 3.000.000 €, verhängt werden.
(
6
)
Gegen kirchliche Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1, soweit sie im weltlichen Rechtskreis öffentlich-rechtlich verfasst sind, werden keine Geldbußen verhängt; dies gilt nicht, soweit sie als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
(
7
)
1 Die Datenschutzaufsicht leitet einen Vorgang, in welchem sie einen objektiven Verstoß gegen dieses Gesetz festgestellt hat, einschließlich der von ihr verhängten Höhe der Geldbuße an die nach staatlichem Recht zuständige Vollstreckungsbehörde weiter. 2 Unbeschadet ihrer jeweiligen Rechtsform ist die Datenschutzaufsicht Inhaber der Bußgeldforderung und mithin Vollstreckungsgläubiger. 3 Die nach staatlichem Recht zuständige Vollstreckungsbehörde ist an die Feststellung der Datenschutzaufsicht hinsichtlich des Verstoßes und an die von dieser festgesetzten Höhe der Geldbuße gebunden. 4 Sofern das staatliche Recht die Zuständigkeit einer solchen Vollstreckungsbehörde nicht vorsieht, erfolgt die Vollstreckung auf dem Zivilrechtsweg.
(
8
)
Eine Meldung nach § 33 oder eine Benachrichtigung nach § 34 Absatz 1 darf in einem Verfahren zur Verhängung eines Bußgeldes nach dieser Vorschrift gegen den Meldepflichtigen oder die Meldepflichtige oder den Benachrichtigenden oder die Benachrichtigende oder seine oder ihre in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des oder der Meldepflichtigen oder des oder der Benachrichtigenden verwendet werden.
#Kapitel 8
Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
##§ 52
Videoüberwachung
(
1
)
Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
- zur Aufgabenerfüllung oder zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
- zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen.
(
2
)
Der Umstand der Beobachtung und der Verantwortliche sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.
(
3
)
Die Verarbeitung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen.
(
4
)
Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung gemäß §§ 15 und 16 zu benachrichtigen.
(
5
)
Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Person einer weiteren Verarbeitung entgegenstehen.
#§ 52a
Gottesdienste und kirchliche Veranstaltungen
(
1
)
Die Aufzeichnung, Übertragung oder Veröffentlichung von Gottesdiensten oder Veranstaltungen gottesdienstähnlicher Art sind datenschutzrechtlich zulässig, wenn die betroffenen Personen vor der Teilnahme durch geeignete Maßnahmen über Art und Umfang der Aufzeichnung, Übertragung oder Veröffentlichung informiert werden.
(
2
)
Besonderen schutzwürdigen Interessen – insbesondere von Minderjährigen – ist in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen.
(
3
)
Unbeschadet des Absatzes 2 sind von der Aufzeichnung, Übertragung oder Veröffentlichung nicht erfasste Plätze für Gottesdienstbesucher und -besucherinnen in angemessener Zahl vorzuhalten.
#§ 53
Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
(
1
)
Personenbezogene Daten eines oder einer Beschäftigten einschließlich der Daten über die Religionszugehörigkeit, die religiöse Überzeugung und die Erfüllung von Loyalitätsobliegenheiten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist.
(
2
)
Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines oder einer Beschäftigten dann verarbeitet werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Verarbeitung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des oder der Beschäftigten an dem Ausschluss der Verarbeitung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind oder eine Rechtsvorschrift dies vorsieht.
(
3
)
Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, ohne dass sie automatisiert verarbeitet oder in oder aus einer nicht automatisierten Datei verarbeitet oder für die Verarbeitung in einer solchen Datei erhoben werden.
(
4
)
Die Beteiligungsrechte nach der jeweils geltenden Mitarbeitervertretungsordnung bleiben unberührt.
#§ 54
Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken, zu Archivzwecken oder zu statistischen Zwecken
(
1
)
1 Personenbezogene Daten dürfen zu im kirchlichen oder öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeitet werden, soweit geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorgesehen werden. 2 Mit diesen Garantien wird sichergestellt, dass technische und organisatorische Maßnahmen bestehen, mit denen insbesondere die Achtung des Grundsatzes der Datenminimierung gewährleistet wird. 3 § 11 Absatz 2 lit. h) bis j) bleiben unberührt.
(
2
)
1 Die Offenlegung personenbezogener Daten an andere als kirchliche Stellen für Zwecke der wissenschaftlichen oder historischen Forschung oder der Statistik ist nur zulässig, wenn diese sich verpflichten, die übermittelten Daten nicht für andere Zwecke zu verarbeiten und die Vorschriften der Absätze 3 und 4 einzuhalten. 2 Der kirchliche Auftrag darf durch die Offenlegung nicht gefährdet werden.
(
3
)
1 Personenbezogene Daten, die für Zwecke der Forschung oder Statistik verarbeitet werden, sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungs- oder Statistikzweck möglich ist. 2 Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu verarbeiten, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer identifizierten oder identifizierbaren Person zugeordnet werden können. 3 Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungs- oder Statistikzweck dies erfordert.
(
4
)
1 Die Veröffentlichung personenbezogener Daten, die zum Zwecke wissenschaftlicher oder historischer Forschung oder der Statistik übermittelt wurden, ist nur mit Zustimmung der übermittelnden kirchlichen Stelle zulässig. 2 Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn
- die betroffene Person eingewilligt hat oder
- dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist, es sei denn, dass Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Veröffentlichung der Auftrag der Kirche gefährdet würde oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen.
(
5
)
Für die Archivierung von Unterlagen kirchlicher Stellen im Sinne des § 3 gilt die Anordnung über die kirchlichen Archive (KAO) in der jeweils geltenden Fassung.
#§ 54a
Verarbeitung personenbezogener Daten zur institutionellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt und anderer Formen des Missbrauchs
1 An der institutionellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt und anderer Formen des Missbrauchs besteht ein überragendes kirchliches Interesse. 2 Personenbezogene Daten dürfen zum Zwecke der institutionellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt nach Maßgabe dieses Gesetzes und auf Grundlage spezifischer diözesaner Bestimmungen verarbeitet werden, die die Offenlegung von personenbezogenen Daten von sexuellem Missbrauch betroffener Personen für Aufarbeitungs- und Forschungszwecke durch Auskunft oder Einsicht in Unterlagen ausdrücklich regeln, darunter auch Regelungen, die Auskunft oder Einsicht in Unterlagen lediglich im Falle einer Einwilligung betroffener Personen zulassen.
#§ 55
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Medien
(
1
)
1 Soweit personenbezogene Daten von kirchlichen Stellen ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken verarbeitet werden, gelten von den Vorschriften dieses Gesetzes nur die §§ 5, 26 und 50. 2 Soweit personenbezogene Daten zur Herausgabe von Adressen-, Telefon- oder vergleichbaren Verzeichnissen verarbeitet werden, gilt Satz 1 nur, wenn mit der Herausgabe zugleich eine journalistisch-redaktionelle oder literarische Tätigkeit verbunden ist.
(
2
)
Führt die journalistisch-redaktionelle Verarbeitung personenbezogener Daten zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen der betroffenen Person, so sind diese Gegendarstellungen zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst.
(
3
)
1 Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, so kann er oder sie Auskunft über die der Berichterstattung zugrunde liegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. 2 Die Auskunft kann verweigert werden, soweit aus den Daten auf die berichtenden oder einsendenden Personen oder die Gewährsleute von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann. 3 Die betroffene Person kann die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen.
#Kapitel 9
Übergangs- und Schlussbestimmungen
##§ 56
Ermächtigungen
1 Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Regelungen trifft der Generalvikar. 2 Er legt insbesondere fest:
- den Inhalt eines Musters der schriftlichen Verpflichtungserklärung gemäß § 5 Satz 2 und
- die technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 26.
§ 57
Übergangsbestimmungen
Bisherige Bestellungen der betrieblichen Datenschutzbeauftragten, deren Amtszeiten noch nicht abgelaufen sind, bleiben unberührt, soweit hierbei die Regelungen der §§ 36 ff. Beachtung finden.
#§ 58
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 24. Mai 2018 in Kraft.
Nr. 17Dekret über die Aufhebung der Pfarrvikarie und Katholischen Kirchengemeinde St. Agatha Westenfeld
#Durch den Kirchenvorstand der Pfarrvikarie und Katholischen Kirchengemeinde St. Agatha Westenfeld wird aufgrund des Umstands, dass die eigenständige pfarrliche Verwaltung mangels ehrenamtlichen Engagements nicht länger sichergestellt werden kann, im Einvernehmen mit dem Leiter dieser Pfarrvikarie und dem gemeinsamen Pfarrgemeinderat der Pfarreien Christkönig und St. Johannes Ev. Sundern um Aufhebung und Zuordnung des Pfarrgebietes zur Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Christkönig Sundern gebeten.
Angesichts dessen,
dass aufgrund fehlenden ehrenamtlichen Engagements eine eigenständige Vermögensverwaltung der Pfarrvikarie und Katholischen Kirchengemeinde St. Agatha Westenfeld nicht sichergestellt werden kann,
dass auch aufgrund Rückgangs der Anzahl der Pfarrangehörigen und des Kirchgangs eine Neuordnung hinsichtlich dieser Pfarrgemeinde notwendig erscheint,
dass dies nicht auf kurzfristige Veränderungen zurückzuführen ist, sondern auf einen schwerwiegenden und sich bereits über viele Jahre abzeichnenden Wandel,
wird, nachdem der Priesterrat hierzu am 17. November 2025 angehört wurde, bestimmt:
###Artikel 1
Die Pfarrvikarie und Katholische Kirchengemeinde St. Agatha Westenfeld wird gemäß cann. 120 und 515, 516 CIC aufgehoben und deren Gebiet der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Christkönig Sundern zugewiesen.
Die bisherige Pfarrvikariekirche St. Agatha wird, gemäß can. 1218 CIC unter Beibehaltung ihres Titels, Filialkirche in der Pfarrei Christkönig Sundern.
#Artikel 2
Die Kirchenbücher, die Archive sowie sämtliche Akten der Pfarrvikarie und Katholischen Kirchengemeinde St. Agatha Westenfeld werden der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Christkönig Sundern als ausschließlicher Rechtsnachfolgerin zugeführt.
#Artikel 3
Mit Aufhebung der Katholischen Kirchengemeinde St. Agatha Westenfeld geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Katholische Kirchengemeinde Christkönig Sundern über. Gleiches gilt für bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten.
#Artikel 4
Mit Aufhebung der Katholischen Kirchengemeinde St. Agatha Westenfeld geht deren im Grundbuch eingetragenes Grundvermögen:
Grundbuch von Westenfeld, Blatt 3
Eigentümer: Die kath. Filialkirchengemeinde zu Westenfeld
Eigentümer: Die kath. Filialkirchengemeinde zu Westenfeld
Gemarkung | Flur | Flurstück | Größe (qm) | Nutzungsart und Lage |
Westenfeld | 3 | 6 | 2392 | Friedhof, Selscheder Feld |
und
Grundbuch von Westenfeld, Blatt 7
Eigentümer: Kath. Kirchengemeinde Westenfeld in Westenfeld
Eigentümer: Kath. Kirchengemeinde Westenfeld in Westenfeld
Gemarkung | Flur | Flurstück | Größe (qm) | Nutzungsart und Lage |
Westenfeld | 1 | 286 | 3982 | Hof- und Gebäudefläche, Westenfelder Straße 25, 25 A, 27 |
auf die Katholische Kirchengemeinde Christkönig Sundern über. Die Grundbücher sind entsprechend zu berichtigen.
#Artikel 5
Die kirchlichen Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) innerhalb der aufgehobenen Katholischen Kirchengemeinde St. Agatha Westenfeld bleiben bestehen und werden ab dem Zeitpunkt des Vollzugs dieser Urkunde vom Kirchenvorstand der Katholischen Kirchengemeinde Christkönig Sundern verwaltet.
#Artikel 6
Die Aufhebung der Pfarrvikarie und Katholischen Kirchengemeinde St. Agatha Westenfeld und die Zuweisung des Gebietes an die Pfarrei und Katholische Kirchengemeinde Christkönig Sundern gelten als vollzogen mit dem 1. Januar 2026, für den staatlichen Bereich jedoch frühestens vom Tage der Anerkennung an.
Paderborn, 5. Dezember 2025 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 2.001/3424.11/99/36-2020 | |
Rechtsmittelbelehrung
Gegen das vorliegende Dekret besteht die Möglichkeit der Beschwerde nach cann. 1732 bis 1739 CIC. Vor Einlegung einer Beschwerde ist innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist (can. 201 § 2 CIC) von zehn Tagen nach rechtmäßiger Bekanntgabe dieses Dekrets beim Erzbischof von Paderborn die Rücknahme oder Abänderung dieses Dekrets zu beantragen (can. 1734 CIC).
Gegen das vorliegende Dekret besteht die Möglichkeit der Beschwerde nach cann. 1732 bis 1739 CIC. Vor Einlegung einer Beschwerde ist innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist (can. 201 § 2 CIC) von zehn Tagen nach rechtmäßiger Bekanntgabe dieses Dekrets beim Erzbischof von Paderborn die Rücknahme oder Abänderung dieses Dekrets zu beantragen (can. 1734 CIC).
#
Urkunde
Die mit Urkunden des Erzbischofs von Paderborn vom 5. Dezember 2025 verfügten Aufhebungen der Katholischen Kirchengemeinden St. Sebastian Endorf, der Katholischen Kirchengemeinden Mariä Opferung Hachen, der Katholischen Kirchengemeinden St. Agatha Westenfeld, zum 1. Januar 2026 werden hiermit für den staatlichen Bereich anerkannt.
Arnsberg, den 22. Dezember 2025 | |
Bezirksregierung Arnsberg | |
L.S. | |
gez. Heinrich Böckelühr Regungspräsident | |
Nr. 18Dekret über die Aufhebung der Pfarrvikarie und Katholischen Kirchengemeinde St. Sebastian Endorf
#Durch den Kirchenvorstand der Pfarrvikarie und Kath. Kirchengemeinde St. Sebastian Endorf wird aufgrund des Umstands, dass die eigenständige pfarrliche Verwaltung mangels ehrenamtlichen Engagements nicht länger sichergestellt werden kann, im Einvernehmen mit dem Leiter dieser Pfarrvikarie und dem gemeinsamen Pfarrgemeinderat der Pfarreien Christkönig und St. Johannes Ev. Sundern um Aufhebung und Zuordnung des Pfarrgebietes zur Pfarrei und Kath. Kirchengemeinde Christkönig Sundern gebeten.
Angesichts dessen,
dass aufgrund fehlenden ehrenamtlichen Engagements eine eigenständige Vermögensverwaltung der Pfarrvikarie und Kath. Kirchengemeinde St. Sebastian Endorf nicht sichergestellt werden kann,
dass auch aufgrund Rückgangs der Anzahl der Pfarrangehörigen und des Kirchgangs eine Neuordnung hinsichtlich dieser Pfarrgemeinde notwendig erscheint,
dass dies nicht auf kurzfristige Veränderungen zurückzuführen ist, sondern auf einen schwerwiegenden und sich bereits über viele Jahre abzeichnenden Wandel,
wird, nachdem der Priesterrat hierzu am 17. November 2025 angehört wurde, bestimmt:
###Artikel 1
Die Pfarrvikarie und Katholische Kirchengemeinde St. Sebastian Endorf wird gemäß cann. 120 und 515, 516 CIC aufgehoben und deren Gebiet der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Christkönig Sundern zugewiesen.
Die bisherige Pfarrvikariekirche St. Sebastian wird, gemäß can. 1218 CIC unter Beibehaltung ihres Titels, Filialkirche in der Pfarrei Christkönig Sundern.
#Artikel 2
Die Kirchenbücher, die Archive sowie sämtliche Akten der Pfarrvikarie und Katholischen Kirchengemeinde St. Sebastian Endorf werden der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Christkönig Sundern als ausschließlicher Rechtsnachfolgerin zugeführt.
#Artikel 3
Mit Aufhebung der Katholischen Kirchengemeinde St. Sebastian Endorf geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Katholische Kirchengemeinde Christkönig Sundern über. Gleiches gilt für bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten.
#Artikel 4
Mit Aufhebung der Katholischen Kirchengemeinde St. Sebastian Endorf geht deren im Grundbuch eingetragenes Grundvermögen:
Grundbuch von Endorf, Blatt 5
Eigentümer: Die katholische Vikarie zu Endorf
Eigentümer: Die katholische Vikarie zu Endorf
Gemarkung | Flur | Flurstück | Größe (qm) | Nutzungsart und Lage |
|---|---|---|---|---|
Endorf | 8 | 54 | 3244 | Gebäude- und Freifläche, Sebastianstraße 12 |
Endorf | 10 | 33 | 511 | Waldfläche, Im Schmandsack |
Endorf | 13 | 26 | 16972 | Holzung, Auf dem Druberg |
Endorf | 12 | 24 | 18451 | Waldfläche, Verkehrsfläche, Auf der Sohltschlade |
Endorf | 8 | 340 | 154 | Weg, Sebastianstraße |
Endorf | 22 | 97 | 3099 | Waldfläche, Am Guten Hüttenberge |
Endorf | 22 | 98 | 795 | Waldfläche, Am Guten Hüttenberge |
Endorf | 4 | 24 | 26076 | Verkehrsfläche, Waldfläche, Der Dümberg |
Endorf | 5 | 152 | 1979 | Friedhof, Im Schede |
Endorf | 5 | 153 | 1288 | Friedhof, Huxenweg |
Endorf | 8 | 338 | 735 | Erholungsfläche,Verkehrsfläche, Sebastianstraße |
Endorf | 8 | 339 | 112 | Erholungsfläche, Sebastianstraße |
Endorf | 10 | 124 | 24343 | Verkehrsfläche, Waldfläche, An der Hohen Liethe |
Endorf | 10 | 31 | 5145 | Erholungsfläche, Verkehrsfläche, Waldfläche, Im Schmandsack |
Endorf | 13 | 67 | 13915 | Verkehrsfläche, Waldfläche, An der Langen Hardt |
Endorf | 13 | 77 | 7259 | Verkehrsfläche, Waldfläche, Am Sommerhagen |
Endorf | 15 | 36 | 20036 | Verkehrsfläche, Waldfläche, Im Mangholze |
Endorf | 20 | 49 | 17274 | Verkehrsfläche, Waldfläche, Der Gute Hüttenberg |
Endorf | 12 | 103 | 3246 | Waldfläche, In der Eickert |
Endorf | 12 | 104 | 2406 | Waldfläche, Verkehrsfläche, In der Eickert |
Endorf | 12 | 105 | 4591 | Waldfläche, In der Eickert |
Endorf | 12 | 106 | 501 | Waldfläche, In der Eickert |
Endorf | 10 | 196 | 7125 | Waldfläche, Verkehrsfläche, Am Brande |
Endorf | 10 | 197 | 527 | Waldfläche, Am Brand |
Endorf | 10 | 204 | 1881 | Waldfläche, Im Schmandsack |
Endorf | 10 | 205 | 3182 | Waldfläche, Im Schmandsack |
Endorf | 10 | 190 | 6209 | Waldfläche, Auf dem Ebbesberge |
Endorf | 10 | 191 | 1238 | Waldfläche, Verkehrsfläche, Auf dem Ebbesberge |
Endorf | 14 | 45 | 207 | Landwirtschaftsfläche, Am Rothloh |
Endorf | 14 | 46 | 8573 | Waldfläche, Verkehrsfläche, Am Rothloh |
und
Grundbuch von Endorf, Blatt 6
Eigentümer: Katholische Pfarrvikariegemeinde Endorf
Eigentümer: Katholische Pfarrvikariegemeinde Endorf
Gemarkung | Flur | Flurstück | Größe (qm) | Nutzungsart und Lage |
|---|---|---|---|---|
Endorf | 5 | 120 | 130 | Gebäude- und Freifläche, Das Heiligenfeld |
Endorf | 8 | 50 | 2180 | Gebäude- und Freifläche, Sebastianstraße 17, 19 |
Endorf | 5 | 268 | 2552 | Friedhof, Huxenweg |
Endorf | 8 | 55 | 1792 | Gebäude- und Freifläche, Verkehrsfläche, Sebastianstraße 10 |
Endorf | 10 | 21 | 3369 | Verkehrsfläche, Waldfläche, Am Brande |
Endorf | 20 | 155 | 3025 | Erholungsfläche, Landwirtschaftsfläche, Unter der Herscheid |
Endorf | 26 | 8 | 9428 | Verkehrsfläche, Waldfläche, Der Schlechte Hüttenberg |
Endorf | 26 | 9 | 13018 | Verkehrsfläche, Waldfläche, Der Schlechte Hüttenberg |
Endorf | 18 | 246 | 1127 | Gebäude- und Freifläche, Recklinghauser Straße 19 |
auf die Katholische Kirchengemeinde Christkönig Sundern über. Die Grundbücher sind entsprechend zu berichtigen.
#Artikel 5
Die kirchlichen Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) innerhalb der aufgehobenen Katholischen Kirchengemeinde St. Sebastian Endorf bleiben bestehen und werden ab dem Zeitpunkt des Vollzugs dieser Urkunde vom Kirchenvorstand der Katholischen Kirchengemeinde Christkönig Sundern verwaltet.
#Artikel 6
Die Aufhebung der Pfarrvikarie und Katholischen Kirchengemeinde St. Sebastian Endorf und die Zuweisung des Gebietes an die Pfarrei und Katholische Kirchengemeinde Christkönig Sundern gelten als vollzogen mit dem 1. Januar 2026, für den staatlichen Bereich jedoch frühestens vom Tage der Anerkennung an.
Paderborn, 5. Dezember 2025 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 2.001/3424.11/99/36-2020 | |
Rechtsmittelbelehrung
Gegen das vorliegende Dekret besteht die Möglichkeit der Beschwerde nach cann. 1732 bis 1739 CIC. Vor Einlegung einer Beschwerde ist innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist (can. 201 § 2 CIC) von zehn Tagen nach rechtmäßiger Bekanntgabe dieses Dekrets beim Erzbischof von Paderborn die Rücknahme oder Abänderung dieses Dekrets zu beantragen (can. 1734 CIC).
Gegen das vorliegende Dekret besteht die Möglichkeit der Beschwerde nach cann. 1732 bis 1739 CIC. Vor Einlegung einer Beschwerde ist innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist (can. 201 § 2 CIC) von zehn Tagen nach rechtmäßiger Bekanntgabe dieses Dekrets beim Erzbischof von Paderborn die Rücknahme oder Abänderung dieses Dekrets zu beantragen (can. 1734 CIC).
#
Urkunde
Die mit Urkunden des Erzbischofs von Paderborn vom 5. Dezember 2025 verfügten Aufhebungen der Katholischen Kirchengemeinden St. Sebastian Endorf, der Katholischen Kirchengemeinden Mariä Opferung Hachen, der Katholischen Kirchengemeinden St. Agatha Westenfeld, zum 1. Januar 2026 werden hiermit für den staatlichen Bereich anerkannt.
Arnsberg, den 22. Dezember 2025 | |
Bezirksregierung Arnsberg | |
L.S. | |
gez. Heinrich Böckelühr Regungspräsident | |
Nr. 19Dekret über die Aufhebung der Pfarrvikarie und Katholischen Kirchengemeinde Mariä Opferung Hachen
#Durch den Vermögensverwaltungsrat der Pfarrei und Kath. Kirchengemeinde Mariä Opferung Hachen wird aufgrund des Umstands, dass die eigenständige pfarrliche Verwaltung mangels ehrenamtlichen Engagements nicht länger sichergestellt werden kann, im Einvernehmen mit dem Leiter dieser Pfarrei und dem gemeinsamen Pfarrgemeinderat der Pfarreien Christkönig und St. Johannes Ev. Sundern um Aufhebung und Zuordnung des Pfarrgebietes zur Pfarrei und Kath. Kirchengemeinde Christkönig Sundern gebeten.
Angesichts dessen,
dass aufgrund fehlenden ehrenamtlichen Engagements eine eigenständige Vermögensverwaltung der Pfarrei und Kath. Kirchengemeinde Mariä Opferung Hachen nicht sichergestellt werden kann,
dass auch aufgrund Rückgangs der Anzahl der Pfarrangehörigen und des Kirchgangs eine Neuordnung hinsichtlich dieser Pfarrgemeinde notwendig erscheint,
dass dies nicht auf kurzfristige Veränderungen zurückzuführen ist, sondern auf einen schwerwiegenden und sich bereits über viele Jahre abzeichnenden Wandel,
wird, nachdem der Priesterrat hierzu am 17. November 2025 angehört wurde, bestimmt:
###Artikel 1
Die Pfarrei und Katholische Kirchengemeinde Mariä Opferung Hachen wird gemäß cann. 120 und 515 CIC aufgehoben und deren Gebiet der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Christkönig Sundern zugewiesen.
Die bisherige Pfarrkirche Mariä Opferung wird, gemäß can. 1218 CIC unter Beibehaltung ihres Titels, Filialkirche in der Pfarrei Christkönig Sundern.
#Artikel 2
Die Kirchenbücher, die Archive sowie sämtliche Akten der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Mariä Opferung Hachen werden der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Christkönig Sundern als ausschließlicher Rechtsnachfolgerin zugeführt.
#Artikel 3
Mit Aufhebung der Katholischen Kirchengemeinde Mariä Opferung Hachen geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Katholische Kirchengemeinde Christkönig Sundern über. Gleiches gilt für bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten.
#Artikel 4
Mit Aufhebung der Katholischen Kirchengemeinde Mariä Opferung Hachen geht deren im Grundbuch eingetragenes Grundvermögen:
Grundbuch von Hachen, Blatt 240
Eigentümer: Katholische Kirchengemeinde St. Marien, Sundern-Hachen
Eigentümer: Katholische Kirchengemeinde St. Marien, Sundern-Hachen
Gemarkung | Flur | Flurstück | Größe (qm) | Nutzungsart und Lage |
Hachen | 6 | 423 | 1078 | Gebäude- und Freifläche, Brechtingstraße 13 |
und
Grundbuch von Hachen, Blatt 330
Eigentümer: Kath. Kirchengemeinde in Hachen
Eigentümer: Kath. Kirchengemeinde in Hachen
Gemarkung | Flur | Flurstück | Größe (qm) | Nutzungsart und Lage |
Hachen | 6 | 27 | 1320 | Hof- und Gebäudefläche, Brechtingstraße 11b |
Hachen | 6 | 674 | 1107 | Gebäude- und Freifläche, Hachener Straße 38 |
Hachen | 6 | 356 | 838 | Gebäude- und Freifläche, Brechtingstraße 2 |
Hachen | 6 | 717 | 1642 | Gebäude- und Freifläche, Brechtingstraße 11 A |
Hachen | 14 | 1042 | 5822 | Friedhof, Flasche |
auf die Katholische Kirchengemeinde Christkönig Sundern über. Die Grundbücher sind entsprechend zu berichtigen.
#Artikel 5
Die kirchlichen Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) innerhalb der aufgehobenen Katholischen Kirchengemeinde Mariä Opferung Hachen bleiben bestehen und werden ab dem Zeitpunkt des Vollzugs dieser Urkunde vom Kirchenvorstand der Katholischen Kirchengemeinde Christkönig Sundern verwaltet.
#Artikel 6
Die Aufhebung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Mariä Opferung Hachen und die Zuweisung des Gebietes an die Pfarrei und Katholische Kirchengemeinde Christkönig Sundern gelten als vollzogen mit dem 1. Januar 2026, für den staatlichen Bereich jedoch frühestens vom Tage der Anerkennung an.
Paderborn, 5. Dezember 2025 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 2.001/3424.11/99/36-2020 | |
Rechtsmittelbelehrung
Gegen das vorliegende Dekret besteht die Möglichkeit der Beschwerde nach cann. 1732 bis 1739 CIC. Vor Einlegung einer Beschwerde ist innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist (can. 201 § 2 CIC) von zehn Tagen nach rechtmäßiger Bekanntgabe dieses Dekrets beim Erzbischof von Paderborn die Rücknahme oder Abänderung dieses Dekrets zu beantragen (can. 1734 CIC).
Gegen das vorliegende Dekret besteht die Möglichkeit der Beschwerde nach cann. 1732 bis 1739 CIC. Vor Einlegung einer Beschwerde ist innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist (can. 201 § 2 CIC) von zehn Tagen nach rechtmäßiger Bekanntgabe dieses Dekrets beim Erzbischof von Paderborn die Rücknahme oder Abänderung dieses Dekrets zu beantragen (can. 1734 CIC).
#
Urkunde
Die mit Urkunden des Erzbischofs von Paderborn vom 5. Dezember 2025 verfügten Aufhebungen der Katholischen Kirchengemeinden St. Sebastian Endorf, der Katholischen Kirchengemeinden Mariä Opferung Hachen, der Katholischen Kirchengemeinden St. Agatha Westenfeld, zum 1. Januar 2026 werden hiermit für den staatlichen Bereich anerkannt.
Arnsberg, den 22. Dezember 2025 | |
Bezirksregierung Arnsberg | |
L.S. | |
gez. Heinrich Böckelühr Regungspräsident | |
Nr. 20Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Joseph Asseln
#Die Pfarreien St. Joseph Asseln, St. Clemens Brackel und Vom Göttlichen Wort Wickede sowie die Pfarrvikarie St. Nikolaus von Flüe Neuasseln bilden seit dem 1. März 2011 einen Pastoralen Raum, um das seelsorgliche Handeln dieser Pfarrgemeinden mehr und mehr aufeinander abzustimmen und um gemeinsame Schwerpunkte und Initiativen zu planen.
Durch die Kirchenvorstände und den Gesamtpfarrgemeinderat des Pastoralen Raumes wird im Einvernehmen mit seinem Leiter um Aufhebung der Pfarreien und Katholischen Kirchengemeinden St. Joseph Asseln, St. Clemens Brackel und Vom Göttlichen Wort Wickede sowie der Pfarrvikarie und Katholischen Kirchengemeinde St. Nikolaus von Flüe Neuasseln sowie um Errichtung einer gemeinsamen Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde gebeten, um eine effektivere Organisation und eine engere Zusammenarbeit im pastoralen Alltag zu ermöglichen.
Angesichts dessen,
dass die Zusammenarbeit auf pastoraler Ebene, die angesichts zurückgehender materieller Ressourcen, aber auch negativer Entwicklungen hinsichtlich der Pfarrangehörigen, des Kirchgangs und der Inanspruchnahme der Sakramente intensiviert und weiterentwickelt wird, ein stärkeres Miteinander auch in Fragen der Verwaltung erfordert,
dass diese negativen Entwicklungen mit Blick auf den Pastoralen Raum sowie auch auf die Pfarrei St. Joseph Asseln nicht auf kurzfristige Veränderungen zurückzuführen sind, sondern auf einen schwerwiegenden und sich bereits über viele Jahre abzeichnenden Wandlungsprozess des kirchlichen Lebens,
wird, nachdem der Priesterrat hierzu am 17. November 2025 angehört wurde, bestimmt:
###Artikel 1
Die Pfarrei und Katholische Kirchengemeinde St. Joseph Asseln wird gemäß cann. 120 und 515 CIC aufgehoben und deren Gebiet der mit gesondertem Dekret neu zu errichtenden Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Hl. Schutzengel Dortmund zugewiesen.
Die bisherige Pfarrkirche St. Joseph wird, gemäß can. 1218 CIC unter Beibehaltung ihres Titels, Filialkirche in der Pfarrei Hl. Schutzengel Dortmund.
#Artikel 2
Die Kirchenbücher, die Archive sowie sämtliche Akten der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Joseph Asseln werden der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Hl. Schutzengel Dortmund als ausschließlicher Rechtsnachfolgerin zugeführt.
#Artikel 3
Mit Aufhebung der Katholischen Kirchengemeinde St. Joseph Asseln geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Katholische Kirchengemeinde Hl. Schutzengel Dortmund über. Gleiches gilt für bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten.
#Artikel 4
Mit Aufhebung der Katholischen Kirchengemeinde St. Joseph Asseln geht deren im Grundbuch eingetragenes Grundvermögen:
Grundbuch von Dortmund, Blatt 18924
Eigentümer: Katholische Kirchengemeinde in Dortmund-Asseln
Eigentümer: Katholische Kirchengemeinde in Dortmund-Asseln
Gemarkung | Flur | Flurstück | Größe (qm) | Nutzungsart und Lage |
Asseln | 7 | 342 | 2761 | Gebäude− und Freifläche, Erholungsfläche, Asselner Hellweg 81 |
und
Grundbuch von Dortmund, Blatt 66570
Eigentümer: Katholische Kirchengemeinde St. Josef in Dortmund-Asseln
Eigentümer: Katholische Kirchengemeinde St. Josef in Dortmund-Asseln
Gemarkung | Flur | Flurstück | Größe (qm) | Nutzungsart und Lage |
Asseln | 7 | 407 | 686 | Gebäude- und Freifläche, öffentlich, Asselner Hellweg 86c |
auf die Katholische Kirchengemeinde Hl. Schutzengel Dortmund über. Die Grundbücher sind entsprechend zu berichtigen.
#Artikel 5
Die kirchlichen Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) innerhalb der aufgehobenen Katholischen Kirchengemeinde St. Joseph Asseln bleiben bestehen und werden ab dem Zeitpunkt des Vollzugs dieser Urkunde vom Kirchenvorstand der Katholischen Kirchengemeinde Hl. Schutzengel Dortmund verwaltet.
Bei dem nachfolgend aufgelisteten Grundbesitz der bestehenbleibenden kirchlichen Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit ist die Eigentümerbezeichnung in Abteilung I des jeweiligen Grundbuchs wie angegeben anzupassen:
Grundbuch von Dortmund, Blatt 27164
Eigentümer: Katholische Kirchengemeinde (Kirchenfonds) in Asseln
Eigentümer: Katholische Kirchengemeinde (Kirchenfonds) in Asseln
Gemarkung | Flur | Flurstück | Größe (qm) | Nutzungsart und Lage |
|---|---|---|---|---|
Asseln | 6 | 26 | 5186 | Friedhof, Kahle Hege |
Asseln | 7 | 187 | 2600 | Hof- und Gebäudefläche, Asselner Hellweg 86 a, 86 b |
Asseln | 7 | 314 | 227 | Privatweg, Asselburgstraße |
Asseln | 7 | 315 | 2708 | Gebäude und Freifläche, öffentliche Zwecke, Asselburgstraße 12 |
mit der Anpassung der Eigentümerbezeichnung jetzt:
Katholische Kirchengemeinde Hl. Schutzengel Dortmund (Kirchenfonds Asseln)
#Artikel 6
Die vorgenannten Bestimmungen gelten als vollzogen mit dem 1. Januar 2026, für den staatlichen Bereich jedoch frühestens vom Tage der Anerkennung an.
Paderborn, 5. Dezember 2025 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 2.001/3424.11/99/2-2025 | |
Rechtsmittelbelehrung
Gegen das vorliegende Dekret besteht die Möglichkeit der Beschwerde nach cann. 1732 bis 1739 CIC. Vor Einlegung einer Beschwerde ist innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist (can. 201 § 2 CIC) von zehn Tagen nach rechtmäßiger Bekanntgabe dieses Dekrets beim Erzbischof von Paderborn die Rücknahme oder Abänderung dieses Dekrets zu beantragen (can. 1734 CIC).
Gegen das vorliegende Dekret besteht die Möglichkeit der Beschwerde nach cann. 1732 bis 1739 CIC. Vor Einlegung einer Beschwerde ist innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist (can. 201 § 2 CIC) von zehn Tagen nach rechtmäßiger Bekanntgabe dieses Dekrets beim Erzbischof von Paderborn die Rücknahme oder Abänderung dieses Dekrets zu beantragen (can. 1734 CIC).
#
Urkunde
Die mit Urkunden des Erzbischofs von Paderborn vom 5. Dezember 2025 verfügten Aufhebungen der Katholischen Kirchengemeinden St. Joseph Asseln, der Katholischen Kirchengemeinden St. Clemens Brackel, der Katholischen Kirchengemeinden Vom Göttlichen Wort Wickede, der Katholischen Kirchengemeinde St. Nikolaus von Flüe Neuasseln und die Errichtung der Katholischen Kirchengemeinde Hl. Schutzengel Dortmund, zum 1. Januar 2026 werden hiermit für den staatlichen Bereich anerkannt.
Arnsberg, den 22. Dezember 2025 | |
Bezirksregierung Arnsberg | |
L.S. | |
gez. Heinrich Böckelühr Regungspräsident | |
Nr. 21Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Clemens Brackel
#Die Pfarreien St. Joseph Asseln, St. Clemens Brackel und Vom Göttlichen Wort Wickede sowie die Pfarrvikarie St. Nikolaus von Flüe Neuasseln bilden seit dem 1. März 2011 einen Pastoralen Raum, um das seelsorgliche Handeln dieser Pfarrgemeinden mehr und mehr aufeinander abzustimmen und um gemeinsame Schwerpunkte und Initiativen zu planen.
Durch die Kirchenvorstände und den Gesamtpfarrgemeinderat des Pastoralen Raumes wird im Einvernehmen mit seinem Leiter um Aufhebung der Pfarreien und Katholischen Kirchengemeinden St. Joseph Asseln, St. Clemens Brackel und Vom Göttlichen Wort Wickede sowie der Pfarrvikarie und Katholischen Kirchengemeinde St. Nikolaus von Flüe Neuasseln sowie um Errichtung einer gemeinsamen Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde gebeten, um eine effektivere Organisation und eine engere Zusammenarbeit im pastoralen Alltag zu ermöglichen.
Angesichts dessen,
dass die Zusammenarbeit auf pastoraler Ebene, die angesichts zurückgehender materieller Ressourcen, aber auch negativer Entwicklungen hinsichtlich der Pfarrangehörigen, des Kirchgangs und der Inanspruchnahme der Sakramente intensiviert und weiterentwickelt wird, ein stärkeres Miteinander auch in Fragen der Verwaltung erfordert,
dass diese negativen Entwicklungen mit Blick auf den Pastoralen Raum sowie auch auf die Pfarrei St. Clemens Brackel nicht auf kurzfristige Veränderungen zurückzuführen sind, sondern auf einen schwerwiegenden und sich bereits über viele Jahre abzeichnenden Wandlungsprozess des kirchlichen Lebens,
wird, nachdem der Priesterrat hierzu am 17. November 2025 angehört wurde, bestimmt:
###Artikel 1
Die Pfarrei und Katholische Kirchengemeinde St. Clemens Brackel wird gemäß cann. 120 und 515 CIC aufgehoben und deren Gebiet der mit gesondertem Dekret neu zu errichtenden Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Hl. Schutzengel Dortmund zugewiesen.
Die bisherige Pfarrkirche St. Clemens wird, gemäß can. 1218 CIC unter Beibehaltung ihres Titels, Filialkirche in der Pfarrei Hl. Schutzengel Dortmund.
#Artikel 2
Die Kirchenbücher, die Archive sowie sämtliche Akten der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Clemens Brackel werden der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Hl. Schutzengel Dortmund als ausschließlicher Rechtsnachfolgerin zugeführt.
#Artikel 3
Mit Aufhebung der Katholischen Kirchengemeinde St. Clemens Brackel geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Katholische Kirchengemeinde Hl. Schutzengel Dortmund über. Gleiches gilt für bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten.
#Artikel 4
Mit Aufhebung der Katholischen Kirchengemeinde St. Clemens Brackel geht deren im Grundbuch eingetragenes Grundvermögen:
Grundbuch von Dortmund, Blatt 25645
Eigentümer: Die katholische Kirchengemeinde St. Clemens in Dortmund-Brackel
Eigentümer: Die katholische Kirchengemeinde St. Clemens in Dortmund-Brackel
Gemarkung | Flur | Flurstück | Größe (qm) | Nutzungsart und Lage |
Brackel | 7 | 1425 | 462 | Gebäude- und Freifläche, Kühlingstraße 8 |
Brackel | 7 | 310 | 2874 | Gebäude- und Freifläche, Flughafenstraße 50 |
Brackel | 7 | 2247 | 4557 | Gebäude- und Freifläche, Flughafenstraße 56, 56 a |
auf die Katholische Kirchengemeinde Hl. Schutzengel Dortmund über. Die Grundbücher sind entsprechend zu berichtigen.
#Artikel 5
Die kirchlichen Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) innerhalb der aufgehobenen Katholischen Kirchengemeinde St. Clemens Brackel bleiben bestehen und werden ab dem Zeitpunkt des Vollzugs dieser Urkunde vom Kirchenvorstand der Katholischen Kirchengemeinde Hl. Schutzengel Dortmund verwaltet.
#Artikel 6
Die vorgenannten Bestimmungen gelten als vollzogen mit dem 1. Januar 2026, für den staatlichen Bereich jedoch frühestens vom Tage der Anerkennung an.
Paderborn, 5. Dezember 2025 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 2.001/3424.11/99/2-2025: | |
Rechtsmittelbelehrung
Gegen das vorliegende Dekret besteht die Möglichkeit der Beschwerde nach cann. 1732 bis 1739 CIC. Vor Einlegung einer Beschwerde ist innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist (can. 201 § 2 CIC) von zehn Tagen nach rechtmäßiger Bekanntgabe dieses Dekrets beim Erzbischof von Paderborn die Rücknahme oder Abänderung dieses Dekrets zu beantragen (can. 1734 CIC).
Gegen das vorliegende Dekret besteht die Möglichkeit der Beschwerde nach cann. 1732 bis 1739 CIC. Vor Einlegung einer Beschwerde ist innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist (can. 201 § 2 CIC) von zehn Tagen nach rechtmäßiger Bekanntgabe dieses Dekrets beim Erzbischof von Paderborn die Rücknahme oder Abänderung dieses Dekrets zu beantragen (can. 1734 CIC).
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Urkunde
Die mit Urkunden des Erzbischofs von Paderborn vom 5. Dezember 2025 verfügten Aufhebungen der Katholischen Kirchengemeinden St. Joseph Asseln, der Katholischen Kirchengemeinden St. Clemens Brackel, der Katholischen Kirchengemeinden Vom Göttlichen Wort Wickede, der Katholischen Kirchengemeinde St. Nikolaus von Flüe Neuasseln und die Errichtung der Katholischen Kirchengemeinde Hl. Schutzengel Dortmund, zum 1. Januar 2026 werden hiermit für den staatlichen Bereich anerkannt.
Arnsberg, den 22. Dezember 2025 | |
Bezirksregierung Arnsberg | |
L.S. | |
gez. Heinrich Böckelühr Regungspräsident | |
Nr. 22Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Vom Göttlichen Wort Wickede
#Die Pfarreien St. Joseph Asseln, St. Clemens Brackel und Vom Göttlichen Wort Wickede sowie die Pfarrvikarie St. Nikolaus von Flüe Neuasseln bilden seit dem 1. März 2011 einen Pastoralen Raum, um das seelsorgliche Handeln dieser Pfarrgemeinden mehr und mehr aufeinander abzustimmen und um gemeinsame Schwerpunkte und Initiativen zu planen.
Durch die Kirchenvorstände und den Gesamtpfarrgemeinderat des Pastoralen Raumes wird im Einvernehmen mit seinem Leiter um Aufhebung der Pfarreien und Katholischen Kirchengemeinden St. Joseph Asseln, St. Clemens Brackel und Vom Göttlichen Wort Wickede sowie der Pfarrvikarie und Katholischen Kirchengemeinde St. Nikolaus von Flüe Neuasseln sowie um Errichtung einer gemeinsamen Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde gebeten, um eine effektivere Organisation und eine engere Zusammenarbeit im pastoralen Alltag zu ermöglichen.
Angesichts dessen,
dass die Zusammenarbeit auf pastoraler Ebene, die angesichts zurückgehender materieller Ressourcen, aber auch negativer Entwicklungen hinsichtlich der Pfarrangehörigen, des Kirchgangs und der Inanspruchnahme der Sakramente intensiviert und weiterentwickelt wird, ein stärkeres Miteinander auch in Fragen der Verwaltung erfordert,
dass diese negativen Entwicklungen mit Blick auf den Pastoralen Raum sowie auch auf die Pfarrei Vom Göttlichen Wort Wickede nicht auf kurzfristige Veränderungen zurückzuführen sind, sondern auf einen schwerwiegenden und sich bereits über viele Jahre abzeichnenden Wandlungsprozess des kirchlichen Lebens,
wird, nachdem der Priesterrat hierzu am 17. November 2025 angehört wurde, bestimmt:
###Artikel 1
Die Pfarrei und Katholische Kirchengemeinde Vom Göttlichen Wort Wickede wird gemäß cann. 120 und 515 CIC aufgehoben und deren Gebiet der mit gesondertem Dekret neu zu errichtenden Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Hl. Schutzengel Dortmund zugewiesen.
Die bisherige Pfarrkirche Vom Göttlichen Wort wird, gemäß can. 1218 CIC unter Beibehaltung ihres Titels, Filialkirche in der Pfarrei Hl. Schutzengel Dortmund.
#Artikel 2
Die Kirchenbücher, die Archive sowie sämtliche Akten der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Vom Göttlichen Wort Wickede werden der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Hl. Schutzengel Dortmund als ausschließlicher Rechtsnachfolgerin zugeführt.
#Artikel 3
Mit Aufhebung der Katholischen Kirchengemeinde Vom Göttlichen Wort Wickede geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Katholische Kirchengemeinde Hl. Schutzengel Dortmund über. Gleiches gilt für bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten.
#Artikel 4
Mit Aufhebung der Katholischen Kirchengemeinde Vom Göttlichen Wort Wickede geht deren im Grundbuch eingetragenes Grundvermögen:
Grundbuch von Dortmund B, Blatt 42870
Eigentümer: Katholische Kirchengemeinde vom Göttlichen Wort Dortmund
Eigentümer: Katholische Kirchengemeinde vom Göttlichen Wort Dortmund
Gemarkung | Flur | Flurstück | Größe (qm) | Nutzungsart und Lage |
Wickede | 5 | 1094 | 3622 | Gebäude und Freifläche, öffentlich, Wickeder Hellweg 171, 171 A |
und
Grundbuch von Dortmund B, Blatt 44614
Eigentümer: Katholische Kirchengemeinde Vom Göttlichen Wort Dortmund
Eigentümer: Katholische Kirchengemeinde Vom Göttlichen Wort Dortmund
Gemarkung | Flur | Flurstück | Größe (qm) | Nutzungsart und Lage |
Wickede | 8 | 493 | 2903 | Gebäude- und Freifläche, Wohnen, Wickeder Hellweg 59 a |
Wickede | 8 | 581 | 4873 | Gebäude- und Freifläche, öffentlich, Wickeder Hellweg 59 |
auf die Katholische Kirchengemeinde Hl. Schutzengel Dortmund über. Die Grundbücher sind entsprechend zu berichtigen.
#Artikel 5
Die kirchlichen Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) innerhalb der aufgehobenen Katholischen Kirchengemeinde Vom Göttlichen Wort Wickede bleiben bestehen und werden ab dem Zeitpunkt des Vollzugs dieser Urkunde vom Kirchenvorstand der Katholischen Kirchengemeinde Hl. Schutzengel Dortmund verwaltet.
#Artikel 6
Die vorgenannten Bestimmungen gelten als vollzogen mit dem 1. Januar 2026, für den staatlichen Bereich jedoch frühestens vom Tage der Anerkennung an.
Paderborn, 5. Dezember 2025 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 2.001/3424.11/99/2-2025 | |
Rechtsmittelbelehrung
Gegen das vorliegende Dekret besteht die Möglichkeit der Beschwerde nach cann. 1732 bis 1739 CIC. Vor Einlegung einer Beschwerde ist innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist (can. 201 § 2 CIC) von zehn Tagen nach rechtmäßiger Bekanntgabe dieses Dekrets beim Erzbischof von Paderborn die Rücknahme oder Abänderung dieses Dekrets zu beantragen (can. 1734 CIC).
Gegen das vorliegende Dekret besteht die Möglichkeit der Beschwerde nach cann. 1732 bis 1739 CIC. Vor Einlegung einer Beschwerde ist innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist (can. 201 § 2 CIC) von zehn Tagen nach rechtmäßiger Bekanntgabe dieses Dekrets beim Erzbischof von Paderborn die Rücknahme oder Abänderung dieses Dekrets zu beantragen (can. 1734 CIC).
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Urkunde
Die mit Urkunden des Erzbischofs von Paderborn vom 5. Dezember 2025 verfügten Aufhebungen der Katholischen Kirchengemeinden St. Joseph Asseln, der Katholischen Kirchengemeinden St. Clemens Brackel, der Katholischen Kirchengemeinden Vom Göttlichen Wort Wickede, der Katholischen Kirchengemeinde St. Nikolaus von Flüe Neuasseln und die Errichtung der Katholischen Kirchengemeinde Hl. Schutzengel Dortmund, zum 1. Januar 2026 werden hiermit für den staatlichen Bereich anerkannt.
Arnsberg, den 22. Dezember 2025 | |
Bezirksregierung Arnsberg | |
L.S. | |
gez. Heinrich Böckelühr Regungspräsident | |
Nr. 23Dekret über die Aufhebung der Pfarrvikarie und Katholischen Kirchengemeinde St. Nikolaus von Flüe Neuasseln
#Die Pfarreien St. Joseph Asseln, St. Clemens Brackel und Vom Göttlichen Wort Wickede sowie die Pfarrvikarie St. Nikolaus von Flüe Neuasseln bilden seit dem 1. März 2011 einen Pastoralen Raum, um das seelsorgliche Handeln dieser Pfarrgemeinden mehr und mehr aufeinander abzustimmen und um gemeinsame Schwerpunkte und Initiativen zu planen.
Durch die Kirchenvorstände und den Gesamtpfarrgemeinderat des Pastoralen Raumes wird im Einvernehmen mit seinem Leiter um Aufhebung der Pfarreien und Katholischen Kirchengemeinden St. Joseph Asseln, St. Clemens Brackel und Vom Göttlichen Wort Wickede sowie der Pfarrvikarie und Katholischen Kirchengemeinde St. Nikolaus von Flüe Neuasseln sowie um Errichtung einer gemeinsamen Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde gebeten, um eine effektivere Organisation und eine engere Zusammenarbeit im pastoralen Alltag zu ermöglichen.
Angesichts dessen,
dass die Zusammenarbeit auf pastoraler Ebene, die angesichts zurückgehender materieller Ressourcen, aber auch negativer Entwicklungen hinsichtlich der Pfarrangehörigen, des Kirchgangs und der Inanspruchnahme der Sakramente intensiviert und weiterentwickelt wird, ein stärkeres Miteinander auch in Fragen der Verwaltung erfordert,
dass diese negativen Entwicklungen mit Blick auf den Pastoralen Raum sowie auch auf die Pfarrvikarie St. Nikolaus von Flüe Neuasseln nicht auf kurzfristige Veränderungen zurückzuführen sind, sondern auf einen schwerwiegenden und sich bereits über viele Jahre abzeichnenden Wandlungsprozess des kirchlichen Lebens,
wird, nachdem der Priesterrat hierzu am 17. November 2025 angehört wurde, bestimmt:
###Artikel 1
Die Pfarrvikarie und Katholische Kirchengemeinde St. Nikolaus von Flüe Neuasseln wird gemäß cann. 120 und 515, 516 CIC aufgehoben und deren Gebiet der mit gesondertem Dekret neu zu errichtenden Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Hl. Schutzengel Dortmund zugewiesen.
Die bisherige Pfarrvikariekirche St. Nikolaus von Flüe wird, gemäß can. 1218 CIC unter Beibehaltung ihres Titels, Filialkirche in der Pfarrei Hl. Schutzengel Dortmund.
#Artikel 2
Die Kirchenbücher, die Archive sowie sämtliche Akten der Pfarrvikarie und Katholischen Kirchengemeinde St. Nikolaus von Flüe Neuasseln werden der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Hl. Schutzengel Dortmund als ausschließlicher Rechtsnachfolgerin zugeführt.
#Artikel 3
Mit Aufhebung der Katholischen Kirchengemeinde St. Nikolaus von Flüe Neuasseln geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Katholische Kirchengemeinde Hl. Schutzengel Dortmund über. Gleiches gilt für bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten.
#Artikel 4
Mit Aufhebung der Katholischen Kirchengemeinde St. Nikolaus von Flüe Neuasseln geht deren im Grundbuch eingetragenes Grundvermögen:
Grundbuch von Dortmund B, Blatt 41854
Eigentümer: Katholische Kirchengemeinde St. Nikolaus-von-Flüe in Dortmund
Eigentümer: Katholische Kirchengemeinde St. Nikolaus-von-Flüe in Dortmund
Gemarkung | Flur | Flurstück | Größe (qm) | Nutzungsart und Lage |
Brackel | 3 | 996 | 1954 | Gebäude- und Freifläche, öffentlich, Arcostr. 70 |
Brackel | 3 | 997 | 6554 | Gebäude- und Freifläche, öffentlich, Arcostr. 72, 76 |
auf die Katholische Kirchengemeinde Hl. Schutzengel Dortmund über. Die Grundbücher sind entsprechend zu berichtigen.
#Artikel 5
Die kirchlichen Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) innerhalb der aufgehobenen Katholischen Kirchengemeinde St. Nikolaus von Flüe Neuasseln bleiben bestehen und werden ab dem Zeitpunkt des Vollzugs dieser Urkunde vom Kirchenvorstand der Katholischen Kirchengemeinde Hl. Schutzengel Dortmund verwaltet.
#Artikel 6
Die vorgenannten Bestimmungen gelten als vollzogen mit dem 1. Januar 2026, für den staatlichen Bereich jedoch frühestens vom Tage der Anerkennung an.
Paderborn, 5. Dezember 2025 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 2.001/3424.11/99/2-2025 | |
Rechtsmittelbelehrung
Gegen das vorliegende Dekret besteht die Möglichkeit der Beschwerde nach cann. 1732 bis 1739 CIC. Vor Einlegung einer Beschwerde ist innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist (can. 201 § 2 CIC) von zehn Tagen nach rechtmäßiger Bekanntgabe dieses Dekrets beim Erzbischof von Paderborn die Rücknahme oder Abänderung dieses Dekrets zu beantragen (can. 1734 CIC).
Gegen das vorliegende Dekret besteht die Möglichkeit der Beschwerde nach cann. 1732 bis 1739 CIC. Vor Einlegung einer Beschwerde ist innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist (can. 201 § 2 CIC) von zehn Tagen nach rechtmäßiger Bekanntgabe dieses Dekrets beim Erzbischof von Paderborn die Rücknahme oder Abänderung dieses Dekrets zu beantragen (can. 1734 CIC).
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Urkunde
Die mit Urkunden des Erzbischofs von Paderborn vom 5. Dezember 2025 verfügten Aufhebungen der Katholischen Kirchengemeinden St. Joseph Asseln, der Katholischen Kirchengemeinden St. Clemens Brackel, der Katholischen Kirchengemeinden Vom Göttlichen Wort Wickede, der Katholischen Kirchengemeinde St. Nikolaus von Flüe Neuasseln und die Errichtung der Katholischen Kirchengemeinde Hl. Schutzengel Dortmund, zum 1. Januar 2026 werden hiermit für den staatlichen Bereich anerkannt.
Arnsberg, den 22. Dezember 2025 | |
Bezirksregierung Arnsberg | |
L.S. | |
gez. Heinrich Böckelühr Regungspräsident | |
Nr. 24Dekret über die Errichtung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Hl. Schutzengel Dortmund
#Nach Aufhebung der Pfarrgemeinden und Katholischen Kirchengemeinden St. Joseph Asseln, St. Clemens Brackel, Vom Göttlichen Wort Wickede sowie St. Nikolaus von Flüe Neuasseln wird, nachdem der Priesterrat hierzu am 17. November 2025 angehört wurde, bestimmt:
###Artikel 1
Als unmittelbare Rechtsnachfolgerin der aufgehobenen Pfarrgemeinden und Katholischen Kirchengemeinden St. Joseph Asseln, St. Clemens Brackel, Vom Göttlichen Wort Wickede sowie St. Nikolaus von Flüe Neuasseln wird gemäß cann. 121 und 515 CIC die Pfarrei und Katholische Kirchengemeinde
Hl. Schutzengel Dortmund
errichtet.
#Artikel 2
Die Grenzen der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Hl. Schutzengel Dortmund bilden die bisherigen Außengrenzen der aufgehobenen Pfarrgemeinden und Katholischen Kirchengemeinden St. Joseph Asseln, St. Clemens Brackel, Vom Göttlichen Wort Wickede sowie St. Nikolaus von Flüe Neuasseln.
#Artikel 3
Mit Errichtung der Pfarrei Hl. Schutzengel Dortmund erlischt der Pastoralverbund Dortmund-Ost. Die Pfarrei Hl. Schutzengel Dortmund bildet als Gesamtpfarrei einen Pastoralen Raum.
#Artikel 4
Die Kirchenbücher, die Archive sowie sämtliche Akten der aufgehobenen Pfarrgemeinden und Katholischen Kirchengemeinden St. Joseph Asseln, St. Clemens Brackel, Vom Göttlichen Wort Wickede sowie St. Nikolaus von Flüe Neuasseln sind mit Inkrafttreten dieses Dekretes geschlossen.
Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekretes erfolgen Eintragungen nur noch in den neu zu beginnenden Kirchenbüchern und Akten der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Hl. Schutzengel Dortmund.
#Artikel 5
Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen der aufgehobenen Katholischen Kirchengemeinden St. Joseph Asseln, St. Clemens Brackel, Vom Göttlichen Wort Wickede sowie St. Nikolaus von Flüe Neuasseln geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Katholische Kirchengemeinde Hl. Schutzengel Dortmund über. Gleiches gilt für bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten.
Der Kirchenvorstand der Katholischen Kirchengemeinde Hl. Schutzengel Dortmund verwaltet ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekretes die innerhalb der aufgehobenen Katholischen Kirchengemeinden St. Joseph Asseln, St. Clemens Brackel, Vom Göttlichen Wort Wickede sowie St. Nikolaus von Flüe Neuasseln bestehenden kirchlichen Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen).
#Artikel 6
Die Mitglieder des bisherigen Rates der Pfarreien des Pastoralen Raumes Pastoralverbund Dortmund-Ost bilden bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl der Pastoralen Gremien in den Pastoralen Räumen des Erzbistums Paderborn den Rat der Pfarrei Hl. Schutzengel Dortmund.
Die Vermögensverwaltung in der Katholischen Kirchengemeinde Hl. Schutzengel Dortmund erfolgt übergangsweise bis zur nächsten turnusgemäßen Wahl der Kirchenvorstände durch einen Vermögensverwaltungsrat als Vermögensverwaltung im Sinne des § 25 Abs. 3 des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Erzdiözese Paderborn vom 10. Oktober 2024 (KA 167 (2024), Nr. 130). Die Bestellung des Vermögensverwaltungsrates erfolgt durch gesondertes Dekret.
#Artikel 7
Die Errichtung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Hl. Schutzengel Dortmund erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 2026, für den staatlichen Bereich jedoch frühestens vom Tage der Anerkennung an.
Paderborn, 5. Dezember 2025 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 2.001/3424.11/99/2-2025 | |
Rechtsmittelbelehrung
Gegen das vorliegende Dekret besteht die Möglichkeit der Beschwerde nach cann. 1732 bis 1739 CIC. Vor Einlegung einer Beschwerde ist innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist (can. 201 § 2 CIC) von zehn Tagen nach rechtmäßiger Bekanntgabe dieses Dekrets beim Erzbischof von Paderborn die Rücknahme oder Abänderung dieses Dekrets zu beantragen (can. 1734 CIC).
Gegen das vorliegende Dekret besteht die Möglichkeit der Beschwerde nach cann. 1732 bis 1739 CIC. Vor Einlegung einer Beschwerde ist innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist (can. 201 § 2 CIC) von zehn Tagen nach rechtmäßiger Bekanntgabe dieses Dekrets beim Erzbischof von Paderborn die Rücknahme oder Abänderung dieses Dekrets zu beantragen (can. 1734 CIC).
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Urkunde
Die mit Urkunden des Erzbischofs von Paderborn vom 5. Dezember 2025 verfügten Aufhebungen der Katholischen Kirchengemeinden St. Joseph Asseln, der Katholischen Kirchengemeinden St. Clemens Brackel, der Katholischen Kirchengemeinden Vom Göttlichen Wort Wickede, der Katholischen Kirchengemeinde St. Nikolaus von Flüe Neuasseln und die Errichtung der Katholischen Kirchengemeinde Hl. Schutzengel Dortmund, zum 1. Januar 2026 werden hiermit für den staatlichen Bereich anerkannt.
Arnsberg, den 22. Dezember 2025 | |
Bezirksregierung Arnsberg | |
L.S. | |
gez. Heinrich Böckelühr Regungspräsident | |
Bekanntmachungen des Erzbischöflichen Generalvikariates
Nr. 25Änderungsverordnung zur Einführungsverordnung zum Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz für die Erzdiözese Paderborn – KVVG –
(EVO KVVG PB) (EVO KVVG PB ÄndVO)
####(EVO KVVG PB) (EVO KVVG PB ÄndVO)
Artikel 1
Die Einführungsverordnung zum Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz für die Erzdiözese Paderborn (EVO KVVG PB) vom 10. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 135) wird wie folgt geändert:
- Artikel 1 – Verwaltungsverordnung über die Erteilung von Vorausgenehmigungen gemäß § 3 der Geschäftsanweisung über die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbänden des nordrhein-westfälischen und des hessischen Anteils der Erzdiözese Paderborn (GA PB) – wird aufgehoben und durch folgende Neuregelung ersetzt:„Artikel 1
Verwaltungsverordnung über die Erteilung von Vorausgenehmigungen
gemäß § 4 der Geschäftsanweisung über die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbänden des nordrhein-westfälischen und des hessischen Anteils der
Erzdiözese Paderborn (GA PB)Gemäß § 4 GA PB kann die kirchliche Aufsichtsbehörde unter Wahrung bestehender Zustimmungsvorbehalte des Diözesan-Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums regeln, dass für genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte oder für bestimmte Gruppen genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte nach § 1 GA PB unter bestimmten Voraussetzungen die Genehmigung als bereits erteilt gilt (Vorabgenehmigungen). Diesbezüglich wird folgende Regelung getroffen:§ 1
Verträge über Beteiligungen, Finanzanlagen und -instrumente jeder Art, soweit sie nicht
vom Diözesanbischof erlassenen oder kirchenrechtlich genehmigten qualifizierten Anlagerichtlinien
unterfallen (§ 1 Ziff. 1 lit. t) GA PB)(1) Für Beschlüsse und Willenserklärungen gemäß § 1 Ziff. 1 lit. t) GA PB wird hiermit unter nachfolgenden Voraussetzungen die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt:- Die Vermögensverwaltung durch das Kreditinstitut erfolgt im Rahmen eines kirchenaufsichtlich genehmigten Vermögensverwaltungsvertrages.
- Für die Vermögensverwaltung durch das Kreditinstitut gelten die Anlagekriterien für katholische Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn in ihrer jeweils gültigen Fassung.
- Der jeweils einzelne im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrages getätigte Rechtsakt bzw. das einzelne getätigte Rechtsgeschäft hat einen Gegenstandswert von nicht mehr als 150.000,00 EUR.
- Sowohl der jeweilige Beschluss als auch die daraus resultierenden Willenserklärungen des Kirchenvorstandes entsprechen den formalen Voraussetzungen des für die kirchliche Vermögensverwaltung geltenden Rechts (insbesondere §§ 17, 21 Abs. 1 KVVG).
(2) Unbeschadet der Regelung nach Abs. 1 bleibt es dem Erzbischöflichen Generalvikariat vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.§ 2
Abschluss und wesentliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen (§ 1 Ziff. 1 lit. h) GA PB)(1) Für Beschlüsse und Willenserklärungen der Kirchenvorstände in Bezug auf den Abschluss von Dienst- und Arbeitsverträgen (§ 1 Ziff. 1 lit. h) GA PB) wird hiermit unter nachfolgenden Voraussetzungen die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt (Vorabgenehmigung):- Der Beschluss bzw. die Willenserklärung betrifft
- den Abschluss oder die vertragliche Änderung von Dienst- oder Arbeitsverträgen für die Dauer von bis zu einem Jahr;
- den Abschluss oder die vertragliche Änderung von Dienst- oder Arbeitsverträgen für die Dauer von mehr als einem Jahr
- mit Mitarbeitenden im Reinigungsdienst,
- mit Mitarbeitenden in der Pflege der Außenanlagen kirchlicher Gebäude,
- bei geringfügiger Beschäftigung iSd § 8 SGB IV,
- bei Eingruppierung bis EG 5 KAVO mit einem Beschäftigungsumfang von bis zu 12 Stunden in der Woche;
- den Abschluss oder die vertragliche Änderung von Verträgen mit Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten.
- Der Dienst- bzw. Arbeitsvertrag enthält eine individualvertragliche Inbezugnahme des kirchlichen Dienst- und Arbeitsrechts, insbesondere der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweils gültigen, vom Erzbischof von Paderborn in Kraft gesetzten Fassung.
- Die persönlichen Voraussetzungen nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweils gültigen, vom Erzbischof von Paderborn in Kraft gesetzten Fassung, sind erfüllt.
- Die Vergütung richtet sich nach der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO).
- Sowohl der jeweilige Beschluss als auch die daraus resultierenden Willenserklärungen des Kirchenvorstandes entsprechen den formalen Voraussetzungen des für die kirchliche Vermögensverwaltung geltenden Rechts (insbesondere §§ 17, 21 Abs. 1 KVVG).
(2) Unbeschadet der Regelungen nach Abs. 1 bleibt es dem Erzbischöflichen Generalvikariat vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.§ 3
Abschluss oder vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen, beim Abschluss von
Kauf- und Tauschverträgen, Werkverträgen sowie Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträgen durch die
(Kirchen-)Gemeindeverbände katholischer Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn(1) Für Beschlüsse und Willenserklärungen der (Kirchen-)Gemeindeverbände gemäß § 1 Ziff. 1 lit. h) GA PB [Abschluss und vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen] wird hiermit unter nachfolgenden Voraussetzungen die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt (Vorabgenehmigung):- die Willenserklärung betrifft nicht die Bestellung einer Person zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer oder stellv. Geschäftsführerin oder stellv. Geschäftsführer des (Kirchen-)Gemeindeverbandes oder die vertragliche Änderung eines solchen Dienstverhältnisses;
- der Abschluss des betreffenden Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses erfolgt im Rahmen eines vom Verbandausschuss beschlossenen und kirchenaufsichtlich genehmigten Stellenplanes;
- der Dienst- bzw. Arbeitsvertrag enthält eine individualvertragliche Inbezugnahme des kirchlichen Dienst- und Arbeitsrechts, insbesondere der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweils gültigen, vom Erzbischof von Paderborn in Kraft gesetzten Fassung;
- die persönlichen Voraussetzungen nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweils gültigen, vom Erzbischof von Paderborn in Kraft gesetzten Fassung sind erfüllt;
- die Vergütung richtet sich nach der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO);
- sowohl der jeweilige Beschluss als auch die daraus resultierende Willenserklärung entsprechen den formalen Voraussetzungen des für die kirchliche Vermögensverwaltung geltenden Rechts.
(2) Für Beschlüsse und Willenserklärungen der (Kirchen-)Gemeindeverbände gemäß- § 1 Ziff. 2 lit. c) GA PB [Kauf- und Tauschverträge];
- § 1 Ziff. 2 lit. d) GA PB [Werkverträge mit Ausnahme der unter § 1 Ziff. 1 lit i) GA PB genannten Verträge] sowie
- § 1 Ziff. 2 lit. g) GA PB [Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge]
wird hiermit unter nachfolgenden Voraussetzungen die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt:- Die Vertragsschlüsse erfolgen im Rahmen eines von der Verbandsvertretung beschlossenen und kirchenaufsichtlich genehmigten Haushaltsplanes des jeweiligen (Kirchen-)Gemeindeverbandes (einschl. Investitionsplan).
- Der Gegenstandswert beträgt im Einzelfall nicht mehr als 100.000,00 EUR.
- Grundlage beim Abschluss von Werkverträgen sowie beim Abschluss von Miet- und Pachtverträgen sind die vom Erzbischöflichen Generalvikariat freigegebenen Vertragsmuster in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
- Sowohl der jeweilige Beschluss als auch die daraus resultierende Willenserklärung des Kirchenvorstandes oder der Verbandsorgane entsprechen den formalen Voraussetzungen des für die kirchliche Vermögensverwaltung geltenden Rechts.
(3) Unbeschadet der Regelungen nach Abs. 1 und 2 bleibt es dem Erzbischöflichen Generalvikariat vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.§ 4
Belastung oder Veräußerung von Erbbaurechten(1) Für Beschlüsse und Willenserklärungen der Kirchenvorstände und Vertretungen der (Kirchen)Gemeindeverbände gemäß § 1 Ziff. 1 lit. a) GA PB betreffend die Belastung von Erbbaurechten mit Grundschulden, einschließlich damit verbundener Zustimmungs- und Stillhalteerklärungen, wird hiermit unter nachfolgenden Voraussetzungen die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt:- die Belastung erfolgt bis zu einer Höhe von maximal 70% des Verkehrswertes;
- der Gegenstandswert des einzelnen Rechtsgeschäftes übersteigt die gemäß dem Generaldekret der Deutschen Bischofskonferenz zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC i. V. m. den Bestimmungen des Diözesangesetzes zur Umsetzung des Generaldekrets der Deutschen Bischofskonferenz zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC (GDUmsG) festgelegten Wertgrenzen nicht;
- die Zustimmungs- bzw. Stillhalteerklärungen entsprechen den vom Erzbischöflichen Generalvikariat jeweils vorgegebenen Mindestanforderungen;
- im jeweiligen Beschluss wird unter Angabe der UR-Nr. explizit Bezug genommen auf die jeweilige notarielle Urkunde;
- sowohl der jeweilige Beschluss als auch die daraus resultierende Willenserklärung des Kirchenvorstandes oder der Verbandsorgane entsprechen den formalen Voraussetzungen des für die kirchliche Vermögensverwaltung geltenden Rechts.
(2) Für Beschlüsse und Willenserklärungen der Kirchenvorstände und Vertretungen der (Kirchen-)Gemeindeverbände gemäß § 1 Ziff. 1 lit. b) GA PB der Geschäftsanweisung betreffend die Zustimmung zur Veräußerung von Erbbaurechten wird hiermit unter nachfolgenden Voraussetzungen die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt:- die Merkmale des zu übertragenden Erbbaurechtes (vertragliche und grundbuchliche Angaben, Grundstücksbezeichnungen) müssen zutreffend wiedergegeben sein;
- der Erbbaurechtserwerber erklärt in einer Rechtsnachfolgeverpflichtungserklärung den vollständigen Eintritt in die Rechte und Pflichten des Erbbaurechtsvertrages;
- der Übertragungsvertrag enthält keine Regelungen zur inhaltlichen Änderung des Erbbaurechtsvertrages;
- der Übertragungsvertrag enthält keine Vereinbarung zu sonstigen zustimmungs- oder genehmigungspflichtigen Belastungen des Erbbaurechtes;
- im jeweiligen Beschluss wird unter Angabe der UR-Nr. explizit Bezug genommen auf die jeweilige notarielle Urkunde;
- sowohl der jeweilige Beschluss als auch die daraus resultierende Willenserklärung des Kirchenvorstandes oder der Verbandsorgane entsprechen den formalen Voraussetzungen des für die kirchliche Vermögensverwaltung geltenden Rechts.
(3) Die (Kirchen-)Gemeindeverbände sind angehalten, die Erbbaurechtsverhältnisse im jeweils genutzten Liegenschaftsverwaltungsprogramm vollständig einzutragen und zu pflegen.(4) Unbeschadet der Regelungen nach Abs. 1 und 2 bleibt es dem Erzbischöflichen Generalvikariat vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.§ 5
Abschluss von Dienst- und Werkverträgen über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie
Werkverträge nach § 1 Ziff. 1 lit. i) GA PB(1) Für Beschlüsse und Willenserklärungen der Kirchenvorstände zum Abschluss von Dienst- und Werkverträgen über Architekten- und Ingenieurleistungen im Sinne des § 1 Ziff. 1 lit. i) GA PB wird hiermit unter den nachfolgenden Voraussetzungen die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt (Vorabgenehmigung):- Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen (einschließlich der Vergütung) sind die vom Erzbischöflichen Generalvikariat freigegebenen Vertragsmuster in ihren jeweils aktuellen Fassungen;
- die dem jeweiligen Vertrag zu Grunde liegende Maßnahme hat einen Gegenstandswert von insgesamt nicht mehr als 30.000,00 EUR und betrifft keinen der nachfolgend genannten Bereiche:
- Chorraum und sakrale Ausstattung von Kirchengebäuden (einschl. liturgisches Gerät);
- Orgeln, Kirchenglocken und Läuteanlagen (ausgenommen Wartungsarbeiten);
- Werke der bildenden Kunst (z. B. Kirchenfenster);
- denkmalgeschützte Gebäudeteile, soweit für die jeweilige Maßnahme die Zustimmung der staatlichen Denkmalbehörden gesetzlich vorgesehen ist;
- funktionale Änderungen an Gebäudebeständen (z. B. Umbauten, Nutzungsänderungen);
- Kirchen und Kapellen, die nicht als Gottesdienststationen anerkannt sind;
- Gebäude, für die eine Baulastverpflichtung Dritter besteht;
- frei angemietete Dienstwohnungen hauptamtlicher Geistlicher im Pastoralverbund (Schönheitsreparaturen);
- Maßnahmen im Bereich nicht versicherter Risiken (z. B. Leitungswasserschäden, Sturmschäden, Glasbruchschäden, Einbruchdiebstahlschäden);
- Ausweitung der Bausubstanz (z. B. Errichtung von Garagen oder Abstellräumen);
- Abbruch von Gebäuden.
- sowohl der jeweilige Beschluss als auch die daraus resultierenden Willenserklärungen des Kirchenvorstandes entsprechen den formalen Voraussetzungen des für die kirchliche Vermögensverwaltung geltenden Rechts (insbesondere §§ 17, 21 Abs. 1 KVVG).
(2) Das in Abs. 1 geregelte Genehmigungsverfahren entbindet die Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände nicht von der Verpflichtung, bei Bedenken, insbesondere rechtlicher oder baufachlicher Art, das Erzbischöfliche Generalvikariat zu informieren.(3) Unbeschadet der Regelung nach Abs. 1 bleibt es dem Erzbischöflichen Generalvikariat vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.§ 6
Delegation der Anordnungsbefugnis über die Kirchenkasse(1) Für Beschlüsse und Willenserklärungen des Kirchenvorstandes zur Delegation der Anordnungsbefugnis gemäß § 2 AnordVO wird gemäß § 2 Abs. 4 S. 2 AnordVO hiermit unter den nachfolgenden Voraussetzungen die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt (Vorausgenehmigung):- die Delegation erfolgt auf ein Mitglied des Kirchenvorstandes oder auf die Verwaltungsleitung,
- die Delegation erfolgt befristet für maximal vier Jahre,
- der Beschluss enthält exakte Angaben zu Dauer, Umfang und Gegenstand der Delegation,
- die Anordnungsbefugnis ist der Höhe nach beschränkt und kann maximal im Rahmen der geltenden Etatposition ausgeübt werden und
- es ist eine weitere Person zur Mitunterzeichnung benannt (Vier-Augen-Prinzip).
(2) Unbeschadet der Regelung nach Abs. 1 bleibt es dem Erzbischöflichen Generalvikariat vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.§ 7
Erteilung von Gattungsvollmachten in Zusammenhang mit der Friedhofsverwaltung(1) Für Beschlüsse und Willenserklärungen des Kirchenvorstandes zur Erteilung von Gattungsvollmachten im Bereich der Friedhofsverwaltung wird hiermit gemäß § 1 Nr. 1 lit. n) GA PB unter nachfolgenden Voraussetzungen die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt (Vorausgenehmigung):- die Bevollmächtigung betrifft ein Mitglied des Kirchenvorstandes oder ein Mitglied eines für Friedhofsangelegenheiten zuständigen Ausschusses des Kirchenvorstandes;
- die Bevollmächtigung beinhaltet ausschließlich die Befugnis, Willenserklärungen für die Kirchengemeinde in ihrer Eigenschaft als Friedhofsträgerin abgeben zu können;
- die Bevollmächtigung betrifft Geschäfte und Aufgaben der laufenden Verwaltung eines kirchengemeindlichen Friedhofs, insbesondere
- Friedhofsgebührenbescheide,
- Mitteilungen über die Zulassung von gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof,
- die Zustimmung zur Errichtung oder Veränderung von Grabmalen,
- Aufforderungen zur Wiederherstellung der Standsicherheit eines Grabmals,
- Aufforderungen zur Herrichtung oder Unterhaltung einer vernachlässigten oder noch nicht hergerichteten Grabstätte,
- Bescheide zur Zahlung der Kosten, die der Kirchengemeinde für die Durchführung einer Ersatzvornahme entstanden sind;
- die Bevollmächtigung erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs;
- die Bevollmächtigung erfolgt durch Beschluss des Kirchenvorstandes und wird durch einen beglaubigten Auszug aus dem Sitzungsbuch dokumentiert.
(2) 1 Für die Bestimmung von Geschäften und Aufgaben der laufenden Verwaltung im Sinne des Abs. 1 lit. c) gilt § 1 GlV-VO entsprechend. 2 §§ 2 und 3 GlV-VO finden keine Anwendung.(3) Der Beschluss des Kirchenvorstandes gemäß Abs. 1 lit. e) lautet: „Der Kirchenvorstand beschließt, Frau/Herrn mit der Wahrnehmung der Aufgaben der laufenden Verwaltung des Friedhofs für die Kirchengemeinde (Name) in (Ort) zu beauftragen. Sie/er wird unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs bevollmächtigt, die hierfür erforderlichen Willenserklärungen im Namen der Kirchengemeinde abzugeben und insbesondere schriftliche Willenserklärungen für den Kirchenvorstand – wie z.B. Friedhofsgebührenbescheide, Mitteilung über die Zulassung von gewerblicher Tätigkeit auf dem Friedhof, Zustimmung zur Errichtung oder Veränderung von Grabmalen, Aufforderungen zur Wiederherstellung der Standsicherheit eines Grabmals, Aufforderungen zur Herrichtung oder Unterhaltung einer vernachlässigten oder noch nicht hergerichteten Grabstätte, Bescheide zur Zahlung der Kosten, die der Kirchengemeinde für die Durchführung einer Ersatzvornahme entstanden sind – zu unterzeichnen. Für die Bestimmung von Geschäften und Aufgaben der laufenden Verwaltung im Sinne dieser Beschlussfassung gilt § 1 GlV-VO entsprechend.“(4) Unbeschadet der Regelung nach Abs. 1 bleibt es dem Erzbischöflichen Generalvikariat vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.§ 8
Bestätigungsvermerk des (Kirchen-)GemeindeverbandesDas Vorliegen der jeweiligen Genehmigungsvoraussetzungen wird durch den zuständigen (Kirchen-)Gemeindeverband Katholischer Kirchengemeinden durch folgenden Vermerk, der auf sämtlichen Vertragsausfertigungen anzubringen ist, bestätigt (Vorabgenehmigung):„Kirchenaufsichtlich genehmigt durch das Erzbischöfliche Generalvikariat gemäß § XX der „Verwaltungsverordnung über die Erteilung von Vorausgenehmigungen gemäß § 4 der Geschäftsanweisung über die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbänden des nordrhein-westfälischen und des hessischen Anteils der Erzdiözese Paderborn (GA PB)“ vom 16.12.2025 (KA 2026, Nr. 25).“Für die RichtigkeitOrt , denGeschäftszeichen(Kirchen-)Gemeindeverband Katholischer Kirchengemeinden
(Siegel, Unterschrift)“ - Artikel 2 der EVO KVVG PB – Verwaltungsverordnung zur Ausübung und Delegation der Anordnungsbefugnis über die Kirchenkasse (AnordVO) – wird wie folgt geändert:In § 2 Absatz 4 Satz 2 wird die Formulierung „§ 3 GA PB“ ersetzt durch: „§ 4 GA PB“.
- Artikel 3 der EVO KVVG PB – Verwaltungsverordnung zur Bestimmung von Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 S. 1 KVVG (GlV-VO) – wird wie folgt geändert:
- § 1 Absatz 2 wird aufgehoben und durch folgende Neuregelung ersetzt:„(2) Nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zählen alle in § 22 KWG in Verbindung mit § 1 GA PB enthaltenen Rechtsgeschäfte, mit Ausnahme der Geschäfte
nach- § 1 Ziff. 2 lit. c) GA PB (Kauf- und Tauschverträge),
- § 1 Ziff. 2 lit. d) GA PB (Werkverträge der dort genannten Art) und
- § 1 Ziff. 2 lit. e) GA PB (Geschäftsbesorgungsverträge der dort genannten Art)
mit einem Gegenstandswert von nicht mehr als 2.500,00 EUR brutto im Einzelfall.“ - § 1 Absatz 3 wird aufgehoben und durch folgende Neuregelung ersetzt:„Unbeschadet Abs. 2 sind Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne von Abs. 1 auch Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge, die nicht unter den Genehmigungsvorbehalt nach § 1 Ziff. 2 lit. g) GA PB fallen und deren Miete oder Pacht auf das Jahr umgerechnet 15.000 EUR nicht übersteigt.“
- In § 4 wird die Formulierung „§ 1 Abs. 1 lit. a) Nr. 14 GA PB“ ersetzt durch: „§ 1 Ziff. 1 lit. n) GA PB“.
- Artikel 4 der EVO KVVG PB – Verwaltungsverordnung über die Bildung von Ausschüssen der Kirchenvorstände in der Erzdiözese Paderborn (AusschussVO) – wird wie folgt geändert:In § 3 Absatz 2 Satz 2 wird die Formulierung „§ 1 Abs. 1 lit. a) Nr. 14 GA PB“ ersetzt durch: „§ 1 Ziff. 1 lit. n) GA PB“.
Artikel 2
Diese Änderungsverordnung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Paderborn, 16. Dezember 2025 | |
L.S. | |
Generalvikar | |
Gz.: 1.7/1454/1424/9-2025 | |
Nr. 26Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz für die Erzdiözese Paderborn
(KDG-DVO-Änderungsverordnung – KDG-DVO ÄndVO)
####(KDG-DVO-Änderungsverordnung – KDG-DVO ÄndVO)
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung zum
Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO)
Die Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz für die Erzdiözese Paderborn (KDG-DVO) vom 29. November 2018 (KA 2018, Nr. 155) wird aufgrund des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 24. November 2025 wie folgt geändert:
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt neu gefasst:„InhaltsübersichtKapitel 1
Verarbeitungstätigkeiten§ 1Verarbeitungstätigkeiten
Kapitel 2
Datengeheimnis§ 2Belehrung und Verpflichtung auf das Datengeheimnis, Schulung§ 3Inhalt der Verpflichtungserklärung
Kapitel 3
Technische und organisatorische MaßnahmenAbschnitt 1
Grundsätze und Maßnahmen§ 4Begriffsbestimmungen (IT-Systeme, Lesbarkeit)§ 5Grundsätze der Verarbeitung§ 6Technische und organisatorische Maßnahmen§7Überprüfung§ 8Verarbeitung von Meldedaten in kirchlichen RechenzentrenAbschnitt 2
Schutzbedarf und Risikoanalyse§ 9Einordnung in Datenschutzklassen und Datenschutzniveau§ 10Risikoanalyse§ 11Datenschutzklasse I und Schutzniveau I§ 12Datenschutzklasse II und Schutzniveau II§ 13Datenschutzklasse III und Schutzniveau III§ 14Umgang mit personenbezogenen Daten, die dem Beichtgeheimnis oder dem Seelsorgegeheimnis unterliegen
Kapitel 4
Maßnahmen des Verantwortlichen und des oder der Mitarbeitenden§ 15Maßnahmen des Verantwortlichen§ 16Maßnahmen des Verantwortlichen zur Datensicherung§ 17Maßnahmen des oder der Mitarbeitenden
Kapitel 5
Besondere Gefahrenlagen§ 18Nutzung von Cloud-Diensten§ 19Autorisierte Programme§ 20Nutzung dienstlicher IT-Systeme zu auch privaten Zwecken§ 21Nutzung privater IT-Systeme zu dienstlichen Zwecken§ 22Externe Zugriffe, Auftragsverarbeitung§ 23Verschrottung und Vernichtung von IT-Systemen, Abgabe von IT-Systemen zur weiteren Nutzung§ 24Passwortlisten der Systemverwaltung§ 25Übermittlung personenbezogener Daten per Fax§ 26Sonstige Formen der Übermittlung personenbezogener Daten§ 27Kopier-/Scangeräte
Kapitel 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen§ 28Inkrafttreten“ - § 1 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „dem“ die Wörter „oder der“ und nach dem Wort „solcher“ die Wörter „oder eine solche“ angefügt.
- Der bisherige Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen.
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
- Der bisherige Absatz 4 wird ersatzlos gestrichen.
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.
- Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Überprüfung sowie die Aktualisierung sind in geeigneter Weise zu dokumentieren.“
- § 2 wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift werden nach dem Wort „Datengeheimnis“ ein Komma sowie das Wort „Schulung“ angefügt.
- In Absatz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt neu gefasst: „(Mitarbeitende im Sinne dieser Durchführungsverordnung, im Folgenden: Mitarbeitende)“.
- In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch das Wort „Mitarbeitenden“ ersetzt.
- In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Mitarbeitern“ durch das Wort „Mitarbeitenden“ ersetzt.
- In Absatz 3 wird das Wort „Mitarbeiter“ ersetzt durch das Wort „Mitarbeitenden“.
- In Absatz 4 werden die Wörter „der Mitarbeiter“ durch die Wörter „der Mitarbeitenden“ und die Wörter „den Mitarbeiter“ durch die Wörter „den Mitarbeitenden oder die Mitarbeitende“ ersetzt.
- In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch das Wort „Mitarbeitenden“ ersetzt.
- In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „des jeweiligen Mitarbeiters“ durch die Wörter „des oder der jeweiligen Mitarbeitenden“ ersetzt.
- In Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort „Dieser“ die Wörter „oder diese“ angefügt.
- In Absatz 6 werden nach dem Wort „Datengeheimnis“ die Wörter „gemäß § 5 KDG“ angefügt.
- Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
„Die Mitarbeitenden sind regelmäßig zu schulen.“
- § 3 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 erster Halbsatz wird das Wort „Mitarbeiters“ durch die Wörter „oder der Mitarbeitenden“ ersetzt.
- In Absatz 1 Buchstabe a) wird das Wort „Mitarbeiters“ durch die Wörter „oder der Mitarbeitenden“ ersetzt.
- In Absatz 1 Buchstabe b) werden das Wort „Mitarbeiter“ durch die Wörter „oder die Mitarbeitende“ ersetzt und nach dem Wort „seiner“ die Wörter „oder ihrer“ angefügt.
- In Absatz 1 Buchstabe c) wird das Wort „Mitarbeiters“ durch die Wörter „oder der Mitarbeitenden“ ersetzt.
- In Absatz 1 Buchstabe d) werden das Wort „Mitarbeiter“ durch die Wörter „oder die Mitarbeitende“ ersetzt und nach dem Wort „seiner“ die Wörter „oder ihrer“ angefügt.
- In Absatz 2 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch die Wörter „oder der Mitarbeitenden“ ersetzt.
- Der bisherige Absatz 3 Satz 2 wird ersatzlos gestrichen.
- § 4 wird wie folgt neu gefasst:„§ 4
Begriffsbestimmungen
(IT-Systeme, Lesbarkeit)(1) IT-Systeme im Sinne dieser Durchführungsverordnung sind sämtliche technischen Einrichtungen, mittels derer personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden.(2) IT-Systeme sind insbesondere- hardwarebasierte IT-Komponenten (elektronische Geräte wie Server, Arbeitsplatzrechner, mobile Endgeräte, eingebettete Systeme (z.B. IoT) oder vergleichbare technische Komponenten, die einzeln oder im Verbund betrieben werden können),
- Softwarelösungen (lokal installierte oder netzwerkgestützte Programme und Anwendungen einschließlich betriebssystemnaher Software und Anwendungssoftware, die unmittelbar oder mittelbar an der Verarbeitung personenbezogener Daten beteiligt sind),
- cloudbasierte Systeme und Dienste (Bereitstellungsformen wie Software as a Service (SaaS), Platform as a Service (PaaS) oder Infrastructure as a Service (IaaS), die über netzwerkbasierte Umgebungen (insbesondere Internet oder Intranet) zugänglich sind und zur Datenverarbeitung eingesetzt werden).
(3) Unter Lesbarkeit im Sinne dieser Durchführungsverordnung ist die Möglichkeit zur vollständigen oder teilweisen Wiedergabe des Informationsgehalts von personenbezogenen Daten zu verstehen.“ - § 6 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Buchstabe b) wird der Klammerzusatz wie folgt neu gefasst:
„(z. B. durch Verschlüsselung mit geeigneten Verschlüsselungsverfahren; das Verschlüsselungsverfahren ist dem aktuellen Stand der Technik und dem jeweiligen Sicherheitsbedarf entsprechend angemessen auszuwählen)“. - In Absatz 2 werden nach dem Wort „Form“ die Wörter „unabhängig vom Ort der Verarbeitungstätigkeit“ angefügt.
- In Absatz 2 Buchstabe a) werden nach dem Wort „IT-Systemen“ die Wörter „im Sinne des § 4 Absatz 2 Nr. 1“ angefügt.
- Absatz 2 Buchstabe b) wird wie folgt neu gefasst:
1 „Es ist zu verhindern, dass IT-Systeme und Benutzerzugänge von Unbefugten genutzt werden können (Zugangskontrolle). 2 Zum Schutz personenbezogener Daten und zur Vermeidung von Identitätsdiebstahl sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach dem jeweiligen Stand der Technik zu ergreifen. 3 Dies gilt insbesondere für Datenverarbeitungen außerhalb eines geschlossenen und gesicherten Netzwerks.“ - In Absatz 2 Buchstabe i) wird nach dem Wort „erhobene“ das Wort „personenbezogene“ angefügt.
- Nach Absatz 2 Buchstabe j) wird folgender Buchstabe k) angefügt:
„Bei der Auswahl von IT-Systemen, insbesondere von Softwarelösungen, ist dem Grundsatz der Datenminimierung angemessen Rechnung zu tragen.“ - Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Absatz 2 gilt entsprechend für die Verarbeitung personenbezogener Daten in nicht automatisierter Form.“
- § 7 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:„ 1 Insbesondere die Vorlage eines anerkannten Zertifikats gemäß § 26 Absatz 4 KDG durch den Verantwortlichen, welches sich an Veröffentlichungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) orientiert, ist als Nachweis zulässig. 2 Abweichend von Satz 1 kann auch eine Orientierung an anderen Regelungen erfolgen, die einen vergleichbaren Schutzstandard gewährleisten (insbesondere ISO/IEC 27001).“
- § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:Das Wort „Vorschrift“ wird durch das Wort „Durchführungsverordnung“ ersetzt.
- § 9 wird wie folgt neu gefasst:„§ 9
Einordnung in Datenschutzklassen und Datenschutzniveau(1) Unter Berücksichtigung der Art der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten und des Ausmaßes der möglichen Gefährdung personenbezogener Daten hat eine Einordnung in eine der in §§ 11 bis 13 genannten drei Datenschutzklassen zu erfolgen.(2) Bei der Einordnung personenbezogener Daten in eine Datenschutzklasse sind auch der Zusammenhang mit anderen gespeicherten Daten, der Zweck ihrer Verarbeitung und das anzunehmende Interesse an einer missbräuchlichen Verwendung der Daten zu berücksichtigen.(3) 1 Die Einordnung erfolgt durch den Verantwortlichen; sie soll in der Regel bei Erstellung des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten vorgenommen werden. 2 Der oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte soll angehört werden.(4) 1 In begründeten Einzelfällen kann der Verantwortliche eine abweichende Einordnung vornehmen. 2 Die Gründe sind zu dokumentieren. 3 Erfolgt eine Einordnung in eine niedrigere Datenschutzklasse, ist zuvor der oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte anzuhören.(5) Erfolgt keine Einordnung, gilt automatisch die Datenschutzklasse III, sofern nicht die Voraussetzungen des § 14 vorliegen.(6) Die Einordnung in eine der nachfolgend genannten Datenschutzklassen erfordert die Einhaltung des dieser Datenschutzklasse entsprechenden Schutzniveaus und die Einhaltung der dort beschriebenen Mindestmaßnahmen.(7) Erfolgt die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter, ist der Verantwortliche verpflichtet, sich in geeigneter Weise, insbesondere durch persönliche Überprüfung oder Vorlage von Nachweisen, von dem Bestehen des der jeweiligen Datenschutzklasse entsprechenden Schutzniveaus zu überzeugen.“ - § 10 wird wie folgt neu gefasst:„§ 10
Risikoanalyse(1) Die den individuellen Gegebenheiten entspringenden Risiken sind vom Verantwortlichen anhand einer Risikoanalyse festzustellen.(2) 1 Für eine Analyse der möglichen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden sind, sind objektive Kriterien zu entwickeln und anzuwenden. 2 Hierzu zählen insbesondere die Eintrittswahrscheinlichkeit und die Schwere eines Schadens für die betroffene Person. 3 Zu berücksichtigen sind auch Risiken, die durch – auch unbeabsichtigte oder unrechtmäßige – Vernichtung, durch Verlust, Veränderung, unbefugte Offenlegung von oder unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten entstehen.(3) Die identifizierten Risiken sind durch entsprechende Maßnahmen im Einklang mit § 6 zu behandeln.“ - § 11 wird wie folgt geändert:
- Absatz 2 Buchstabe b) wird wie folgt neu gefasst:
„ 1 Die Anmeldung am IT-System ist nur nach Eingabe eines geeigneten benutzerdefinierten Passwortes oder unter Verwendung eines anderen, dem aktuellen Stand der Technik und dem jeweiligen Sicherheitsbedarf entsprechenden Authentifizierungsverfahrens zulässig. 2 In sicherheitskritischen Bereichen oder bei Zugriffen außerhalb gesicherter Netze ist insbesondere der Einsatz von Mehr-Faktor-Authentifizierungsverfahren (z.B. Kombination aus Passwort und Einmalcode, Hardware-Token oder biometrischen Verfahren) vorzusehen.“ - Absatz 2 Buchstabe c) wird wie folgt neu gefasst:
„Sicherungskopien von Daten sind nach aktuellem Stand der Technik mit geeigneten Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff zu schützen.“
- § 12 wird wie folgt geändert:
- Absatz 2 Buchstabe a) wird wie folgt neu gefasst:
„ 1 Die Anmeldung am IT-System ist nur nach Eingabe eines geeigneten benutzerdefinierten Passwortes zulässig, das ausreichend komplex gewählt werden muss und dessen Erneuerung nach dem jeweiligen Sicherheitsbedarf erfolgt. 2 Alternativ ist die Verwendung eines anderen, dem aktuellen Stand der Technik und dem jeweiligen Sicherheitsbedarf entsprechenden Authentifizierungsverfahrens zulässig.“ - In Absatz 2 Buchstabe b) wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
„Zu diesem Zweck sind geeignete technische Maßnahmen wie beispielsweise ein Boot-Schutz umzusetzen.“ - In Absatz 2 Buchstabe d) Satz 2 werden nach dem Wort „dem“ die Wörter „oder der“ angefügt.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
„Umgang mit personenbezogenen Daten, die dem Beichtgeheimnis oder dem Seelsorgegeheimnis unterliegen“ - In Absatz 1 werden die Wörter „Beicht- oder Seelsorgegeheimnis“ ersetzt durch die Wörter „Beichtgeheimnis oder dem Seelsorgegeheimnis“.
- Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
„Erfolgt die Seelsorge außerhalb eines geschlossenen Netzwerkes, sind geeignete, erforderlichenfalls über das Schutzniveau der Datenschutzklasse III hinausgehende, technische und organisatorische Maßnahmen nach dem aktuellen Stand der Technik zu treffen.“
- Die Überschrift von Kapitel 4 wird wie folgt geändert:Das Wort „Mitarbeiters“ wird ersetzt durch die Wörter „oder der Mitarbeitenden“.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 3 werden die Wörter „seine Mitarbeiter“ ersetzt durch die Wörter „die Mitarbeitenden“.
- In Absatz 4 wird der Klammerzusatz „(Datenschutzkonzept)“ ersatzlos gestrichen.
- In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch das Wort „Mitarbeitende“ ersetzt.
- In Absatz 6 Satz 2 werden hinter dem Wort „Datenschutzbeauftragten“ die Wörter „oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte“ angefügt.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
„Maßnahmen des oder der Mitarbeitenden“ - In Satz 1 werden die Wörter „jeder Mitarbeiter“ ersetzt durch die Wörter „jeder und jede Mitarbeitende“.
- In Satz 2 werden hinter dem Wort „ihm“ die Wörter „oder ihr“ angefügt.
- In Kapitel 5 wird folgender § 18 neu eingefügt:„§ 18
Nutzung von Cloud-DienstenFür die Verarbeitung personenbezogener Daten mit einem Cloud-Dienst gilt ergänzend zu den Vorschriften der §§ 5 ff.:(1) Es sind primär bereits geprüfte und freigegebene Cloud-Dienste zu nutzen.(2) 1 Vor der Nutzung anderer Cloud-Dienste ist anhand nachfolgender Aspekte zu prüfen, ob die erforderlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt werden. 2 Folgende Aspekte können ein erhöhtes Risiko darstellen:- ungeplante vorzeitige Vertragsbeendigung durch den Diensteanbieter,
- unzureichend gesicherte administrative Zugänge,
- mangelnde Portabilität von personenbezogenen Daten und IT-Systemen,
- generelle Abhängigkeit vom Cloud-Diensteanbieter mangels Wechselmöglichkeit,
- Gefährdung der Integrität von Informationen aufgrund herstellerspezifischer Datenformate,
- gemeinsame Nutzung der Cloud-Infrastruktur durch mehrere Kunden,
- Unkenntnis über den Speicherort der Informationen,
- hohe Mobilität der Informationen sowie
- unbefugter Zugriff auf Informationen beispielsweise durch Administrationspersonal des Cloud-Diensteanbieters oder Dritte.
(3) Vor der Nutzung des Cloud-Dienstes ist in Abhängigkeit von der Risikoanalyse eine Exit-Strategie zu definieren (z. B. Datenlöschung, Datenübertragung).“ - Der bisherige § 18 wird § 19.
- Der bisherige § 19 wird § 20.
- Der bisherige § 20 wird § 21.
- Der neue § 21 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b) wird das Wort „Mitarbeiters“ ersetzt durch die Wörter „oder der Mitarbeitenden“.
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „betreffenden Mitarbeiter“ ersetzt durch die Wörter „oder der betreffenden Mitarbeitenden“.
- In Absatz 3 wird das Wort „Mitarbeitern“ ersetzt durch das Wort „Mitarbeitenden“.
- Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„ 1 Die Weiterleitung dienstlicher personenbezogener Daten auf private E-Mail-Konten ist unzulässig. 2 Dies gilt auch für personalisierte E-Mail-Adressen. 3 Ausnahmeregelungen können von dem Verantwortlichen getroffen werden, soweit das datenschutzrechtliche Schutzniveau, insbesondere nach dem KDG oder dieser Durchführungsverordnung, nicht unterschritten wird.“ - Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 neu angefügt:
„Der oder die Mitarbeitende hat sicherzustellen, dass unberechtigte Dritte, insbesondere Familienmitglieder, keinen Zugriff auf dienstliche personenbezogene Daten haben.“
- Der bisherige § 21 wird § 22.
- Im neuen § 22 wird Absatz 5 wie folgt neu gefasst:
„ 1 Eine Fernwartung von IT-Systemen darf darüber hinaus nur erfolgen, wenn der Beginn aktiv seitens des Auftraggebers eingeleitet wurde, über sichere Verbindungen erfolgt und die Fernwartung systemseitig protokolliert wird. 2 Im Falle der Einbeziehung externer Dienstleister sind auch die datenschutzrechtlichen Anforderungen und Verantwortlichkeiten sowie technische Schutzmaßnahmen vertraglich zu regeln.“ - Der bisherige § 22 wird § 23.
- Der neue § 23 wird wie folgt geändert:In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „IT-Systemen“ die Wörter „im Sinne des § 4 Absatz 2 Nr. 1 dieser Verordnung“ angefügt.
- Der bisherige § 23 wird § 24.
- Der bisherige § 24 wird § 25.
- Der neue § 25 wird wie folgt neu gefasst:„§ 25
Übermittlung personenbezogener Daten per Fax1 Die Übermittlung personenbezogener Daten per Fax ist grundsätzlich unzulässig. 2 In spezifischen Bestimmungen können Ausnahmen, insbesondere Übergangsbestimmungen, vorgesehen werden; dabei sind die Vorschriften der §§ 5 ff. und die jeweils aktuellen Sicherheitsstandards zu beachten.“ - Der bisherige § 25 wird § 26.
- Im neuen § 26 wird in Absatz 1 nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:„Das Verschlüsselungsverfahren ist dem aktuellen Stand der Technik und dem jeweiligen Sicherheitsbedarf entsprechend angemessen auszuwählen.“
- Der bisherige § 26 wird § 27.
- Der neue § 27 wird wie folgt geändert:Das Wort „Mitarbeiter“ wird ersetzt durch das Wort „Mitarbeitende“.
- Der bisherige § 27 wird ersatzlos gestrichen.
- § 28 wird wie folgt neu gefasst:„§ 28
InkrafttretenDiese Durchführungsverordnung tritt zum 1. März 2019 in Kraft.“
Artikel 2
Neufassung der KDG-DVO
Die KDG- Durchführungsverordnung wird entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung neu gefasst.
#Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Änderungsverordnung tritt am 1. März 2026 in Kraft.
Paderborn, 22. Dezember 2025 | |
L.S. | |
Generalvikar | |
Gz.: 1.7/1551/6/2-2025 | |
Anlage
#Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz für die Erzdiözese Paderborn (KDG-DVO)
vom 29. November 2018 (KA 2018, Nr. 155),
geändert durch KDG-DVO ÄndVO vom 22. Dezember 2025 (KA 2026, Nr. 26)
geändert durch KDG-DVO ÄndVO vom 22. Dezember 2025 (KA 2026, Nr. 26)
„Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Verarbeitungstätigkeiten | |
§ 1 | Verarbeitungstätigkeiten |
Kapitel 2 Datengeheimnis | |
§ 2 | Belehrung und Verpflichtung auf das Datengeheimnis, Schulung |
§ 3 | Inhalt der Verpflichtungserklärung |
Kapitel 3 Technische und organisatorische Maßnahmen | |
Abschnitt 1 Grundsätze und Maßnahmen | |
§ 4 | Begriffsbestimmungen (IT-Systeme, Lesbarkeit) |
§ 5 | Grundsätze der Verarbeitung |
§ 6 | Technische und organisatorische Maßnahmen |
§7 | Überprüfung |
§ 8 | Verarbeitung von Meldedaten in kirchlichen Rechenzentren |
Abschnitt 2 Schutzbedarf und Risikoanalyse | |
§ 9 | Einordnung in Datenschutzklassen und Datenschutzniveau |
§ 10 | Risikoanalyse |
§ 11 | Datenschutzklasse I und Schutzniveau I |
§ 12 | Datenschutzklasse II und Schutzniveau II |
§ 13 | Datenschutzklasse III und Schutzniveau III |
§ 14 | Umgang mit personenbezogenen Daten, die dem Beichtgeheimnis oder dem Seelsorgegeheimnis unterliegen |
Kapitel 4 Maßnahmen des Verantwortlichen und des oder der Mitarbeitenden | |
§ 15 | Maßnahmen des Verantwortlichen |
§ 16 | Maßnahmen des Verantwortlichen zur Datensicherung |
§ 17 | Maßnahmen des oder der Mitarbeitenden |
Kapitel 5 Besondere Gefahrenlagen | |
§ 18 | Nutzung von Cloud-Diensten |
§ 19 | Autorisierte Programme |
§ 20 | Nutzung dienstlicher IT-Systeme zu auch privaten Zwecken |
§ 21 | Nutzung privater IT-Systeme zu dienstlichen Zwecken |
§ 22 | Externe Zugriffe, Auftragsverarbeitung |
§ 23 | Verschrottung und Vernichtung von IT-Systemen, Abgabe von IT-Systemen zur weiteren Nutzung |
§ 24 | Passwortlisten der Systemverwaltung |
§ 25 | Übermittlung personenbezogener Daten per Fax |
§ 26 | Sonstige Formen der Übermittlung personenbezogener Daten |
§ 27 | Kopier-/Scangeräte |
Kapitel 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
§ 28 | Inkrafttreten“ |
#
Kapitel 1
Verarbeitungstätigkeiten
##§ 1
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
(
1
)
Das vom Verantwortlichen gemäß § 31 Absatz 1 bis Absatz 3 KDG zu führende Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten ist dem oder der betrieblichen Datenschutzbeauftragten, sofern ein solcher oder eine solche benannt wurde, vor Beginn der Verarbeitung von personenbezogenen Daten und auf entsprechende Anfrage der Datenschutzaufsicht auch dieser unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(
2
)
Sofern die zuständige Datenschutzaufsicht ein Muster für ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß § 31 KDG zur Verfügung stellt, bildet dieses grundsätzlich den Mindeststandard.
(
3
)
1 Das Verzeichnis ist bei jeder Veränderung eines Verfahrens zu aktualisieren. 2 Im Übrigen ist es in regelmäßigen Abständen von höchstens zwei Jahren einer Überprüfung durch den Verantwortlichen zu unterziehen und bei Bedarf zu aktualisieren. 3 Die Überprüfung sowie die Aktualisierung sind in geeigneter Weise zu dokumentieren.
#Kapitel 2
Datengeheimnis
##§ 2
Belehrung und Verpflichtung auf das Datengeheimnis, Schulung
(
1
)
Zu den bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen im Sinne des § 5 KDG gehören die in den Stellen gemäß § 3 Absatz 1 KDG Beschäftigten im Sinne des § 4 Ziffer 24. KDG sowie die dort ehrenamtlich tätigen Personen (Mitarbeitende im Sinne dieser Durchführungsverordnung, im Folgenden: Mitarbeitende).
(
2
)
1 Durch geeignete Maßnahmen sind die Mitarbeitenden mit den Vorschriften des KDG sowie den anderen für ihre Tätigkeit geltenden Datenschutzvorschriften vertraut zu machen. 2 Dies geschieht im Wesentlichen durch Hinweis auf die für den Aufgabenbereich der Person wesentlichen Grundsätze und Erfordernisse und im Übrigen durch Bekanntgabe der entsprechenden Regelungstexte in der jeweils gültigen Fassung. 3 Das KDG und diese Durchführungsverordnung sowie die sonstigen Datenschutzvorschriften werden zur Einsichtnahme und etwaigen Ausleihe bereitgehalten oder elektronisch zur Verfügung gestellt; dies ist den Mitarbeitenden in geeigneter Weise mitzuteilen.
(
3
)
Ferner sind die Mitarbeitenden zu belehren über
- die Verpflichtung zur Beachtung der in Absatz 2 genannten Vorschriften bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
- mögliche rechtliche Folgen eines Verstoßes gegen das KDG und andere für ihre Tätigkeit geltende Datenschutzvorschriften,
- das Fortbestehen des Datengeheimnisses nach Beendigung der Tätigkeit bei der Datenverarbeitung.
(
4
)
Bei einer wesentlichen Änderung des KDG oder anderer für die Tätigkeit der Mitarbeitenden geltender Datenschutzvorschriften sowie bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit durch den Mitarbeitenden oder die Mitarbeitende hat insoweit eine erneute Belehrung zu erfolgen.
(
5
)
1 Die Mitarbeitenden haben in nachweisbar dokumentierter Form eine Verpflichtungserklärung gemäß § 3 abzugeben. 2 Diese Verpflichtungserklärung wird zu der Personalakte bzw. den Unterlagen des oder der jeweiligen Mitarbeitenden genommen. 3 Dieser oder diese erhält eine Ausfertigung der Erklärung.
(
6
)
Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis gemäß § 5 KDG erfolgt durch den Verantwortlichen oder einen von ihm Beauftragten.
(
7
)
Die Mitarbeitenden sind regelmäßig zu schulen.
#§ 3
Inhalt der Verpflichtungserklärung
(
1
)
Die gemäß § 2 Absatz 5 nachweisbar zu dokumentierende Verpflichtungserklärung des oder der Mitarbeitenden gemäß § 5 Satz 2 KDG hat zum Inhalt
- Angaben zur Identifizierung des oder der Mitarbeitenden (Vorname, Zuname, Beschäftigungsdienststelle, Personalnummer sowie, sofern Personalnummer nicht vorhanden, Geburtsdatum und Anschrift),
- die Bestätigung, dass der oder die Mitarbeitende auf die für die Ausübung seiner oder ihrer Tätigkeit spezifisch geltenden Bestimmungen und im Übrigen auf die allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen in den jeweils geltenden Fassungen sowie auf die Möglichkeit der Einsichtnahme und Ausleihe dieser Texte hingewiesen wurde,
- die Verpflichtung des oder der Mitarbeitenden, das KDG und andere für seine Tätigkeit geltende Datenschutzvorschriften in den jeweils geltenden Fassungen sorgfältig einzuhalten,
- die Bestätigung, dass der oder die Mitarbeitende über rechtliche Folgen eines Verstoßes gegen das KDG sowie gegen sonstige für die Ausübung seiner oder ihrer Tätigkeit spezifisch geltende Bestimmungen belehrt wurde.
(
2
)
Die Verpflichtungserklärung ist von dem oder der Mitarbeitenden unter Angabe des Ortes und des Datums der Unterschriftsleistung zu unterzeichnen oder auf eine andere dem Verfahren angemessene Weise zu signieren.
(
3
)
Sofern die zuständige Datenschutzaufsicht ein Muster einer Verpflichtungserklärung zur Verfügung stellt, bildet dieses den Mindeststandard.
#Kapitel 3
Technische und organisatorische Maßnahmen
#Abschnitt 1
Grundsätze und Maßnahmen
#§ 4
Begriffsbestimmungen (IT-Systeme, Lesbarkeit)
(
1
)
IT-Systeme im Sinne dieser Durchführungsverordnung sind sämtliche technischen Einrichtungen, mittels derer personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden.
(
2
)
IT-Systeme sind insbesondere
- hardwarebasierte IT-Komponenten (elektronische Geräte wie Server, Arbeitsplatzrechner, mobile Endgeräte, eingebettete Systeme (z.B. IoT) oder vergleichbare technische Komponenten, die einzeln oder im Verbund betrieben werden können),
- Softwarelösungen (lokal installierte oder netzwerkgestützte Programme und Anwendungen einschließlich betriebssystemnaher Software und Anwendungssoftware, die unmittelbar oder mittelbar an der Verarbeitung personenbezogener Daten beteiligt sind),
- cloudbasierte Systeme und Dienste (Bereitstellungsformen wie Software as a Service (SaaS), Platform as a Service (PaaS) oder Infrastructure as a Service (IaaS), die über netzwerkbasierte Umgebungen (insbesondere Internet oder Intranet) zugänglich sind und zur Datenverarbeitung eingesetzt werden).
(
3
)
Unter Lesbarkeit im Sinne dieser Durchführungsverordnung ist die Möglichkeit zur vollständigen oder teilweisen Wiedergabe des Informationsgehalts von personenbezogenen Daten zu verstehen.
#§ 5
Grundsätze der Verarbeitung
(
1
)
Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch innerbetriebliche Organisation und mittels technischer und organisatorischer Maßnahmen die Einhaltung des Datenschutzes gewährleistet wird.
(
2
)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf IT-Systemen darf erst erfolgen, wenn der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die nach dem KDG und dieser Durchführungsverordnung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz dieser Daten getroffen haben.
#§ 6
Technische und organisatorische Maßnahmen
(
1
)
Je nach der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten sind unter Berücksichtigung von §§ 26 und 27 KDG angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind,
- zu verhindern, dass unberechtigt Rückschlüsse auf eine bestimmte Person gezogen werden können (z.B. durch Pseudonymisierung oder Anonymisierung personenbezogener Daten),
- einen wirksamen Schutz gegen eine unberechtigte Verarbeitung personenbezogener Daten insbesondere während ihres Übertragungsvorgangs herzustellen (z. B. durch Verschlüsselung mit geeigneten Verschlüsselungsverfahren; das Verschlüsselungsverfahren ist dem aktuellen Stand der Technik und dem jeweiligen Sicherheitsbedarf entsprechend angemessen auszuwählen),
- die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste zum Schutz vor unberechtigter Verarbeitung auf Dauer zu gewährleisten und dadurch Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten in angemessenem Umfang vorzubeugen,
- im Fall eines physischen oder technischen Zwischenfalls die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen rasch wiederherzustellen (Wiederherstellung).
(
2
)
Im Einzelnen sind für die Verarbeitung personenbezogener Daten in elektronischer Form unabhängig vom Ort der Verarbeitungstätigkeit insbesondere folgende Maßnahmen zu treffen:
- Unbefugten ist der Zutritt zu IT-Systemen im Sinne des § 4 Absatz 2 Nr. 1, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren (Zutrittskontrolle).
- 1 Es ist zu verhindern, dass IT-Systeme und Benutzerzugänge von Unbefugten genutzt werden können (Zugangskontrolle). 2 Zum Schutz personenbezogener Daten und zur Vermeidung von Identitätsdiebstahl sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach dem jeweiligen Stand der Technik zu ergreifen. 3 Dies gilt insbesondere für Datenverarbeitungen außerhalb eines geschlossenen und gesicherten Netzwerks.
- Die zur Benutzung eines IT- Systems Berechtigten dürfen ausschließlich auf die ihrer Zuständigkeit unterliegenden personenbezogenen Daten zugreifen können; personenbezogene Daten dürfen nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden (Zugriffskontrolle).
- Personenbezogene Daten sind auch während ihrer elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträgern gegen unbefugtes Auslesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen durch geeignete Maßnahmen zu schützen.
- 1 Es muss überprüft und festgestellt werden können, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung erfolgt (Weitergabekontrolle). 2 Werden personenbezogene Daten außerhalb der vorgesehenen Datenübertragung weitergegeben, ist dies zu protokollieren.
- 1 Es ist grundsätzlich sicherzustellen, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in IT-Systemen verarbeitet worden sind (Eingabekontrolle). 2 Die Eingabekontrolle umfasst unbeschadet der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mindestens einen Zeitraum von sechs Monaten.
- Personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, dürfen nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden (Auftragskontrolle).
- Es ist zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle).
- Es ist zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene personenbezogene Daten getrennt verarbeitet werden (Trennungsgebot).
- Im Netzwerk- und im Einzelplatzbetrieb ist eine abgestufte Rechteverwaltung erforderlich. Anwender- und Administrationsrechte sind zu trennen.
- Bei der Auswahl von IT-Systemen, insbesondere von Softwarelösungen, ist dem Grundsatz der Datenminimierung angemessen Rechnung zu tragen.
(
3
)
Absatz 2 gilt entsprechend für die Verarbeitung personenbezogener Daten in nicht automatisierter Form.
#§ 7
Überprüfung
(
1
)
1 Zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung sind die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen durch den Verantwortlichen regelmäßig, mindestens jedoch im Abstand von jeweils zwei Jahren, auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. 2 Zu diesem Zweck ist ein für die jeweilige kirchliche Stelle geeignetes und angemessenes Verfahren zu entwickeln, welches eine verlässliche Bewertung des Ist-Zustandes und eine zweckmäßige Anpassung an den aktuellen Stand der Technik erlaubt.
(
2
)
1 Insbesondere die Vorlage eines anerkannten Zertifikats gemäß § 26 Absatz 4 KDG durch den Verantwortlichen, welches sich an Veröffentlichungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) orientiert, ist als Nachweis zulässig. 2 Abweichend von Satz 1 kann auch eine Orientierung an anderen Regelungen erfolgen, die einen vergleichbaren Schutzstandard gewährleisten (insbesondere ISO/IEC 27001).
(
3
)
Die Überprüfung nach Absatz 1 ist zu dokumentieren.
(
4
)
Für den Fall der Auftragsverarbeitung gilt § 15 Absatz 5.
#§ 8
Verarbeitung von Meldedaten in kirchlichen Rechenzentren
(
1
)
Werden personenbezogene Daten aus den Melderegistern der kommunalen Meldebehörden in kirchlichen Rechenzentren verarbeitet, so orientieren sich die von diesen zu treffenden Schutzmaßnahmen an den jeweils geltenden BSI-IT-Grundschutzkatalogen oder vergleichbaren Veröffentlichungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Abweichend von Satz 1 kann auch eine Orientierung an anderen Regelungen erfolgen, die einen vergleichbaren Schutzstandard gewährleisten (insbesondere ISO 27001 auf Basis IT-Grundschutz).
(
2
)
Rechenzentren im Sinne dieser Durchführungsverordnung sind die für den Betrieb von größeren, zentral in mehreren Dienststellen eingesetzten Informations- und Kommunikationssystemen erforderlichen Einrichtungen.
#Abschnitt 2
Schutzbedarf und Risikoanalyse
#§ 9
Einordnung in Datenschutzklassen und Datenschutzniveau
(
1
)
Unter Berücksichtigung der Art der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten und des Ausmaßes der möglichen Gefährdung personenbezogener Daten hat eine Einordnung in eine der in §§ 11 bis 13 genannten drei Datenschutzklassen zu erfolgen.
(
2
)
Bei der Einordnung personenbezogener Daten in eine Datenschutzklasse sind auch der Zusammenhang mit anderen gespeicherten Daten, der Zweck ihrer Verarbeitung und das anzunehmende Interesse an einer missbräuchlichen Verwendung der Daten zu berücksichtigen.
(
3
)
1 Die Einordnung erfolgt durch den Verantwortlichen; sie soll in der Regel bei Erstellung des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten vorgenommen werden. 2 Der oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte soll angehört werden.
(
4
)
1 In begründeten Einzelfällen kann der Verantwortliche eine abweichende Einordnung vornehmen. 2 Die Gründe sind zu dokumentieren. 3 Erfolgt eine Einordnung in eine niedrigere Datenschutzklasse, ist zuvor der oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte anzuhören.
(
5
)
Erfolgt keine Einordnung, gilt automatisch die Datenschutzklasse III, sofern nicht die Voraussetzungen des § 14 vorliegen.
(
6
)
Die Einordnung in eine der nachfolgend genannten Datenschutzklassen erfordert die Einhaltung des dieser Datenschutzklasse entsprechenden Schutzniveaus und die Einhaltung der dort beschriebenen Mindestmaßnahmen.
(
7
)
Erfolgt die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter, ist der Verantwortliche verpflichtet, sich in geeigneter Weise, insbesondere durch persönliche Überprüfung oder Vorlage von Nachweisen, von dem Bestehen des der jeweiligen Datenschutzklasse entsprechenden Schutzniveaus zu überzeugen.
#§ 10
Risikoanalyse
(
1
)
Die den individuellen Gegebenheiten entspringenden Risiken sind vom Verantwortlichen anhand einer Risikoanalyse festzustellen.
(
2
)
1 Für eine Analyse der möglichen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden sind, sind objektive Kriterien zu entwickeln und anzuwenden. 2 Hierzu zählen insbesondere die Eintrittswahrscheinlichkeit und die Schwere eines Schadens für die betroffene Person. 3 Zu berücksichtigen sind auch Risiken, die durch – auch unbeabsichtigte oder unrechtmäßige – Vernichtung, durch Verlust, Veränderung, unbefugte Offenlegung von oder unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten entstehen.
(
3
)
Die identifizierten Risiken sind durch entsprechende Maßnahmen im Einklang mit § 6 zu behandeln.
#§ 11
Datenschutzklasse I und Schutzniveau I
(
1
)
1 Der Datenschutzklasse I unterfallen personenbezogene Daten, deren missbräuchliche Verarbeitung keine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung des Betroffenen erwarten lässt. 2 Hierzu gehören insbesondere Namens- und Adressangaben ohne Sperrvermerke sowie Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnungen.
(
2
)
1 Zum Schutz der in die Datenschutzklasse I einzuordnenden Daten ist ein Schutzniveau I zu definieren. 2 Dieses setzt voraus, dass mindestens folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Das IT-System, auf dem die schützenswerten personenbezogenen Daten abgelegt sind, ist nicht frei zugänglich; es befindet sich z.B. in einem abschließbaren Gebäude oder unter ständiger Aufsicht.
- 1 Die Anmeldung am IT-System ist nur nach Eingabe eines geeigneten benutzerdefinierten Passwortes oder unter Verwendung eines anderen, dem aktuellen Stand der Technik und dem jeweiligen Sicherheitsbedarf entsprechenden Authentifizierungsverfahrens zulässig. 2 In sicherheitskritischen Bereichen oder bei Zugriffen außerhalb gesicherter Netze ist insbesondere der Einsatz von Mehr-Faktor-Authentifizierungsverfahren (z. B. Kombination aus Passwort und Einmalcode, Hardware-Token oder biometrischen Verfahren) vorzusehen.
- Sicherungskopien von Daten sind nach aktuellem Stand der Technik mit geeigneten Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
- Vor der Weitergabe eines IT-Systems, insbesondere eines Datenträgers für einen anderen Einsatzzweck sind die auf ihm befindlichen Daten so zu löschen, dass ihre Lesbarkeit und ihre Wiederherstellung ausgeschlossen sind.
- Nicht öffentlich verfügbare Daten werden nur dann weitergegeben, wenn sie durch geeignete Schutzmaßnahmen geschützt sind. Die Art und Weise des Schutzes ist vor Ort zu definieren.
§ 12
Datenschutzklasse II und Schutzniveau II
(
1
)
1 Der Datenschutzklasse II unterfallen personenbezogene Daten, deren missbräuchliche Verarbeitung den Betroffenen in seiner gesellschaftlichen Stellung oder in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen beeinträchtigen kann. 2 Hierzu gehören z.B. Daten über Mietverhältnisse, Geschäftsbeziehungen sowie Geburts- und Jubiläumsdaten.
(
2
)
1 Zum Schutz der in die Datenschutzklasse II einzuordnenden Daten ist ein Schutzniveau II zu definieren. 2 Dieses setzt voraus, dass neben dem Schutzniveau I mindestens folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- 1 Die Anmeldung am IT-System ist nur nach Eingabe eines geeigneten benutzerdefinierten Passwortes zulässig, das ausreichend komplex gewählt werden muss und dessen Erneuerung nach dem jeweiligen Sicherheitsbedarf erfolgt. 2 Alternativ ist die Verwendung eines anderen, dem aktuellen Stand der Technik und dem jeweiligen Sicherheitsbedarf entsprechenden Authentifizierungsverfahrens zulässig.
- 1 Das Starten des IT-Systems darf nur mit dem dafür bereit gestellten Betriebssystem erfolgen. 2 Zu diesem Zweck sind geeignete technische Maßnahmen wie beispielsweise ein Boot-Schutz umzusetzen.
- Sicherungskopien und Ausdrucke der Datenbestände sind vor Fremdzugriff und vor der gleichzeitigen Vernichtung mit den Originaldaten zu schützen.
- 1 Die Daten der Schutzklasse II sind auf zentralen Systemen in besonders gegen unbefugten Zutritt gesicherten Räumen zu speichern, sofern keine begründeten Ausnahmefälle gegeben sind. 2 Diese sind schriftlich dem oder der betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu melden. 3 Die jeweils beteiligten IT-Systeme sind dem aktuellen Stand der Technik und dem jeweiligen Sicherheitsbedarf entsprechend angemessen zu schützen. 4 Eine Speicherung auf anderen IT-Systemen darf nur erfolgen, wenn diese mit einem geeigneten Zugriffsschutz ausgestattet sind.
- 1 Die Übermittlung personenbezogener Daten außerhalb eines geschlossenen und gesicherten Netzwerks (auch über automatisierte Schnittstellen) hat grundsätzlich verschlüsselt zu erfolgen. 2 Das Verschlüsselungsverfahren ist dem aktuellen Stand der Technik und dem jeweiligen Sicherheitsbedarf entsprechend angemessen auszuwählen.
§ 13
Datenschutzklasse III und Schutzniveau III
(
1
)
1 Der Datenschutzklasse III unterfallen personenbezogene Daten, deren missbräuchliche Verarbeitung die gesellschaftliche Stellung oder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen erheblich beeinträchtigen kann. 2 Hierzu gehören insbesondere die besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß § 4 Ziffer 2. KDG sowie Daten über strafbare Handlungen, arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse, Disziplinarentscheidungen und Namens- und Adressangaben mit Sperrvermerken.
(
2
)
1 Zum Schutz der in die Datenschutzklasse III einzuordnenden Daten ist ein Schutzniveau III zu definieren. 2 Dieses setzt voraus, dass neben dem Schutzniveau II mindestens folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- 1 Ist es aus dienstlichen Gründen zwingend erforderlich, dass Daten der Datenschutzklasse III auf mobilen Geräten im Sinne des § 4 Absatz 2 oder Datenträgern gespeichert werden, sind diese Daten nur verschlüsselt abzuspeichern. 2 Das Verschlüsselungsverfahren ist dem aktuellen Stand der Technik und dem jeweiligen Sicherheitsbedarf entsprechend angemessen auszuwählen.
- 1 Eine langfristige Lesbarkeit der zu speichernden Daten ist sicher zu stellen. 2 So müssen z.B. bei verschlüsselten Daten die Sicherheit des Schlüssels und die erforderliche Entschlüsselung auch in dem nach § 16 Absatz 1 zu erstellenden Datensicherungskonzept berücksichtigt werden.
§ 14
Umgang mit personenbezogenen Daten, die dem Beichtgeheimnis oder dem Seelsorgegeheimnis unterliegen
(
1
)
1 Personenbezogene Daten, die dem Beichtgeheimnis oder dem Seelsorgegeheimnis unterliegen, sind in besonders hohem Maße schutzbedürftig. 2 Ihre Ausspähung oder Verlautbarung würde dem Vertrauen in die Verschwiegenheit katholischer Dienststellen und Einrichtungen schweren Schaden zufügen.
(
2
)
Das Beichtgeheimnis nach cc. 983 ff. CIC ist zu wahren; personenbezogene Daten, die dem Beichtgeheimnis unterliegen, dürfen nicht verarbeitet werden.
(
3
)
Personenbezogene Daten, die, ohne Gegenstand eines Beichtgeheimnisses nach cc. 983 ff. CIC zu sein, dem Seelsorgegeheimnis unterliegen, dürfen nur verarbeitet werden, wenn dem besonderen Schutzniveau angepasste, erforderlichenfalls über das Schutzniveau der Datenschutzklasse III hinausgehende technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen werden.
(
4
)
1 Eine Maßnahme im Sinne des Absatz 3 kann, wenn die Verarbeitung auf IT-Systemen erfolgt, insbesondere die Unterhaltung eines eigenen Servers bzw. einer eigenen Datenablage in einem Netzwerk ohne externe Datenverbindung sein. 2 Auch die verschlüsselte Abspeicherung der personenbezogenen Daten auf einem externen Datenträger, der außerhalb der Dienstzeiten in einem abgeschlossenen Tresor gelagert wird, kann eine geeignete technische und organisatorische Maßnahme darstellen.
(
5
)
Erfolgt die Seelsorge außerhalb eines geschlossenen Netzwerkes, sind geeignete, erforderlichenfalls über das Schutzniveau der Datenschutzklasse III hinausgehende, technische und organisatorische Maßnahmen nach dem aktuellen Stand der Technik zu treffen.
(
6
)
Die Absätze 3 bis 5 gelten auch für personenbezogene Daten, die in vergleichbarer Weise schutzbedürftig sind.
#Kapitel 4
Maßnahmen des Verantwortlichen und des oder der Mitarbeitenden
##§ 15
Maßnahmen des Verantwortlichen
(
1
)
Verantwortlicher ist gemäß § 4 Nr. 9. KDG die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.
(
2
)
Ihm obliegt die Risikoanalyse zur Feststellung des Schutzbedarfs (§ 9 Absatz 1) sowie die zutreffende Einordnung der jeweiligen Daten in die Datenschutzklassen (§ 9 Absatz 6).
(
3
)
Der Verantwortliche klärt die Mitarbeitenden über Gefahren und Risiken auf, die insbesondere aus der Nutzung eines IT-Systems erwachsen können.
(
4
)
Der Verantwortliche stellt sicher, dass ein Konzept zur datenschutzrechtlichen Ausgestaltung der IT-Systeme erstellt und umgesetzt wird.
(
5
)
1 Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen Auftragsverarbeiter, so ist der Verantwortliche verpflichtet, die technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragsverarbeiters regelmäßig, mindestens jedoch im Abstand von jeweils zwei Jahren auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und dies zu dokumentieren. 2 Bei Vorlage eines anerkannten Zertifikats durch den Auftragsverarbeiter gemäß § 29 Absatz 6 KDG kann auf eine Prüfung verzichtet werden.
(
6
)
1 Der Verantwortliche kann, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit, seine Aufgaben und Befugnisse nach dieser Durchführungsverordnung durch schriftliche Anordnung auf geeignete Mitarbeitende übertragen. 2 Eine Übertragung auf den betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte ist ausgeschlossen.
#§ 16
Maßnahmen des Verantwortlichen zur Datensicherung
(
1
)
1 Der Verantwortliche hat ein Datensicherungskonzept zu erstellen und entsprechend umzusetzen. 2 Dabei ist die langfristige Lesbarkeit der zu speichernden Daten in der Datensicherung anzustreben.
(
2
)
1 Zum Schutz personenbezogener Daten vor Verlust sind regelmäßige Datensicherungen erforderlich. 2 Dabei sind u. a. folgende Aspekte mit zu berücksichtigen:
- Soweit eine dauerhafte Lesbarkeit der Daten im Sinne des § 4 Absatz 3 nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, sind Sicherungskopien der verwendeten Programme in allen verwendeten Versionen anzulegen und von den Originaldatenträgern der Programme und den übrigen Datenträgern getrennt aufzubewahren.
- Die Datensicherung soll in Umfang und Zeitabstand anhand der entstehenden Auswirkungen eines Verlustes der Daten festgelegt werden.
(
3
)
Unabhängig von der Einteilung in Datenschutzklassen sind geeignete technische Abwehrmaßnahmen gegen Angriffe und den Befall von Schadsoftware z.B. durch den Einsatz aktueller Sicherheitstechnik wie Virenscanner, Firewall-Technologien und eines regelmäßigen Patch-Managements (geplante Systemaktualisierungen) vorzunehmen.
#§ 17
Maßnahmen des oder der Mitarbeitenden
1 Unbeschadet der Aufgaben des Verantwortlichen im Sinne des § 4 Ziffer 9. KDG trägt jeder und jede Mitarbeitende die Verantwortung für die datenschutzkonforme Ausübung seiner Tätigkeit. 2 Es ist ihm oder ihr untersagt, personenbezogene Daten zu einem anderen als dem in der jeweils rechtmäßigen Aufgabenerfüllung liegenden Zweck zu verarbeiten.
#Kapitel 5
Besondere Gefahrenlagen
##§ 18
Nutzung von Cloud-Diensten
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten mit einem Cloud-Dienst gilt ergänzend zu den Vorschriften der §§ 5 ff.:
(
1
)
Es sind primär bereits geprüfte und freigegebene Cloud-Dienste zu nutzen.
(
2
)
1 Vor der Nutzung anderer Cloud-Dienste ist anhand nachfolgender Aspekte zu prüfen, ob die erforderlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt werden. 2 Folgende Aspekte können ein erhöhtes Risiko darstellen:
- ungeplante vorzeitige Vertragsbeendigung durch den Diensteanbieter,
- unzureichend gesicherte administrative Zugänge,
- mangelnde Portabilität von personenbezogenen Daten und IT-Systemen,
- generelle Abhängigkeit vom Cloud-Diensteanbieter mangels Wechselmöglichkeit,
- Gefährdung der Integrität von Informationen aufgrund herstellerspezifischer Datenformate,
- gemeinsame Nutzung der Cloud-Infrastruktur durch mehrere Kunden,
- Unkenntnis über den Speicherort der Informationen,
- hohe Mobilität der Informationen sowie
- unbefugter Zugriff auf Informationen beispielsweise durch Administrationspersonal des Cloud-Diensteanbieters oder Dritte.
(
3
)
Vor der Nutzung des Cloud-Dienstes ist in Abhängigkeit von der Risikoanalyse eine Exit-Strategie zu definieren (z. B. Datenlöschung, Datenübertragung).
#§ 19
Autorisierte Programme
Auf dienstlichen IT-Systemen dürfen ausschließlich vom Verantwortlichen autorisierte Programme und Kommunikationstechnologien verwendet werden.
#§ 20
Nutzung dienstlicher IT-Systeme zu auch privaten Zwecken
1 Die Nutzung dienstlicher IT-Systeme zu auch privaten Zwecken ist grundsätzlich unzulässig. 2 Ausnahmen regelt der Verantwortliche unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen.
#§ 21
Nutzung privater IT-Systeme zu dienstlichen Zwecken
(
1
)
1 Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf privaten IT-Systemen zu dienstlichen Zwecken ist grundsätzlich unzulässig. 2 Sie kann als Ausnahme von dem Verantwortlichen unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen zugelassen werden.
(
2
)
1 Die Zulassung erfolgt schriftlich und beinhaltet mindestens
- die Angabe der Gründe, aus denen die Nutzung des privaten IT-Systems erforderlich ist,
- eine Regelung über den Einsatz einer zentralisierten Verwaltung von Mobilgeräten (z.B. Mobile Device Management) auf dem privaten IT-System des oder der Mitarbeitenden,
- das Recht des Verantwortlichen zur Löschung durch Fernzugriff aus wichtigem und unabweisbarem Grund; ein wichtiger und unabweisbarer Grund liegt insbesondere vor, wenn der Schutz personenbezogener Daten Dritter nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
- eine jederzeitige Überprüfungsmöglichkeit des Verantwortlichen,
- die Dauer der Nutzung des privaten IT-Systems für dienstliche Zwecke,
- das Recht des Verantwortlichen festzulegen, welche Programme verwendet oder nicht verwendet werden dürfen sowie
- die Verpflichtung zum Nachweis einer Löschung der zu dienstlichen Zwecken verarbeiteten personenbezogenen Daten, wenn die Freigabe der Nutzung des privaten IT-Systems endet, das IT-System weitergegeben oder verschrottet wird.
2 Ergänzend ist dem oder der betreffenden Mitarbeitenden eine spezifische Handlungsanweisung auszuhändigen, die Regelungen zur Nutzung des privaten IT-Systems enthält.
(
3
)
Der Zugang von privaten IT-Systemen über sogenannte webbasierte Lösungen kann mit den Mitarbeitenden vereinbart werden, soweit alle datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für eine sichere Nutzung gegeben sind.
(
4
)
1 Die Weiterleitung dienstlicher personenbezogener Daten auf private E-Mail-Konten ist unzulässig. 2 Dies gilt auch für personalisierte E-Mail-Adressen. 3 Ausnahmeregelungen können von dem Verantwortlichen getroffen werden, soweit das datenschutzrechtliche Schutzniveau, insbesondere nach dem KDG oder dieser Durchführungsverordnung, nicht unterschritten wird.
(
5
)
Der oder die Mitarbeitende hat sicherzustellen, dass unberechtigte Dritte, insbesondere Familienmitglieder, keinen Zugriff auf dienstliche personenbezogene Daten haben.
#§ 22
Externe Zugriffe, Auftragsverarbeitung
(
1
)
1 Der Zugriff aus und von anderen IT-Systemen durch Externe (z.B. externe Dienstleister, externe Dienststellen) schafft besondere Gefahren hinsichtlich der Ausspähung von Daten. 2 Derartige Zugriffe dürfen nur aufgrund vertraglicher Vereinbarung erfolgen. 3 Insbesondere mit Auftragsverarbeitern, die nicht den Regelungen des KDG unterfallen, ist grundsätzlich neben der Anwendung der EU-Datenschutzgrundverordnung die Anwendung des KDG zu vereinbaren.
(
2
)
Bei Zugriffen durch Externe ist mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten und nicht nur vertraglich, sondern nach Möglichkeit auch technisch sicherzustellen, dass keine Kopien der personenbezogenen Datenbestände gefertigt werden können.
(
3
)
1 Muss dem Externen bei Vornahme der Arbeiten ein Systemzugang eröffnet werden, ist dieser Zugang entweder zu befristen oder unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten zu deaktivieren. 2 Im Zuge dieser Arbeiten vergebene Passwörter sind nach Beendigung der Arbeiten unverzüglich zu ändern.
(
4
)
Bei der dauerhaften Inanspruchnahme von externen IT-Dienstleistern sind geeignete vergleichbare Regelungen zu treffen.
(
5
)
1 Eine Fernwartung von IT-Systemen darf darüber hinaus nur erfolgen, wenn der Beginn aktiv seitens des Auftraggebers eingeleitet wurde, über sichere Verbindungen erfolgt und die Fernwartung systemseitig protokolliert wird. 2 Im Falle der Einbeziehung externer Dienstleister sind auch die datenschutzrechtlichen Anforderungen und Verantwortlichkeiten sowie technische Schutzmaßnahmen vertraglich zu regeln.
(
6
)
Die Verbringung von IT-Systemen mit Daten der Datenschutzklasse III zur Durchführung von Wartungsarbeiten in den Räumen eines Externen darf nur erfolgen, wenn die Durchführung der Wartungsarbeiten in eigenen Räumen nicht möglich ist und sie unter den Bedingungen einer Auftragsverarbeitung erfolgt.
#§ 23
Verschrottung und Vernichtung von IT-Systemen, Abgabe von IT-Systemen zur weiteren Nutzung
(
1
)
1 Bei der Verschrottung bzw. der Vernichtung von IT-Systemen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 dieser Verordnung, insbesondere Datenträgern, Faxgeräten und Druckern, sind den jeweiligen DIN-Normen entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, die die Lesbarkeit oder Wiederherstellbarkeit der Daten zuverlässig ausschließen. 2 Dies gilt auch für den Fall der Abgabe von IT-Systemen, insbesondere Datenträgern, zur weiteren Nutzung.
(
2
)
Absatz 1 gilt auch für die Verschrottung, Vernichtung oder Abgabe von privaten IT-Systemen, die gemäß § 20 zu dienstlichen Zwecken genutzt werden.
#§ 24
Passwortlisten der Systemverwaltung
Alle nicht zurücksetzbaren Passwörter (z.B. BIOS- und Administrationspasswörter) sind besonders gesichert aufzubewahren.
#§ 25
Übermittlung personenbezogener Daten per Fax
1 Die Übermittlung personenbezogener Daten per Fax ist grundsätzlich unzulässig. 2 In spezifischen Bestimmungen können Ausnahmen, insbesondere Übergangsbestimmungen, vorgesehen werden; dabei sind die Vorschriften der §§ 5 ff. und die jeweils aktuellen Sicherheitsstandards zu beachten.
#§ 26
Sonstige Formen der Übermittlung personenbezogener Daten
(
1
)
1 E-Mails, die personenbezogene Daten der Datenschutzklasse II oder III enthalten, dürfen ausschließlich im Rahmen eines geschlossenen und gesicherten Netzwerks oder in verschlüsselter Form mit geeignetem Verschlüsselungsverfahren übermittelt werden. 2 Das Verschlüsselungsverfahren ist dem aktuellen Stand der Technik und dem jeweiligen Sicherheitsbedarf entsprechend angemessen auszuwählen.
(
2
)
Eine Übermittlung personenbezogener Daten per E-Mail an Postfächer, auf die mehr als eine Person Zugriff haben (sog. Funktionspostfächer), ist in Fällen personenbezogener Daten der Datenschutzklassen II und III grundsätzlich nur zulässig, wenn durch vorherige Abstimmung mit dem Empfänger sichergestellt ist, dass ausschließlich autorisierte Personen Zugriff auf dieses Postfach haben.
(
3
)
Für die Übermittlung von Video- und Sprachdaten insbesondere im Zusammenhang mit Video- und Telefonkonferenzen gilt Absatz 1 unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik entsprechend.
#§ 27
Kopier-/Scangeräte
Bei Kopier-/Scangeräten mit eigener Speichereinheit ist sicherzustellen, dass ein Zugriff auf personenbezogene Daten durch unberechtigte Mitarbeitende oder sonstige Dritte nicht möglich ist.
#Kapitel 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
##§ 28
Inkrafttreten
Diese Durchführungsverordnung tritt zum 1. März 2019 in Kraft.
Nr. 27Dekret zur Bestellung eines Vermögensverwaltungsrates der Katholischen Kirchengemeinde Pfarrei Hl. Schutzengel Dortmund
#Gemäß den Dekreten des Erzbischofs von Paderborn vom 5. Dezember 2025 werden die katholischen Kirchengemeinden
- Pfarrei St. Joseph Asseln,
- Pfarrei St. Clemens Brackel,
- Pfarrei Vom Göttlichen Wort Wickede,
- Pfarrvikarie St. Nikolaus v. Flüe Neuasseln
mit Ablauf des 31. Dezember 2025 gemäß cann. 120 und 515 CIC aufgehoben; als unmittelbare Rechtsnachfolgerin wird gemäß cc. 121 und 515 CIC zum 1. Januar 2026 die Katholische Kirchengemeinde Pfarrei Hl. Schutzengel Dortmund errichtet.
Hiermit wird gemäß § 25 Absatz 3 des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Erzdiözese Paderborn (KVVG) vom 10. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 130) in der Fassung vom 14. März 2025 (KA 2025, Nr. 45) übergangsweise ein Vermögensverwaltungsrat als Vermögensverwaltung bestellt.
Dieser besteht aus
- dem Pfarrer oder dem vom Diözesanbischof mit der Leitung der Katholischen Kirchengemeinde Pfarrei Hl. Schutzengel Dortmund betrauten Geistlichen als Vorsitzendem;
- folgenden 11, von den Kirchenvorständen der bisherigen vier Kirchengemeinden benannten Personen:
- Anna Dickgreber, 44309 Dortmund,
- Rainer Hellmann, 44309 Dortmund,
- Karin Helmers, 44309 Dortmund,
- Christian Istel, 44319 Dortmund,
- Arndt Kuhlmann, 44309 Dortmund,
- Martin Ludwig, 44319 Dortmund,
- Helge Rogalla, 44309 Dortmund,
- Bruno Scheffler, 44319 Dortmund,
- Christof Schwill, 44309 Dortmund,
- Barbara Sträßer, 44319 Dortmund,
- Georg Wintermann, 44309 Dortmund.
Im Übrigen gelten § 5 Abs. 2 KVVG sowie Art. 4 § 4 Einführungsgesetz zum Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz für die Erzdiözese Paderborn – KVVG – (EG KVVG) vom 10. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 131) entsprechend.
Dem Vermögensverwaltungsrat obliegt die Vertretung und Verwaltung der Katholischen Kirchengemeinde Pfarrei Hl. Schutzengel Dortmund und ihres Vermögens sowie des Vermögens in der Kirchengemeinde. Soweit in diesem Dekret oder in anderen bischöflichen Anordnungen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden hierbei sämtliche für den Kirchenvorstand geltenden Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Wahl von mindestens einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden sowie für die etwaige Betrauung der oder des ersten stellvertretenden Vorsitzenden mit dem geschäftsführenden Vorsitz. Die dem mit der Leitung der Katholischen Kirchengemeinde Pfarrei Hl. Schutzengel Dortmund beauftragten Geistlichen nach kirchlichem Recht im Übrigen zukommenden Befugnisse bleiben unberührt.
Der Vermögensverwaltungsrat führt das Siegel des Kirchenvorstandes der Katholischen Kirchengemeinde Pfarrei Hl. Schutzengel Dortmund.
Die Bestellung des Vermögensverwaltungsrates erfolgt zum 1. Januar 2026. Das Gremium hört auf zu bestehen spätestens mit Zusammentritt eines im Rahmen der nächsten turnusmäßigen Kirchenvorstandswahlen im Erzbistum Paderborn (7./8. November 2026) zu wählenden, neuen Kirchenvorstandes.
Scheiden Mitglieder des Vermögensverwaltungsrates aus ihrem Amt aus, findet keine Nachbesetzung statt.
Paderborn, 5. Dezember 2025 | |
L.S. | |
Generalvikar | |
Gz.: 2.001/3424.11/99/2-2025 | |
Nr. 28Dekret zur Bestellung eines Vermögensverwaltungsrates der Katholischen Kirchengemeinde Pfarrei Christkönig Sundern
#Gemäß den Dekreten des Erzbischofs von Paderborn vom 5. Dezember 2025 werden die katholischen Kirchengemeinden
- Pfarrei Mariä Opferung Hachen,
- Pfarrvikarie St. Sebastian Endorf,
- Pfarrvikarie St. Agatha Westenfeld
gemäß cc. 120 und 515 CIC aufgehoben und deren Gebiet zum 1. Januar 2026 der Katholischen Kirchengemeinde und Pfarrei Christkönig Sundern als unmittelbarer Rechtsnachfolgerin zugewiesen.
Die gewählten Mitglieder des Kirchenvorstandes Christkönig Sundern haben zum 1. Januar 2026 die Niederlegung ihres Amtes erklärt. Dies vorausgeschickt, wird hiermit gemäß § 25 Absatz 3 des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Erzdiözese Paderborn (KVVG) vom 10. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 130) in der Fassung vom 14. März 2025 (KA 2025, Nr. 45) übergangsweise ein Vermögensverwaltungsrat als Vermögensverwaltung bestellt.
Dieser besteht aus
- dem Pfarrer oder dem mit der Leitung der Katholischen Kirchengemeinde Pfarrei Christkönig Sundern beauftragten Geistlichen als Vorsitzenden;
- folgenden zwölf, von den Kirchenvorständen der bisherigen vier Kirchengemeinden benannten Personen:
- Ralf Brüggemann, 59846 Sundern-Hachen,
- Christian Brechmann, 59846 Sundern,
- Sebastian Booke, 59846 Sundern,
- Andrea Brechmann, 59846 Sundern,
- Sonja Drölle, 59846 Sundern,
- Marc-Alois Hengesbach, 59846 Sundern,
- Jörg Henneböle, 59846 Sundern-Hachen,
- Stephan Hormuth, 59846 Sundern,
- Patricia Plebs, 58946 Sundern-Westenfeld,
- Michael Schulte, 59846 Sundern,
- Gerhard Specht, 59846 Sundern-Endorf,
- Reiner Tillmann, 59846 Sundern-Endorf.
Im Übrigen gelten § 5 Abs. 2 KVVG sowie Art. 4 § 4 Einführungsgesetz zum Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz für die Erzdiözese Paderborn – KVVG – (EG KVVG) vom 10. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 131) entsprechend.
Dem Vermögensverwaltungsrat obliegt die Vertretung und Verwaltung der Katholischen Kirchengemeinde Pfarrei Christkönig Sundern und ihres Vermögens sowie des Vermögens in der Kirchengemeinde. Soweit in diesem Dekret oder in anderen bischöflichen Anordnungen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden hierbei sämtliche für den Kirchenvorstand geltenden Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Wahl von mindestens einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden sowie für die etwaige Betrauung der oder des ersten stellvertretenden Vorsitzenden mit dem geschäftsführenden Vorsitz. Die dem mit der Leitung der Katholischen Kirchengemeinde Pfarrei Christkönig Sundern beauftragten Geistlichen nach kirchlichem Recht im Übrigen zukommenden Befugnisse bleiben unberührt.
Der Vermögensverwaltungsrat führt das Siegel des Kirchenvorstandes der Katholischen Kirchengemeinde Pfarrei Christkönig Sundern.
Die Bestellung des Vermögensverwaltungsrates erfolgt zum 1. Januar 2026. Das Gremium hört auf zu bestehen spätestens mit Zusammentritt eines im Rahmen der nächsten turnusmäßigen Kirchenvorstandswahlen im Erzbistum Paderborn zu wählenden, neuen Kirchenvorstandes.
Scheiden Mitglieder des Vermögensverwaltungsrates aus ihrem Amt aus, findet keine Nachbesetzung statt.
Paderborn, 19. Dezember 2025 | |
L.S. | |
Generalvikar | |
Gz.: 2.001/3424.11/99/36-2020 | |
Nr. 29Verordnung über die in 2026 abzuhaltenden Diözesankollekten
#Gemäß Ziff. 1.2 des Gesetzes über das Kollekten-, Spenden- und Messstipendienwesen und über die Mittelverwaltung in den Kirchengemeinden und Pastoralen Räumen/Pastoralverbünden (KA 2018, S. 255, Nr. 151) wird diese Verordnung erlassen. Die folgenden Kollekten sind in allen Pfarr-, Filial-, Anstalts- und Klosterkirchen mit öffentlichem oder halböffentlichem Gottesdienst abzuhalten:
K o l l e k t e n - | Überweisung | Betrag | |||
|---|---|---|---|---|---|
Kennzeichen | Bezeichnung | in % | an das EGV bis | ||
Euro | |||||
01. Januar | 2640 | für besondere Aufgaben der Weltkirche | 100 | 09.01.2026 | |
04. Januar | 2631 | für die Mission in Afrika | 100 | 16.01.2026 | |
18. Januar | 2623 | für die Familienseelsorge | 100 | 30.01.2026 | |
01. Februar | 2650 | für die Diasporaseelsorge | 100 | 13.02.2026 | |
15. Februar | 2660 | für die Caritas | 50 | 27.02.2026 | |
18. Februar | 2616 | Aufstellen des Opferstockes „Fastenalmosen Misereor“ | 100 | 10.04.2026 | |
In der Fastenzeit | 2652 | Fastenopfer der Kinder für „Misereor“ | 100 | 10.04.2026 | |
01. März | 2680 | für die Förderung von Priesterberufen | 100 | 13.04.2026 | |
22. März | 2610 | Misereor | 100 | 02.04.2026 | |
29. März | 2672 | für das Heilige Land | 100 | 10.04.2026 | |
10. Mai | 2644 | Katholikentag | 100 | 22.05.2026 | |
24. Mai | 2637 | Renovabis | 100 | 05.06.2026 | |
07. Juni | 2682 | für die Förderung von Priesterberufen | 100 | 19.06.2026 | |
05. Juli | 2643 | für den Heiligen Vater | 100 | 17.07.2026 | |
26. Juli | 2671 | Liborikollekte für den Dom | 100 | 07.08.2026 | |
16. August | 2641 | für besondere Aufgaben der Weltkirche | 100 | 28.08.2026 | |
13. September | 2642 | Welttag der Kommunikationsmittel | 100 | 25.09.2026 | |
20. September | 2661 | für die Caritas | 50 | 02.10.2026 | |
27. September | 2681 | für die Förderung von Priesterberufen in Lateinamerika | 100 | 09.10.2026 | |
25. Oktober | 2630 | Weltmissionssonntag | 100 | 06.11.2026 | |
02. November | 2684 | für die Priesterausbildung in Osteuropa | 100 | 13.11.2026 | |
08. November | 2626 | für außerordentliche Seelsorgezwecke | 100 | 20.11.2026 | |
15. November | 2651 | Diasporasonntag | 100 | 27.11.2026 | |
29. November | 2617 | Aufstellen des Opferstockes Adveniat | 100 | 09.01.2027 | |
13. Dezember | 2622 | für die Jugendseelsorge | 100 | 24.12.2026 | |
In der Weihnachtszeit | 2632 | Weltmissionstag der Kinder | 100 | 09.01.2027 | |
25. Dezember | 2611 | Adveniat | 100 | 09.01.2027 | |
26. Dezember | 2683 | für die Förderung von Priesterberufen | 100 | 09.01.2027 | |
freiwillig an den Herz-Jesu-Freitagen | 2613 | Miteinander teilen (Kollekte/Opferstock) | 100 | baldmöglichst | |
Am Tag der Erstkommunion | 2653 | Diaspora-Opfer der Kommunionkinder | 100 | baldmöglichst | |
Am Tag der Firmung | 2654 | Diaspora-Opfer der Firmlinge | 100 | baldmöglichst | |
Anfang Januar | - | Folgende Kollekte darf n i c h t an das Erzbischöfliche Generalvikariat überwiesen werden: Aktion „Dreikönigssingen“ | siehe unter Ziffer 2 | ||
Nach Pfingsten - September | 2634 | Weltkirchlicher Sonntag im Erzbistum Paderborn | 50 | 09.10.2026 | |
- Es wird gebeten, die Diözesankollekten bis zu den angegebenen Terminen an das Erzbischöfliche Generalvikariat in Paderborn (IBAN: DE88 3706 0193 1050 6970 09, BIC: GENODEM1BKC) zu überweisen.
Gem. Ziff. 1.3 des o. g. Gesetzes sollen Diözesankollekten in jeder Pfarrgemeinde gehalten werden und grundsätzlich auf der Ebene des Pastoralen Raumes zur Weiterleitung zusammengeführt werden. Die Kollekteneingänge im Erzbischöflichen Generalvikariat werden so verbucht, wie sie überwiesen werden. Maßgeblich für die Zuordnung ist die bei der Überweisung mitgegebene Buchungskennziffer. Pro Überweisung ist nur eine Buchungskennziffer mitzugeben, damit eine eindeutige Zuordnung erfolgen kann. - Für die nachstehende Kollekte gilt dabei folgende Sonderregelung:Die Gaben aus der Aktion „Dreikönigssingen“ sollen direkt auf das Konto vom Kindermissionswerk Die Sternsinger e.V. Aachen (IBAN: DE95 3706 0193 0000 0010 31), BIC: GENODED1PAX) überwiesen werden.
- Der „Weltkirchliche Sonntag im Erzbistum Paderborn“ ist in jeder Pfarrgemeinde im Erzbistum Paderborn an einem frei zu wählenden Sonntag im Zeitrahmen von Mai bis September eines jeden Jahres durchzuführen. 50 % des Kollektenertrags können in der Pfarrgemeinde zur Förderung der weltkirchlichen Arbeit oder für eigene Projektpartnerschaften verbleiben. Die überwiesenen übrigen 50 % werden vom Erzbischöflichen Generalvikariat an das Internationale Katholische Missionswerk missio in Aachen zur Förderung weltkirchlicher Projekte gesandt.
- Zweitkollekten neben Diözesankollekten sind nur im Ausnahmefall und mit Zustimmung des zuständigen Pfarrers zulässig. Sie dürfen nur als Türkollekte nach dem Gottesdienst abgehalten werden.
- Es bleibt vorbehalten, noch eine oder zwei Diözesankollekten im Laufe des Jahres einzuschieben.
- Die Kollekte für die Pfarrbüchereien ist seit 2022 entfallen. Es obliegt der Kirchengemeinde, für diesen Zweck vor Ort eine Kollekte abzuhalten und zu verwenden.
Gz.: 6.3/2524/5/1-2025
Paderborn, 12. November 2025 | |
L.S. | |
Generalvikar | |
Nr. 30Ergebnisplanung 2026 für die Körperschaft öffentlichen Rechts Erzbistum Paderborn
#Plan 2025 | Plan 2026 | Abw. P26-P25 | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
EUR | EUR | EUR | EUR | |||||
'1. | Erträge aus Kirchensteuern | -420.496.191 | -429.994.900 | -432.330.700 | ||||
'2. | Erträge aus Zuweisungen und Zuschüssen | -72.378.106 | -63.429.494 | -65.324.847 | ||||
'3. | Sonstige Umsatzerlöse | -16.928.576 | -15.669.497 | -15.376.460 | ||||
'4. | Sonstige Erträge | -41.092.554 | -550.895.427 | -10.573.568 | -519.667.459 | -10.655.075 | -523.696.082 | -4.028.623 |
'5. | Aufwendungen aus Zuwendungen und Zuschüsse | 201.836.102 | 246.135.838 | 252.240.113 | 6.104.275 | |||
'6. | Personalaufwand | |||||||
a. | Löhne und Gehälter | 145.366.270 | 154.310.061 | 159.558.133 | ||||
b | soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung | 43.974.099 | 189.340.369 | 24.819.127 | 179.129.188 | 15.495.964 | 175.054.097 | -4.075.091 |
davon Altersversorgung | 24.630.630 | 3.360.301 | 7.709.509 | |||||
'7. | Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Analgevermögens und Sachanlagen | 15.450.033 | 17.238.399 | 18.103.716 | 865.317 | |||
'8. | Sonstige Aufwendungen | 75.747.708 | 87.137.487 | 89.797.367 | 2.659.880 | |||
Zwischenergebnis | -68.521.216 | 9.973.453 | 11.499.211 | 1.525.758 | ||||
'9. | Erträge aus Beteiligungen | -38.250 | -38.250 | -38.250 | ||||
'10. | Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens | -21.766.835 | -47.095.125 | -47.098.100 | ||||
'11. | Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge | -5.281.865 | -3.684.053 | -2.774.903 | ||||
'12. | Abschreibungen auf Finanzanlagen | 486 | 900 | 500 | ||||
'13. | Zinsen und ähnliche Aufwendungen | 12.643.731 | -14.442.733 | 13.317.586 | -37.498.942 | 14.213.875 | -35.696.878 | 1.802.064 |
davon aus Aufzinsung | 12.540.370 | 13.257.581 | 4.153.240 | |||||
'14. | Steuern vom Einkommen und Ertrag | 0 | 0 | 0 | ||||
'15. | Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit | -82.963.949 | -27.525.489 | -24.197.667 | 3.327.822 | |||
'16. | Sonstige Steuern | 143.009 | 116.238 | 160.557 | 44.319 | |||
'17. | Jahresergebnis | -82.820.940 | -27.409.251 | -24.037.110 | 3.372.141 | |||
'18. | Gewinnvortrag | -77.064.644 | 0 | 0 | ||||
'19. | Entnahme aus Rücklagen | |||||||
a. | Entnahme aus der Ausgleichsrücklage | 0 | 0 | 0 | ||||
b. | Entnahme aus der Baurücklage und Sonderrücklage | -6.954.491 | -8.650.160 | -10.334.453 | -1.684.293 | |||
c. | Entnahme aus der Rücklage für Pensionen und ähnl. Verpflichtungen | -115.808.093 | -89.605.893 | -84.049.559 | 5.556.334 | |||
d. | Entnahme aus der Ergebnisrücklage | -496.021 | -349.200 | -150.000 | -199.200 | |||
'20. | Einstelllung in Rücklagen | |||||||
a. | Einstellungen in die Ausgleichsrücklage | 134.862.510 | 90.352.262 | 84.684.269 | -5.667.993 | |||
b | Einstellung in die Baurücklage und Sonderrücklage | 73.942.579 | 800.000 | 740.000 | -60.000 | |||
c. | Einstellung in die Rücklage für Penionen und ähnl. Verpflichtungen | 0 | 1.396.474 | 393.880 | -1.002.594 | |||
d | Einstellung in die Ergebnisrücklage | 496.009 | 0 | 0 | 0 | |||
'21. | Bilanzergebnis | -73.843.091 | -33.465.768 | -32.752.973 | -712.795 | |||
Nr. 31Verlust von Dienstausweisen
#Folgende Dienstausweise werden wegen Verlustes für ungültig erklärt:
Pfarrer Dirk Salzmann, Nr. 11457100/1
Diakon a.D. Paul-Georg Bartscher, Nr. 1/6154
Nr. 32Hinweise zur Misereor-Fastenaktion 2026
#Die Misereor-Fastenaktion 2026 steht unter dem Leitwort „Hier fängt Zukunft an.“ Misereor rückt damit das Thema „berufliche Bildung“ in den Mittelpunkt – mit einem besonderen Fokus auf Kamerun. Ziel ist es, gemeinsam mit Partnerorganisationen jungen Menschen neue Zukunftsperspektiven zu eröffnen und der Jugendarbeitslosigkeit entgegenzuwirken.
Die Misereor-Fastenaktion wird am 1. Fastensonntag, dem 22. Februar 2026, im Bistum Limburg eröffnet. Gemeinsam mit Bischöfen, Partnerinnen und Partnern aus Kamerun sowie Gläubigen aus dem Bistum feiert Misereor um 10:00 Uhr in der Pfarrkirche St. Peter und Paul in Hofheim einen Gottesdienst, der live in der ARD übertragen wird.
Bitte hängen Sie das Aktionsplakat zur Fastenaktion in Ihrer Gemeinde auf, zum Beispiel im Schaukasten und am Schriftenstand. Am Opferstock in Ihrer Kirche können Sie das Misereor-Schild anbringen.
Das aktuelle Misereor-Hungertuch setzt sich kritisch mit gesellschaftspolitischen Themen auseinander und ist in zwei Größen zum Aushang im Kirchenraum, Pfarrheim oder in der Schule bestellbar.
Die „Liturgischen Bausteine“ geben Anregungen zur Gestaltung von Gottesdiensten während der Fastenzeit und stehen unter fastenaktion.misereor.de/liturgie zum Download bereit. Kreuzwege für Kinder und Erwachsene können auch in gedruckter Form bestellt werden.
Die Kinderfastenaktion hält zahlreiche Anregungen und Angebote zur Gestaltung der Fastenzeit in Kindergarten, Grundschule und Gemeinde bereit. Mehr dazu finden Sie unter: kinderfastenaktion.de.
Für gemeinsame Spendenaktionen in der Fastenzeit stellt Misereor viele Anregungen bereit: Empfohlen werden der „Coffee Stop“-Aktionstag, die „Solibrot“-Aktion, ein Solidaritätslauf oder ein Fastenessen in der Gemeinde. Tipps dazu finden Sie auf misereor.de/aktionen.
Am 4. Fastensonntag, dem 15. März 2026, soll in allen katholischen Gottesdiensten der Aufruf der deutschen Bischöfe zur Misereor-Fastenaktion bekannt gemacht werden. Legen Sie an diesem Wochenende bitte auch die Spendentütchen in der Kirche aus. Diese können auch dem Pfarrbrief beigelegt werden.
Am 5. Fastensonntag, dem 22. März 2026, wird mit der Misereor-Kollekte um Unterstützung der Projekte in Afrika, Asien, Ozeanien und Lateinamerika gebeten. Die Kollekte soll nach den Fürbitten angekündigt werden. Für spätere Spenden sollte das Misereor-Schild am Opferstock bis zum Sonntag nach Ostern stehen bleiben. Das „Fastenopfer der Kinder“ soll gemeinsam mit der Gemeindekollekte überwiesen werden. Die Kollekte soll zeitnah und ohne Abzug über die Bistumskasse an Misereor weitergeleitet werden.
Fragen zur Fastenaktion beantwortet das „Team Fastenaktion“ bei Misereor, Tel.: 0241 / 442-445, E-Mail: fastenaktion@misereor.de. Unter misereor.de/fastenaktion finden Sie weitere Informationen sowie Materialien zum Download. Diese können Sie auch bestellen unter www.misereor-medien.de oder via E-Mail unter bestellung@misereor.de.
Nr. 33Hinweise zur Durchführung der Palmsonntagskollekte 2026
#Die Palmsonntagskollekte kommt den Christen im Heiligen Land zugute; sie steht im Jahr 2026 unter dem Motto „Hoffnung säen“. Die andauernde Gewalt im Nahen Osten fordert nicht nur zahllose Menschenleben. Sie reißt auch die ohnehin tiefen gesellschaftlichen Gräben immer weiter auf. Inmitten dieser Resignation und Polarisierung gibt es Juden, Christen und Muslime, die an der Vision eines friedlichen Miteinanders festhalten.
Die Palmsonntagskollekte findet am Palmsonntag, dem 29. März 2026, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) statt. Der Deutsche Verein vom Heiligen Lande und das Kommissariat des Heiligen Landes der Franziskaner unterstützen durch die Kollekte Projekte von Christinnen und Christen im Nahen Osten. Sie tragen dazu bei, dass die Hoffnung auf Frieden und eine bessere Zukunft aufrechterhalten wird.
Auf ausdrücklichen Wunsch der Bischöfe soll die Kollekte zeitnah und ohne jeden Abzug von den Gemeinden an die Bistumskassen überwiesen werden, die die Kollekten dann wiederum an den Deutschen Verein vom Heiligen Lande weiterleiten (Ausnahme: die [Erz-]Diözesen der Freisinger Bischofskonferenz überweisen die Kollekten an das Erzbischöfliche Ordinariat München). Diesem obliegt die Aufteilung der Gelder gemäß dem bekannten Schlüssel zwischen dem Deutschen Verein vom Heiligen Lande und dem Kommissariat des Heiligen Landes der Franziskaner in Deutschland. Eine pfarreiinterne Verwendung der Kollektengelder, beispielsweise für Partnerschaftsprojekte, ist nicht zulässig. Der Deutsche Verein vom Heiligen Lande und das Kommissariat des Heiligen Landes sind den Spendern gegenüber rechenschaftspflichtig. Bitte teilen Sie das Ergebnis der Kollekte, verbunden mit einem herzlichen Dank, der Gemeinde mit.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite www.palmsonntagskollekte.de. Hier können ab sofort alle Unterlagen heruntergeladen werden. Etwa zwei Wochen vor Palmsonntag werden weitere Materialien zur Palmsonntagskollekte an alle deutschen katholischen Pfarreien versandt. Bei weiteren Fragen zur Palmsonntagskollekte wenden Sie sich bitte an:
Deutscher Verein vom Heiligen Lande, Herrn Christoph Tenberken, Tel. 0221 / 99 50 65 51, E-Mail: palmsonntagskollekte@dvhl.de, Internet: www.dvhl.de
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